Fachbeiträge & Kommentare zu Brandenburg

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 5. Rechtsfolgen

Rz. 433 Wird die Verwirkung der Unterhaltsrückstände bejaht, so beseitigt dies nicht die Verzugsfolgen einer länger zurückliegenden Mahnung oder Auskunftsaufforderung, sondern nur den vor dem Zeitmoment liegenden Anspruch.[511] Rz. 434 Die eingetretene Verwirkung hinsichtlich der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände führt auch nicht zu einer Verwirkung des zukünftigen Unterhalt...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Übersiedlung ins Ausland

Rz. 168 Zieht ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland, so führt dies naturgemäß dazu, dass das Umgangsrecht nur noch unter großen Schwierigkeiten oder gar nicht mehr ausgeübt werden kann. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile der Auswanderung für das Kindeswohl, um zu ermitteln, ob die Auswanderung mit dem Elternteil oder der Verbleib des Kindes be...mehr

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§ 13 Zustellung des Scheidu... / C. Entscheidung zur Folgesache Versorgungsausgleich

Rz. 9 Im Verbund mit dem Ausspruch der Ehescheidung ergeht die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch einen Feststellungsbeschluss.[17] Diese Entscheidung des Gerichts ist nach § 58 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar und erwächst ggf. in Rechtskraft. Rz. 10 Der Verfahrensbevollmächtige muss die Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist auf ihre Rich...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Normale und besondere Kosten des Umgangsrechts

Rz. 56 Bei Umgangsregelungen gem. § 1684 Abs. 1 BGB geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil (siehe § 23 Rdn 4). Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es – sofern keine andere Vereinbarung der Eltern vorliegt – grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind beim anderen El...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 8. Härtegrund aus § 1579 Nr. 8 BGB (anderer Grund)

Rz. 312 Dieser Auffangtatbestand soll andere Fälle subjektiver und objektiver Unzumutbarkeit erfassen, wenn sie von gleichem Gewicht sind, wie das Fehlverhalten in Nr. 2–7. Im Verhältnis zu den vorangestellten Härtegründen gehen diese als die spezielleren Regelungen vor. Das OLG Brandenburg geht davon aus, dass regelmäßig keine Herabsetzung oder Befristung des Trennungsunterha...mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / 3. Erzielbares Einkommen

Rz. 32 Kann der Unterhaltspflichtige diesen Nachweis nicht erbringen, dann wird er so behandelt, als erziele er weiterhin das Einkommen der letzten Arbeitsstelle,[51] wobei dann auch – fiktiv – die üblichen Abzüge (berufsbedingten Aufwendungen, Erwerbstätigenbonus usw.) zu berücksichtigen sind.[52] Rz. 33 Nach langer Arbeitslosigkeit kommt es verstärkt auf die persönlichen As...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / bb) Vorsorgeunterhalt

Rz. 130 Der Vorsorgeunterhalt ist Bestandteil eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs, der allerdings wegen unterschiedlicher Zweckbindungen nach einer gesonderten Geltendmachung im Beschluss eigens zu beziffern ist.[127] Beim Vorsorgeunterhalt sind die betreffenden Einzelbeträge für den Krankenvorsorgeunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt im Tenor gesondert auszuweisen....mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / (2) Vollstreckung von Unterhaltsrückständen

Rz. 181 Bei der Vollstreckung von Unterhaltsrückständen wird dagegen nicht auf die Angewiesenheit des Gläubigers auf Unterhalt abgestellt, da der Gläubiger den Unterhalt während vergangener Zeitabschnitte, für die der Schuldner Unterhalt zwar schuldete, aber nicht geleistet hat, offensichtlich aus irgendwelchen anderen Quellen bestritten hat.[176] Nur ausnahmsweise wird der ...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / a) Keine Geltung der Zeitschranke

Rz. 333 Der im Abänderungsverfahren bzgl. Einer Urkunde maßgebliche Tatsachenvortrag unterliegt nicht der Zeitschranke des § 238 Abs. 2 FamFG. Auch das Rückwirkungsverbot des § 238 Abs. 3 FamFG ist nicht entsprechend anwendbar ist.[382]mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / III. Trennungsunterhalt – Nachscheidungsunterhalt

Rz. 15 Ehegatten sind einander auch dann zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Berechnung des Geschiedenenunterhalts verpflichtet, wenn eine Auskunft zur Berechnung des Trennungsunterhalts erteilt worden ist, der Trennungsunterhalt bereits gerichtlich geregelt worden ist oder sie den Trennungsunterhalt bereits durch notarielle Vereinbarung geregelt...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Bedeutung der gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen Situation der Eheleute

Rz. 179 Die wirtschaftliche Situation beider Ehegatten kann bei der Billigkeitsabwägung des § 1578b Abs. 2 BGB nicht ausgeklammert werden, da es um die Abwägung der beiderseitigen Zumutbarkeit einer fortdauernden, unbefristeten Unterhaltsverpflichtung geht.[255] Rz. 180 Praxistipp:mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / IV. Vorbereitung des Herabsetzungsbegehrens

Rz. 117 Auch der Schuldner, der den titulierten Unterhalt herabsetzen will, muss das gerichtliche Verfahren entsprechend vorbereiten.[116] Der Unterhaltsschuldner hat den Unterhaltsgläubiger zunächst außergerichtlich zu einem (Teil-)Vollstreckungsverzicht auf die Rechte aus dem Titel aufzufordern.[117] Sein Abänderungsbegehren gegen den bestehenden Titel hat er dabei schlüss...mehr

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§ 8 Antrag auf Verfahrensko... / 5. Aktuelles Vermögen

Rz. 35 Bei der Bewilligung von VKH kann nur auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse abgestellt werden.[33] Erst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erlangtes Vermögen führt daher nicht zur Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses nach § 124 ZPO, jedoch kann eine nachträgliche Zahlungsanordnung gem. § 120 Abs. 4 ZPO ergehen.[34] Rz. 36 Auch eine Rentenversicherung ist ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / C. Verfahrensrechtliche Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung auf den Ehegattenunterhalt

Rz. 3 Beim Ehegattenunterhalt wird materiell-rechtlich und auch verfahrenstechnisch streng zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt kann nur beansprucht werden ab dem Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Scheidungsunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ist dagegen ab Rechtskraft de...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 7. Keine Anrechnung des Wohnvorteils beim mietfreien Wohnen des Unterhaltsberechtigten im Hause eines Dritten

Rz. 116 Wird eine Immobilie bewohnt, die im Eigentum eines Dritten (z.B. der Eltern) steht, so stellt dies unterhaltsrechtlich eine freiwillige Leistung dar. Freiwillige Zuwendungen Dritter werden unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen angesehen, erhöhen daher weder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen noch mindern sie den Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Best...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Verfestigte Lebensgemeinschaft

Rz. 272 Maßgeblich ist folglich, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und auf diese Weise zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt.[432] Dabei spielt die finanzielle Leistungsfähigkeit des neuen Partners keine Rolle.[433] Für die Annahm...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / 3. Gesamtschuldnerausgleich bei Mietverhältnissen (§ 426 BGB)

Rz. 182 Zudem gewährt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Innenverhältnis beiden Gesamtschuldnern grds. einen gegenseitigen Ausgleichsanspruch, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Gesamtschuldnerschaft gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich eine abweichende Bestimmung der Anteile aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sa...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Basisunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB

Rz. 23 Der Unterhaltsanspruch des § 1570 Abs. 1 BGB stützt sich allein auf die Betreuung des Kindes (kindbezogene Gründe). In § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB wird ein verbindlicher Basisunterhalt gewährt, der aber auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt ist. Rz. 24 Eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils besteht hier selbst bei bestehender Fremdbetreuungsm...mehr

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§ 9 Nach erfolgter Bewillig... / I. BGH-Rechtsprechung zur fortgeltenden Anwaltsvollmacht

Rz. 30 Hier hat die jüngere Rechtsprechung des BGH[26] weitere Auswirkungen, nach der die Vollmacht des im ursprünglichen Verfahren bestellen Verfahrensbevollmächtigten auch im Überprüfungsverfahren fortwirkt.[27] Von der Bestellung für das Bewilligungsverfahren ist auszugehen, wenn der (ursprüngliche) Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht vom Antragsteller selbst, sondern ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 6. Speziell: Weigerung des Kindes zum Umgang (Kindeswille)

Rz. 42 Die Weigerung des Kindes reicht regelmäßig nicht für einen Ausschluss des Umgangs aus, sondern ist durch geeignete Maßnahmen abzubauen. Rz. 43 Der Kindeswille hat eine doppelte Funktion. Zum einen ist er Ausdruck der empfundenen Personenbindung, die auch nonverbal, z.B. durch ein freudiges Zugehen auf den Umgangselternteil, zum Ausdruck gebracht werden kann und in dies...mehr

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§ 15 Neue Partnerschaft ohn... / a) Leistungsfähigkeit des Partners

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / V. Abgrenzung Wechselmodell und Residenzmodell

Rz. 62 Die Rspr. geht allerdings nur dann von einer solchen Haftungsverteilung aus, wenn tatsächlich ein echtes paritätisches Wechselmodell vorliegt, also bei vollständig gleichwertigen Betreuungsanteilen der Eltern.[83] Rz. 63 Ein Residenzmodell liegt solange vor, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Anders ist die Lage nur dann, wenn die ...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / X. Gegenseitigkeitsverhältnis beim Ausbildungsunterhalt

Rz. 47 Dabei stehen Unterhaltspflicht und Unterhaltsanspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Während die Eltern eine Berufsausbildung ermöglichen müssen, trifft das unterhaltsberechtigte Kind die Obliegenheit, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in einer angemessenen und üblichen Zeit durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Besteht ein Unte...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Berechtigtes Interesse

Rz. 201 Ein solches berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu informieren. Die persönlichen Verhältnisse des Kindes, auf die sich die Auskunftspflicht erstreckt, sind alle für sein Befinden und seine Entwicklung wesentlichen tatsächlichen oder rechtl...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / b) Vorbereitung eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens des Unterhaltsschuldners

Rz. 356 Will der Unterhaltsschuldner den bereits titulierten Unterhaltsanspruch herabsetzen, so hat er den Gläubiger zunächst außergerichtlich zu einem (Teil-) Vollstreckungsverzicht auf die Rechte aus dem Titel aufzufordern.[410] Rz. 357 Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Ferien

Rz. 14 Auch Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontrakten – und zwar auch bei kleineren Kindern. Derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, bestimmt auch den Aufenthaltsort des Kindes, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den ...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / I. Voraussetzungen für eine sofortige Scheidung

Rz. 149 Vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur eine sog. Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB möglich. Voreiligen Scheidungsentschlüsse, etwa aus vorübergehenden Stimmungslagen oder Krisensituationen, soll entgegengewirkt werden.[129] Dies setzt voraus, dass in der Person des Antragsgegners eine unzumutbare Härte vorliegt. Die alltäglichen Probleme, die häufig bei Trenn...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 7. Nur für einen bestimmten Zeitraum titulierter Unterhalt (befristeter Titel)

Rz. 337 Bei einem Vergleich ist aber immer genau zu prüfen, welchen Regelungsumfang er hat. Denn nur soweit die Regelung geht, kommt eine gerichtliche Abänderung in Betracht. Geht es jedoch im neuen Verfahren um einen Zeitraum, der vom Vergleich ausdrücklich nicht erfasst worden ist, so ist hierfür der Leistungsantrag gegeben. Rz. 338 Diese Besonderheiten, die sich aus der Re...mehr

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§ 24 Rechtsmittel / I. Keine Untätigkeitsbeschwerde

Rz. 79 Nach h.M. ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr zulässig.[108]mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / I. Regelungsumfang des § 1361a BGB

Rz. 210 Diese besondere Regelung des § 1361a BGB ist lex specialis gegenüber dem allgemeinen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB,[293] insoweit ist gem. § 266 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben. Praxistipp:mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / I. Mögliche Schutzanordnungen

Rz. 201 Das Gewaltschutzgesetz gibt dem Gericht die Möglichkeit, eine Reihe von Schutzanordnungen zu treffen. Praxistipp:mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Darlegungen zur Krankheit und deren Auswirkungen

Rz. 71 Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit sich die behaupteten gesundheitlichen Störungen ganz konkret auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.[...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / IV. Obhutswechsel des Kindes im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens

Rz. 109 Wechselt das Kind von einem Elternteil zu anderen, verliert der bisher betreuende Elternteil durch diesen Obhutswechsel im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge die Befugnis aus § 1629 BGB , den Unterhalt für das minderjährige Kind geltend zu machen. Eine Vertretung durch den bisherigen Inhaber der Obhut ist nicht mehr zulässig.[135] Rz. 110 Der Wegfall der Verfahrensstan...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / c) Kindbezogener Billigkeitsergänzungsunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB

Rz. 28 Der Unterhaltsanspruch verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (kindbezogener Billigkeitsergänzungsunterhalt § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB).[19] Das früher in der Praxis verbreitete Altersphasenmodell gilt nicht mehr.[20] Wegen...mehr

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§ 20 Auskunftsansprüche / VII. Pflicht zur Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 56 Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche, so dass der Beleganspruch auch gesondert beantragt werden muss. Vorzulegen sind nach dem Gesetzeswortlaut Belege zur Höhe der Einkünfte. Auf das Vermögen bezieht sich der Beleganspruch nach dem Wortlaut von § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, allerdings sind Einkünfte aus diesem Vermögen (Vermögenserträge) wi...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 3. Verwirkung titulierter Ansprüche

Rz. 427 Auch bei titulierten Ansprüchen ist eine Verwirkung nach der gleichen Zeitspanne grundsätzlich möglich,[501] es sind jedoch erheblich strengere Voraussetzungen beim Umstandsmoment zu beachten.[502] Rz. 428 Da mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll, ist das Verhalten des Berechtigten ...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / (1) Sofortiges Anerkenntnis

Rz. 89 Da in Unterhaltssachen Anwaltszwang besteht (§ 114 Abs. 1 FamFG), kann ein nicht anwaltlich vertretener Unterhaltspflichtiger, der bislang freiwillig gezahlt hat, kein verfahrensrechtlich wirksames Anerkenntnis abgeben. Rz. 90 Will er eine streitige Entscheidung vermeiden, kann er sich lediglich darin flüchten, eine Versäumnisentscheidung gegen sich ergehen zu lassen. ...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / cc) Bedeutung beim Abänderungsverfahren gegen gerichtliche Titel

Rz. 70 Die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB hat insbesondere Bedeutung für Abänderungsbegehren bei Bestehen eines gerichtlichen Titels (§ 238 FamFG; siehe Rdn 223). Rz. 71 Ist Unterhalt durch ein Urteil tituliert, kann wegen der verfahrensrechtlichen Sperre des § 238 Abs. 3 ZPO Satz 1 FamFG eine Abänderung nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zustellung des Abänderungsantrags an...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / II. Durchsetzungshindernis Verwirkung

Rz. 408 Wird in der Praxis über die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen[466] diskutiert, sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheidenmehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / b) Ermessen des Gerichts

Rz. 168 Die Anordnung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts und erfolgt von Amts wegen. Erforderlich ist die Abwägung zwischen den Interessen des Gläubigers und denjenigen des Schuldners. Jedoch ist nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG in Unterhaltssachen grundsätzlich die sofortige Wirksamkeit anzuordnen. Schuldnerschutz kommt deshalb nur in Betracht, ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / b) Checkliste zur Mandatsbearbeitung bei § 1579 Nr. 2 BGB

Rz. 274 Ist ein Streit über die unterhaltsrechtlich relevante Bedeutung einer neuen Beziehung der Unterhaltsberechtigten abzusehen, wird zur Vorbereitung des späteren Sachvortrags im gerichtlichen Verfahren die Abarbeitung des folgenden Fragenkatalogs empfohlen:[442] Rz. 275 Liegt ein Ausbruch aus einer intakten Ehe vor? Welche Tatsachen/Indizien gibt es dafür, dass sich die E...mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / IV. Kein Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt

Rz. 13 Durch Unterhaltsvereinbarung kann lediglich auf zukünftigen Ehegattenunterhalt ab Scheidung verzichtet werden, nicht aber auf zukünftigen Trennungsunterhalt (§§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB i.V.m. § 1614 BGB). Rz. 14 Der Zweck des Verzichtsverbots besteht darin, zu verhindern, dass der Berechtigte durch Dispositionen während der Trennungszeit seine Lebensgrundlage ver...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / II. Begriff des Haushaltsgegenstandes

Rz. 213 Der Begriff des Haushaltsgegenstandes (früher "Hausrat") ist weit auszulegen. Haushaltsgegenstände im vorgenannten Sinne sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauwirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind, wobei sich di...mehr

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§ 9 Nach erfolgter Bewillig... / II. Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Rz. 5 Zu denken ist in der Praxis einmal an Verbesserungen des Einkommens: Rz. 6 Aus § 120a Abs....mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 8. Verfahrenswerte

Rz. 95 Der Verfahrenswert für ein Verbundverfahren in einer Kindschaftssache beträgt nach § 44 Abs. 2 FamGKG: Wert der Ehesache + 20 %, Mindestwert daher 3.600 EUR, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Beim isolierten Verfahren werden als Regelwert gem. § 45 Abs. 3 FamGKG 4.000 EUR angesetzt, Erhöhung nach Billigkeit ist möglich, aber ebenfalls unabhängig von der Anzahl der ...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 1. Anwendungsbereich des § 1578b BGB

Rz. 111 Die Vorschrift des § 1578b BGB gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des nachehelichen Unterhaltsrechtes. Rz. 112 Eine Ausnahme gilt lediglich beim Anspruchs wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB. Der BGH hat eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches abgelehnt, lässt jedoch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach zu.[144] Praxistipp: Eine Befrist...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 3. Wer darf aus dem Titel nach Eintritt der Volljährigkeit vollstrecken?

Rz. 137 Der bisher für das Kind handelnde Elternteil ist nicht berechtigt, die Vollstreckung aus dem Titel fortzusetzen, und zwar auch nicht aus den Unterhaltsrückständen.[185] Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Kind den Anspruch abgetreten hat. Das Abtretungsverbot der §§ 400 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt in diesem Fall nicht.[186] (Siehe Rdn 144) a) Verfahrensstandschaft R...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / E. Unterhalt bei Geschwistertrennung

Rz. 75 Nicht ganz selten in der familienrechtlichen Praxis sind Fälle, in denen beide Elternteile jeweils ein gemeinsames Kind betreuen (sog. Fälle der Geschwistertrennung). In diesem Fall ist jeder Elternteil dem nicht von ihm betreuten Kind gegenüber für den Barunterhalt haftbar nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB – also grds. auch verschärft haftbar.[105] Folglich bleibt es bei de...mehr

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§ 13 Zustellung des Scheidu... / II. Wertfestsetzung zur Scheidung

Rz. 3 Der Verfahrenswert für die Scheidung ist gem. § 43 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen (mindestens 3.000 EUR). Allein der Umstand, dass eine einverständliche Scheidung vorliegt, rechtfertigt keine Herabse...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / a) Rechtsvernichtende Einwendung

Rz. 229 Die Vorschrift beinhaltet eine rechtvernichtende Einwendung, keine Einrede. Im gerichtlichen Verfahren muss also nicht ausdrücklich die Befristung geltend gemacht werden. Vielmehr hat das Gericht diese Einwendung von Amts wegen zu beachten.[372] Rz. 230 Im gerichtlichen Verfahren bedarf es daher auch keines ausdrücklichen Antrages, da eine zeitliche Begrenzung als Min...mehr