Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Seit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) am 1.7.1977 findet bei einer Ehescheidung nach den Regelungen der §§ 1587 bis 1587p BGB (bis 31.8.2009) bzw. denen des Versorgungsausgleichsgesetzes (ab 1.9.2009) ein Versorgungsausgleich statt. Grundidee des Versorgungsausgleichs ist die gleichmäßige Aufteilung der in einer Eh...mehr

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Jansen, SGB VI § 243a Rente... / 2.1 Ausschluss von Hinterbliebenenrentenansprüchen

Rz. 3 Nach der Gesetzesbegründung zu § 243a soll ein Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 generell ausgeschlossen werden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des überlebenden geschiedenen Ehegatten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bestimmt, weil das für das Beitrittsgebiet maßgebende spezielle Unterhaltsrecht nur in...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.1 Auflösung der Ehe vor dem 1.7.1977

Rz. 8 Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten besteht (unter anderem) nur, wenn die Ehe der antragstellenden Person mit dem verstorbenen Versicherten nach dem Eherecht aufgelöst worden ist, das vor dem 1.7.1977 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) anzuwenden gewesen ist (Abs. 1 Nr. 1). Maßgebend ist hierbe...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.3.2 Unterhaltsanspruch ohne tatsächliche Unterhaltszahlung

Rz. 21 Nach Abs. 1 Nr. 3 letzter HS steht das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod eines Versicherten einer tatsächlichen Unterhaltszahlung im letzten Jahr vor seinem Tod gleich. Unterhaltsansprüche im Sinne dieser Regelung können nach den Vorschriften des Ehegesetzes v. 20.2.1946 (EheG 1946) oder aus sonstigen Gründen bestehen....mehr

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§ 1 Einleitung / D. Das Schiedsverfahren im Familienrecht

Rz. 42 Nach § 113 Abs. 5 Nr. 3 und 4 FamFG treten im familienrechtlichen Verfahren an die Stelle des Klägers der Antragsteller und an die Stelle des Beklagten der Antragsgegner. Nach Nr. 5 der genannten Norm sind Antragsteller und Antragsgegner nicht Parteien, sondern Beteiligte des Verfahrens. Die Regelungen für das Schiedsverfahren nehmen diese Nomenklatur nicht auf und sp...mehr

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§ 1 Einleitung / I. Die Bedeutung des Schiedsverfahrens

Rz. 43 Wie im Wirtschaftsleben ist die Schiedsgerichtsbarkeit auch als Instrument zur Erledigung familienrechtlicher Konflikte von Bedeutung. Gerade im Familienrecht, in dem es zumeist um die Verarbeitung hoch emotionaler Trennungsprobleme geht, ist es von besonderer Bedeutung, Ressourcen verschleißende und zeitaufwendige Verfahren zu vermeiden. Die Verlagerung auf die Schie...mehr

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§ 1 Einleitung / II. Schiedsfähigkeit

Rz. 47 Wie auch sonst, können die Beteiligten sich auch in familienrechtlichen Streitigkeiten durch eine Schiedsvereinbarung auf ein Schiedsverfahren einigen. Sie können jedoch auch von vornherein schon im Ehe- oder Partnerschaftsvertrag eine Schiedsklausel aufnehmen und sich dadurch für den Fall späterer Streitigkeiten dem Spruch eines Schiedsgerichts unterwerfen. Rz. 48 Gru...mehr

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§ 1 Einleitung / A. Geschichte und Begriff des Schiedsverfahrens

Rz. 1 Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine bereits dem Römischen Recht bekannte Form privatrechtlicher Konfliktlösung. Sie entspricht offenbar schon immer einem erheblichen praktischen Bedürfnis insbesondere des Wirtschaftslebens nach schnellen, einfachen und kostengünstigen Konfliktlösungen. Deshalb waren Schiedsgerichte als außergerichtliche Streitbeilegungsformen gerade au...mehr

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Vorwort

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist nicht immer unumstritten. Erinnert sei nur an die Diskussionen um das geplante TTIP-Abkommen mit den USA, das im Verdacht steht, Streitigkeiten zwischen international tätigen Konzernen der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehen zu wollen. Auf der anderen Seite besteht aber offenbar ein erheblicher Bedarf nach praxisgerechten und schnellen Konfli...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / 1. Nachhaltige Ablehnung des Umgangs durch das Kind

Häufig ergeben sich Umgangseinschränkungen in der familiengerichtlichen Praxis aufgrund einer ablehnenden Haltung des Kindes.[31] Hierbei handelt es sich um eine Fallkonstellation, die menschlich, kinderpsychologisch und juristisch nur schwer zu bewältigen ist. Ein wesentlicher Aspekt bei der Prüfung des Kindeswohls (§ 1697a BGB) ist der Kindeswille.[32] Der Wille des Kindes ...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / I. Allgemeine Grundsätze

Das Gesetz kennt für die Einschränkung des Umgangsrechts zwei Eingriffsschwellen: Kurzfristige Maßnahmen kann das Familiengericht anordnen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Eine Einschränkung bzw. ein Ausschluss für längere Zeit setzen hingegen eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 B...mehr

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FF 4/2016, Einschränkungen ... / II. Ausreichende und nicht ausreichende Gründe für eine Umgangseinschränkung bzw. einen Umgangsausschluss

Zur Rechtfertigung einer Umgangseinschränkung bedarf es konkreter Gründe, die das Wohl des Kindes berühren (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB) oder gefährden (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Bei der Frage, welche Gründe eine Einschränkung bzw. einen Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen, bedarf es immer der Betrachtung des konkreten Einzelfalls.[11] Allerdings haben sich Fallgruppen herau...mehr

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FF 4/2016, Der Familienanwalt und seine Berufsrisiken

Dr. Undine Krebs Familienanwalt ist ein anstrengender Beruf und man sollte sich über die berufstypischen Risiken nicht hinwegtäuschen. Gerade im Familienrecht stellt man immer wieder fest, dass der Anwalt viele Mandanten hat, der Mandant aber nur einen Anwalt und deswegen meldet er sich so oft bei uns. Ein in diesem Fachbereich tätiger Anwalt muss in der Lage sein, die Frustr...mehr

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FF 4/2016, Ablehnung der Au... / 2 Anmerkung

Zum wiederholten Mal beschäftigt sich das BVerfG mit der Entziehung der elterlichen Sorge und der Fremdunterbringung von Kindern[1] hier in einem Verfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB. Es geht um den Antrag der früher allein sorgeberechtigten Mutter auf Aufhebung der etwa ein ¾ Jahr zuvor vom Familiengericht angeordneten Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB, die zur Entziehung der e...mehr

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FF 4/2016, Kriterien einer wirksamen Vereinbarung über Trennungsunterhalt

Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 1/15 Eine Ehefrau ist mit dem vertraglich vereinbarten, gegen Währungsverfall stabilen Unterhalt von monatlich 3.370 EUR unzufrieden und klagt einen höheren "gesetzlichen" Trennungsunterhalt ein. Der BGH[1] gibt ihr Recht, weil der Verzicht, der in der Unterhaltsbeschränkung liege, gemäß § 1614 BGB unwirksam sei. Dar...mehr

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FF 4/2016, Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 (AG Kelheim, Beschl. v. 16.6.2014 – 1 F 33/13; OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.12.2014 – 7 UF 988/14) Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Ab...mehr

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FF 4/2016, Die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung mit Freiheitsentziehung bei Kindern und Jugendlichen nach § 1631b BGB

Harald Vogel2014, 300 Seiten, 74 EUR, Gieseking Verlag Harald Vogel hat in seiner langjährigen richterlichen Tätigkeit zahlreiche Veröffentlichungen hervorgebracht und wichtige Denkanstöße zu familienrechtlichen Fragen gegeben. In seiner nun vorgelegten – rund 300 Seiten umfassenden – Dissertation, die im Gieseking Verlag erschienen ist, widmet er sich einem sehr speziellen, ...mehr

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FF 4/2016, Verzicht auf kün... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2013. [2] Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten am 7.1.2005. Die Ehe blieb kinderlos. Ende Dezember 2011 trennten sich die Beteiligten. Durch Beschl. v. 13.2.2013, bezüglich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit dem 7.5.2013, wurde ihre Ehe geschieden. [3] Die Beteil...mehr

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Zerb 4/2016, Der Zugangsans... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist begründet. (...) I. Die Begründetheit der Klage ist auf der Basis deutschen Rechts zu prüfen, denn gemäß Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO ist deutsches Recht anzuwenden, weil bei einem Verbrauchervertrag das Recht des Staates Anwendung findet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit dort ausübt, insbesonder...mehr

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FF 3/2016, Jahresarbeitstagung Familienrecht des DAI

Wie bekannt, wurde zum 1.1.2015 die Anwaltsfortbildungsdauer gemäß § 15 Abs. 3 Fachanwaltsordnung von 10 auf 15 Zeitstunden erhöht. Man durfte gespannt sein, wie sich das DAI entscheiden würde: Belässt es das Fachinstitut im Rahmen seiner Arbeitstagung weiterhin bei lediglich 10 Fortbildungsstunden, hängt es die Mehrstunden der Jahresarbeitstagung an oder widmet es den 5 Meh...mehr

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FF 3/2016, Unterhalt und Ex... / A. Einleitung

An keiner Stelle sind alle Beteiligten so untrennbar in die Wechselwirkungen zweier Rechtsgebiete verstrickt, wie an der Nahtstelle von Existenzsicherungs- und Familienrecht. Wer einen Beleg sucht, findet ihn bereits in den Motiven des BGB. Diese beziehen sich zur Begründung der Unterhaltspflichten u.a. auf die Lasten für die öffentlichen Armenkassen.[1] Umgekehrt hat der Ge...mehr

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FF 3/2016, Fritz Finke zum 70. Geburtstag

Geschäftsführender Ausschuss, Beirat, Verlag und Redaktion gratulieren Herrn Fritz Finke, Vorsitzender Richter am OLG Hamm a.D., nachträglich ganz herzlich zum 70. Geburtstag am 28.1.2016. Fritz Finke ist neben dem zu früh verstorbenen Dr. Helmut Büttner, Vorsitzender Richter am OLG Köln a.D., Professor Uwe Diederichsen, Universität Göttingen, und Professor Barbara Dauner-Lie...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / b) Nachweis illoyalen Verhaltens

Abgesehen vom Fall der Verringerung des Trennungsvermögens sind illoyale Vermögensminderungen nach den allgemeinen Beweisregeln darzulegen und zu beweisen. Der Ehegatte also, der auf die Illoyalität des anderen verweist und die Erhöhung von dessen Endvermögen durch Hinzurechnungen für sich reklamiert, muss die Voraussetzungen hierfür substantiiert darlegen und beweisen. Nach ...mehr

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FF 3/2016, Von der Crux, ei... / 3 II.

Im Zuge der Einführung des FamFG wurden damals wieder einmal die Begrifflichkeiten dem angeblichen Zeitgeist entsprechend geändert. Kläger und Beklagte wurden nunmehr zu Beteiligten bzw. Antragstellern/Antragsgegnern; aus Urteilen wurden Beschlüsse etc. Die Hektik, mit der die Güterrechtsnovelle 2009 verabschiedet wurde, führte dazu, dass in den §§ 1363 ff. BGB diese Begriff...mehr

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FF 3/2016, Haftungsfallen u... / d) Negatives Anfangsvermögen

Auf negatives Anfangsvermögen beruft sich niemals der überschuldete Ehegatte selbst – für diesen ist der Negativsaldo ja ungünstig –, sondern immer nur der Ehepartner, der den in der Schuldentilgung liegenden Gewinn als Zugewinn des anderen verbucht sehen möchte. Da dieser den Negativsaldo des anderen als ihm günstig geltend macht, hat er auch dessen Vorliegen darzulegen und...mehr

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FF 3/2016, Abänderung einer... / 2 Anmerkung

Der BGH befasst sich in der vorstehenden Entscheidung mit einem Problem, das in der anwaltlichen Praxis häufig übersehen wird, was haftungsträchtig werden kann. § 1578b BGB, wonach Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Ehescheidung der Höhe und/oder der Dauer nach begrenzt werden kann, hat sich erwartungsgemäß zu einem der Hauptstreitpunkte nach der Reform des Unterhaltsrechts e...mehr

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FF 3/2016, Unterhalt und Ex... / B. Sozialleistungen im Familieneinkommen

Diese Beobachtung führt zum ersten Problemkreis: Wie gestalten sich die Einkommensverhältnisse und sozialrechtlichen Abhängigkeiten bei einer intakten Familie und welche Veränderungen ergeben sich im Fall einer Trennung? Als Beispiel dient eine vierköpfige Familie mit einem Alleinverdiener und zwei noch kleineren Kindern sowie einem Bruttoeinkommen von 2.400 EUR. Die Bedeutung...mehr

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FF 3/2016, Kompetenz von Jugendämtern und Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB

Praxis-Beispiel Fall: Ein Paar lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Nach zwei Jahren bekommt die Frau am 25.2.2013 ein Kind aus dieser Beziehung. Gut ein Jahr später am 1.5.2014 endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft, der Mann verlässt seine Freundin. Die Mutter, die keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, geht daraufhin zum örtlichen Jugendamt und macht Ansp...mehr

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FF 3/2016, Regelungen zum Versorgungsausgleich

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei den Regelungen zum Versorgungsausgleich geschiedener Ehepartner. In der Sitzung (…) beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Mi...mehr

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FF 3/2016, Unterhalt und Ex... / 3. Reichweite des Anspruchsübergangs (Abs. 1 S. 1, S. 4)

Keineswegs einheitlich geregelt sind die vom Anspruchsübergang erfassten Ansprüche. Während die cessio legis im SGB XII, UVG, BAföG und SGB III auf Unterhaltsansprüche beschränkt ist, gehen nach § 33 SGB II alle Ansprüche des Leistungsempfängers auf das Job-Center über. Dies betrifft zivilrechtliche Ansprüche – u.a. Pflichtteils- und Zugewinnansprüche sowie das Recht auf Sch...mehr

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FF 3/2016, Im Zweifel lieber Pralinen und Blumen

Christiane A. Lang Angehende Schwiegertöchter oder -söhne aufgepasst! Und natürlich erst recht all diejenigen, die niemals heiraten wollen! Manchmal kann es ratsam sein – auch wenn man die Schwiegereltern in spe noch so schätzt – sich auf klassische Präsente wie Pralinen und Blumen zu beschränken, anstatt sich direkt an der Verbesserung deren Immobilie zu beteiligen. Denn wer...mehr

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AGS 3/2016, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen. 1. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 30.6.2008 geltenden Fassung. Dahingestellt bleiben kann, ob dies unmittelbar auf § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG beruht (vgl. KG v. 1.2.2...mehr

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AGS 3/2016, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

1. Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2. Für die Wertberechnung des Scheidungsverbundverfahrens gelten gem. § 44 Abs. 1 FamGKG alle in den Verbund einbezogenen Familiensachen (§ 137 FamFG) als ein Verfah...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / II. Zur Horizontalgeltung von Grundrechten im Familienrecht

1. Das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung Die Grundrechte sind nach klassischer Auffassung staatsgerichtet.[18] Zwischen Privatpersonen ("Horizontalwirkung") wirken sie vermittelt über die Generalklauseln des Zivilrechts.[19] Die diesbezügliche Rechtsfortbildung hat das Bundesverfassungsgericht von den Zivilgerichten wiederholt angemahnt. Die Fachgerichte sollen di...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / III. Rechtsfortbildung im Familienrecht

Auch im Familienrecht war es vor allem das Bundesverfassungsgericht,[37] das unter Bezugnahme auf die Grundrechte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 GG, teilweise in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 1 GG), rechtsfortbildend wirkte.[38] Stichwort ist im Kindschaftsrecht die Gleichwertigkeit biologischer, rechtlicher und sozialer Elternschaft.[39] Es geht dabei ...mehr

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FF 2/2016, Geschäftsführender Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

v.l.n.r.: RAin Martin, RAin Saathoff, RAin Lang, RA Uecker, RAin Becker, RA Schausten, RA Weil, RA Dr. Grabow, RAin Dr. Krebs Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein sind – nach der Wahl im November 2015 – folgende Kolleginnen und Kollegen:mehr

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FF 2/2016, Unterhaltsbegrenzung, Versorgungsausgleich und Ehe für alle

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht in Weimar (26.–28.11.2015) Diesmal war die Herbsttagung ganz besonders gut besucht: Mehr als 400 Teilnehmer waren nach Weimar gekommen, um sich mit Kolleginnen und Kollegen zu treffen, mit ihnen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und fortzubilden. Ehe für alle – ein...mehr

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FF 2/2016, Zeitempfinden im Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten

Eva Becker Manchmal wünscht man sich, Europa sollte im Familienrecht schneller voranschreiten: Eine gefühlte Ewigkeit dauern die Verhandlungen in Brüssel über die Vereinheitlichung des güterrechtlichen Kollisionsrecht im Bereich des ehelichen Güterstands und der eingetragenen Partnerschaften an: 4 Jahre sind seit Vorlage der Verordnungsvorschläge im Jahr 2011 vergangen, währen...mehr

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FF 2/2016, Dank an Beiratsmitglied Prof. Dr. Uwe Diederichsen

Während der Herbsttagung in Weimar Ende November 2015 ist Prof. Diederichsen feierlich verabschiedet worden. Ihm ist ein Bildband der Arbeitsgemeinschaft überreicht worden. Der Verfasser dieses Beitrags verabschiedete das langjährige Beiratsmitglied mit folgenden Worten: Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht hat allen Grund, zusammen mit der Redaktion der Zeitschrift Forum Fa...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / I. Die "verunglückten" Fälle und das Bundesverfassungsgericht

Es sind häufig nicht alltägliche Fälle, die das Bundesverfassungsgericht dazu veranlassen, eine höchstrichterliche Rechtsprechung im Familienrecht mit einem Federstrich zur Makulatur werden zu lassen. Familienrechtler erinnern sich noch an den "Paukenschlag aus Karlsruhe",[2] der die Ehevertragsfreiheit der damaligen familiengerichtlichen Rechtsprechung beendet hat. Zugrunde...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / Einführung

Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem Beifall des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb)[1] den "Blick ins Schlafzimmer" von Frauen zur Durchsetzung des bloßen Geldanspruchs (Unterhaltsregress) des Scheinvaters wegen des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Frauen versagt. Gleichzeitig hat es sich zu den Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung im Familienrecht geäuß...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / 1. Das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung

Die Grundrechte sind nach klassischer Auffassung staatsgerichtet.[18] Zwischen Privatpersonen ("Horizontalwirkung") wirken sie vermittelt über die Generalklauseln des Zivilrechts.[19] Die diesbezügliche Rechtsfortbildung hat das Bundesverfassungsgericht von den Zivilgerichten wiederholt angemahnt. Die Fachgerichte sollen die Mühen der Rechtsfortbildung nicht scheuen und sich...mehr

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FF 2/2016, Recht auf unbena... / 2. Grundrechte der am "Zeugungsvorgang" Beteiligten

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung kollidiert mit den Rechten auf informationelle Selbstbestimmung der weiteren am Zeugungsvorgang und an der Elternschaft beteiligten Personen. Am schwächsten ist die Stellung des Samenspenders, dessen Persönlichkeitsrecht trotz etwaiger Anonymitätszusagen keinen rechtlichen Schutz genießt. Zwar können ausnahmsweise seine persönlic...mehr

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FF 2/2016, Umschreibung ein... / 2 Anmerkung

Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 23.9.2015 befasst sich mit der Frage, ob ein vom Land erstrittener Titel über Kindesunterhalt nach der Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann. Inhalt der Entscheidung Der Antragsgegner war durch ein Urteil verpflichtet worden, für seine am 7.5.2005 geborene Tochter, die...mehr

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FF 2/2016, Umschreibung ein... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsgegner ist der unterhaltspflichtige Vater der Antragstellerin. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung eines vom Land Baden-Württemberg gegen ihn erstrittenen Urteils, durch das er verpflichtet wurde, für die am 7.5.2005 geborene Antragstellerin Unterhalt i.H.v. monatlich 100 % des jeweilig...mehr

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FF 2/2016, Leistungsfähigke... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs dahin, dass er ab Dezember 2011 keinen Kindesunterhalt mehr schuldet. [2] Er ist der Vater der im Mai 2001 geborenen Antragsgegnerin zu 1. Mit am 19.4.2007 vor dem Familiengericht abgeschlossenem Vergleich hatte er sich verpflichtet, ab Februar 2008 für seine Tochter zu Händen der Kindesmutter monatlic...mehr

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FF 1/2016, Alte und neue Baustellen im Familienrecht

Interview mit Ministerialdirektorin Beate Kienemund, Abteilungsleiterin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1.12.2015 Beate Kienemund FF/Schnitzler: Sie sind im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig für das Bürgerliche Recht und damit für das gesamte Familienrecht. Kienemund: Das ist zutreffend. Abteilung I (Bürgerliches Rech...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Familie, Allgemeines [Rdn 691]

Rdn 692 Literaturhinweise: Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2011 Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Aufl. 2011, Cirelius/Cirelius, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2013; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013 Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, 2008 Grandel/Stockmann, Familienrecht, 2012 Haußleiter/Schulz, V...mehr

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FF 1/2016, Beatrix Weber-Monecke zum 65. Geburtstag

Geschäftsführender Ausschuss, Beirat, Verlag und Redaktion gratulieren Frau Beatrix Weber-Monecke, Richterin am XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Familiensenat), ganz herzlich noch nachträglich zum 65. Geburtstag im Dezember 2015. Seit 14 Jahren ist sie Mitglied des Beirats der Zeitschrift Forum Familienrecht. Im Mai 2006 erschien ein umfangreiches Interview zu Fragen de...mehr

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Literaturverzeichnis / Bücher

Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein/Bearbeiter, Handbuch des Fachanwalts ­Familienrecht, 10. Aufl, Köln 2015 Jüdt/Kleffmann/Weinreich, Formularbuch des Fachanwalts Familienrecht, 4. Aufl., Köln 2015 Keidel/Bearbeiter, FamFG, Kommentar, 18. Aufl., München 2014 MüKo/Bearbeiter, ZPO, Kommentar, 4. Aufl., München 2013 Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 3. Aufl., Köln 2014 Prütting/We...mehr