Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 247 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister, wobei die Eltern die Geschwister nicht von der Erbfolge ausschließen, sondern Eltern und Geschwister nebeneinander erben. Der überlebende Ehegatte erhält neben einem Kind eine Erbquoten von ½, neben mehreren Kindern ⅓ und neben ehelichen Aszendenten (Eltern...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 52 Viele Schwierigkeiten bereitet in der Praxis nach dem Eintritt des ersten Erbfalls die Frage, ob die Ehegatten wechselbezüglich verfügt haben und ob hierdurch eine Bindungswirkung eingetreten ist.[85] Die Bindungswirkung führt zum einen dazu, dass der überlebende Ehegatte keine zu Lasten der als Schlusserben Bedachten gehende Verfügung von Todes wegen treffen darf.[86...mehr

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§ 7 Eigenhändiges Testament / 1. Formale und inhaltliche Kriterien

Rz. 16 Ehegatten können nach § 2267 BGB ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) in der Weise handschriftlich errichten, dass ein Ehegatte den Text eigenhändig niederschreibt, unterschreibt und der andere Ehegatte den Text mitunterschreibt. Hierdurch wird für den das Testament mitunterzeichnenden Ehegatten eine Ausnahme von der Voraussetzung der eigenhändigen Errichtung...mehr

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§ 3 Gesetzliche Auslegungsr... / II. Die Problematik von Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung

Rz. 17 Häufig problematisch bei der Auslegung von Ehegattentestamenten ist die Frage der Wechselbezüglichkeit bzw. der Bindungswirkung [35] der gemeinsamen Verfügungen. Nach § 2270 Abs. 3 BGB können neben der Erbeinsetzung das Vermächtnis und die Auflage wechselbezüglich sein. In der Regel wird bei einem "Laientestament", bei dem der Erblasser keine juristische Beratung einge...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Abänderung innerhalb eines bestimmten Personenkreises

Rz. 68 Eine solche Freistellungs- bzw. Abänderungsklausel hat den Vorteil, dass der nach dem Tod des Erstversterbenden gebundene Ehegatte die Möglichkeit hat, auf gewisse Änderungen im Leben der beispielsweise als Schlusserben eingesetzten Kinder zu reagieren. In der Praxis hat sich gezeigt, dass gerade in Bezug auf nicht ehegemeinschaftliche Kinder beim Wegfall eines Ehegat...mehr

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§ 7 Eigenhändiges Testament / 4. Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament

Rz. 23 Ein nur von einem Ehegatten geschriebenes und unterschriebenes gemeinschaftliches Testament kann in ein Einzeltestament zugunsten des anderen Ehegatten umgedeutet werden, selbst dann, wenn der testierende Ehegatte die Unterschrift des anderen Ehegatten gefälscht hat.[51] Erforderlich ist in diesem Fall die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verf...mehr

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§ 6 Pflichten des Beraters ... / IV. Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 4 Im Hinblick auf die Frage, inwieweit Ehegattenverfügungen wechselbezüglich sein sollen, ist der Wille der Ehegattenerblasser mit größter Sorgfalt zu erforschen. Gerade die Unterscheidung zwischen wechselbezüglichen und nicht wechselbezüglichen testamentarischen Anordnungen ist für einen Laien schwer verständlich. Deshalb kommt gerade in diesem Fall der notariellen Prüf...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Wiederverheiratung als Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 104 Eine weitere Variante einer Wiederverheiratungsklausel besteht darin, mit der Wiederverheiratung eine zusätzliche Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls zu setzen. Das heißt, dass der Nacherbfall nicht nur mit dem Tod des überlebenden Ehegatten, sondern auch mit seiner Wiederverheiratung eintreten soll. Zu beachten ist hier, dass nicht die Nacherbfolge bedingt i...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / II. Die Bestimmung des Hoferben

Rz. 31 Die Einsetzung des Hoferben muss eindeutig sein. Grundsätzlich hat derjenige Hofeigentümer, der selbst lediglich Hofvorerbe ist, selbst kein letztwilliges Bestimmungsrecht außer für den Fall, dass der Erblasser ihm eine entsprechende Befugnis verliehen hat. Rz. 32 Der Hofeigentümer kann den Hoferbenberechtigten z.B. innerhalb derselben Ordnung unabhängig vom Alter und ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote

Rz. 80 Der gesetzliche Erbteil hängt also von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die ausgeschlagen haben, mitgezählt (§ 2310 BGB). Auch das nichteheliche Kind wird bei der Bestimmung des Pflichttei...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / a) In Bezug auf die jeweilige Verfügung

Rz. 57 Da nur eine einzelne Verfügung mit jeweils einer oder mehreren anderen Verfügungen wechselbezüglich sein kann, ist grundsätzlich eine genaue Formulierung in der Verfügung von Todes wegen anzuraten.[103] Wollen die Ehegatten, dass sämtliche der von ihnen getroffenen Verfügungen wechselbezüglich und bindend sind, dann bietet sich folgender Formulierungsvorschlag an: Rz....mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / cc) Weitergabeverpflichtungen

Rz. 314 Ist der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner aufgrund letztwilliger Anordnungen des Erblassers verpflichtet, das – grundsätzlich begünstigungsfähige – Familienheim an einen Dritten weiterzugeben oder wird eine solche Weitergabe im Rahmen der Erbauseinandersetzung später vereinbart, besteht keine Begünstigung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners, § 13 Abs. 1 N...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil

Rz. 377 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge, Art. 496 ZGB. In dritter und letzter Ordnung erben die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge, Art. 497 ZGB. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen ¼, neben Eltern und deren Abkömmlingen ½, neben Großeltern und Abkömmlingen von ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrechte nach gemeinspanischem Recht

Rz. 355 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 930 ff. CC die Abkömmlinge des Erblassers. In zweiter Ordnung erben die Aszendenten des Erblassers. Lebt nur noch ein Elternteil, wird er Alleinerbe. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen einen Nießbrauch an ⅓ des Nachlasses, Art. 834 CC, neben Erben zweiter Ordnung an der halben Erbschaft. Erst in dritter Ordnung ist der überlebe...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / C. Ehe- und Erbvertrag mit erb- und güterrechtlicher Rechtswahl

Rz. 53 Die am 16.8.2012 (vgl. Art. 84 EuErbVO) in Kraft getretene EuErbVO hat bekanntlich mit der Anknüpfung des Erbstatuts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt und der damit einhergehenden Unterwerfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen unter das Recht, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, einen Paradigmenwechsel – glei...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / a) Einseitig durch notariellen Widerruf

Rz. 9 Bei einem gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung bezüglich der wechselbezüglichen Verfügungen erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Vor dem Tod ist jeder Ehegatte berechtigt, durch einseitigen notariellen Widerruf, der dem anderen Ehegatten zugehen muss, das Testament und somit seine Beschränkung der Testierfreiheit aufzuheben (vergleiche §§ 2271 ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / dd) Behaltensfrist

Rz. 316 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 ErbStG steht die Steuerbefreiung des Familienheims unter einem Nachsteuervorbehalt. Gibt der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner das erworbene Familienheim vor Ablauf von 10 Jahren ab dem Erbfall auf bzw. endet seine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, kommt es zur Nachversteuerung. Die Steuerbefreiung entfällt vollständig, und zwar mit ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 5. Widerrufsmöglichkeit des überlebenden Ehepartners

Rz. 136 Pflichtteilsklauseln sind bei einer auflösend bedingten Schlusserbeneinsetzung mittelbar von der Wechselbezüglichkeit mit umfasst und unterliegen so der Bindungswirkung.[246] Der überlebende Ehegatte ist dann im Falle der Pflichtteils- und Pflichtteilsstrafklausel an die Schlusserbeneinsetzung und damit mittelbar an die Enterbung gebunden.[247] Stellt sich aber nun h...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 3. Ausschluss der Wechselbezüglichkeit

Rz. 63 Sollen die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen nicht wechselbezüglich und nicht bindend sein, so ist dies, um die gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB nicht eintreten zu lassen, ausdrücklich in der Verfügung auszuschließen. Wird die Wechselbezüglichkeit ausgeschlossen, dann bestehen die Verfügungen einzeln und nebeneinander.[114] Rz. 6...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Änderungen seit dem 1.7.1998

Rz. 66 Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 am 1.7.1998 bestehen folgende Adoptionsmöglichkeiten:mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Hausratsvermächtnis

Rz. 43 Da der überlebende Ehegatte bei der Trennungslösung nicht zum unbeschränkten Vollerben eingesetzt wird, sollte in jedem Fall bei der Gestaltung des Testaments die Frage aufgeworfen werden, ob der Längstlebende im Wege des Vorausvermächtnisses z.B. den Hausrat und sonstige persönliche Gegenstände des Erstversterbenden einschließlich Pkw, Kunstgegenstände und Antiquität...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / V. Bindung an die Schlusserbeneinsetzung

Rz. 111 Problematisch ist die Frage, welche Rechtsfolgen die Wiederverheiratung und somit das Inkrafttreten einer Wiederverheiratungsklausel für die auf den Tod des Längstlebenden getroffenen Verfügungen hat. Nach einhelliger Meinung[192] wird, falls nichts Gegenteiliges angeordnet ist, davon ausgegangen, dass mit der Wiederverheiratung und dem Inkrafttreten einer Wiederverh...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Güterrechtliche Rechtswahl

Rz. 147 Die Möglichkeiten einer güterrechtlichen Rechtswahl bestimmen sich ab dem 29.1.2019 ausschließlich nach den Regeln der EuGüVO. Das gilt auch dann, wenn die Ehe vor dem Stichtag geschlossen wurde und damit bislang sich das anwendbare Recht nach Art. 15 EGBGB a.F. bestimmt hat. Folgende Rechtsordnungen stehen zur Wahl:mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Allgemeines

Rz. 5 Gesetzlich geregelt ist in § 2269 BGB das gemeinschaftliche Testament in Form der gegenseitigen Vollerbeneinsetzung ("Berliner Testament"). Insoweit spricht man auch von der "Einheitslösung", weil das Vermögen beider Ehepartner aus einem Berufungsgrund an den Erben übergeht. Die Bezeichnung "Berliner Testament" kann als Überbegriff sowohl für die Einheitslösung als auc...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 9. Vererblichkeit von familienrechtlichen Ansprüchen

Rz. 25 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten (vermögensbezogene Ansprüche).[26] Stirbt jedoch der Verpflichtete, so geht ausnahmsweise die Unterhaltspflicht nach § 1586b BGB gegenüber dem geschiedenen Ehegatten auf die Erben über, sofern es sich um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt. Wurde der Unterhalt im Rahm...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Erbvertrag

Rz. 287 Eine erbrechtliche Bindung lässt sich nur durch Abschluss eines Erbvertrags erreichen. Erbverträge können gemäß § 602 ABGB ausschließlich unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern abgeschlossen werden. Der Erbvertrag ist notariell zu beurkunden (§ 1 lit. a Notariatsaktsgesetz). Rz. 288 Gem. § 1253 S. 2 ABGB bleibt auch bei Abschluss eines Erbvertrags ¼ des Nach...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / c) Anwendungsbereich der Trennungslösung

Rz. 41 Die Trennungslösung bietet sich z.B. an, wenn die Eheleute Kinder aus vorangegangenen Ehen haben und diese nicht am Nachlass des jeweils nicht verwandten Ehegatten partizipieren sollen. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt dann zur Pflichtteilsreduzierung nach dem überlebenden Ehepartner, da seine Abkömmlinge nur einen Pflichtteil an seinem Eigenvermögen, nic...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht

Rz. 232 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister nebeneinander zu gleichen Teilen nach Köpfen. Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen zu ¼, in den weiteren Ordnungen zu ½. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens lässt nicht automatisch das Erbrecht des Ehegatten entfallen, sondern berechtigt – soweit die Voraussetzungen...mehr

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§ 15 Die Auflage / F. Gestaltungsüberlegungen

Rz. 31 Die Zweckauflage ist im Grunde das offenste aller erbrechtlichen Gestaltungsmittel. Während der Erbe und seine Erbquote gemäß § 2065 Abs. 2 BGB vom Erblasser selbst bestimmt werden müssen und auch im Bereich der Vermächtnisanordnungen nur beim Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB) und beim Bestimmungsvermächtnis Entscheidungsrechte an Dritte delegiert werden können, gilt das ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 276 Gesetzliche Erben der ersten Linie sind gem. § 731 Abs. 1 ABGB die Abkömmlinge des Erblassers. Zur zweiten Linie gehören die Eltern, § 735 ABGB. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten seine Abkömmlingen (also die Geschwister, Nichten und Neffen etc. des Erblassers) in sein Recht ein, § 736 ABGB. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen eine Quote in Höhe von ⅓. Neben...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Inhalt testamentarischer Verfügungen

Rz. 271 In einem Testament kann der Erblasser folgende Anordnungen treffen:mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / A. Allgemeines zur Erstellung eines Ehegattentestaments

Rz. 1 Die Erstellung eines gemeinschaftlichen[1] Testaments ist gemäß § 2265 BGB ausdrücklich Ehegatten und nach § 10 Abs. 4 LPartG den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten.[2] Bei der Gestaltung eines Ehegattentestamentes besteht die Besonderheit, dass Verfügungen von Todes wegen für zwei Todesfälle angeordnet werden. Es unterscheidet sich dabei inso...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Muster zu Nießbrauchsvermächtnissen

Rz. 140 Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Muster 14.30: Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehepartners – Vermächtnis betr. Haushaltsgegenstände Testament Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutsche Staats...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / II. Güterstand und Staatsangehörigkeit des Erblassers

Rz. 7 Neben der Auflistung der einzelnen Personen sind auch die Güterstände zu erfassen, da diese aus zivilrechtlicher Sicht Einfluss auf die Höhe der Erbquoten haben und auch steuerlich zu besonderen "Freibeträgen" im Erbschaftsteuerrecht führen können (§ 5 ErbStG).[4] Als weitere Vorfrage ist auch das anzuwendende Recht zu klären, welches sich für Erbfälle ab dem 17.8.2015 ...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / IV. Ineinandergreifen von Erbrecht und Gesellschaftsrecht

Rz. 24 Das Verhältnis von Erbrecht auf der einen und Handles- und Gesellschaftsrecht auf der anderen Seite charakterisiert der Grundsatz: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht! Ob und inwieweit eine Nachfolge in eine Gesellschafterstellung überhaupt möglich ist und welche Voraussetzungen hierfür ggf. erfüllt sein müssen, beurteilt sich vorrangig nach gesellschaftsrechtlichen ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 320 In erster Ordnung erben gem. Art. 457 ZGB Abkömmlinge, in zweiter Ordnung die Eltern bzw. deren Abkömmlinge, und in dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen die Hälfte, neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen ¾ des Nachlasses und wird neben Angehörigen der dritten Ordnung gesetzlicher Alleinerbe, Art. 462 ...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / a) Verfügung für den ersten Todesfall

Rz. 37 Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte (meist befreiter) Vorerbe, die Abkömmlinge der Ehegatten (oder Dritte) werden als Nacherben eingesetzt. Es kommt hier nicht wie bei der Einheitslösung zu einer "Verschmelzung" bzw. einer Einheit beider Vermögensmassen.[69] Der Überlebende erhält das Vermögen des Erstversterbenden als Vorerbenvermögen und besitzt da...mehr

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§ 8 Testierfähigkeit / c) Ehegattentestament

Rz. 18 Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament nur dann wirksam errichten, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig waren (dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartner gem. § 10 Abs. 4 LPartG). Ist ein Ehegatte testierunfähig gewesen, scheidet die Bindungswirkung gem. § 2270 Abs. 1 BGB aus. Eine Umdeutung dieses gemeinschaftlichen Testaments i...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / D. Entziehung des güterrechtlichen Verwaltungsrechts (Gütergemeinschaft)

Rz. 74 Der Erblasser kann für den Fall, dass der Bedachte mit seinem Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, anordnen, dass das zugewandte Vermögen dessen Vorbehaltsgut wird und nicht in das Gesamtgut fällt (§§ 1418 Abs. 2 Nr. 2, 1486 Abs. 1 BGB). Mit der abnehmenden Bedeutung der Gütergemeinschaft spielen diese Anordnungen in der Praxis eine immer geringere Roll...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / 2. Nach Eintritt des ersten Todesfalls

Rz. 15 Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB) und es tritt für wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich eine Bindungswirkung ein. Ab diesem Zeitpunkt hat der überlebende Ehegatte nicht mehr das Recht bzw. die Möglichkeit, durch einseitige Verfügung die Wechselbezüglichkeit zu beseitigen. Der überlebende Ehegatt...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / I. Das gleichzeitige Versterben

Rz. 140 Unter einer Katastrophenklausel versteht man die Regelung des Falles des gleichzeitigen (oder vermuteten gleichzeitigen) Versterbens beider Ehegatten. In dem Fall, dass Eheleute gleichzeitig sterben oder dass ein gleichzeitiges Versterben aufgrund § 11 VerschG vermutet wird, wird nach Ansicht der Rechtsprechung eine gegenseitige Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlic...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Wiederverheiratungsklausel bei befreiter Vorerbschaft

Rz. 100 Besteht eine nach § 2136 BGB befreite Vorerbschaft des überlebenden Ehegatten, so bietet sich als geringstem Eingriff die Möglichkeit an, durch die Bedingung der Wiederverheiratung eine nicht befreite Vorerbschaft eintreten zu lassen. Da die Anordnung der Befreiung des Vorerben gemäß § 2136 BGB grundsätzlich wie jedes Rechtsgeschäft auch unter einer auflösenden Bedin...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / II. Vermögenszusammensetzung und zukünftige Entwicklung des Vermögens

Rz. 13 Neben der Personen- und Vermögenserfassung spielen auch die Zusammensetzung und die Entwicklung des Vermögens eine wesentliche Rolle. So ist im Rahmen der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung darauf zu achten, dass das Vermögen nicht einseitig strukturiert ist – sprich, dass z.B. nicht nur Immobilienvermögen vorhanden ist. Andererseits ist bei größeren Vermögen da...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / IV. Gestaltungen zu Verwaltungsanordnungen (§ 1639 BGB)

Rz. 45 Statt der Entziehung des Verwaltungsrechts nach § 1638 BGB kann der Erblasser den Eltern auch bestimmte Regeln über die Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens vorgeben ("Verwaltungsanordnungen"; § 1639 BGB). Dies umfasst Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche.[76] Zu bestimmten Verwaltungsanordnungen können auch der Vormund nach § 1803 BGB und der P...mehr

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§ 18 Schiedsgerichtsklausel... / 8. Schiedsfähigkeit von güterrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 21 Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen bei Erblassern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten zu entscheiden, wenn die sog. güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach §§ 261 ff. FamFG das Familiengericht zuständig. Die Schiedsfähigkeit von Ansp...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Das Wiederverheiratungsvermächtnis

Rz. 92 Wird die Wiederverheiratungsklausel durch Anordnung von aufschiebend bedingten Vermächtnissen gestaltet, so gibt dies einmal die Möglichkeit, den Umfang des Vermächtnisses genau festzulegen und andererseits bleibt so dem überlebenden Ehegatten, der Vollerbe bleibt, weitestgehende Verfügungsfreiheit.[171] Bei der Wiederverheiratungsklausel im Falle der Einheitslösung i...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Erbrechtliche Lösung

Rz. 165 Da es sich beim Zugewinnausgleich um einen güterrechtlichen Anspruch handelt, hat er, soweit er unter Lebenden erfolgt, mit Freigebigkeit i.d.R. nichts zu tun und unterliegt daher auch prinzipiell nicht der Schenkungsteuer. Für den Zugewinnausgleich von Todes wegen kann daher im Ergebnis nichts anderes gelten (auch wenn § 1371 BGB hier eine erbrechtliche Lösung vorsi...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 11 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur einer der Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen kann, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeut...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 3. Die Ausschlussklausel

Rz. 131 Eine weitere Möglichkeit einer Pflichtteilsklausel ist die so genannte einfache Ausschlussklausel. Die Ehegatten bestimmen hier, dass im Falle der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs der Abkömmling im zweiten Todesfall enterbt ist (automatische Ausschlagungsklausel). Zu überlegen bleibt hier, ob die Enterbung (Bedingung) in allen Fällen der Geltendmachung oder...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / IV. Änderungsvorbehalt bei der Trennungslösung

Rz. 76 Haben die Ehegatten bei ihrer Verfügung für den ersten Todesfall die Vor- und Nacherbschaft gewählt (Trennungslösung), so ist zu beachten, dass eine Freistellung des überlebenden Ehegatten nur in Bezug auf sein von der Vorerbschaft nicht umfasstes Eigenvermögen möglich ist. Bezüglich des Vorerbenvermögens liegt nämlich schon eine Bindung aufgrund des Instituts der Vor...mehr