Einmalzahlung

Eine Einmalzahlung wird aus besonderen Anlässen zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt. Klassische Einmalzahlungen sind das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld. Auch Gewinnbeteiligungen und Jahresprämien stellen Einmalzahlungen dar.

Lohnsteuerrechtlich entsprechen den Einmalzahlungen die „Sonstigen Bezüge“, wenngleich es bei der Begriffsdefinition Unterschiede gibt.





Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen in der Sozialversicherung

  • Grundsätzlich wird das Entgelt beitragspflichtig, soweit ein Anspruch darauf besteht. Anders verhält es sich bei den Einmalzahlungen. Diese werden erst beitragspflichtig, wenn die Einmalzahlung auch ausgezahlt wurde.
  • Übersteigt das laufende Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung nicht die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), erfolgt die Beitragsberechnung aus dem gesamten Entgelt.
  • Eine anteilige Jahres-BBG ist zu bilden, wenn die BBG der Krankenversicherung überschritten wurde. Es handelt sich dabei um den Teil der BBG, dem die Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltzeitraums entspricht, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist.
  • Der anteiligen BBG wird das bisher beitragspflichtige Entgelt gegenübergestellt. Berücksichtigt werden auch bisher gezahlte beitragspflichtige Einmalzahlungen.
  • Bei Überschreiten der anteiligen BBG werden die Beiträge nur aus dem Teil der Einmalzahlung berechnet, der nicht die anteilige BBG überschritten hat.

Einmalzahlung zwischen Januar und März

Weitere Besonderheiten gelten, wenn die Einmalzahlung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt wird. In diesen Fällen ist die Märzklausel zu berücksichtigen. Sofern die anteilige BBG in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres überschritten wird, erfolgt eine Zuordnung der Einmalzahlung ins Vorjahr. Dabei bleibt es auch, wenn die Einmalzahlung durch die Zuordnung ins Vorjahr zur Beitragsfreiheit führt.