Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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zerb 3/2014, Das erbrechtliche Mandat

Karl-Ludwig Kerscher, Walter Krug, Tobias Spanke (Hrsg.) zerb verlag, 5. Auflage 2014, 1776 Seiten, gebunden, 119,– EUR ISBN: 978-3-941586-83-3 Anfang 2007 erschien "Das erbrechtliche Mandat" in der 4. Auflage. Seither mussten sich Praktiker mit für das Gebiet des Erbrechts eher gravierenden Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Beispielhaft zu nennen ...mehr

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zerb 3/2014, Verwirkung ein... / Aus den Gründen

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, während sich die weitergehenden Ansprüche des Klägers dem Einwand der Verwirkung ausgesetzt sehen. I. Zu Recht hat das Landgericht die Stufenklage auch zur Herbeiführung einer Zustimmung zu Teilungsplänen als zulässig erachtet. Entgegen der Auffass...mehr

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zerb 2/2014, Der deutsch-ja... / II. Fazit:

Vorstehendes zeigt im Detail erhebliche Unterschiede im Bereich des materiellen Erbrechts sowie des Steuerrechts. Nach dem japanischen Erbrecht ist – im Unterschied zum deutschen Erbrecht – eine Erbeinsetzung nur in engem Umfang möglich, ein gemeinschaftliches Testament ist nicht gestattet, auch die Erbquoten in der gesetzlichen Erbfolge sind jeweils anders. Steuerlich ist z...mehr

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zerb 2/2014, Österreichisch... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist § 1371 Abs. 1 BGB anzuwenden, weshalb der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall geht es um die in Rechtsprechung und Literatur seit vielen Jahren höchst strittige Frage, ob § 1371 Abs. 1 BGB auch dann gilt...mehr

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zerb 2/2014, Der deutsch-ja... / bb) Gemeinschaftliches Testament

Würde ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden, so bestünde keine "Wechselbezüglichkeit", also gerade keine Bindungswirkung für den japanischen Ehegatten. Diese ist aber gerade beim Regelfall des gemeinschaftlichen Testaments, dem Berliner Testament, gegeben, sodass ein solches praktisch als Erbregelung für einen japanischen Staatsbürger derzeit ausscheidet. Eine Rü...mehr

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zerb 2/2014, Der deutsch-ja... / 4

Auf einen Blick Eine zivilrechtliche Gestaltung löst nicht automatisch eine Besteuerung nur in Deutschland oder Japan aus. Vielmehr kann das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Japan auf dem Gebiet des Erbrechts zu einer doppelten steuerlichen Belastung des Erben führen. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass jeder Staat ein Interesse an der...mehr

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FF 2/2014, Geschäftsbericht 2012/2013

Geschäftsbericht der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht zur Mitgliederversammlung am 23.11.2013 in Karlsruhe Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Geschäftsbericht umfasst den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung am 24. November 2012 in Bremen bis heute. Dieses Jahr stehen die Herbsttagung und die Mitgliedervers...mehr

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zerb 2/2014, Der deutsch-ja... / 1

Es handelt sich beim folgenden Beitrag um den zweiten Teil des Aufsatzes "Der deutsch-japanische Erbfall – erbrechtliche und steuerliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten". Während sich der erste Teil (abgedruckt in ZErb 2014, 12) mit dem materiellen deutschen und japanischen Erbrecht sowie Fragen des internationalen Privatrechts befasste, widmet sich der folgende Te...mehr

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zerb 2/2014, Steuerliche Ge... / 5

Auf einen Blick Durch den Wechsel des ehelichen Güterstandes können in vielen Fällen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer und gleichfalls Haftungsrisiken reduziert oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Bei umfassender Betrachtung der rechtlichen Möglichkeiten wird deutlich, dass der Güterstand sowie dessen eventueller We...mehr

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zerb 2/2014, Der deutsch-ja... / c) Inkrafttreten der "ROM-IV-Verordnung"

Wenn die ROM-IV-Verordnung in Kraft tritt, wird der japanische Ehegatte mit Wohnsitz in Deutschland nach deutschem Recht beerbt. Ihm stünden damit, sollte er nicht die Anwendbarkeit seines Heimatrechts bestimmen, die weitaus umfassenderen Möglichkeiten des deutschen Erbrechts, insbesondere betreffend die Erbeinsetzung verschiedenster Personen, zu. Dies wird ab dem 17.8.2015 ...mehr

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zerb 2/2014, Österreichisch... / Leitsatz

Die Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB ist zugunsten der überlebenden Ehefrau anzuwenden, wenn im Erbfall österreichisches Erbstatut und deutsches Güterrechtsstatut gelten. Eine Anwendung der Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB steht dabei nicht im Widerspruch zur erbrechtlichen Quote für den überlebenden Ehegatten von 1/3 nach § 757 ABGB. § 757 ABGB, die nach österreichischem Re...mehr

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zerb 2/2014, Der deutsch-ja... / cc) Vorweggenommene Erbfolge

Auch eine solche ist grundsätzlich möglich, denn der Erblasser kann noch zu Lebzeiten über sein Hab und Gut verfügen und dieses an Personen verschenken, die nicht seine Erben sein müssen. In diesem Falle können aber Anrechnungsvorschriften nach deutschem (z. B. über §§ 2050 ff, 2315, 2316, 2327) BGB oder nach japanischem Erbrecht (z. B. Art. 1030 ff JZGB) greifen. Zudem könn...mehr

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zerb 2/2014, Verfügung von ... / Sachverhalt

Die Klägerin ist die Halbschwester des Beklagten. Am 30.12.1980 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen Erben einsetzten und den Beklagten zum "Nacherben des Längstlebenden". Der Klägerin wurde ein Vermächtnis ausgesetzt. Beurkundet wurde das Testament von dem Notar S 1, dem Schwiegervater des ...mehr

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zerb 2/2014, Handbuch der Testamentsvollstreckung

Manfred Bengel/Wolfgang Reimann (Hrsg.) C. H. Beck, 5. Aufl. 2013, 843 Seiten, 109,– EUR ISBN: 978-3-406-64374-3 In der US-amerikanischen Fernsehserie "Dallas" hat der Testamentsvollstrecker eine erhabene Funktion: Nach dem Tod des Patriarchen Jock Ewing versammelt er die Erben und diejenigen, die es gerne wären, in seinem Büro und lässt Cognac servieren. Dann eröffnet und verl...mehr

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zerb 2/2014, Steuerliche Ge... / b) Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen

Unbenannte Zuwendungen sind in der Regel objektiv unentgeltlich und im Erbrecht (§§ 2287, 2288, 2325 BGB) grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln.[20] Zuwendungen unter Ehegatten dürften daher wohl grundsätzlich nicht pflichtteilsfest sein. Pflichtteilsfestigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung beendet...mehr

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zerb 2/2014, Der deutsch-ja... / 2. In Deutschland lebender japanischer Staatsangehöriger

Es gilt hier Vorstehendes: Der in Deutschland lebende Japaner kann alle Möglichkeiten das japanischen Erbrechts nutzen, um seine Erbfolgeregelung zu gestalten. Dies ändert sich, wenn die ROM-IV-Verordnung greift, siehe vorstehend.mehr

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zerb 2/2014, Handbuch Pflichtteilsrecht

Jörg Mayer, Rembert Süß, Manuel Tanck, Jan Bittler, Eckhard Wälzholz zerb zerlag, 3. Aufl. 2013, 1.217 Seiten, gebunden ISBN 978-3-941586-86-4 Das Pflichtteilsrecht ist in der anwaltlichen und notariellen Erbrechtspraxis von erheblicher Bedeutung. Es lohnt sich daher, in eine entsprechende Handbibliothek zu investieren. Wer hier noch auf der Suche nach einer anspruchsvollen Ge...mehr

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zerb 2/2014, Der deutsch-ja... / a) Allgemeines

Im Fall der deutsch-japanischen Ehe kann der deutsche Ehegatte nach den Möglichkeiten des deutschen Erbrechts letztwillige Verfügungen treffen. Der japanische Ehegatte kann grundsätzlich nur nach japanischem Recht Verfügungen treffen, also ein Testament errichten, und in diesem die Erbquoten seiner Erben bestimmen, Vermächtnisse aussetzen, Teilungsanordnungen und Auseinanders...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 2. Abgrenzung Vermächtnis – Erbrecht

Zuweilen wird der Streit darum, ob eine Zuwendung als Erbrecht oder als Vermächtnis zu verstehen ist, durch Auslegungsvertrag beigelegt. Hier ist nach der (nicht bindenden) Einigung im Mediationsvergleich anschließend die Form der notariellen Beurkundung (§§ 2385, 2371 und 2033 BGB) zu wahren, da die eventuelle Verpflichtung übernommen wird, das Erbrecht zu übertragen. Es wu...mehr

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zerb 11/2013, Das kaufmänni... / 2. Die Parallelhaftung in Handelsrecht und Erbrecht

2.1 Grundlagen Wer als Erbe ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft fortführt, haftet nach § 25 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Dieser haftet weiter, arg. § 26 HGB, weshalb der Erbe auch als solcher persönlich in Anspruch genommen werden kann, §§ 1922, 1967 BGB. Es entsteht ein Schuld mit doppeltem Haftungsobjekt. Für di...mehr

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AGS 11/2013, Praxishandbuch Erbrecht. Systematische Erläuterungen zur effizienten Bearbeitung von Erbrechtsfällen mit Beratungsteil, Formularen und Mustern unter besonderer Berücksichtigung steuerrechtlicher Probleme. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar, Regen und Ziesel, Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, Köln. 96. Aktualisierungs- und Ergänzungslieferung, Dezember 2012, Deubner-Verlag. Preis Gesamtwerk (vier Ordner – ca. 4.900 S.) 211,86 EUR

Das Praxishandbuch Erbrecht behandelt alle denkbaren erbrechtlichen Themen aus der zivil- und steuerrechtlichen Perspektive. Es handelt sich um ein umfassendes Informationswerkzeug, das insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater bei sämtlichen erbrechtlichen Fragestellungen zuverlässig unterstützt. Das Loseblattwerk beinhaltet vier Ordner und ist wie folgt aufgebaut: Zunächs...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / 3. Prämisse: Anwendbarkeit japanischen Erbrechts

Hier gilt wie im deutschen Erbrecht die Maßgabe, dass das gesetzliche Erbrecht anzuwenden ist, wenn kein wirksames Testament vorliegt. Dies wäre im Beispielsfall bei Tod der Ehefrau mit japanischer Staatsangehörigkeit der Fall. a) Art der erbrechtlichen Nachfolge Das japanische Erbrecht sieht – wie das deutsche Erbrecht – eine Universalsukzession vor, weshalb zur Annahme der E...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 2. Der Auslegungsvertrag betreffend das Erbrecht

Welches die wirklich richtige Auslegung ist, weiß man nie. Wenn also die Vertragsschließenden eines Auslegungsvertrags sich auf eine bestimmte Auslegung der Verfügung von Todes wegen einigen, so wollen sie die vermögensrechtlichen Folgen für den Fall regeln, dass die vereinbarte Auslegung von der unbekannten richtigen Auslegung abweicht. Sie wollen sich so stellen, als wäre ...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / hh) Erbunfähigkeit und Verlust des Erbrechts

Ein Erbe kann sein Erbrecht aus verschiedenen Gründen verlieren. Ein gesetzlicher Erbe verliert sein Erbrecht nach Art. 891 JZGB, wenn ermehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / 2. Prämisse: Anwendbarkeit deutschen Erbrechts

a) Kein Vorliegen einer letztwilligen Verfügung: Gesetzliche Erbfolge Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor oder ist die letztwillige Verfügung unwirksam, dann gilt die deutsche gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1923 ff BGB. Im Beispielsfall wäre nach dem Tod des deutschen Ehemannes die japanische Ehefrau nach den §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB als Erbin zu 1/2, die Kinder...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / d) Ausblick: "ROM-IV-Verordnung", VO 650/2012 EG vom 4.7.2012

Zum 14.10.2009 hat die Europäische Union einen Entwurf der als "ROM-IV-Verordnung" (Verordnung 650/2012 vom 4.7.2012) bekannten "Verordnung zur Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts in der Europäischen Union"[12] bekannt gegeben, die Verordnung ist zum 8.6.2012 vom Rat der EU angenommen worden.[13] Die ROM-IV-Verordnung ist bereits in Kraft getreten; sie wird für E...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 1. Anwendungsbereich

a) Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt endgültig mit Rechtskraft der Scheidung. Die Trennung der Ehegatten i.S. eines Getrenntlebens nach § 1567 BGB hat keine erbrechtlichen Wirkungen. Ist die Ehe gescheitert, entspricht es in aller Regel dem Wunsch beider Ehegatten, das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten im Falle des Todes eines von ihnen auch vor di...mehr

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zerb 1/2014, Keine generell... / Aus den Gründen

(...) 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der AGB. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Bestimmungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegen...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / 4

Auf einen Blick Es zeigt sich, dass das deutsche und das japanische materielle Erbrecht gerade aus historischen Gründen über ähnliche Strukturen (Institute der Erbeinsetzung, des Pflichtteilsrechts, der Möglichkeit zur Erstellung einer Verfügung von Todes wegen) verfügt, die aber im Detail deutlich differieren. In der Praxis wird sich für Japaner mit "gewöhnlichem Aufenthalt...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / a) Art der erbrechtlichen Nachfolge

Das japanische Erbrecht sieht – wie das deutsche Erbrecht – eine Universalsukzession vor, weshalb zur Annahme der Erbschaft keine besonderen Erklärungen oder Akte notwendig sind und das Vermögen des Erblassers – nach den entsprechenden Quoten – insgesamt auf den/die Erben übergeht.[22] Zunächst ist als Erbe nur eine natürliche Person, auch ein nasciturus (das bereits gezeugte...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / cc) Inhaltliche Reichweite eines Testaments, Zulässigkeit testamentarischer Regelungen

Ist das Testament formwirksam errichtet, wäre zu prüfen, ob es einen nach materiellem japanischem Erbrecht zulässigen Inhalt hat. Wie oben dargelegt, ist eine Erbeinsetzung als solche nicht möglich (deutlich Art. 902 JZGB, auch: Umkehrschluss aus Art. 986 JZGB). Erfolgt diese dennoch, wäre das Testament insoweit unwirksam (außer, es liegt ein Fall der Rechtswahl wie z. B. im ...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / ee) Annahme/Ausschlagung, Art. 915 ff JZGB

Wie das deutsche Recht kennt auch das japanische Erbrecht die Möglichkeit der Ausschlagung des Erben und des Vermächtnisnehmers.[50] Der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer hat innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls die (beschränkte oder unbeschränkte) Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft/des Vermächtnisses zu erklären, Art. 915 JZGB. Die Frist kann auf...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 4. Die Rechtsfolgen

a) Sind die Voraussetzungen des § 1933 BGB erfüllt, sind das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht und das Recht auf den Voraus nach § 1932 BGB des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Der Tod des Erblassers führt zur Erledigung des Scheidungsverfahrens. b) Obwohl der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird, kann er beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft Ausgleich des ...mehr

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zerb 1/2014, Die neue EU-Erbrechtsverordnung – Einführung in die neue Rechtslage

Prof. Dr. Jutta Müller-Lukoschek zerb verlag 2013, 328 Seiten, kartoniert, 39,– EUR ISBN: 978-3-941586-84-0 Die Europäische Erbrechtsverordnung ist bereits am 4. Juli 2012 vom Rat verabschiedet worden. Sie stellt das internationale Erbrecht in Deutschland am 16. August 2015 auf völlig neue Beine. Die Umstellung auf die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt führt dazu, dass ...mehr

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zerb 11/2013, Liber Amicorum Klaus Schurig zum 70. Geburtstag

Ralf Michaels/Dennis Solomon (Hrsg.) sellier european law publishers, München 2012, ISBN 978-3-86653-219-9, 323 Seiten, gebunden, 99 EUR Prof. Dr. Klaus Schurig, der Widmungsträger dieser Festschrift, lehrte an der Universität Passau das Internationale Privatrecht. Als Schüler von Gerhard Kegel in Köln befasster er sich während seiner gesamten wissenschaftlichen Laufbahn intens...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / aa) Gesetzliche Erben

Erben nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Blutsverwandten, also Abkömmlinge und Eltern. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (wobei kein Unterschied besteht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern), Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Großeltern etc., wobei der noch lebende näher stehende Verwandte die weiter entfernten Verwandten verdrängt.[25] Erben dr...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / b) Kein Vorliegen eines Testaments: Gesetzliche Erbfolge

Liegt kein wirksames Testament vor (hierzu sogleich unter lit. c.), so ist die gesetzliche Erbfolge des japanischen ZGB (folgend: JZGB) anzuwenden. Hier findet man letztlich ein entsprechendes Prüfungsschema wie im deutschen Erbrecht. aa) Gesetzliche Erben Erben nach der gesetzlichen Erbfolge sind die Blutsverwandten, also Abkömmlinge und Eltern. Erben erster Ordnung sind die ...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 3.2.1

Ist das Testament des Onkels an der entscheidenden Stelle unleserlich geworden und streiten sich der Neffe Martin und die Nichte Maria darüber, wer von beiden als Erbe zu 1/4 eingesetzt ist – der Buchstabe "M" ist aber noch sicher erkennbar – dann sollte der Auslegungsvertrag nicht festlegen, dass man sich darauf einigt, dass Martin und Maria Miterben je zu 1/8 sind. Denn zu...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 3. Der Auslegungsvertrag betreffend ein Vermächtnis

Es werden auch, was Vermächtnisse angeht, vergleichsweise Übereinkünfte getroffen. Der Erbe mag mit dem Vermächtnisnehmer streiten, welchen Umfang das Vermächtnis hat, nachdem der Erblasser nach Abfassung der Verfügung von Todes wegen das zugedachte Grundstück selbst teilweise bebaut hat, es mag Unklarheiten geben, ob Max oder Moritz der Bedachte ist, wenn der Erblasser dem ...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / 2 A.

Einleitung I. Unter dem Begriff "Deutsch-japanischer Erbfall" soll im Folgenden eine Situation verstanden werden, in der ein Mensch verstorben ist und Verbindungen sowohl zum deutschen als auch zum japanischen Kultur- und Rechtskreis hatte. Dies kann – was in der Praxis häufig ist – insbesondere der Fall sein, wenn eine Ehe zwischen Personen deutscher und japanischer Staatsan...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / 1. Anwendbares Recht: Ist deutsches oder japanisches (Erb-)Recht einschlägig?

Die erste zu beantwortende Frage ist diejenige nach der Anwendbarkeit des deutschen oder japanischen Erbrechts. Die Antwort auf diese Frage findet sich im internationalen Privatrecht (folgend: IPR), das das anwendbare Recht, folgend: Erbstatut, bestimmt. Es gibt zwischen Japan und Deutschland keinen Völkervertrag, der die Frage nach dem Erbstatut beurteilt.[2] Daher müssen das...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / bb) Anrechnung von Empfängen zu Lebzeiten auf Erbanteil und Pflichtteilsrechte, Art. 903 ff JZGB, Art. 1030 ff JZG

Ähnlich dem deutschen Recht in den §§ 2050 ff BGB können Zuwendungen an einen Erben/Vermächtnisnehmer zu Lebzeiten auf seinen Erbteil bzw. das Vermächtnis anzurechnen sein. So ist nach § 903 JZGB ein Vermächtnis oder eine Schenkung zu Lebzeiten für den Zweck des Lebensunterhalts, der Annahme als Kind oder der Eheschließung an einen Miterben auf seinen Erbteil anzurechnen. Na...mehr

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FF 1/2014, Flankierende erb... / 2. Erbverzicht und Ehegattenunterhalt nach § 1586b BGB

Praxis-Beispiel Der Ehemann schuldet der Ehefrau gesetzlich oder aufgrund einer ehevertraglichen Vereinbarung nachehelichen Unterhalt. Sie haben einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Nach dem Tod des Ehemannes lehnen die Erben die weitere Zahlung von Unterhalt ab. a) Nach § 1586b BGB geht mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Er...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 6. Einvernehmliche Behandlung formnichtiger Testamente als gültig

Häufig werden unstreitig formnichtige Testamente, z. B. ein maschinenschriftlich abgefasstes Testament, in Kenntnis der Ungültigkeit von den Beteiligten als gültig behandelt und ihr Inhalt dann vollzogen. Solcher Vertrag ist weder ein Erbvergleich, da ein gegenseitiges Nachgeben fehlt, noch ein Auslegungsvertrag, da nichts ausgelegt wird. Die Beteiligten sind sich vielmehr ü...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 1. Die Pflicht zur Erfüllung der Einigung

Der Auslegungsvertrag beschränkt sich nicht darauf, eine bestimmte Auslegung der Verfügung von Todes wegen festzuschreiben, er beinhaltet stillschweigend auch die Verpflichtung, alles zur Durchführung der vereinbarten Auslegung Erforderliche zu tun.[64] So müssen – wenn keine andere Regelung im Vergleich getroffen ist – Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren zurückgenommen werd...mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 3. Auslegungsvertrag und nachlassgerichtliches Erbscheinsverfahren

Über das Erbrecht können die Parteien des Auslegungsvertrags nicht verfügen – wohl aber können sie über die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Positionen durch Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) verfügen. Den Nachlassrichter trifft im Erbscheinsverfahren die Pflicht zur Amtsermittlung (§§ 2358 BGB, 26 FamFG), gemildert durch die Pflicht des Antragstellers, das Verfahren...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / bb) Erbquoten

Die Erbquoten richten sich, soweit sie nicht vom Erblasser bestimmt sind (gemäß Art. 902 JZGB, hierzu noch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge) nach folgendem Muster:mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / aa) Grundlegende Unterschiede der möglichen Reichweite eines japanischen Testaments zur möglichen Reichweite eines deutschen Testaments

Zum Verständnis ist vorab nötig, einen wichtigen Aspekt zu realisieren: Das japanische Testament hat einen gänzlich anderen Wirkungskreis als das deutsche Testament. Die Testierfreiheit des japanischen Erblassers ist im Vergleich zu einem deutschen Erblasser erheblich eingeschränkt. Hierbei sind aber als elementare Unterschiede zum deutschen Erbrecht zu beachten:mehr

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zerb 1/2014, Auslegungsvert... / 9. Verträge über die Anfechtung von Testamenten

Auch die Anfechtung von Testamenten bildet nicht selten den Gegenstand einer vertraglichen Regelung: Eine unbegründete Anfechtung oder eine in ihrer Gültigkeit umstrittene Anfechtung eines Testaments wird als begründet oder unbegründet behandelt. Auch hier handelt es sich nicht um Auslegungsverträge, weil Gegenstand des Vertrags keine Interpretation der Verfügung von Todes w...mehr

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zerb 1/2014, Der deutsch-ja... / I. Erbrechtliche Wirkungen eines deutsch-japanischen Erbfalls – anwendbares Recht?

Im vorgenannten Beispiel stellt sich beim Tode eines der Ehegatten zunächst die Frage, welches Recht Anwendung findet, ob sich also die Erbfolge nach deutschem oder japanischem Recht bemisst. Ist diese Frage geklärt, schließt sich die Frage nach der konkreten Erbfolge im Einzelfall an. In diesem Zusammenhang wird geklärt, wie sich die Situation darstellt, wenn kein Testament...mehr