TVöD Eingruppierung

Die Eingruppierung ist von zentraler Bedeutung für das Gehalt der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Sie ist in § 12 TVöD geregelt und unterliegt einem genau festgelegten Bewertungsverfahren.

Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erhalten ihr Entgelt nach derjenigen Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind. Dabei wird die Entgeltgruppe nicht etwa frei vereinbart oder einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, sondern bestimmt sich nach der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit. Zur Feststellung dieser Wertigkeit sieht der TVöD ein eigenes Bewertungsverfahren vor. Am Ende des Verfahrens steht die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe der Entgeltordnung des TVöD. Dieser Vorgang ist die Eingruppierung.





Eingruppierung nach TVöD: Grundsätze

Die Grundsätze der Eingruppierung sind in § 12 TVöD geregelt. Danach richtet sich die Eingruppierung von Beschäftigten nach der Entgeltordnung des TVöD. Die Beschäftigten sind in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der zeitlich überwiegenden und auf Dauer übertragenen Tätigkeit entsprechen. Bis auf ausdrücklich bestimmte Ausnahmen ist grundsätzlich ein Zeitanteil von 50 Prozent maßgebend. Die Eingruppierung ergibt sich also automatisch aus der übertragenen Tätigkeit. Die Beschäftigten „werden“ nicht (vom Arbeitgeber) eingruppiert, sondern „sind“ eingruppiert (sog. Grundsatz der Tarifautomatik).
In der Entgeltordnung TVöD sind insgesamt 17 Entgeltgruppen festgelegt. Dabei sind die Entgeltgruppen mit den niedrigen Ordnungszahlen (z. B. Entgeltgruppe 1) die Entgeltgruppen mit niedrigerem Arbeitsentgelt und die Entgeltgruppen mit den hohen Ordnungszahlen (höchste Entgeltgruppe ist die EG 15) mit höherem Arbeitsentgelt.
Die Entgeltordnung umfasst alle Tätigkeiten, die im Bereich der Kommunen und des Bundes anfallen können, von Apothekerin/Apotheker bis zu Zeichnerin/Zeichner.

§ 12 TVöD lautet:

§ 12 Eingruppierung (Bund)
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. (…)

§ 12 Eingruppierung (VKA)
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. (…)

Eingruppierung nach TVöD: Stellenbewertung

Für die Feststellung der richtigen Entgeltgruppe haben die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 2 TVöD ein  Bewertungsverfahren festgelegt.

Daraus ergeben sich folgende Bewertungsschritte:

  1. Zunächst werden vom Beschäftigten alle Tätigkeiten erfasst, die er in seinem Aufgabenbereich (nicht nur vorübergehend) ausübt. Dabei listet er alle wesentlichen Tätigkeiten einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten auf, die zur Erfüllung seiner Aufgaben führen.
  2. Aus diesen Tätigkeiten werden Arbeitsvorgänge gebildet. Unter Arbeitsvorgängen versteht man alle Arbeitsleistungen, die bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen, z. B. „Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld“ oder „Konstruktion einer Brücke“.
  3. Jeder Arbeitsvorgang wird dann bewertet. Es ist zu untersuchen, welche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung der Arbeitsvorgang erfüllt, z. B. „gründliche Fachkenntnisse“ oder „selbstständige Leistungen“.
  4. Danach sind die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, bei denen gleiche Anforderungen erfüllt sind bzw. die demselben Tätigkeitsmerkmal (z. B. selbstständige Leistungen) entsprechen, zusammenzurechnen. Wenn zeitlich mindestens die Hälfte ("Hälftigkeitsprüfung") oder das im Tätigkeitsmerkmal selbst festgelegte abweichende zeitliche Maß (z. B. zu einem Fünftel selbstständige Leistungen) erreicht ist, folgt daraus, dass die gesamte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe entspricht und der Beschäftigte somit in dieser Entgeltgruppe eingruppiert ist.