Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 08/2010, Der späte Weg... / 1. Anerbengesetze

Von 1855 bis 1930 wurden in Deutschland über 20 Anerbengesetze in Kraft gesetzt.[2] In Art. 64 EGBGB wurde die Materie dem Landesgesetzgeber mit der einzigen Vorgabe überlassen, dass er das Recht des Erblassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Todes wegen zu verfügen, nicht beschränken kann. In der Diskussion über die Frage, ob die geltenden Anerbenges...mehr

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ZErb 08/2010, Der späte Weg... / 1. BGH von 1959

Der V. Zivilsenat des BGH hatte im Beschluss vom 5.5.1959 ausgesprochen, dass der Vorzug des männlichen Geschlechts bei der gesetzlichen Hoferbfolge mit dem GG vereinbar sei.[59] Dieser Entscheidung lag der Antrag der Klägerin zugrunde, die die Bevorzugung ihres jüngeren Bruders bei der Erbfolge nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HöfeO [60] nicht mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar hielt, sod...mehr

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ZErb 07/2010, Lebensversich... / Aus den Gründen

Nach Ansicht des Berufungsgerichts (Berufungsurteil veröffentlicht in ZEV 2008, 292) ist Gegenstand der Schenkung des Erblassers an den Beklagten – und damit Berechnungsgrundlage des Pflichtteilsergänzungsanspruchs – nicht lediglich die Summe der gezahlten Prämien, sondern die gesamte ausgezahlte Versicherungsleistung. Im Urteil vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350) habe der ...mehr

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ZErb 07/2010, Pflichtteilse... / 1. Kein Übergang auf den Leistungsträger

Bezieht der Verzichtende Sozialleistungen, so macht dies allein einen Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) noch nicht unwirksam. Das bloße Pflichtteilsrecht geht nicht auf den Leistungsträger über. § 33 SGB II bzw. § 93 SGB XII erfassen zwar auch künftige "Ansprüche" (§ 33 Abs. 2 S. 4 SGB II).[27] Gegenstand des Verzichts ist jedoch das Pflichtteilsrecht, d. h. die bloße...mehr

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ZErb 07/2010, Zur Beweislas... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. (...) 1. Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, bei einem schuldhaft unvollständigen oder falschen Nachlassverzeichnis und auch später nicht nachgeholten vollständigen Informationen sei von einer Beweislastumkehr dahin auszugehen, dass den Erben die Beweislast für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten treffe. a) Der Pflichtte...mehr

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ZErb 07/2010, Pflichtteilse... / 2. Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts?

Im Hinblick auf die aleatorische Natur des Pflichtteilsverzichts verneint eine Literaturauffassung die Sittenwidrigkeit des Verzichts eines Sozialleistungsempfängers.[30] Ein anderer Teil der älteren Literatur hält den Verzicht jedenfalls dann für sittenwidrig, wenn der Verzichtende sowohl – mit Kenntnis des Erblassers – im Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts als auch im Zeitpunkt...mehr

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Ehegattenerbrecht im Scheidungsverfahren wegen Versöhnungsmöglichkeit?

Leitsatz Stirbt ein Ehegatte während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, lässt die abstrakte Möglichkeit, dass die Ehegatten sich bis zur Rechtskraft eines Scheidungsurteils wieder hätten versöhnen können, die Voraussetzungen des § 1933 Abs. 1 BGB (Erbausschluss) nicht entfallen. Sachverhalt Der Ehemann hatte im November 2008 die Scheidung eingereicht und als Trennungs...mehr

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Auslegung letztwilliger Verfügungen durch das Grundbuchamt

Leitsatz Das Grundbuchamt hat bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die allgemeinbekannt oder offenkundig sind. Sachverhalt Durch gemeinschaftlichen Erbvertrag vom 28.10.2008 setzten sich die Beteiligte zu 2) und ihr vorverstorbener Ehemann "unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ni...mehr

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Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind nicht einkommensteuerbar

Leitsatz Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kinds an die Eltern, sodass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer Zinsanteil enthalten ist. Normenkette §...mehr

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Prozesskostenhilfe für Ehescheidungsverfahren: Anspruch eines Ehemannes marokkanischer Staatsangehörigkeit bei einer nach marokkanischem Recht zu scheidenden Ehe

Leitsatz Beide Eheleute waren marokkanische Staatsangehörige. Sie lebten in Deutschland und betrieben hier bei einem Familiengericht das Ehescheidungsverfahren. Der Ehemann hatte den Ehescheidungsantrag gestellt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Die Ehefrau wollte ebenfalls geschieden werden. Der Ehemann berief sich auf seine Verstoßenserklärung ggü. der Ehefrau, die...mehr

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Auslegung einer "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich" erfolgten Zuwendung

Leitsatz 1. Erfolgt eine Zuwendung "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich", ist für die Pflichtteilsberechnung durch Auslegung zu ermitteln, ob damit eine Ausgleichung gem. §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gem. § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gem. § 2316 Abs. 4 BGB angeordnet werden sollte. 2. Ausschlaggebend für den Will...mehr

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FF 02/2010, Neues Erbrecht ab 1.1.2010

Zusammenfassung Ab dem 1.1.2010 gilt ein neues Erbrecht. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken verabschiedet. Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem d...mehr

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FF 02/2010, Neues Erbrecht ... / Zusammenfassung

Ab dem 1.1.2010 gilt ein neues Erbrecht. Der Deutsche Bundestag hat die Reform im Juli 2009 mit den Stimmen aller Fraktionen mit Ausnahme der Linken verabschiedet. Das Erbrecht besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wird vor allem das Pflichtteils...mehr

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AGS 10/2010, BGB-Erbrecht, Kommentar

BGB-Erbrecht, Kommentar. Herausgegeben von Dr. Ludwig Kroiß, Prof. Dr. Christoph Ann LLM und Dr. Jörg Mayer. Bürgerliches Gesetzbuch Gesamtausgabe, Band 5 Erbrecht, §§ 922-2385 BGB. 3. Aufl. 2010, Nomos Verlag, Baden-Baden. XXIX, 2070 S. 188,00 EUR. Die dritte Auflage des Erbrechtsbandes erscheint erstmals im Nomos-Verlag mit entsprechend neuem, ansprechendem Layout. Inhaltli...mehr

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FF 02/2010, Neues Erbrecht ... / Die wichtigsten Punkte der Reform:

1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbtei...mehr

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FF 02/2010, Neues Erbrecht ... / 1. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil ist Ausdruck der Familiensolidarität. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unveränd...mehr

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FF 02/2010, Neues Erbrecht ... / 3. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Bislang wurden Schenkungen inner...mehr

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FF 02/2010, Neues Erbrecht ... / 5. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen

Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnah...mehr

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FF 02/2010, Neues Erbrecht ... / 2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier eine Stundungsregelung, die bisher jedoch eng ausgestaltet war und nur den pflichttei...mehr

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FF 02/2010, Neues Erbrecht ... / 4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eig...mehr

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AGS 08/2010, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung

Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung. Von Prof. Dr. Klaus Michael Groll. 3. Aufl. 2010. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. XLIX. 2401 S. 149,00 EUR. In Deutschland wurden nach dem Krieg erhebliche Vermögen angesammelt wie kaum in einem anderen Land. Der Geburtenrückgang sowie die hohe Scheidungsrate haben dazu geführt, dass der Beratungsbedarf im Erbrecht erheblich zugenommen hat. D...mehr

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FF 03/2010, Geschäftsbericht 2008/2009

Zusammenfassung Geschäftsbericht der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht zur Mitgliederversammlung am 28. November 2009 in Bamberg Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, der Geschäftsbericht umfasst den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung am 29. November 2008 in Potsdam bis heute. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrec...mehr

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FF 07/2010, Brennpunkte im Familienrecht

Interview mit Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger FF/Schnitzler: Beim Deutschen Anwaltstag in Aachen haben Sie Mitte Mai 2010 selbst den Gesetzentwurf zur Verzögerungsrüge bei langer Verfahrensdauer angesprochen. Damit soll den Richtern Gelegenheit gegeben werden, die Verfahrensgestaltung auf hinreichende Beschleun...mehr

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FF 03/2010, 61. Deutscher Anwaltstag in Aachen vom 13.–15.5.2010

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Moderation: Rechtsanwalt Dr. Mathias Grandel, Augsburg Freitag, 14.5.2010mehr

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FF 03/2010, Prozessfinanzie... / Zusammenfassung

Die Scheidungsrate in Deutschland ist bekanntlich hoch und oft folgt den emotionalen Auseinandersetzungen auch noch ein Streit ums Geld. Zugewinnansprüche und die Bewertung von Vermögensgegenständen, aber auch Ausgleichs- oder Rückgewähransprüche sind für die Betroffenen manchmal existentiell. Doch häufig stehen sie vor der Schwierigkeit, ihre berechtigten Ansprüche in einem...mehr

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FF 11/2010, Partnerschaftsv... / 1. Definitionen, Präambeln und Abfindungen

Mitunter beginnen Musterverträge mit einer Definition dessen, was die Partner unter einer Lebensgemeinschaft „ohne Trauschein“ verstehen.[1] Eine derartige Definition könnte übrigens auch bei Ehegatten, wenn man sie in ihrer Vorstellung von der Ehe und den diesbezüglichen Erwartungshaltungen befragen würde, dazu führen, dass auf Grund des Dissenses der Vertrag überflüssig wi...mehr

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FF 09/2010, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein: Mitgliederversammlung und Herbsttagung 2010

Thema: Vielfalt der Lebensformen 25.–27. November 2010 in Hannover Programm Donnerstag, 25. November 2010mehr

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FF 11/2010, Partnerschaftsv... / 2. Rechtsgemeinschaft qua Vertrag?

Anders als bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wird derzeit der Wunsch nach einem Partnerschaftsvertrag meist nicht so sehr durch die Angst vor den Rechtsfolgen einer Trennung bestimmt. Vielfach ist Ausgangspunkt das Bestreben, den Partner vor allem für den Fall des Todes abzusichern, aber mitunter auch der Versuch eines fairen Ausgleichs für den Fall einer Trennu...mehr

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AGS 11/2010, Die 100 typischen Mandate im Familienrecht - Praxis-Leitfaden mit Online-Service

Herausgegeben von Dr. Sebastian Kottke und Jasmin Zahran. Bearbeitet von Dr. Sebastian Kottke, Jasmin Zahran, Kathrin Busche, Gretel Diehl, Jörg Dimmler, Nina Kalwersberg-Mossmann, Jens Christian Keller, Stefan Knoche, Katharina Kraft-Rudel, Martina Mainz-Kwasniok, Barbara Renz und Dr. Wolfram Viefhues. 1. Aufl. 2010, Deubner-Verlag GmbH & Co. KG, Köln. 946 S. 249,00 EUR. Der...mehr

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FF 11/2010, Partnerschaftsv... / a) Geliebtentestament, familienfeindliche Gesinnung und Pflichtteilsrecht

Der Lebensgefährte geht im Todesfall seines Partners von Gesetzes wegen leer aus. Er wird nicht Erbe. Er erhält nach überwiegender Ansicht nicht den Voraus[1] und ist nicht pflichtteilsberechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Lebensgemeinschaft Kinder hervorgegangen sind, wie lange sie gedauert hat und ob ein Partner den anderen aufopfernd gepflegt hat. Die Notwend...mehr

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AGS 07/2010, Testamentsgestaltung. Einzeltestament - Ehegattentestament - Unternehmertestament

Testamentsgestaltung. Einzeltestament - Ehegattentestament - Unternehmertestament. Von Prof. Dr. Gerrit Langenfeld. 4. Aufl. 2010. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. LIII, 473 S. mit CD-ROM. 74,80 EUR. Das bewährte Standardwerk ist nunmehr in der vierten Auflage erschienen. Es hat den Rechtsstand November 2009 und beinhaltet bereits die für die Praxis bedeutsamen gesetzlichen Rea...mehr

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ZErb 12/2009, Das Erbrecht nach balearischem Lebenspartnerschaftsgesetz

Einführung Die Autonome Gemeinschaft der Balearen (Comunidad Autónoma de las Islas Baleares/Comunitat Autònoma de les Illes Balears) zeichnet sich nicht nur durch landschaftliche Schönheiten aus, sondern auch durch juristische Besonderheiten. So sieht ihre Verfassung (Autonomiestatut) vor, dass neben dem Kastilischen ebenfalls das Katalanische gleichberechtigte Amtssprache is...mehr

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ZErb 12/2009, Das Erbrecht ... / 5. Beendigung der Lebenspartnerschaft und Erbrecht

Das Gesetz über die parelles estables anerkennt zugunsten des Überlebenden das Recht auf das Eigentum an den Kleidern, den Möbeln und dem Hausrat des gemeinsamen Haushalts, nicht aber die Sachen von künstlerischem oder historischem Wert, Gegenstände aus familiärer Herkunft und von außergewöhnlichem Wert, die das Niveau der Lebensverhältnisse der Partnerschaft bestimmen. Fern...mehr

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ZErb 12/2009, Das Erbrecht ... / Auf einen Blick

Der Beitrag beleuchtet Inhalt und Schwachpunkte des balearischen Lebenspartnerschaftsgesetzes (Llei de parelles estables) und berücksichtigt vor allem die Beendigung der Partnerschaft. Dabei stellt sich heraus, dass das Erbrecht des überlebenden Partners nach Foralrecht (Compilació de Dret civil balear, CDCB) – genauso wie das Ehegattenerbrecht – je nach Inselgruppe (einers...mehr

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ZErb 12/2009, Das Erbrecht ... / 3. Familien- und Unterhaltspflichten

Von großem Interesse ist die Frage, wie beide Partner ihren gegenseitigen Pflichten genügen. Dabei spricht man, da man diese Partnerschaft als Familie ansieht, von Familienpflichten, zu denen jeder Partner je nach seinen wirtschaftlichen Einnahmen durch Berufstätigkeit oder Arbeit in der Familie beitragen kann. Zu den càrregues familiars, d. h. den, so würden wir in der Spra...mehr

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ZErb 12/2009, Das Erbrecht ... / Einführung

Die Autonome Gemeinschaft der Balearen (Comunidad Autónoma de las Islas Baleares/Comunitat Autònoma de les Illes Balears) zeichnet sich nicht nur durch landschaftliche Schönheiten aus, sondern auch durch juristische Besonderheiten. So sieht ihre Verfassung (Autonomiestatut) vor, dass neben dem Kastilischen ebenfalls das Katalanische gleichberechtigte Amtssprache ist (siehe d...mehr

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ZErb 12/2009, Das Erbrecht ... / 1. Das balearische Lebenspartnerschaftsgesetz: Entstehung, Idee und Verbreitung

Mit dem Gesetz 18/2001 vom 19. Dezember über die parelles estables, was mit stabilen oder gefestigten bzw. notorischen Partnerschaften übersetzt werden kann,[2] haben die Balearen sich ein Gesetz gegeben, um die Verbindung zweier Personen, die auf frei gewählte, öffentliche und notorische Art und Weise in einer eheähnlichen Beziehung leben, rechtlich auszugestalten. Das Parl...mehr

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ZErb 12/2009, Das Erbrecht ... / 2. Voraussetzungen und Begründung einer Partnerschaft

Abschnitt 1 des Gesetzes beschreibt Konzept und Wirkungen der Partnerschaft. Die Registrierung in einem speziellen Register für die Partnerschaften[5] hat konstitutiven Charakter (Art.1 Abs. 2).[6] Art. 2 regelt die Lebenspartner-Fähigkeit. Danach müssen die Partner volljährig oder menor emancipat sein (dazu Art. 314–320 des spanischen Código civil). Ausgeschlossen ist die Pa...mehr

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ZErb 12/2009, Das Erbrecht ... / 4. Beendigung und Ausgleich

Eine Lebenspartnerschaft kann beendet werden durch Einverständnis beider Partner oder durch Willenserklärung eines Partners, sobald er dies dem anderen Partner mitgeteilt hat, bei Getrenntleben von mehr als einem Jahr sowie Eheschließung eines Partners. Schließlich bei Tod oder Todeserklärung eines der beiden Partner. In das Partnerschaftsregister muss die Beendigung der Par...mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / VII. Weitere Regelungslücken

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der gesamte Bereich der "Vorfragen" im Rahmen der Erbfolge weder von dieser Verordnung noch von anderen EU-Verordnungen erfasst wird. Die mit der einheitlichen erbrechtlichen Kollisionsnorm beabsichtigte Vereinheitlichung der Beurteilung der Erbfolge wird insbesondere dadurch beeinträchtigt werden, dass weder der Vorschlag noch ein an...mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / I. Überblick über die bisherige Entwicklung

Bereits der Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992[1] begründete die Aufgabe und Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften für Maßnahmen zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Diese Aufgabe wurde durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997[2] aus der "dritten" in die "erste" Säule überführt. Damit hat die Europäische Gemei...mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / 1. Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt

Die aus deutscher Sicht bedeutendste Änderung durch das Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung ergibt sich aus Art. 16 des Vorschlags: Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, wird danach künftig die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Anknüpfun...mehr

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ZErb 12/2009, Geltung von §... / Aus den Gründen

Die gemäß den §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist nicht begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO). (...) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Nach Art. 15 Abs. 1 ...mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / IV. Erbrechtliche Rechtswahl

Die Anknüpfung des Erbstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers hat zwei praktische Nachteile: Zunächst ist der gewöhnliche Aufenthalt in Grenzfällen nicht so einfach und eindeutig zu bestimmen, wie dies bei der Staatsangehörigkeit der Fall ist. Zum anderen ergeben sich Probleme daraus, dass es sich bei dem gewöhnlichen Aufenthalt um einen wandelbaren Anknüpfungs...mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / 2. Definition des gewöhnlichen Aufenthalts

Der gewöhnliche Aufenthalt wird in der Verordnung nicht definiert. Insoweit ist man also nicht den Vorschlägen gefolgt, die häufig im Zusammenhang mit der Studie bzw. dem Grünbuch geäußert wurden. Ausgehend davon, dass bei der Auslegung von europäischen Rechtsakten eine Lückenfüllung auf der Basis der nationalen Rechtsordnungen unzulässig ist und eine "autonome" Auslegung au...mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / 3. Ausschluss von Rück- und Weiterverweisungen

Gem. Art. 26 des Vorschlags bleiben bei der Verweisung auf das ausländische Aufenthaltsrecht des Erblassers die Vorschriften des Internationalen Privatrechts des ausländischen Staates außer Betracht. Es handelt sich also eine um sog. Sachnormverweisung. Rück- und Weiterverweisungen werden nicht beachtet. Zwar wäre bei Verweisungen auf das Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaa...mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / IX. Öffentliche Urkunden

Der Verordnungsentwurf bestimmt ausdrücklich, dass die in einem Mitgliedsstaat aufgenommenen öffentlichen Urkunden in allen anderen Mitgliedsstaaten "anzuerkennen" sind (Art. 34 des Vorschlags) und nach Maßgabe des Ursprungsstaates vollstreckungsfähig sind (Art. 35 des Vorschlags). Unklar ist, was mit der "Anerkennung" beabsichtigt ist. Anders als eine gerichtliche Entscheid...mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / VIII. Internationale Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen

Die funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, Behörden oder Notare wird sich im Erbrecht weiterhin aus dem nationalen Recht ergeben. Für die internationale Zuständigkeit in streitigen Verfahren wie auch im Rahmen der Durchführung des Nachlassverfahrens ergibt sich aus Art. 4 des Vorschlags die Zuständigkeit der Gerichte und Behörden des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpu...mehr

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ZErb 12/2009, Änderung eine... / Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Herabsetzung der durch die Bescheide vom (...) 1995 festgesetzten Schenkungsteuer (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das FA hat eine Anrechnung der tessinischen Schenkungsteuer zu Unrecht abgelehnt. 1. Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutsch...mehr

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ZErb 12/2009, Intellectual Property and Private International Law

Leible, Stefan/Ohly, Ansgar (Herausgeber) Mohr/Siebeck, Tübingen 2009, 270 Seiten, Broschur, 59 EUR Marilyn Monroe starb am 5. August 1962. 44 Jahre später – am 6. September 2006 – wurde in Indianapolis ein T-Shirt mit einem Photo von Marilyn Monroe verkauft, das in dem Innenschild die Beklagten als Inhaber der Rechte an dem Bild auswies. Daraufhin klagten die testamentarische...mehr