Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / f) Schenkungen unter Lebenden

Rz. 23 Nach § 7 Abs. 1 ErbStG gelten als Schenkungen unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Schenkung durch freigiebige Zuwendung ist in R 7.1 ErbStR 2019 definiert. Demnach ist zwischen dem schenkungsteuerlichen und dem zivilrechtlichen Schenkungsbegriff zu unterscheiden. Während...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / aa) Anwendungsbereich

Rz. 335 In Fällen, bei denen der gemeine Wert der zu bewertenden Anteile an einer Kapitalgesellschaft – aufgrund des Beteiligungscharakters – höher ist als der Wert, der den Beteiligungscharakter nicht berücksichtigt, ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BewG ein sog. Paketzuschlag vorzunehmen.[555] Ein Paketzuschlag kommt sowohl beim Ansatz von Kurswerten als auch ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 4. Schenkungsteuerliche Aspekte

Rz. 106 Die Vereinbarung von Nießbrauchsrechten im Zuge der Unternehmensübergabe führt schenkungsteuerrechtlich zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Seit der Abschaffung des § 25 ErbStG a.F. im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 bestehen insoweit keinerlei Beschränkungen mehr. Der nach §§ 14 ff. BewG ermittelte Kapitalwert des Nießbrauchs kann grundsätzl...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / g) Berechnung des Werts des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens

Rz. 143 Die Summe der gemeinen Werte der einzelnen Gegenstände des Verwaltungsvermögens bildet den Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens. Auf seiner Grundlage wird durch anteilige Schuldenkürzung der Nettowert des Verwaltungsvermögens bestimmt (§ 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG).[187] Rz. 144 Bezugsgröße für die Schuldenkürzung (§ 13b Abs. 7 ErbStG) ist nicht der gesamte Bruttowert des...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / 4. Beispiele zur Schenkung eines Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 57 Bei Schenkung eines Mitunternehmeranteils i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist zu beachten, dass gemäß § 10 Abs. 6 S. 4 und 5 ErbStG der Abzugsbetrag in Höhe des gewährten Verschonungsabschlags gekürzt wird. Demnach ist bei einer Regelverschonung für Betriebsvermögen von 85 % der kapitalisierte Nießbrauch mit 15 % zu berücksichtigen. Bei Inans...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / e) Verschonungsabschlag bei Großerwerben (§ 13c ErbStG)

Rz. 81 Überschreitet ein Erwerb begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) die Wertgrenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (26 Mio. EUR), kann auf Antrag des Steuerpflichtigen[62] ein reduzierter Verschonungsabschlag angewendet werden. Dabei reduziert sich der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag (85 % bzw. 100 %) um jeweils ei...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / a) Niedrig verzinsliche Kapitalforderung

Rz. 211 Niedrig verzinsliche Kapitalforderungen oder Schulden sind gegeben, wenn die Verzinsung unter 3 % liegt[301] und die Kündbarkeit am Veranlagungsstichtag für längere Zeit, d.h. für mindestens vier Jahre, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.[302] In diesen Fällen sind die Forderungen oder Schulden unter dem Nennwert anzusetzen.[303] Dies gilt allerdings nicht, wenn e...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 3. Nicht steuerpflichtige Vorgänge

Rz. 80 Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei steuerpflichtigen Vorgängen zwischen Steuerausländern erfasst sehr viele, aber doch nicht alle Arten von Vermögensübergängen. Bestimmte Vorgänge, die einen Inlandsbezug haben, bleiben steuerfrei, weil sie gerade nicht unter den Begriff des Inlandsvermögens fallen. Der Begriff Inlandsvermögen ist nicht mit dem Begriff im Inlan...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / II. Methodenhierarchie

Rz. 127 Ausgehend von dem allgemeinen Verständnis des gemeinen Werts hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 S. 1 BewG zur Bestimmung des gemeinen Werts im Falle von Betriebsvermögen eine Verfahrenshierarchie verankert: Sofern der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres vor dem Bewertungss...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (3) Sonderbetriebsvermögen

Rz. 329 Der gemeine Wert von Wirtschaftsgütern und Schulden im Sonderbetriebsvermögen ist neben der Bewertung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen einer Einzelbewertung zu ermitteln.[537] Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BewG gesondert festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / 6. Erfindungen und Urheberrechte

Rz. 222 Der gemeine Wert von Erfindungen oder Urheberrechten, die in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Nutzung überlassen sind, ermittelt sich wie folgt: der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung wird kapitalisiert, soweit keine anderen geeigneten Bewertungsgrundlagen vorhanden sind.[324] Für die Bewertung...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / 5. Noch nicht fällige Versicherungsansprüche

Rz. 221 Noch nicht fällige Versicherungsansprüche sind nach § 12 Abs. 4 BewG mit dem Rückkaufswert zu bewerten.[323]mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / aa) Inländisches oder EU-/EWR-Betriebsvermögen

Rz. 90 Begünstigungsfähig ist der Erwerb inländischen oder EU-/EWR-Betriebsvermögens,[76] das vom Erblasser bzw. Schenker auf den Erwerber übergeht und beim Erwerber inländisches oder EU-/EWR-Betriebsvermögen bleibt.[77] Dazu gehören auch Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften.[78] Grundstücke und Grundstücksteile gehören zum begünstigungsfähigen Betrieb...mehr

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§ 17 Familienholding / 3. Behandlung unangemessener Gewinnbeteiligungen

Rz. 65 Soweit eine Gewinnverteilungsabrede nach den vorstehenden Grundsätzen steuerlich nicht anzuerkennen ist, führt dies dazu, dass das Konzept der Familiengesellschaft ertragsteuerlich konterkariert wird:[132] Den einzelnen Gesellschaftern werden ihre Gewinnanteile nur im Rahmen dessen, was steuerlich anzuerkennen ist, zugerechnet. Insoweit sind sie auch von diesen zu ver...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / d) Wertabschlag für Familienunternehmen

Rz. 78 Bestimmte gesellschaftsvertragliche Besonderheiten rechtfertigen ein erhöhtes Verschonungsbedürfnis,[55] weil die langfristig bestehende gesellschaftsvertragliche Beschränkung dazu führt, dass der objektive gemeine Wert der erworbenen Gesellschaftsanteile "aus subjektiver Sicht des Erwerbers nicht verfügbar" ist.[56] Vor diesem Hintergrund regelt § 13a Abs. 9 ErbStG e...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / e) Nachweis eines geringeren gemeinen Werts

Rz. 289 Weist der Stpfl. nach, dass der gemeine Wert im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist, ist dieser Wert anzusetzen (§ 198 BewG). Der Nachweis kann regelmäßig durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder durch ein Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erfolgen.[439] In dem Gutachten können sämtliche wertbeeinflussend...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (2) Kapitalisierungsfaktor

Rz. 315 Der Kapitalisierungsfaktor ist in § 203 Abs. 1 BewG starr vorgegeben, und zwar mit 13,75. Das Bundesministerium der Finanzen ist aber nach § 203 Abs. 2 BewG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen. Eine von diesen Vorgaben abweichende Bestimmung des anzuwendenden K...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / 2. Vervielfältiger

Rz. 93 Anknüpfung an statistische Lebenserwartung: Die Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG hängen von der aktuellen statistischen Lebenserwartung ab. Zu den Einzelheiten siehe oben Rdn 55. Zu aufschiebend bedingten Nießbrauchslasten bei Immobilienschenkungen gilt das oben unter Rdn 59 Gesagte entsprechend. Rz. 94 Immobilienschenkung und Nießbrauch mit Gesamtberechtigung: Pr...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (1) Betriebsgrundstücke

Rz. 325 So gehört beispielsweise ein vom Gesellschafter der Personengesellschaft überlassenes Grundstück als Betriebsgrundstück zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft und nicht zum Grundvermögen des Gesellschafters.[527] Dient ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Grundstück ausschließlich der privaten Lebensführung eines Gesellschafters, gehört es nicht zum Be...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / aa) Berechnungsschema

Rz. 242 Der anzusetzende Wert ergibt sich aus der Summe des auf Grundlage des Ertrags ermittelten Werts der baulichen Anlagen (Gebäudeertragswert) und dem Bodenwert (Fläche × Bodenrichtwert)[365] und errechnet sich wie folgt:mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / IV. Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Rz. 89 Für die Erbschaftsteuer erweitert § 4 AStG die beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, wenn der Erblasser oder Schenker zur Zeit der Steuerentstehung der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 2 AStG unterlag. Ein Erwerber kann nur dann mit seinem Erwerb der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, wenn er selbst nic...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / aa) Behaltensregelungen für Betriebsvermögen (Personengesellschaften)

Rz. 188 Die Behaltensfrist ist taggenau zu bestimmen. Sie beträgt fünf Jahre bei Regelverschonung (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG) und sieben Jahre bei der Volllverschonung (§ 13a Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 10 Nr. 2 ErbStG). Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Abschluss des obligatorischen Geschäfts, nicht der Wirksamkeit oder der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.[268] ...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (2) Forderungen

Rz. 328 Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft sind einzubeziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören.[534] Steht einer Forderung der Personengesellschaft an einen Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen ist, kein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbil...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / 1. Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 209 Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften, die an der Börse zum Handel im regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, werden mit dem Kurswert zum Übertragungsstichtag bewertet (§ 11 Abs. 1 BewG).[296] Bei ausländischen Wertpapieren ist der Telefonkurs im inländischen Bankverkehr maßgebend, sofern dieser vorliegt.[297] Andernfalls ist der gemeine...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / III. Wegfall von Stimmrechtsbindung oder Verfügungsbeschränkung

Rz. 33 Für den Fall, dass die Poolbindung nach einer steuerbegünstigten Übertragung wegfällt, regelt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG einen mit § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG korrespondierenden, eigenständigen Nachsteuertatbestand. Dieser betrifft ausschließlich Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, die nur im Hinblick auf die wirksame Poolung überhaupt in den Anwendungsbereich d...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Erbschaftsteuer

Rz. 360 Das Eingreifen einer gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel führt zu einem Anwachsungserwerb der verbleibenden Gesellschafter, der (an und für sich) erbschaftsteuerlich keine Bereicherung darstellen muss. Wird im Gegenzug zur Anwachsung an die Erben des Verstorbenen eine vollwertige Abfindung (entsprechend dem gesetzlichen Regelfall § 738 Abs. 1 S. 2 BGB) gez...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / bb) Voraussetzungen

Rz. 338 Die Grenze, ab der ein Paketzuschlag zu prüfen ist, liegt bei einer Übertragung von mehr als 25 v.H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft.[560] Ein Paketzuschlag ist vorzunehmen, wenn ein Gesellschafter mehr als 25 v.H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen oder mehrere Erwerber überträgt. Es ist dabei unerheblich, ob die Anteile auf einen oder mehre...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (1) Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Rz. 318 Zum nicht betriebsnotwendigen Betriebsvermögen zählen diejenigen Wirtschaftsgüter, die sich ohne Beeinträchtigung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit aus dem Unternehmen herauslösen lassen, ohne dass die operative Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird,[508] wie beispielsweise – je nach Unternehmenszweck – Grundstücke, Gebäude, Kunstgegenstände, Beteiligungen, Wert...mehr

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§ 18 Unterbeteiligung / V. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 92 Auf eine typische Unterbeteiligung können die Verschonungsvorschriften der §§ 13a–13c ErbStG nicht angewendet werden. Bei einer typischen Unterbeteiligung handelt es sich um eine Kapitalforderung i.S.d. § 12 BewG. Sofern nicht besondere Umstände einen anderen Wert begründen, ist die typische Unterbeteiligung mit dem Nennwert der Einlage anzusetzen. Der Wert der Einlag...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Ausnahmen von der Nachversteuerung/Reinvestition

Rz. 197 Ein Verstoß gegen die vorstehenden Behaltensregelungen liegt nicht vor, wenn begünstigtes Vermögen Erfolgt jedoch die Zuwendung teilentgeltlich, gilt dies nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils der Zuwendung (gemischte Schenkung oder Leistungsauflagens...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / a) Bewertung auf Basis des Nennkapitals

Rz. 334 Der gemeine Wert eines nicht notierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft bestimmt sich unabhängig vom anzuwendenden Bewertungsverfahren nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag.[552] Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, m...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / ee) Finanzmittel

Rz. 124 Bereits durch das AmtshilfeRLUmsG[147] wurde mit Wirkung ab dem 7.6.2013 die sog. Finanzmittel (jedenfalls deren – typisiert betrachtet – nicht betriebsnotwendiger Teil) als Verwaltungsvermögen qualifiziert (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a.F.).[148] Die entsprechenden Regelungen wurden im Zuge des ErbStG 2016 angepasst und finden sich nun in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbS...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Rz. 52 Da die persönliche unbeschränkte Steuerpflicht an den Wohnsitz des Erblassers oder des Erben anknüpft (§ 2 ErbStG) und die Besteuerung des Weltvermögens zur Folge hat, kann es zu Doppelbesteuerungen kommen, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Auslandsvermögen erbt.[32] Unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG ist die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die de...mehr

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§ 17 Familienholding / I. Hintergrund – § 13a Abs. 9 ErbStG

Rz. 69 Prinzipiell werden Familienunternehmen ebenso bewertet wie Publikumsunternehmen. Besondere gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, wie z.B. Entnahmebeschränkungen oder insbesondere Vinkulierungsklauseln und sonstige Verfügungsbeschränkungen, wirken sich auf den gemeinen Wert (§ 9 BewG) nicht aus.[139] Hieran hat sich auch durch das ErbStG 2016 nichts geändert.[140] ...mehr

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§ 17 Familienholding / a) Entnahmebeschränkungen

Rz. 73 Zunächst verlangt § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, durch die Entnahmen/Ausschüttungen auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen anfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns[151] beschränkt werden. Rz. 74 Diejenigen Beträge, die zur Begleichung der auf die...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Erbschaftsteuer

Rz. 377 Auf Ebene der Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters stellt der Erwerb der Geschäftsanteile bzw. Aktien zunächst einen Erwerb von Todes wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. So lange der Kapitalgesellschaftsanteil beim Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters verbleibt, also keine Einziehung oder Zwangsabtretung s...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Vererbung der selbst genutzten Immobilie an Kinder

Rz. 58 Auch Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder oder Stiefkinder können das vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück begrenzt steuerfrei erwerben, wenn das Familienheim von dem Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m2 nicht übersteigt (§...mehr

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§ 17 Familienholding / 1. Grundsätzliches

Rz. 72 § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1–3 ErbStG regelt die Anforderungen an die gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Die dort genannten besonderen Vereinbarungen müssen kumulativ vorliegen[147] und auch tatsächlich "gelebt" werden.[148] Außerdem müssen diese Voraussetzungen nicht nur im Übertragungszeitpunkt erfüllt sein, sondern nach § 13a Abs. 9 S. 4 ErbStG wenigstens zwei Jahre...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / bb) Absoluter Grenzwert für Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG)

Rz. 104 § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG statuiert eine absolute Obergrenze für Verwaltungsvermögen. Macht der Wert des Verwaltungsvermögens,[100] der nicht mittels Treuhandverhältnissen der Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, mehr als 90 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens[101] aus, kommt eine Anwendung der Verschonungsregelungen nicht in Betracht.[102]...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / bb) Verbilligte Einräumung der Beteiligung

Rz. 29 Eine Beteiligung des Managements – gleichgültig ob als Direktbeteiligung oder auf anderem Wege – kann in der Praxis nur selten zum tatsächlichen Verkehrswert und zu Konditionen wie unter fremden Dritten erfolgen. Den Managern fehlt hierzu schlicht und ergreifend die nötige Kapitalbasis. Darüber hinaus ist es i.d.R. Teil der Incentivierung, bereits beim Einstieg in die...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / e) Junges Verwaltungsvermögen

Rz. 135 Ebenso wie die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) ist auch das junge Verwaltungsvermögen von sämtlichen Verschonungen ausgeschlossen.[166] Zum junge Verwaltungsvermögen gehören diejenigen Gegenstände i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG, die dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG).[167] E...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Erbschaftsteuer

Rz. 369 Ein Übergang des Gesellschaftsanteils auf der Grundlage einer Nachfolgeklausel stellt in jedem Fall einen steuerpflichtigen Erwerb durch Erbanfall dar. Dieser unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Sämtlichen in die Gesellschaft nachfolgenden Erben stehen die Begünstigungen der §§ 13a ff. ErbStG zu.[572] Rz. 370 Schwierigkeiten bereitet aber (auc...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG)

Rz. 67 Auf das begünstigte Vermögen kommt im Rahmen der Regelverschonung der 85 v.H.-Abschlag zur Anwendung, so dass 15 v.H. des begünstigten Vermögens im Übertragungszeitpunkt zu besteuern ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Wird die Optionsverschonung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewählt, ist das gesamte begünstigte Unternehmensvermögen im Übertragungszeitpunkt ...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / j) Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, § 13b Abs. 10 ErbStG

Rz. 155 Nach § 13b Abs. 10 S. 1 ErbStG hat das jeweilige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) folgende gesonderten Feststellungen zu treffen, soweit diese für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer relevant sind:[209]mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Hoch verzinsliche Kapitalforderung

Rz. 212 Hoch verzinsliche Kapitalforderungen oder Schulden liegen im Allgemeinen vor, wenn die Verzinsung über 9 % liegt und die Rückzahlung am Besteuerungsstichtag noch für mindestens vier Jahre ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist ein Wert über dem Nennwert anzusetzen.[305] Allerdings sind auch hier andere wirtschaftliche Nachteile zu berücksichtigen, die gegebenenfall...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / b) Vervielfältiger

Rz. 55 Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 hat sich für den maßgeblichen Vervielfältiger gemäß § 14 Abs. 1 BewG eine grundlegende Änderung ergeben. Dieser hängt anders als bisher von der anhand der jeweils letzten veröffentlichten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermittelnden aktuellen statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers ab. Die sich hieraus er...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / 3. Renten-, Nießbrauchs- und Nutzungsrechte

Rz. 219 Bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (z.B. Nießbräuche und Renten) ist der Kapitalwert zugrunde zu legen.[317] Der Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer der am Besteuerungsstichtag noch laufenden Bezugsberechtigung.[318] Spätere Änderungen können nur dann berücksichtigt werden...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / 2. Prüfungsschema für begünstigtes Betriebsvermögen

Rz. 86 Für die Gewährung der Begünstigungen sind grundsätzlich drei Bedingungen zu beachten: Die Begünstigungen werden für jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens gewährt. Deshalb sind die vorgenannten Bedingungen gr...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / I. Allgemeines

Rz. 11 In Rechtsprechung und Betriebswirtschaftslehre ist anerkannt, dass die Bewertung kleinerer und mittlerer Betriebe (ebenso wie mit der von freiberuflichen Praxen,[3] einige Sonderprobleme verbunden sein können, die besonderer Berücksichtigung bedürfen. Denn bei Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Ertragswertverfahrens oder der DCF-Methode (vgl. § 6 Rdn 50 ff.) ...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / 1. Einführung

Rz. 1 Die Erbschaftsteuer gehört zu den sog. Bagatellsteuern. Bei einem Gesamtsteueraufkommen im Jahr 2019 von rund 799,39 Mrd. EUR betrug das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer mit 6,99 Mrd. EUR weniger als 1 % des Gesamtsteueraufkommens. Dennoch sind die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer von ca. 1,5 Mrd. EUR im Jahr 1999 kontinuierlich auf 6,99 Mrd. EUR im Jahr 2019 gestieg...mehr