Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Ansprüche aus schwebenden Verträgen

Rz. 33 Bei Ansprüchen aus schwebenden Verträgen (z. B. wirksamer Kaufvertrag, der von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt ist) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen, so dass eine Erfassung bei der Erbschaftsteuer aus Vereinfachungsgründen nicht zu erfolgen braucht (s. BFH vom 06.12.1989, BStBl II 1990, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.2 Bewertungsaspekte

Rz. 420 Zur Höhe des steuerbaren Erwerbs ist anzufügen, dass bei Ausbezahlung der fälligen Lebensversicherung der Nominalbetrag zu erfassen ist, während bei unwiderruflicher Zuwendung des Anspruchs vor Fälligkeit (mit den o. g. weiteren Voraussetzungen) gem. § 12 Abs. 4 BewG der Rückkaufswert anzusetzen ist.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Kritik

Rz. 67 Der Abschlag von 10 % ist der einzige Vorteil im Rahmen der Grundstücksbewertung und -übertragung und führt nur zu einer marginalen Steuerentlastung (vgl. Moench, ZEV 2013, 21 (23)). Der Erwerb unbebauter Grundstücke wird nicht – wie nach § 146 Abs. 3 BewG a. F. – mit einem Abschlag von 20 % versehen, ebenso existiert kein sog. Alterswertabschlag für Gebäude nach § 14...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.1 Die Schuldner (= die Beschwerten)

Rz. 228 Grundsätzlich ist der Erbe (die Miterbengemeinschaft) beschwert (s. § 2147 BGB). Es kann aber auch ein weiterer Vermächtnisnehmer beschwert sein. Es sind auch Fälle einer "Vermächtniskette" denkbar, das sog. "Nachvermächtnis" (§ 2191 BGB). In diesen Fällen wird derselbe Gegenstand nacheinander vermacht (s. § 6 Rn. 68 ff.).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erbbaurecht (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG)

Rz. 8 Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht selbst (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und das belastete Grundstück (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG) jeweils selbstständige wirtschaftliche Einheiten, die grds. verschiedenen Eigentümern zuzurechnen sind. Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige, die durch Erwerb v.T.w. oder durch Schenkung übergeht. § ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.1 Einführung in die erbrechtliche Thematik

Rz. 152 Wie so häufig, hat der Gesetzgeber im 5. Buch des BGB dem Zweipersonenverhältnis (hier: Erblasser und Alleinerbe) den (Regelungs-)Vorrang eingeräumt. Anders als im Schuldrecht nimmt aber das erbrechtliche Mehrpersonenverhältnis – die Miterben(-gemeinschaft) – kein Schattendasein ein. Sie ist in den §§ 2032–2057 BGB geregelt. Rz. 153 Bei mehreren Miterben liegt nach de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Sonderfälle

Rz. 32 Weder gesetzlich noch verwaltungsmäßig geregelt ist die Zuständigkeit in Fällen von deutschen Auslandsbediensteten bzw. aufgrund von DBA-Vereinbarungen steuerfreier Erwerbe trotz inländischem EL oder Schenker. Jülicher in T/G/J/G, § 35 Rn. 4 tendiert zu Recht in analoger Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 3 AO zu dem FA, in dessen Bezirk sich die Dienstbezüge zahlende Kas...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Mit § 157 BewG beginnt der Sechste Abschnitt des BewG, in dem die Bewertung von Grundbesitzwerten, Anteilswerten und BV geregelt ist. Die Vorschrift ordnet die Wertfeststellung für inländischen Grundbesitz, für nicht notierte Anteile an KapG und für inländisches BV oder Anteile an inländischem BV für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer an und legt über die Bestim...mehr

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Einführung ErbStG / 7.6 Reaktion auf die Reform

Rz. 68 Sowohl die Verwaltung wie auch die Rspr. haben auf das ErbStRG sofort reagiert. Die Verwaltung hat zunächst mit isolierten Ländererlassen aus den Jahren 2009 und 2010 die wichtigsten Anwendungsfragen zu klären versucht, um sodann mit den ErbStR 2011 eine vereinheitlichte und geschlossene Verwaltungsauffassung anzubieten. Rz. 69 Der BFH hat mit Beschluss vom 05.10.2011 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2.3 Inhalt des jeweiligen Vermächtnisses

Rz. 230 Häufige ("typische") Vermächtnisarten werden mit ihren jeweiligen Folgen tabellarisch dargestellt:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 34 ErbStG regelt ebenso wie § 33 ErbStG ergänzende Anzeigepflichten für bestimmte Berufsgruppen, hier die der Gerichte, Behörden, Beamten und der Notare. Angesprochen sind somit verschiedene öffentliche Einrichtungen mit einer Art "Generalmitteilungspflicht". Sämtliche Tätigkeiten der genannten Personen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Zweckzuwendung und Stiftung

Rz. 4 Bei letztwilligen oder lebzeitigen Zuwendungen an rechtsfähige Stiftungen kommen keine Zweckzuwendungen in Betracht, da derartige Vermögensübertragungen bereits gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 Nr. 1 ErbStG bzw. gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 ErbStG der Besteuerung unterliegen und § 8 ErbStG insoweit subsidiär ist. Selbst in dem Fall, dass eine vom Erblasser angeordnete S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gesonderte und einheitliche Feststellung

Rz. 6 Für Zwecke der Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer ist grds. nur eine gesonderte Feststellung des erworbenen Feststellungsgegenstands erforderlich. Sie ist u. a. dann vorzunehmen, wenn der Feststellungsgegenstand durch Erbfolge auf einen Alleinerben übergeht. Der Wert ist gesondert festzustellen und dem Erben allein zuzurechnen (R B 151.2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR). Dasselbe g...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 23 des GG am 03.10.1990 wurden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland (s. Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl II 1990, 885). Die Anlagen zum Einigungsvertrag regelten da...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.3 Das aktuelle Problem der Abfindungsvereinbarung, insbesondere bei der Fortsetzungsklausel

Ausgewählter Literaturhinweis: Götzenberger, Konsequenzen des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, BB 2009, 131. Rz. 360 Bei der Fortsetzungsklausel (der Anteil des verstorbenen Gesellschafters geht im Anwachsungserwerb auf die verbleibenden Gesellschafter über und die Erben des verstorb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Zins- und Gewinnansprüche

Rz. 32 Zinsansprüche sind dem Erwerber stets zeitanteilig zuzurechnen, auch wenn sie im Besteuerungszeitpunkt noch nicht fällig waren. Gleiches gilt für Gewinnansprüche. Bei Gewinnansprüchen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften ist allerdings zu beachten, dass der Gewinnanspruch bereits in der Bewertung des Anteils selbst erfasst wird (s. § 9 Rn. 60). Hinweis: Für den Fall, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.1 Externe Steuernachfolge (Auswirkungen auf das Kompetenzobjekt)

Rz. 47 Der Erbfall – betrachtet als externer Vorgang – ist und bleibt nach h. M. nicht ertragsteuerbar. So führt der (Allein-)Erbe die Buchwerte des Erblassers nach § 6 Abs. 3 EStG bzw. die Steuerwerte nach § 11d EStDV fort, ohne dass hierin ein Akt der Gewinnrealisation gesehen wird. Der Subjektwechsel von Todes wegen allein löst – in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht – ke...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Rz. 1 In Abs. 1 Nr. 1 des § 36 ErbStG wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) für gewisse Bereiche im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Rechtsverordnungen zu erlassen. Rz....mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 6.3.2.2 Verkehrssteuern, Erbschaftsteuer

Rz. 145 Die Errichtung der Stiftung löst keine Umsatzsteuer aus (s. Rn. 142) Rz. 146 Soweit Grundstücke unentgeltlich übergehen, sind diese Erwerbe nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Grundstücke erbschaftsteuerlich begünstigten Familienstiftungen oder Stiftungen zugewendet werden, die ausschließlich oder unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen od...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Auflösende Bedingung (§ 28a Abs. 4 ErbStG)

Rz. 86 Der Erlass der Steuer steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Lohnsummenregelung sowie die Behaltefrist eingehalten werden. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen eine der beiden Regelungen sollen hinsichtlich des nach der Verschonungsbedarfsprüfung gewährten Erlasses gem. § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 ErbStG analog gelten, wenn innerhalb von zehn Jahren wei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 § 14 ErbStG beim Verzicht auf das Nutzungsrecht

Rz. 60 Die Thematik des Verzichts auf das Nutzungsrecht kann im neuen Erbschaftsteuer-Zeitalter nicht mehr auftreten, da § 25 ErbStG dem Rotstift des ErbStRefG zum Opfer gefallen ist. Sie ist in der 1. Auflage dieses Werkes dargestellt. Rz. 61 Für den Fall, dass ein – mit einer nicht abziehbaren Last verbundener – Vorerwerb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a. F. (geschenktes Gr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.7 Abzugsverbot bei Familienstiftungen (Abs. 7)

Rz. 281 Im Falle der sog. Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kann die Verpflichtung zu Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten gem. § 10 Abs. 7 ErbStG nicht berücksichtigt werden. Dies korrespondiert damit, dass die Leistungen bei den Berechtigten auch keine unter das ErbStG fallenden Erwerbe darstellen (s. § 1 Rn. 172).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Unterschiedliche gesetzliche Entstehungszeitpunkte

Rz. 9 Mitunter entsteht die Erbschaftsteuer nach dem vorliegenden ErbStG nicht bereits mit dem Tod des EL, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz. 2 ErbStG, z. B. mit Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs). Nachdem das ErbStG der DDR teilweise hiervon abweichende frühere oder auch spätere Entst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Fünfjahresfrist (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG)

Rz. 78 Die ausländische Erbschaftsteuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist (s. § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bestimmt sich nach deutschem Recht nach § 9 ErbStG. Bei Erwerb von Todes weg...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.1 Zwingende Gründe

Rz. 96 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist eine fehlende Eigennutzung zum Besteuerungsstichtag unschädlich, wenn der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner nach seinem Einzug später aus zwingenden Gründen wieder an einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Diese dürften vorrangig in der Person des Erblassers selbst begründet sein, die Finanzverwaltung geht in R E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Der/die gesetzliche/n Erbe/n

Rz. 13 Für den Fall einer fehlenden letztwilligen Erbeinsetzung oder bei einem nichtigen Testament definiert § 1922 BGB i. V. m. §§ 1924 ff. BGB sowohl den Erwerbsvorgang als auch die Personen des Erbfalls. Zum Übergang selbst (gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge) s. Rn. 20. Als Personengruppen und damit (Erbschaft-)Steuerpflichtige kommen die Abkömmlinge (s. Rn. 91 ff.) und d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.6 Tod eines Abkömmlings

Rz. 41 Bei Vorversterben eines anteilberechtigten Abkömmlings gehört sein Anteil am Gesamtgut steuerrechtlich – anders als im Zivilrecht – zu dessen Nachlass (s. § 4 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Es gelten als Erwerber diejenigen, auf die der Anteil zivilrechtlich übergeht (s. § 4 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Bezüglich der Übergangsmöglichkeiten s. Rn. 9 (Abkömmlinge, andere anteilsberec...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Folgen des Rspr-Wandels

Rn. 100b Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die neue Rspr hat in Zukunft zur Folge, dass zumindest bei behinderungsbedingten Mehraufwendungen einer Baumaßnahme diese als ag Belastungen geltend gemacht werden können (bestätigt durch BFH BFH/NV 2011, 1691; dies gilt jedoch nicht für den Erwerb eines Baugrundstücks, das mit einem behinderungsgerechten Bungalow bebaut werden soll, BFH B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 30 regelt für den Erwerber bzw. auch den Schenker die Anzeigepflicht für erfolgte Erwerbe v.T.w. oder aufgrund einer vollzogenen Schenkung unter Lebenden. Nachdem durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorwiegend einmalige Vorgänge besteuert werden, die durch das besondere persönliche Verhältnis zwischen EL/Schenker und Erwerber geprägt sind, benötigt die Steuerfes...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Triebfahrzeugführer (Profes... / 3 Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale

Fähigkeit zur sachkundigen Bedienung mehrerer Triebfahrzeugbaureihen, mehrjährige Erfahrung als Lokführer im Streckendienst, sichere und pünktliche Durchführung von Zug- und Rangierfahrten, Fähigkeit zum logischen Denken und schnellen Reagieren auf Störungen, Erwerb und Erhalt der erforderlichen Strecken- und Bahnhofskenntnisse, Kommunikation mit Fahrdienstleitern, Wagenmeistern,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Allgemeine Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sein. Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, kommt eine Befreiung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (s. R E 13.1 Abs. 1 ErbStR, Ausnahme s. Rn. 40 bzgl. der Bereitschaft des Erwerbers zeitnah zum Erbfall). Die Inanspruchnahme vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Befreiung... / VIII. Steuerbefreiung auch für die Erben der’angrenzenden Doppelhaushälfte

Der BFH hatte sich in einer Entscheidung[16] ebenfalls mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Familienheims bei zwei Wohnungen beschäftigt. Allerdings mit einem etwas anderen Sachverhalt: Der Kläger (Erbe) erbte die von seinem Vater bis zu dessen Tod genutzte Doppelhaushälfte. Er selbst hatte bereits zu Lebzeiten die andere (Nachbar-)Doppelhaushälfte genutzt. Nach dem Tod ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Beschränkte Steuerpflicht und auf Antrag unbeschränkte Steuerpflicht (§ 35 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 26 Kennzeichnend für den Fall der beschränkten Steuerpflicht des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (s. § 2 Rn. 80) ist, dass sich gerade kein inländischer EL, Schenker oder Erwerber findet, nur inländisches (zu besteuerndes) Vermögen. Hierfür regelt § 35 Abs. 5 ErbStG, dass das FA zuständig ist, welches sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 AO ergibt. Dies bedeutet, in wel...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Steuerbefreiung bei der Steuerklasse I

Rz. 19 Der Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung ist bei Personen der Steuerklasse I (s. § 15 Abs. 1 ErbStG, s. § 15 Rn. 24) steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Andere bewegliche körperliche Gegenstände – die nicht nach Nr. 2 (s. Rn. 35) befreit sind – bleiben bei Personen der Steuerklasse...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Auflösung des (vermögensbindenden) Vereins

Rz. 4 Der Erwerb von Vereinsvermögen bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, wird ebenfalls von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfasst, z. B. nicht beim Idealverein. Auch hier geht der BFH (vom 11.05.1995, BStBl II 1995, 609) von einer – wenngleich fingierten – Steuerpflicht der Mitglieder aus.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Stundung der Erbersatzsteuer (§ 28 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 50 Wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 ErbStG erfüllen, haben Familienstiftungen und -vereine nach § 28 Abs. 2 ErbStG für die nach § 1 Abs. 4 ErbStG zu entrichtende Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre fällig wird, ebenfalls einen Anspruch auf Steuerstundung insoweit, wie ihr erworbenes Vermögen BV oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Eisele in K/E, § 28...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2 Gesellschaftsrechtlicher Ausgangspunkt

Rz. 383 Die Mitgliedschaft eines GmbH-Gesellschafters kann im Todesfall des Gesellschafters nur in den Fällen der Einziehung oder bei einer sehr speziellen Ausschlussklausel so enden, dass dessen GmbH-Geschäftsanteil der GmbH oder einen anderen GmbH-Gesellschafter, der nicht gleichzeitig Erbe ist, zufällt. 8.2.1 Die Einziehung Rz. 384 Die GmbH-Satzung kann (und muss) gem. § 34...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Erbe kraft Vertrag

Rz. 16 Im Unterschied zur einseitigen letztwilligen Verfügung besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten durch Vertrag seine Vermögensverhältnisse nach dem Tode zu regeln. Der Vertragserbe unterliegt im Unterschied zu dem Angehörigen, der im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögensgegenstände zu Lebzeiten des Übergebers erhält (Anwendungsfall des § 7 ErbStG), ebenfalls § 3 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.1 Die erbrechtliche "Zeitachse" und die möglichen Erben

Rz. 20 Vor dem Erbfall besteht im Kreise der Angehörigen (bzw. des Ehepartners) nur eine Erbaussicht. Diese stellt kein (übertragbares und vererbbares) Anwartschaftsrecht dar, da der Erblasser eine erbrechtliche Verfügung jederzeit neu treffen bzw. ändern kann (Ausnahmen: der Nacherbe und der Schlusserbe beim Berliner Testament; ähnlich auch der Vertragserbe). Mit dem Erbfall...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.3 Subjektive Gründe

Rz. 99 Subjektive (persönliche) Gründe für eine fehlende Selbstnutzung könnten zum Beispiel sein: ein beruflich veranlasster Umzug, Leerstand der Wohnung während der Woche aufgrund einer beruflichen Pendeltätigkeit, vorübergehender auswärtiger Aufenthalt, um ein krankes Kind zu betreuen, psychische Belastung aufgrund von Streit in der Nachbarschaft. Fraglich ist, nachdem das Gese...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Güterrechtliche Berechnungen trotz erbrechtlichen Ausgleichs

Rz. 11 Die vereinfachende Lösung des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs im Zivilrecht übernimmt das Erbschaftsteuerrecht nicht. So gilt nach § 5 Abs. 1 ErbStG immer die fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung als nicht steuerbarer Erwerb, unabhängig von der Tatsache, dass der Erwerber pauschaliert den erbrechtlichen anstatt des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs erhalten...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 ErbStG

Rz. 20 § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft insb. die Fälle, in denen es zum erbrechtlichen Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1 BGB kommt, also zur pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten. Der Anwendungsbereich des Abs. 1 ist aber nicht hierauf beschränkt. Entscheidend für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass es zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 714 Erforderlich ist zunächst, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Erfasst wird sowohl ein freiwilliges als auch ein zwangsweises Ausscheiden (HE 7.10 Satz 2 ErbStH; ebenso Weinmann in M/W, § 7 Rn. 249; Griesel in D/H/R, § 7 Rn. 194; Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 252). Ein Ausscheiden eines Gesellschafters ist nach allgemeiner Ansicht (Hannes/Holtz in M/...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

Rz. 38 In Reaktion auf BFH-Rechtsprechung wurden § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 6 Satz 3 bis 6 und § 14 Abs. 2 ErbStG angepasst. Die hiermit in § 10 Abs. 6 neu geregelte anteilige Schuldenkürzung wurde zugleich auf den fiktiven Zugewinnausgleich des § 5 Abs. 1 ErbStG ausgeweitet. Zudem wurden verwaltungsrechtliche Vorgaben zur Ersatzerbschaftsteuer geregelt und in § 13a Abs. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2 Berechnung

Rz. 272 Der Pflichtteilsanspruch umfasst die Hälfte des – um die Schulden bereinigten – gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er ist ein Geldanspruch. Danach sind bei der Berechnung des Pflichtteils die Erblasserschulden wie z. B. die Grundstückslasten (inkl. der Realsteuern) abzusetzen. Auch die beim Erbfall bereits dem Rechtsgrund nach entstandenen Verbindlichk...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.5 Abfindung durch Dritte

Rz. 471 Nicht durch Gesetz geregelt sind die Fälle, dass ein Außenstehender die Abfindungsleistung erbringt (ausführlich dazu s. Weinmann in W/M, § 3 Rn. 212 sowie Hannes/Holtz in M/H/H, § 3 Rn. 112). Einhellige Auffassung besteht in der Ablehnung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, da hier gerade das Bindeglied (Erblasser-Erbe) fehlt. Rz. 472 Nach richtiger Auffassung ist zu prüfen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.1 Voraussetzungen der Ablösung

Rz. 85 Der Steuerpflichtige hat seit dem 01.01.1974 die Möglichkeit, die einmal getroffene Entscheidung für die Ablösung der Jahressteuer rückgängig zu machen und die verbleibende Steuer durch Zahlung eines Einmalbetrags abzulösen. Die Ablösung erfolgt jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin. Dies ist grundsätzlich der Jahrestag des Zeitpunkts der Steuerentstehung, bei Erwerb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Abfindung für aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ErbStG)

Rz. 116 Ist ein Vermächtnis aufschiebend bedingt oder befristet, so entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Beginns der Befristung. Es ist jedoch möglich, dass der Vermächtnisnehmer in diesem Fall das Vermächtnis zwar zunächst annimmt, sich aber dann mit dem Beschwerten darauf einigt, dass er gegen Zahlung einer...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.19.1 Allgemeines

Rz. 241 Zuwendungen aufgrund einer Schenkung oder eines Todesfalles an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde/Gemeindeverband (inländische Gebietskörperschaften) sind steuerbefreit. Entsprechendes gilt für Zuwendungen mit der Auflage, diese für Zwecke einer Gebietskörperschaft zu verwenden. Zuwendungen an eine Gebietskörperschaft unter der Auflage, sie für eine Pr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.2 Sonstige Fälle

Rz. 388 Es obliegt dem Erfindungsreichtum von GmbH-Kautelarjuristen, sonstige der Einziehung vergleichbare Fälle zu konstruieren, in denen der GmbH-Geschäftsanteil analog den Regeln der Fortsetzungsklausel bei Personengesellschaften den anderen Gesellschaftern verbleibt. So ist auch der Fall denkbar, dass den Erben, auf die der GmbH-Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellsch...mehr