Fachbeiträge & Kommentare zu Diskriminierung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 145 Minder... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt den Leistungsanspruch nicht nur vorübergehend leistungsgeminderter versicherter Personen, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben können, bei denen aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht (abschließend) festgestellt ist, bis zur Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger. Der Anspr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bh) Renten von ausländischen Versicherungsträgern

Rn. 106 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Bezieht ein im Inland wohnender StPfl eine Rente von einem ausländischen Versicherungsträger, unterliegt die Rente grds ebenfalls gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG mit dem darin genannten Besteuerungsanteil oder nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG mit dem Ertragsanteil (s Rn 160ff) der Besteuerung (BFH BFH/NV 20...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Verfassungsrechtlich geklärte Fragen

Rn. 131 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Die Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte iRd AltEinkG (BGBl I 2004, 1427) in Form der grundlegenden Systemumstellung von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Sozialversicherungsrenten und vergleichbarer Bezüge begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH BStBl II 2009, 710; BVerfG v 29.09.2...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Zusammenfassung aufgrund qualitativer Kriterien

Tz. 49 Stand: EL 42 – ET: 11/2020 Nach IFRS 8.12 können Geschäftssegmente zu einem berichtspflichtigen Segment zusammengefasst werden, wenn sie in Bezug auf spezifische Kriterien similar (vergleichbar) sind. Eine Zusammenfassung von Geschäftssegmenten zu einem berichtspflichtigen Segment ist nur dann möglich, wenn diese (kumulative Erfüllung ist gefordert!) (IFRS 8.12): mit de...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Unbillige Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer

Rz. 92 Von größerer praktischer Bedeutung dürfte die Anfechtbarkeit wegen unbilliger Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer sein. Zwar dürfte es entgegen den Gesetzesmaterialien nicht auf einen Ausgleich der Nachteile durch Vorteile der baulichen Veränderung ankommen, da eine Veränderung im Sondereigentum den Miteigentümern bestimmungsgemäß regelmäßig keinen Vorteil brin...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Einverständnis mit einer unbilligen Benachteiligung

Rz. 42 § 20 Abs. 4 WEG untersagt den Beschluss baulicher Veränderungen, die mit einer unbilligen Benachteiligung verbunden sind, nur dann, wenn sie ohne Einverständnis des betroffenen Wohnungseigentümers erfolgt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine entsprechende Beschlussfassung mit seinem Einverständnis ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Wird das Einverständnis irr...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 3. Unbillige Benachteiligung

a) Anknüpfung an § 22 Abs. 2 S. 1 WEG a.F. Rz. 37 Anders als die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage knüpft der Gesetzgeber bei der unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer bewusst an § 22 Abs. 2 S. 1 WEG a.F. an. Dass der Begriff der Beeinträchtigung durch denjenigen der Benachteiligung ersetzt wurde, habe lediglich sprachliche Gründe. Im Übrigen gibt der...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Anknüpfung an § 22 Abs. 2 S. 1 WEG a.F.

Rz. 37 Anders als die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage knüpft der Gesetzgeber bei der unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer bewusst an § 22 Abs. 2 S. 1 WEG a.F. an. Dass der Begriff der Beeinträchtigung durch denjenigen der Benachteiligung ersetzt wurde, habe lediglich sprachliche Gründe. Im Übrigen gibt der Gesetzgeber zur unbilligen Benachteiligun...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / d) Gleichbehandlung

Rz. 40 Die Gesetzesmaterialien halten es darüber hinaus für "notwendig, dass die bauliche Veränderung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führt, indem die Nachteile einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern."[35] Dies erscheint im Ansatz zweifelhaft. Damit wären gerade besonders gravierende Nachteile ...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / e) Besondere Schwere des Nachteils

Rz. 41 Im Ergebnis erscheinen die in den Gesetzesmaterialien genannten Kriterien wenig überzeugend. Sie erfassen einerseits bei der Abwägung der Vor- und Nachteile zu viele bauliche Veränderungen, andererseits bei der Voraussetzung einer Ungleichbehandlung wesentliche Konstellationen nicht. Zudem verlassen die Gesetzesmaterialien mit diesen neuen Kriterien ohne Not bereits b...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Voraussetzung einer Beschlussfassung

Rz. 74 Der Tatbestand einer Veränderung ohne Beeinträchtigung hat im neuen Recht erheblich an Bedeutung verloren. Er wird nach dessen Vorgaben nur noch bei Veränderungen im Sondereigentum unmittelbar relevant, da dort Maßnahmen, die keinen Miteigentümer mehr als unerheblich beeinträchtigen, gemäß § 13 Abs. 2 WEG ohne Beschlussfassung der Miteigentümer durchgeführt werden kön...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Durch die bauliche Veränderung nicht ausgeglichene Nachteile

Rz. 38 Nach der Gesetzesbegründung setzt eine unbillige Benachteiligung zunächst voraus, dass ein Miteigentümer durch die bauliche Veränderung Nachteile erleidet, die durch die mit ihr verfolgten Vorteile nicht ausgeglichen werden.[34] Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt nur bei baulichen Veränderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft eine nennenswerte Abgrenzungsfunktion. D...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Beschluss über den Rückbau

Rz. 73 Der Rückbau könnte allerdings wie jede andere bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG beschlossen werden, da die Vorschrift auch hierfür eine Beschlusskompetenz enthält. Geschieht dies gegen den Willen des aus § 20 Abs. 2 S. 1 WEG Anspruchsberechtigten, dürfte es sich freilich bereits nach allgemeinem Beschlussrecht um einen rechtswidrigen Zweitbeschluss handeln, da...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 2. Übersehene Wertungswidersprüche

Rz. 139 Darüber hinaus produziert insbesondere die Möglichkeit von Drittnutzern, sich auf Härtegründe gemäß § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 2 BGB zu berufen, unüberbrückbare Wertungswidersprüche. Der Gesetzgeber hat sich mit guten Gründen dafür entschieden, die Möglichkeiten der Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen zu verhindern, deutlich einzuschränken. Beschlüsse h...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / b) Liquidator und Verfahren

Rz. 47 Gänzlich offen bleibt, wer diese Liquidation in welchem Verfahren durchführen soll. Gesetz und Gesetzesmaterialien bieten hierfür abgesehen vom kryptischen Verweis auf "allgemeine Grundsätze" nicht den leisesten Hinweis. Am ehesten wird man die Wohnungseigentümergemeinschaft als fortbestehend behandeln dürfen, bis sie vollständig abgewickelt ist. In diesem Falle würde...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Einverständnis mit einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage?

Rz. 43 Die Möglichkeit, durch Einverständnis zu einem rechtmäßigen Beschluss über eine nach § 20 Abs. 4 WEG unzulässige bauliche Veränderung zu gelangen, beschränkt der Gesetzgeber auf unbillige Benachteiligungen. Der Beschluss einer grundlegenden Umgestaltung kann durch das Einverständnis der beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht der Anfechtung entzogen werden. Dies ers...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Subjektiver oder objektiver Maßstab?

Rz. 39 Im Ergebnis ist somit eine Abwägung vorzunehmen, ob die Vorteile der baulichen Veränderung die damit für den einzelnen Wohnungseigentümer verbundenen Nachteile wenigstens soweit aufwiegen, dass er nicht unbillig benachteiligt erscheint. Im konkreten Fall ist also zu fragen, ob etwa die Erhöhung des Wohnwertes durch den Aufzug die damit verbundenen Immissionen aufwiege...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

Leitsatz 1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzu...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 1. Grundsätze

Rz. 28 Beim Pflichtteilsverzicht, der unmittelbar keine Auswirkungen auf die Erbfolge hat, stellt sich die Frage, inwieweit dieser zufolge einer Störung der Geschäftsgrundlage angepasst und/oder eine "Ausübungskontrolle" durchgeführt werden kann. Der entscheidende Unterschied zu den Kontrollen bei Eheverträgen besteht vor allem im Wesen des Pflichtteilsverzichts als typische...mehr

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zfs 11/2020, Wirksamkeit de... / 2 Aus den Gründen:

"… Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung weiterer 7.829 EUR. Mit der unstreitigen Zahlung i.H.v. 1.000 EUR hat die Bekl. ihre Leistungspflicht für den unstreitigen Trickdiebstahl vom 20.6.2018 erfüllt, denn nach § 5a VHB beläuft sich die Höchstentschädigung u.a. für Trickdiebstahl je Versicherungsfall auf 1.000 EUR. Diese Regelung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Rechtsschutz bei Durchsuchung und Beschlagnahme

Ergänzender Hinweis: Nr. 98 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 98). Schrifttum: Bachmann, Einheitlicher Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren, NJW 1999, 2414; Biernat, Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren, JuS 2004, 401; Bosbach, Verteidigung im Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2015; Dörn, Steuerstrafrecht – Rechtsschutz bei abgeschlossenen Durchsuchungen, Stbg 1...mehr

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FF 11/2020, Inhaltskontroll... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten in einem isolierten Verfahren zum Versorgungsausgleich darüber, ob dieser wirksam durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen worden ist. [2] Die im März 1960 geborene Antragstellerin und der im Juli 1939 geborene Antragsgegner heirateten am 23.10.1981. Aus ihrer Ehe sind drei (in den Jahren 19...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Lebenspartnerschaften, auch nach dem neuen ErbStG

Rz. 19 [Autor/Stand] Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft fallen in Steuerklasse III.[2] Ihre Nichteinstufung in Steuerklasse I verstößt nicht gegen das Grundgesetz [3], selbst wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist.[4] Hinweis Durch eine aufschiebend bedingte Zuwendung auf den Zeitpunkt der Eheschließung kann die Steuerklasse III vermieden werden, weil der Erwerb ...mehr

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Österreich / d) Ausgleich von Benachteiligungen

Rz. 157 Hat ein Ehegatte in den letzten zwei Jahren vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe[246] Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in einer Weise gemindert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft widersprochen hat, so ist der Wert des Fehlenden nach § 91 Abs. 1 EheG dennoch in die A...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / A. Grundlagen

Rz. 1 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als erste rechtsverbindliche internationale Menschenrechtskodifikation wurde am 4.11.1950 in Rom unterzeichnet. Heute sind alle 44 Mitglieder des Europarats Vertragsstaaten der EMRK (da in der Praxis die Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK eine Voraussetzung für den Beitritt zum Europarat ist, vgl. Art. 3 der Satzung...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Anwendung deutschen Rechts von Amts wegen

Rz. 288 Nachdem nunmehr der Versorgungsausgleich durch ein deutsches Gericht nur noch nach deutschem Recht durchgeführt werden kann (sog. Exklusivnorm), stellt sich für den Rechtsanwender nicht mehr die Frage, nach welchem Recht der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, sondern es gilt allein festzustellen, ob deutsches Recht anwendbar ist oder nicht. Ausgangspunkt ist die...mehr

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Portugal / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 49 Die allgemeinen Ehewirkungen – ohne das Ehegüterrecht (siehe Rdn 50) – richten sich aus der Sicht des autonomen portugiesischen Internationalen Privatrechts nach der Kollisionsnorm des Art. 52 CC. Bei der Anknüpfung wird im Zuge der Reform des Código Civil von 1977 – basierend auf dem Gleichheitsgrundsatz der neuen Verfassung von 1976 – jede Diskriminierung zwischen M...mehr

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Türkei / VIII. Familienname der Ehefrau

Rz. 55 Die Frau übernimmt den Familiennamen des Ehemannes; jedoch kann sie seit 1997 gegenüber dem Standesbeamten erklären oder später nach einem schriftlichen Antrag bei der Verwaltung des Personenstandsregisters ihren bisherigen Namen dem Namen ihres Ehemannes voranstellen lassen.[74] Trägt sie bereits einen Doppelnamen, so kann sie von diesem Recht nur zugunsten eines Nam...mehr

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Litauen / III. Name

Rz. 30 Die Ehepartner haben das Recht, ihren jeweiligen Geburtsnamen als Nachnamen zu behalten. Darüber hinaus können sie jedoch als Ehenamen auch den Nachnamen des jeweils anderen als gemeinsamen Nachnamen bestimmen. Außerdem ist es möglich, einen Doppelnachnamen durch Anhängen des Nachnamens des Ehepartners an den eigenen zu wählen (Art. 3.31 ZGB). Eine Besonderheit ist di...mehr

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Türkei / A. Historische Entwicklung

Rz. 1 Die türkische Republik hat seit ihrer Gründung im Jahre 1923 einen steten und bedeutenden Rezeptionsprozess in ihrem Rechtssystem erlebt. Dies begann mit der Abschaffung des islamischen Rechts (Scharia), das den neuen Entwicklungen in der Welt nicht Rechnung tragen konnte.[1] Im Bereich des Zivilrechts griff man zurück auf das Bürgerliche Gesetzbuch der Schweiz, das 19...mehr

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Niederlande / 2. Namensbestimmung

Rz. 44 Eltern müssen für das Kind den Geburtsnamen der Mutter oder des Vaters in dem Augenblick bestimmen, in dem familienrechtliche Beziehungen zwischen beiden Eltern entstehen. Familienrechtliche Beziehungen entstehen durch Anerkennung, gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Adoption und Geburt während der Ehe (Art. 1:199 BW). Rz. 45 Bei Geburt während bestehender Ehe h...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Streitige Scheidung

Rz. 61 Kinderlose Ehegatten können einen Antrag auf Scheidung durch streitiges Urteil oder auf einvernehmliche Scheidung stellen (Art. 42). Auf diese Verfahren finden die im 7. Teil (Art. 268–379 FamG) enthaltenen Vorschriften über das Gerichtsverfahren in Familiensachen Anwendung. Soweit durch diese Vorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, finden darüber hinaus die Vors...mehr

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Spanien / I. Grundlegende Reformgesetze 2005: Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe und Reform des Scheidungsrechts

Rz. 1 Spanien mit seinem lange vom kanonischen Recht beeinflussten und auch von patriarchalischen Vorstellungen geprägten Familien- und Eherecht ist vielerorts noch bekannt als eines der Länder, in denen die Scheidung bis weit ins 20. Jahrhundert hinein nicht statthaft war. Aufgrund der Verfassung vom 31.10.1978 wurde die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in das Fa...mehr

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Österreich / I. Abstammung

Rz. 251 Das österreichische Abstammungsrecht erfuhr im Zuge des Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetzes 2004 (FamErbRÄG 2004)[390] tiefgreifende Veränderungen; das gesamte Abstammungsverfahren wurde damals in das Außerstreitverfahren verlagert. Das KindNamRÄG[391] 2013 hat eine weitgehende Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder bewirkt und die Begriffe "ehelich" u...mehr

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Spanien / I. Abstammung

Rz. 121 Das spanische Abstammungsrecht kennt die leibliche Abstammung und die durch Adoption; seit der Vorgabe durch die neue spanische Verfassung von 1978[182] haben die leibliche Abstammung, d.h. die eheliche wie die nichteheliche, und die durch Adoption begründete dieselben Wirkungen (Grundsatz in Art. 108 CC).[183] 1. Eheliche Abstammung Rz. 122 Nach Art. 115 CC wird die e...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen für den Scheidungsfall

Rz. 83 Das Eherecht gesteht den Eheleuten sowohl vor der Heirat als auch während der Ehe das Recht zu, güterrechtliche Vereinbarungen zu treffen, welche von den gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen abweichen. Sie können auch eine Gütertrennung vereinbaren und diese ggf. mit einer teilweisen Gütergemeinschaft kombinieren. So dürfen sie vereinbaren, dass alle Güter Eigengüter ...mehr

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Rumänien / IV. Der Aufstockungsunterhalt (prestatia compensatorie)

Rz. 113 Eine grundlegende Neuerung hat die ZGB-Novelle auch durch die Einführung des Aufstockungsunterhalts (Art. 390–395 ZGB) gebracht. Der Aufstockungsunterhalt soll die soziale Benachteiligung einer der Ehegatten nach der Scheidung verhindern. Voraussetzungen für die Gewährung des Aufstockungsunterhalts sind:mehr

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Russland / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 46 Das russische Einkommensteuerrecht kennt keine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Ehegatten. Die in sowjetischer Zeit geübte steuerliche Benachteiligung Lediger und Kinderloser wurde abgeschafft. Bis auf ganz wenige Ausnahmen ist die Ehe steuerrechtlich neutral. Jeder Ehegatte hat sein Einkommen selbstständig zu versteuern. Die Vermögensteuer für das Gemeinschafts...mehr

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Niederlande / 3. Nichtige und anfechtbare Aufteilungen

Rz. 97 Eine Aufteilung, an der nicht alle Teilhaber und andere Personen, deren Mitwirkung erforderlich ist, teilgenommen haben, ist nichtig, es sei denn, die Aufteilung erfolgte mittels Notariatsakts. In einem solchen Fall kann die Aufteilung nur auf Antrag desjenigen, der nicht teilgenommen hat, für nichtig erklärt werden. Das Klagerecht auf Nichtigerklärung verjährt nach A...mehr

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Russland / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 33 Gesetzliche Vorschriften über den Abschluss von Eheverträgen enthalten die Art. 40–44 FGB. Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen vor oder nach der Eheschließung können nur vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten untereinander sein (Art. 40 FGB). Eheverträge werden mit der Registrierung der Eheschließung wirksam (Art. 41 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Sie bedürfen de...mehr

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Finnland / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 21 Beide Ehegatten sind gem. § 46 AL verpflichtet, für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies betrifft sowohl den gemeinsamen Haushalt als auch die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Dabei steht es den Ehegatten frei zu wählen, ob sie ihrer Verpflichtung durch eine Berufstätigkeit oder durch eine andere Tätigkeit, z.B. Führung des Haushalts und Erziehung der Kinde...mehr

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Deutschland / 3. Ehevertragsfreiheit

Rz. 107 Die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten sind nach dem Gesetz dispositiv (für das Güterrecht siehe §§ 1408 Abs. 1, 1378 Abs. 3 S. 2 BGB; für den Versorgungsausgleich siehe § 1408 Abs. 2 BGB, § 6 VersAusglG; für den nachehelichen Unterhalt siehe § 1585c BGB). Es besteht also im Grundsatz Ehevertragsfreiheit.[103] Diese findet allerdings ihre Gr...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Unbeachtliche Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 97 Grundsätzlich sind alle Verweisungen im EGBGB als Gesamtverweisung zu behandeln, die das ausländische Kollisionsrecht erfassen. Folgende Ausnahmen sind jedoch allgemein anerkannt:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Beachtlichkeit von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 159 Auch im Rahmen einer Verweisung nach Art. 14 Abs. 2 EGBGB sind Rück- und Weiterverweisung des ausländischen Rechts gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich zu beachten. Freilich ergeben sich hier zwei Zweifelsfragen: Rz. 160 Ergibt sich die Rück- oder Weiterverweisung im ausländischen IPR aus einer einseitigen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder ein anderes Merkm...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 5 Ben... / 3 Benachteiligung

Rz. 7 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der bisherige Standard (aktiv) verschlechtert wird. Eine Benachteiligung kann aber auch vorliegen, wenn sich die Situation des Arbeitnehmers gegenüber dem bisherigen Zustand nicht verschlechtert. Nach herrschender Meinung stellt auch das Vorenthalten von Vorteilen eine Benachteiligung dar und zwar selbst dann, wenn auf die Vorteile ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 5 Ben... / 5 Rechtsfolgen einer Benachteiligung

Rz. 13 § 5 TzBfG enthält keine konkreten Abwägungskriterien. Liegen seine Voraussetzungen vor, dann ist eine rechtsgeschäftliche Maßnahme des Arbeitgebers als gesetzwidrige Reaktion auf eine zulässige Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer nach § 134 BGB nichtig (so bereits für § 612a BGB BAG, Urteil v. 2.4.1987, 2 AZR 287/96).[1] Hinweis Ungeachtet der aus § 134 BGB resultier...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 1 Zie... / 3 Bedeutung der Zielvorgabe

Rz. 11 Für den Bereich der befristeten Arbeitsverträge beschränkt sich das Gesetz auf die Nennung seines Zwecks, nämlich der Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Verhinderung der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer. Der Schutz vor Diskriminierung ist Gegenstand der besonderen Regelung in § 4 Abs. 2 TzBfG. Zur Frage, ob der Abschluss befristete...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 5 Ben... / 4 Kausalzusammenhang

Rz. 9 Zwischen der zulässigen Inanspruchnahme von Rechten aus dem TzBfG durch den Arbeitnehmer und der Benachteiligung durch den Arbeitgeber muss ein Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio-sine-qua-non bestehen. Wenn die Benachteiligung durch den Arbeitgeber ausschließlich durch die zulässige Rechtsverfolgung des Arbeitnehmers bestimmt gewesen ist, dann deckt sich das Mo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TVöD/TV-L/TV-... / 8.2 Befristungen mit Sachgrund

Rz. 23 Bei Befristungen mit Sachgrund gelten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (s. Rz. 6) als Probezeit in Anlehnung an § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L die ersten 6 Monate. Diese Probezeitdauer ist auch anzunehmen, wenn sich aus dem Arbeitsv...mehr