Fachbeiträge & Kommentare zu Drittstaat

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / II. Bilaterale Abkommen mit Drittstaaten

1. Allgemeines Rz. 42 Auch bilaterale Abkommen mit Drittstaaten werden vom Vorbehalt des Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO erfasst.[35] Solche Abkommen bestehen für zahlreiche Mitgliedstaaten. Beispielsweise haben Griechenland und Italien ein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen, das jeweils die Geltung des Heimatrechts auf dem Gebiet des Erbrechts vorsieht. Österreich hat zah...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Weiterverweisung auf das Recht eines Drittstaates

Rz. 81 Das IPR des Aufenthaltsstaates kann auch das Recht eines weiteren Drittstaates für anwendbar erklären. Gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. b EuErbVO ist nach Verweisung auf das Recht eines Drittstaates die Verweisung des IPR dieses Drittstaates auf das Recht eines weiteren Drittstaates zu befolgen, wenn dieser sein eigenes Recht anwenden würde. Rz. 82 Beispiel 4 Der Erblasser is...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / G. Bestimmung des Erbstatuts aufgrund bilateraler Abkommen mit Drittstaaten

I. Grundsatzentscheidung der EuErbVO Rz. 205 Eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten der EU sind durch internationale Abkommen mit Drittstaaten auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts völkerrechtlich gebunden. So haben beispielsweise Italien und Griechenland mit der Schweiz die Anwendung des Heimatrechts für ihre Staatsangehörigen vereinbart. Zahlreiche Abkommen beste...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / d) Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO

Rz. 29 Erst wenn sonst keine Zuständigkeit nach der EuErbVO besteht, kommt als Zuständigkeitsgrund eine Notzuständigkeit nach Art. 11 EuErbVO (forum necessitatis) in Betracht. Die Notzuständigkeit schützt den Justizgewährungsanspruch des Einzelnen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. EuGrCH im Falle einer drohenden Rechtsverweigerung.[56] Rz. 30 Tatbestandlich setzt die No...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Das Europäische Nachlas... / I. Internationale Zuständigkeit

Rz. 26 Die internationale Zuständigkeit zur Ausstellung des ENZ folgt der gerichtlichen Zuständigkeit im streitigen Verfahren, Art. 64 EuErbVO. Zuständig sind ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 4 EuErbVO. Da das Erbstatut gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblas...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / 2. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 9 Das IPRG knüpft das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 76 IPRG richten sich die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wenn der Erblasser aber die tschechische Staatsangehörigkeit b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Die einfache Rückverweisung auf das deutsche Recht

Rz. 51 Beispiel 1 Der Erblasser war Deutscher. Er lebte die letzten zehn Jahre seines Lebens mit seiner Lebensgefährtin in Sarajevo, wo er einen Kfz-Import betrieb. Testamentarisch hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Die in Schleswig lebenden Eltern des Erblassers erheben gegen die Lebensgefährtin Stufenklage auf Auszahlung des halben Nachlasswertes al...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 1. Anwendbarkeit der EuErbVO

Rz. 12 Aus deutscher Sicht bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht seit dem 17.8.2015 nach der EuErbVO.[24] Irland ist dieser Verordnung nicht beigetreten. Deswegen ist es nach h.M., obwohl es Mitglied der Europäischen Union ist, als Drittstaat im Sinne der Verordnung und nicht als Mitgliedstaat zu behandeln.[25] Die EuErbVO ist jedoch gemä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / II. Zuständigkeit aufgrund vorrangiger abweichender Staatsverträge, insbesondere Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen

Rz. 87 Enthalten Staatsverträge mit Drittstaaten ebenfalls Regelungen über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen, gehen diese nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO der Verordnung ebenfalls vor. Aus deutscher Sicht betrifft das vor allem das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen. § 15 dieses Abkommens regelt die internationale Zuständigkeit und ordnet eine zuständigkeitsrechtliche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / II. Anerkennung- und Vollstreckung drittstaatlicher Entscheidungen

Rz. 107 Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung drittstaatlicher Entscheidungen unterliegt dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Vorrangig richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach staatsvertraglichen Regelungen (§ 97 Abs. 1 S. 1 FamFG).[216] Das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen sieht etwa vor, dass Entscheidungen, die aufgrund der Zuständigkeit nach ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Praktische Bedeutung

Rz. 92 Für die Nachlassgestaltung ist die Rechtswahl vor allem aus folgenden Gründen von Bedeutung:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / F. Prüfungsschema für die Lösung von Erbrechtsfällen unter der EuErbVO

Rz. 76 Checkliste 1. Qualifikation der Rechtsfrage Nur dann, wenn die Rechtsfrage erbrechtlich zu qualifizieren ist, ist auch eine erbrechtliche Kollisionsnorm anzuwenden ("Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?", "Ist der Erbvertrag wirksam?" – Nicht aber: "Welche Rechte stehen der Witwe wegen Auflösung des Güterstands zu?" oder "Wer ist aufgrund des Todes des Mieters berechtig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Grundzüge des deutschen... / 4. Nachlassspaltung

Rz. 94 Statt einer Vermächtniseinsetzung könnte allerdings auch geprüft werden, ob eine sog. Nachlassspaltung (etwa durch Rechtswahl) erreicht werden kann.[84] Dann könnte jeder Erbe als Alleinerbe eines Nachlassteils eingesetzt werden. Erbschaftsteuerlich wäre dies anzuerkennen. Jedenfalls unter der Geltung des (früheren) Art. 25 EGBGB bot die Möglichkeit der Rechtswahl Ges...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / b) Allzuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 EuErbVO

Rz. 22 Die subsidiäre Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 EuErbVO erfasst den gesamten Nachlass des Erblassers, unabhängig davon, ob Teile des Nachlasses in Drittstaaten belegen sind. Neben der sachlichen Verbindung in Form von Nachlassvermögen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates des angerufenen Gerichts setzt diese Zuständigkeit zusätzlich das Bestehen weiterer Bezugspunkte i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / 1. Voraussetzungen

Rz. 64 Voraussetzung dieser Empfangszuständigkeit ist nach zutreffender Ansicht jedoch, dass für die Erbsache im Übrigen die internationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach den Art. 4 ff. EuErbVO besteht. Für Nachlassverfahren in einem Drittstaat besteht daher keine Empfangszuständigkeit nach Art. 13 EuErbVO.[125] Rz. 65 Gegenständlich erfasst Art. 13 EuErbVO ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Bestimmung des Errichtungsstatuts

Rz. 1 Aufgrund der Anknüpfung des Erbstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes bzw. an eine von ihm noch zu Lebzeiten getroffene Rechtswahl steht das Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments oder des Abschlusses eines Erbvertrags nicht fest. Kommt es nach Errichtung zu einem Umzug des Erblassers in einen anderen Staat, zu ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / 2. Subsidiäre Zuständigkeiten und Notzuständigkeit

Rz. 17 Ergibt sich aus der Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, dass der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, kann sich die internationale Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, vorbehaltlich einer Gerichtsstandsvereinbarung, nur aus Art. 10 oder 11 EuErbVO ergeben. Bereits der Wortlaut der Art. 10 und 11 EuErbVO z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Internationale Zuständigkeit

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 2. Der Erbschein

Rz. 306 Ebenso wie das deutsche Recht kennt auch das ungarische Recht das Rechtsinstitut des Erbscheins.[265] Der Erbschein[266] kann vom Notar zum Nachweis der Erbeneigenschaft erteilt werden. Der Erbschein enthält Angaben über die Person des Erben, die Bezeichnung des Berufungsgrundes und des ideellen Anteils der Nachlassbeteiligung. Der häufigste Fall der Erteilung eines ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 6. Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 213 Im deutsch-irischen Rechtsverkehr spielt das Europäische Nachlasszeugnis keine Rolle. Dieser mit der EuErbVO eingeführte Erbnachweis, der neben die weitergeltenden nationalen Erbnachweise tritt,[314] ist nur zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat vorgesehen (Art. 62 Abs. 1 EuErbVO). Da Irland jedoch als Drittstaat i.S.d. EuErbVO anzusehen ist, kann ein Europäi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Rückverweisung auf das Recht eines anderen Mitgliedstaates

Rz. 65 Beispiel 2 Der Sachverhalt lautet im Wesentlichen wie in Beispiel 1 (siehe Rdn 51). Allerdings stammt die Familie des Erblassers aus Kroatien und ist in den 1970er Jahren nach Deutschland ausgewandert. Der nach Bukarest gezogene Sohn war daher beim Eintritt des Erbfalls nicht deutscher, sondern kroatischer Staatsangehöriger. Rz. 66 In Beispielsfall 2 verweist Art. 21 A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / b) Aus deutscher Sicht

Rz. 73 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind die deutschen Gerichte und Behörden für den gesamten Nachlass zuständig. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EuErbVO zugunsten der Schweizer Heimatgerichte ist auch bei Vorliegen einer Rechtswahl nicht möglich, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, weil die Schweiz ein Drittstaat – und kein Mi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / I. Mehrrechtsstaat Großbritannien

Rz. 1 Großbritannien hat zwar, als es noch Mitglied der EU war, bei der Ausarbeitung der EuErbVO erheblichen Einfluss genommen, sich dann aber nicht zum erforderlichen "Opt-In" zur Teilnahme an der Verordnung entschlossen.[1] Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, für die die EuErbVO gilt, handelt es sich damit bei Großbritannien also immer, unabhängig vom Zeitpunkt des To...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Vollzertifikat und Teilzertifikat

Rz. 5 Art. 39 des Kommissionsentwurfs vom 14.10.2009 sah noch ausdrücklich die Möglichkeit vor, ein "Teilzeugnis" zu beantragen, das nur einzelne Rechte an dem Nachlass ausweist.[1] Die endgültige Fassung der EuErbVO enthält diese Vorschrift nicht mehr. Dennoch ergeben sich m.E. Hinweise darauf, dass nicht in jedem Fall das gesamte Formblatt auszufüllen ist. So wird man scho...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / b) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 240 Die Zuständigkeit des Gemeindedirektors ist in § 5 Abs. (5) i.V.m. § 4 Abs. (1) Hetv. geregelt. Danach wird die örtliche Zuständigkeit für die Aufnahme des Nachlassverzeichnissesmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Belegenheit von Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat bei Bestehen eines bilateralen Abkommens

Rz. 230 Im Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler; siehe Rdn 221) hinterlässt der Erblasser auch Anteile an Gesellschaften mit Sitz in Marseille, so dass die Erben die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) beantragen. Gemäß Art. 4 EuErbVO sind ausschließlich die deutschen Gerichte für die Ausstellung eines ENZ zuständig. Gemäß Art. 21 EuErbVO wäre wegen de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Grundsatzentscheidung der EuErbVO

Rz. 205 Eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten der EU sind durch internationale Abkommen mit Drittstaaten auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts völkerrechtlich gebunden. So haben beispielsweise Italien und Griechenland mit der Schweiz die Anwendung des Heimatrechts für ihre Staatsangehörigen vereinbart. Zahlreiche Abkommen bestehen auch zwischen Österreich und den...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / 1. Allgemeines

Rz. 42 Auch bilaterale Abkommen mit Drittstaaten werden vom Vorbehalt des Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO erfasst.[35] Solche Abkommen bestehen für zahlreiche Mitgliedstaaten. Beispielsweise haben Griechenland und Italien ein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen, das jeweils die Geltung des Heimatrechts auf dem Gebiet des Erbrechts vorsieht. Österreich hat zahlreiche Abkomm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / a) Voraussetzungen

Rz. 40 Erste Möglichkeit zur Wiederherstellung des Gleichlaufs ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EuErbVO. Hiernach können die betroffenen Parteien (nur) die internationale Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Mitgliedstaates vereinbaren, dessen Recht der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO gewählt hat. Nicht vereinbart werden kann die Zuständigkeit eines anderen Mit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / II. Die Grundsätze der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuErbVO

Rz. 13 Das System der Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO ist von dem Bestreben geprägt, in möglichst vielen Fällen einen Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht herzustellen.[28] So knüpft die EuErbVO sowohl das Erbstatut (Art. 21 EuErbVO) als auch die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO primär an den gewöhnlichen Aufenthalt des Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / II. Früheres Kollisionsrecht (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 14 Für Erbfälle bis zum Ablauf des 16.8.2015 gilt unverändert das bisherige Kollisionsrecht.[15] Dies knüpft gem. Art. 46 Abs. 1 it. IPRG für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit)[16] daran an, welchem Staat der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte.[17] Objektiv wird das Erbstatut an das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes angeknüpft, o...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / bb) Ausnahmen: Zuständigkeit am Lageort/Heimatzuständigkeit

Rz. 11 Vom Grundsatz der Schweizer Wohnsitzzuständigkeit gilt es folgende Ausnahmen zu beachten: Rz. 12 Der Schweizer Wohnsitzgerichtsstand greift nicht für im Ausland gelegene Immobilien, falls der ausländische Staat, in welchem die Immobilie liegt, für auf seinem Territorium gelegene Grundstücke die ausschließliche Zuständigkeit beansprucht (Art. 86 Abs. 2 IPRG, unverändert...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / VI. Behandlung von Mehrstaatern in den bilateralen Abkommen

Rz. 241 Als Dauerbrenner stellt sich die Frage, wie mit Mehrstaatern in den bilateralen Abkommen zu verfahren ist. Rz. 242 Dabei ist zunächst die Fallgruppe der Mehrstaater zu erfassen, die zugleich die Staatsangehörigkeit des anderen Abkommenstaates und die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen. Das AG Hamburg-St. Georg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Grenzen der Anwendung a... / A. Überblick

Rz. 1 Die EuErbVO reduziert durch den angestrebten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht die praktischen Fälle der Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte erheblich. Dennoch kann es auch weiterhin zur Anwendung ausländischen Rechts kommen, wie z.B. bei im Inland belegenem Nachlass einer mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittsta...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Bestellung eines personal representative

Rz. 187 Das Erbrecht der common law-Staaten (in Europa das Vereinigte Königreich, Irland, Zypern) geht von einem Übergang des Nachlasses auf einen Nachlassverwalter aus (personal representative). Dieser hat als testamentarisch benannter executor bzw. als vom Gericht ausgewählter administrator den Nachlass unter Aufsicht des Gerichts abzuwickeln und den verbleibenden Nettonac...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 3. Nachlassverfahren in Deutschland bei einem in Irland lebenden Erblasser

Rz. 204 Verstirbt der Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Irland, besteht keine allgemeine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 4 EuErbVO. Rz. 205 Wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, kann auch über Art. 7 EuErbVO keine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet werden. In diesem Fall wäre zwar eine Rechtswahl des Erblassers nach Art. 22 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / 3. Vollstreckung einer Entscheidung – Exequaturverfahren

Rz. 101 Auch wenn Entscheidungen eines Mitgliedstaates nach Art. 39 Abs. 1 EuErbVO in anderen Mitgliedstaaten kraft Gesetzes anerkannt werden, sind diese nicht ohne weiteres im Vollstreckungsstaat vollstreckbar. Nach Art. 43 EuErbVO muss die Entscheidung in dem Vollstreckungsstaat im Verfahren nach den Art. 45 ff. EuErbVO für vollstreckbar erklärt werden (Exequaturverfahren)...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 2. Nachlassverfahren bei der Vererbung von in Irland belegenem Nachlassvermögen bei einem zuletzt in Deutschland lebenden Erblasser

Rz. 198 Nach Art. 4 EuErbVO sind die deutschen Gerichte für Nachlassverfahren zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist autonom zu bestimmen und umfasst nach Auslegung des EuGH – ähnlich wie das domicile – neben der objektiven auch eine subjektive Komponente.[302] Die Zuständigkeit erstreckt sich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / B. Die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO

Rz. 45 Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist gem. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Ausweichklausel). Rz. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Möglichkeit eines mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalts?

Rz. 40 Umstritten war zunächst die Frage, ob im Erbrecht ein mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt vorstellbar ist. Typischerweise werden hier als Problemfälle die sog. Mallorca-Rentner genannt, die gleichermaßen viel Zeit des Jahres in Deutschland wie auch im Süden verbringen, oder die Fälle, in denen eine Person in einem Staat arbeitet und in einem anderen mit der Familie leb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / III. Sonderregelungen für vor dem 17.8.2015 getroffene Verfügungen von Todes wegen

Rz. 28 Der Kommissionsentwurf zur EuErbVO vom November 2009 hatte in Art. 50 eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die Verweisung auf das am Aufenthaltsort bei Errichtung der Verfügung geltende Recht uneingeschränkt auch für vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO errichtete Verfügungen gelten soll. Das hätte zu überraschenden Folgen geführt: Rz. 29 Hätten z.B. in Anda...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 2. Regelanknüpfung

Rz. 13 Gemäß der Regelanknüpfung des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ist für die Rechtsnachfolge von Todes wegen insgesamt das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers anzuwenden. Eine Ausnahme zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt sieht Art. 21 Abs. 2 EuErbVO vor. Danach gilt ausnahmsweise nicht das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt, sond...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Die für Deutschland geltenden Abkommen

Rz. 209 Die für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Abkommen (in chronologischer Reihenfolge ihres Abschlusses) treffen zur Bestimmung des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts folgende von den Bestimmungen der EuErbVO abweichende Regelungen: 1. Das Deutsch-Persische Niederlassungsabkommen Rz. 210 Art. 8 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Das Deutsch-Persische Niederlassungsabkommen

Rz. 210 Art. 8 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Deutsch-Persisches Niederlassungsabkommen) vom 17.2.1929[160] lautet wie folgt: Zitat Art. 8 (1) Die Angehörigen jedes vertragsschließenden Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in allem, was den gerichtlichen und behördlichen Schutz ihrer Personen und Güter angeht, die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in einem anderen Mitgliedstaat

Rz. 236 Noch komplizierter werden die Fälle, wenn der Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EuErbVO verstorben ist. Rz. 237 Abwandlung von Beispiel 1 (Rdn 221) Der iranische Staatsangehörige verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Toulouse. Er hinterlässt Vermögen in Deutschland, in Frankreich und im Iran. Rz. 238 Gemäß Art. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 1. Einleitung

Rz. 1 Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und gehört entsprechend auch nicht zu den Mitgliedstaaten der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmen sich aus Schweizer Perspektive sowohl gegenüber Mitgliedstaaten der EuErbVO als auch gegenüber Drittstaaten nac...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / V. Staatsverträge

Rz. 31 Ungarn ist kein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens mit erbrechtlichem Regelungsgegenstand (Testamentsformübereinkommen 1961; Erbrechtsübereinkommen 1989). Rz. 32 Ungarn hat in den früheren Jahrzehnten eine Reihe von bilateralen Rechtshilfeabkommen abgeschlossen. Kollisions-, Zuständigkeits- bzw. Anerkennungsvorschriften in Erbsachen enthalten die Rechtshilfeabkomm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 1. Internationale Zuständigkeit portugiesischer Gerichte

Rz. 212 Fällt der Erbfall in den Anwendungsbereich der EuErbVO , sind die Gerichte des Mitgliedstaates für Entscheidungen in Erbsachen zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 EuErbVO). Die Zuständigkeit umfasst den gesamten Nachlass. Sonderzuständigkeiten ergeben sich aus Art. 5–10 EuErbVO. Die Pa...mehr