Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Zuwendungen an erwerbsunfähige Eltern oder Großeltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

Rz. 49 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG sind die Erwerbe von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern steuerbefreit, sofern diese Personen erwerbsunfähig oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind und der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermö...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Steueranrechnung

Rz. 39 Die aufseiten des Nacherben anrechenbare Steuer ist nach § 6 Abs. 3 S. 2 ErbStG die tatsächlich entrichtete Steuer des Vorerben abzüglich der Steuer, die dessen tatsächlicher Bereicherung entspricht. Die tatsächlich vom Vorerben entrichtete Steuer bemisst sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung, mithin nach dem Tod des Erblassers. Die Steuer auf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Besteuerung beim Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners (§ 4 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 10 Wird eine Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners gem. §§ 1483 ff. BGB fortgesetzt, behandelt § 4 Abs. 1 ErbStG dessen Anteil am Gesamtgut für erbschaftsteuerliche Zwecke so, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen. Die Vorschrift überspielt den zivilrechtlichen Erwerb der Abkömmlinge im Wege der güterrec...mehr

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Erbbaurecht in Handels- und... / 4.2.2 Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück

Rz. 13 Hinsichtlich der Bilanzierung des Erbbaurechts gilt das Gleiche wie bei einem unbebauten Grundstück, vgl. auch Rz. 8. Rz. 14 Ferner ist nun zu beachten, dass das auf dem Erbbaugrundstück befindliche Gebäude gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ist und damit in das zivilrechtliche Eigentum des Erbbauberechtigten übergeht, solange d...mehr

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§ 6 Tabellen / 1. Bewertungsgesetz (BewG)

Rz. 57 Das Bewertungsgesetz [32] enthält Regeln zur Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen. Rz. 58 § 1 BewG – Geltungsbereichmehr

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§ 6 Tabellen / V. Bewertungsgesetz

Rz. 56 Anwälte greifen zuweilen auf das ihnen aus anderen wirtschaftlichen Zusammenhängen bekannte Bewertungsgesetz (BewG) nebst den Anlagen 9 und 9a zurück, um den Abfindungsbetrag zu ermitteln. Das kann im Einzelfall ein gangbarer Weg sein, da die Abfindung letztlich nicht mathematisch exakt sein kann, sondern auch unter Einbeziehungen aller Rahmenbedingungen einen für bei...mehr

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§ 6 Tabellen / III. Bewertungsgesetz

Rz. 377 Tabelle 6.6 (Anlage 9 zu § 14 BewG – Leibrententabelle), Rdn 62, Tabelle 6.7 (Anlage 9a zu § 13 BewG – Zeitrententabelle), Rdn 66.mehr

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§ 6 Tabellen / 2. Anlagen zum BewG

a) Anlage 9 (zu § 14 BewG) Rz. 59 Die Anlage 9 zu § 14 BewG a.F.[34] bestimmt den Kapitalwert[35] einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem EUR. Rz. 60 Die Anlage 9 (zu § 14) wurde m.W.v. 1.1.2009 aufgehoben.[36] Das ist allerdings kein Hinderungsgrund, die Tabellen im Rahmen von § 287 ZPO (der die Beurteilung sehr weit gestaltet)[37] indiziell bei...mehr

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§ 6 Tabellen / b) Anlage 9a (zu § 13 BewG)

Rz. 63 Die Anlage 9a zu § 13 BewG bestimmt den Kapitalwert[40] einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem EUR. Rz. 64 Zur Berechnung des Kapitalbetrages wird der 12-fache Monatsbetrag mit dem der Laufzeit entsprechenden Kapitalwert multipliziert. Rz. 65 Beispiel 6.9 Der verabredete Monatsbetrag beläuft sich auf 500,00 EUR. Die L...mehr

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§ 6 Tabellen / a) Anlage 9 (zu § 14 BewG)

Rz. 59 Die Anlage 9 zu § 14 BewG a.F.[34] bestimmt den Kapitalwert[35] einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem EUR. Rz. 60 Die Anlage 9 (zu § 14) wurde m.W.v. 1.1.2009 aufgehoben.[36] Das ist allerdings kein Hinderungsgrund, die Tabellen im Rahmen von § 287 ZPO (der die Beurteilung sehr weit gestaltet)[37] indiziell beizuziehen. Das Bundesminist...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / c. Stellungnahme

Die Beweggründe der Finanzverwaltung sind rechtspolitisch nachvollziehbar, dogmatisch jedoch mehr als zweifelhaft. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind die gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Bewertung (erste Stufe) zu berücksichtigen und nicht als Last zu qualifizieren.[78] Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass §...mehr

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ZErb 07/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Elsing Familienrecht in der notariellen Praxis Muster – Beispiele – Checklisten 2023Deutscher Notarverlag, ISBN 978-3-95646-269-6, 49 EUR Bei der ...mehr

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Gesetzesverzeichnis

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / I. Allgemeine Regeln

Rz. 203 Gesetzliche Bestimmungen über die Modalitäten einer Kapitalisierung haftpflichtrechtlicher Schadenersatzansprüche existieren nicht. Rz. 204 Zum Bewertungsgesetz § 6 Rdn 56 ff. Rz. 205 Die BarwertVO [161] ist außer Kraft getreten m.W.v. 1.9.2009;[162] siehe in der Nachfolge § 47 VersAusglG. [163] Rz. 206 Zur UVKapWertV [164] Rdn 210. 1. Drittleistungsträger Rz. 207 Gesetzlich...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / VII. Erwerb von Anteilen an einer gGmbH

Eine genauere Betrachtung erfordert zudem der Erwerb von Anteilen an einer gGmbH. Ist der Anteilserwerber eine natürliche Person bzw. eine nichtgemeinnützige Körperschaft, ist mangels einschlägiger Steuerbefreiung die Bereicherung des Erwerbers zu ermitteln, § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Anteile an Kapitalgesellschaften sind – sofern sie nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen – mit de...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / a. Stuttgarter Verfahren

In der Vergangenheit – d.h. bis zum 31.12.2008 – hat die Finanzverwaltung die aus der Gemeinnützigkeit folgenden Beschränkungen entsprechend den Erbschaftsteuerrichtlinien[71] nach dem sog. Stuttgarter Verfahren im Zuge der eigentlichen Bewertung der Anteile berücksichtigt.[72] § 11 Abs. 2 BewG sah seinerzeit (bis zum 31.10.2006) eine Bewertung dergestalt vor, dass der gemei...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / b. Auffassung der Finanzverwaltung

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 9.10.2013 in koordinierten Erlassen zur erbschaftsteuer- und bewertungsrechtlichen Behandlung von Anteilen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften Stellung genommen.[74] Die Finanzverwaltung bewertet die Anteile nunmehr zunächst "normal", d.h. ohne Berücksichtigung der sich für den Erwerber aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen B...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Grundsätzlicher Vorrang der Regelungen des InvStG (Satz 1)

a) Ausschluss des Grundtatbestands der Hinzurechnungsbesteuerung 1 Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, ... Rz. 273 [Autor/Stand] Grundsätzlicher Vorrang des InvStG. Das InvStG regelt die Besteuerung von (realisierten und thesaurierten) Erträgen aus Anlagen, die ein Anleger in Investmentvermögen tätigt. § 7 Abs. 5 regelt, dass das InvStG grundsätzlich vorrangige Anwendu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.2 Grundsatz: Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 UmwStG)

Rz. 184 Grundsätzlich ist der gemeine Wert anzusetzen. Gemäß § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit eines Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert umfasst grundsätzlich auch einen Gewinnaufschlag. Rz. 185 Mit dem Ansatz des gemeinen Werts sind sämtliche in dem...mehr

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Kapitalgesellschaft: Liquid... / 3.3.3 Verlustabzug im Rahmen der Liquidation

Die Grundsätze für den Verlustabzug sind im Rahmen der Liquidation ebenfalls zu beachten. Ergibt sich daher ein steuerlicher Liquidationsverlust, kann dieser gem. § 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG zurückgetragen werden. Praxis-Beispiel Verlustabzug VZ 05: Einkommen 10.000 EUR VZ 06: Einkommen 5.000 EUR VZ 07 – 09: Liquidationsverlust ./. 3.000 EUR Der Liquidationsverlust aus den...mehr

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Kapitalgesellschaft: Liquid... / 3.3.2 Abwicklungs-Endvermögen

Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, z. B. Investitionszulage, offene und verdeckte Einlagen, die im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.[1] Die Bewertung des Abwicklungs-Endvermögens erfolgt nach den Regelungen der §§ 5 und 6 EStG. Da sämtliche stille Reserven aufzudecken und zu besteuern sind,...mehr

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Ländererlasse zur neuen Grundsteuer im sog. Bundesmodell

Kommentar Nachdem der BFH in zwei inhaltsgleichen AdV-Beschlüssen zur neuen Grundsteuer im sog. Bundesmodell entschieden hatte, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen, hat die Finanzverwaltung nun mit koordinierten Ländererlassen reagiert. BFH-Beschlüsse zur neuen Grundsteuer im Bundesmo...mehr

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Ländererlasse zur neuen Grundsteuer im sog. Bundesmodell

Kommentar Nachdem der BFH in zwei inhaltsgleichen AdV-Beschlüssen zur neuen Grundsteuer im sog. Bundesmodell entschieden hatte, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen, hat die Finanzverwaltung nun mit koordinierten Ländererlassen reagiert. BFH-Beschlüsse zur neuen Grundsteuer im Bundesmo...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstig... / 2.1 Grundsätzliches zu den Begünstigungsvorschriften

Die Begüns­ti­gungs­vor­schriften erstrecken sich auf folgende Vorgänge: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GrEStG wird beim Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthandsgemeinschaft die Grunderwerbsteuer insoweit nicht erhoben, als der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Der Umf...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstig... / 2.2 Einzelheiten der Vorschriften

Die Begünstigungsvorschriften erstrecken sich im Einzelnen auf folgende Vorgänge: Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern[2] oder von einem Alleineigentümer[3] auf eine Gesamthand.[4] Achtung Übertragung von Gesellschaftsanteilen[5] Die Anwendung von § 5 GrEStG ist nicht auf die Übertragung von Grundstücken von einem Gesamthänder auf die Gesamthandsgemeinschaft b...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstig... / 5.8.3 Verhältnis zu § 1 Abs. 3a GrEStG

Nach § 1 Abs. 3a Satz 1 GrEStG gilt, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a, 2b bzw. 3 GrEStG nicht in Betracht kommt, als Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG auch ein solcher, auf Grund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 % an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ei...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstig... / 3 Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG

Die Steuervergünstigungen nach §§ 5 und 6 GrEStG kommen grundsätzlich bei allen Tatbeständen i. S. d. § 1 GrEStG in Betracht. Besonderheiten gelten bei § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG. Die Erwerbsvorgänge müssen inländischen Grundbesitz betreffen.[1] 3.1 Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG[1] Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück un...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstig... / 5.8.2 Verhältnis zu § 1 Abs. 3 GrEStG

Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG fingiert unter den dort genannten Voraussetzungen den Erwerb eines oder mehrerer Grundstücke von einer Gesellschaft. Mit diesem neben § 1 Abs. 2 und 2a sowie 2bGrEStG weiteren Ergänzungstatbestand zum Haupttatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG soll der Erwerber oder der Inhaber von mindestens 90 % der Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbes...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstig... / 3.3 Fälle des § 1 Abs. 3 GrEStG

§ 1 Abs. 3 GrEStG verfolgt das Ziel, Steuerumgehungen durch Einschaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere die sog. Share Deals. Die Vorschrift findet nur insoweit Anwendung, als eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG nicht in Betracht kommt. Gegenstand der Besteuerung ist nicht der Erwerb der Anteile als solcher, sonde...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstig... / 1 Allgemeines

Gesamthandsgemeinschaften sind grunderwerbsteuerlich selbständige Rechtsträger. Deshalb unterliegen auch Erwerbsvorgänge zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und den an ihr Beteiligten sowie Erwerbsvorgänge zwischen Gesamthandsgemeinschaften der Grunderwerbsteuer. Anders als bei Kapital­ge­sell­schaften tritt bei Gesamt­hands­ge­mein­schaften keine Verselb­stän­digung des ...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstig... / 5.8.1.2 Gesellschafterwechsel in mehreren Rechtsakten

Erfolgt der Gesellschafterwechsel i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG [1] dagegen schrittweise, d. h. in mehreren Rechtsakten, ist § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG sowohl auf die Gesellschafterwechsel, die zur Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs. 2a GrEStG beitragen, als auch auf solche, die den Tatbestand auslösen, anzuwenden. Eine teleo­lo­gische Reduktion kommt ni...mehr

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Grunderwerbsteuervergünstig... / 3.1 Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes R...mehr

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Compliance bei der Nutzung ... / 2 Buchführungspflichtige Unternehmer

Kaufleute sind nach Handelsgesetzbuch (HGB) buchführungspflichtig (§ 238 HGB). In § 140 AO ist vorgeschrieben: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die betreffenden Verpflichtungen auch für die Besteuerung zu erfüllen. Nach § 141 Abs. 1 AO sind gewerbliche Unternehmer sowie L...mehr

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Garantierückstellung / 8 Garantieleistungsrückstellungen müssen abgezinst werden

Bei der Rückstellung für Garantieleistungsverpflichtungen handelt es sich um eine Sachleistungsverpflichtung. Das Steuerrecht schreibt für derartige Verbindlichkeiten eine Abzinsung von 5,5 % vor (Abzinsungsgebot).[1] Für das Abzinsungsgebot kommt es nach dem Gesetz entscheidend auf die Laufzeit der jeweiligen Verbindlichkeit an. Die Zinsersparnis soll dann nicht zu berücksic...mehr

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Gewährleistungsrückstellung / 8 Gewährleistungsrückstellungen müssen abgezinst werden

Bei der Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen handelt es sich um eine Sachleistungsverpflichtung. Das Steuerrecht schreibt für derartige Verbindlichkeiten eine Abzinsung von 5,5 % vor (Abzinsungsgebot). [1] Für das Abzinsungsgebot kommt es nach dem Gesetz entscheidend auf die Laufzeit der jeweiligen Verbindlichkeit an. Die Zinsersparnis soll dann nicht zu berücksicht...mehr

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Gewährleistungsrückstellung / 8.2 Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Schuld, die nach bestimmter Zeit in einem Betrag fällig ist, im Nennwert von 1 EUR

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Garantierückstellung / 8.2 Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Schuld, die nach bestimmter Zeit in einem Betrag fällig ist, im Nennwert von 1 EUR

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Gewährleistungsrückstellung / Zusammenfassung

Begriff Gewährleistung und Garantie werden im täglichen Leben oftmals miteinander verwechselt. Rechtlich gesehen handelt es sich um 2 unterschiedliche Ansprüche. Die Gewährleistung ist gesetzlich garantiert. Hierbei muss die Ware/Sache im Zeitpunkt der Übergabe intakt sein.[1] Gewährleistungsansprüche bestehen z. B. beim Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag oder Reisevertrag...mehr

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Garantierückstellung / Zusammenfassung

Begriff Garantie und Gewährleistung werden oftmals miteinander verwechselt. Rechtlich gesehen handelt es sich um 2 unterschiedliche Ansprüche. Garantie ist immer eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers/Händlers. Garantiert wird die Funktionalität des Produkts innerhalb des vereinbarten Zeitraums. Zu welchem Zeitpunkt der Schaden innerhalb des zugesagten Zeitraums ents...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 19 Erstmalige Anwendung des durch das Wachstumschancengesetz eingefügten § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG (§ 37 Abs. 20 ErbStG)

Rz. 40 Der durch das Wachstumschancengesetz[1] eingefügte § 37 Abs. 20 ErbStG regelt die erstmalige Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Diese Vorschrift in der am 28.3.2024 geltenden Fassung ist erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27.3.2024 entsteht. Aufgrund dieser Vorschrift werden nunmehr inländische und ausländische Vermächtnisnehmer vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Weitergeltung von § 25 ErbStG a. F. (§ 37 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 10 § 37 Abs. 2 S. 1 ErbStG betrifft die Anwendung des vormaligen § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG.[1] Nach dieser Vorschrift konnte bei nutzungs- oder rentenbelasteten Erwerben eine Aussetzung der Besteuerung bis zum Erlöschen der Belastung beantragt werden. Hierbei verbleibt es für die noch nicht abgeschlossenen Fälle.[2] Die Steuer ist nach Maßgabe des ErbStG 1996 zu berec...mehr

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Die Beteiligung von Angeste... / 1. Der Ausgangspunkt: Konkurrenz zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer

Kein Wahlrecht zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer: Im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgeregelungen im Mittelstand taucht oftmals die Frage auf, ob bei Beteiligung von Mitarbeitern des Unternehmens ein vergünstigter Erwerb der Gesellschaftsbeteiligung zu Arbeitslohn führt oder der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist. Insbesondere wenn die Voraussetzungen der §§ 13a, 1...mehr

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Familienstiftungen: Eine ku... / 4. Erbersatzsteuer

Eine Besonderheit der Familienstiftung ist die Erbersatzsteuer, welche wiederkehrend und immer nach Ablauf von 30 Jahren einen Erbfall fingiert, bei dem das Vermögen fiktiv auf zwei Kinder übertagen wird (vgl. auch Meincke / Hannes / Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 1 Rz. 22, Regierer / Udwari in Preißer/Seltenreich/Königer, ErbStG/BewG, 4. Aufl. 2022, § 1 ErbStG Rz. 125). D...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 6 Steuergegenstand der Grundsteuer ist gem. § 2 GrStG der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes, und zwar die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§§ 243, 244 BewG) einschließlich der ...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 218 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. § 218 BewG ist gem. § 266 Abs. 1 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 4 Der sachliche Geltungsbereich des § 218 BewG erstreckt sich ausschließlich auf das nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des B...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im Bewertungsrecht wird traditionell zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen unterschieden.[1] Hiervon abweichend bestimmt § 218 BewG als Eingangsnorm des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Bewertung des inländischen Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022) in Korrelation mit den...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 3 Zuordnung und Bewertung der Betriebsgrundstücke (S. 2 und 3)

Rz. 12 Unter der Prämisse des § 218 S. 1 BewG, wonach es für die Grundsteuerbewertung kein Betriebsvermögen, sondern nur land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen gibt (s. Rz. 1 und 7), ordnen die Sätze 2 und 3 des § 218 BewG unter Bezugnahme auf die Definition von Betriebsgrundstücken in § 99 Abs. 1 BewG an, dass der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundb...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 2 Maßgebliche Vermögensarten für die Grundsteuerbewertung (S. 1)

Rz. 7 Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Bewertung des inländischen Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022) sind ausschließlich die beiden Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen relevant. Eine Vermögensart Betriebsvermögen gibt es – abweichend von ...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermöge... / 2.2 Grundvermögen (S. 1 Nr. 2)

Rz. 10 Der Begriff des Grundvermögens wird in § 243 BewG bestimmt. In negativer Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (s. Rz. 8) ordnet § 243 Abs. 1 BewG in enumerativer Aufzählung bestimmte Vermögensgegenstände dem Grundvermögen zu. Soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach §§ 232-242 BewG handelt, gehören hiernach der Grund und B...mehr

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Roscher, BewG § 218 Vermögensarten

1 Allgemeines Rz. 1 Im Bewertungsrecht wird traditionell zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen und dem Betriebsvermögen unterschieden.[1] Hiervon abweichend bestimmt § 218 BewG als Eingangsnorm des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Bewertung des inländischen Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022) in Korrel...mehr