Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Wörtliches Angebot der Gegenleistung (Absatz 2)

Rz. 10 Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, dessen Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung abhängt, führte nach der bisher geltenden gesetzlichen Regelung in der Praxis gelegentlich zu Schwierigkeiten. Im Regelfall nämlich durfte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in eine...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Auslieferung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner

Rz. 3 Der Gerichtsvollzieher hat die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner herauszugeben, sobald er die Leistung erhalten hat, die der im Titel festgestellten Verbindlichkeit des Schuldners in vollem Umfange genügt. (Nur) durch eine vollständige Leistung des Schuldners wird der Titel verbraucht und darf nicht mehr gegen den Schuldner vollstreckt werden (LG Limburg, DG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Hat der Gerichtsvollzieher die nach dem Inhalt des Titels zu vollstreckende Forderung entweder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben oder hat der Schuldner dieselbe freiwillig geleistet, ist der Titel verbraucht und der Schuldner soll nun sicher sein, dass er nicht erneut im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird. Weil schließlich die vollstreckb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Lehnt der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ab, weil er hinsichtlich der Notwendigkeit des Angebots der Gegenleistung oder der Art der Vornahme oder der Gehörigkeit des Angebots anderer Ansicht ist als der Gläubiger, steht diesem die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 756 Rn. 64). Erinnerung kommt auch dann infrage, wenn zu klären ist, ob e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vermerk auf vollstreckbarer Ausfertigung und Quittung bei Teilleistung(en)

Rz. 6 Zur Entgegennahme insbesondere auch von freiwilligen Teilleistungen ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet. Bei Teilleistungen ist der Titel nicht verbraucht und behält wegen der geschuldeten Restsumme seine Wirkung, weshalb er nicht auszuliefern ist (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 757 Rn. 30, 31). Zur Sicherung des Schuldners gegen Doppelpfändung wegen des gezahlten Teilbet...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Quittung nach voller Leistung

Rz. 5 Neben der Ausfertigung des Titels hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine besondere Quittung zu erteilen, wenn er die vollständige Leistung empfangen hat (vgl. zur Form § 53 GVO). In der Quittung ist die erhaltene Leistung konkret anzugeben, nicht ihre Verrechnung oder die Höhe einer Restschuld. Die Quittung kann (auch) auf die vollstreckbare Ausfertigung gesetzt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift findet nur Anwendung auf die Vollstreckung wegen einer Zug um Zug zu erfüllenden Leistung aus einem Urteil oder einem sonstigen Vollstreckungstitel, für deren Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher zuständig ist (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 756 Rn. 6). Aus dem Zug-um-Zug-Urteil, z. B. Leistung eines PKW Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, kann ledi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Nach § 726 Abs. 2 ZPO ist die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung bei Zug-um-Zug-Titeln ohne den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs des Schuldners zugelassen (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 756 Rn. 1). Diese – im Klauselverfahren fehlende – Prüfung (Ausnahme: Verurteilung zur Abgabe einer von einer Gegenleistung abhängigen Willenserklärung, § 726 Abs. 2 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Zustellung der Nachweisurkunden

Rz. 9 Die öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, mit denen der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber den Nachweis geführt hat, dass der Schuldner entweder befriedigt oder aber im Verzug der Annahme ist, müssen dem Schuldner in Abschrift entweder vor Beginn der Zwangsvollstreckung bereits zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn der Zwangsvollstreckung z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Meldebehörde (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 4 Nach Absatz 1 soll der Gerichtsvollzieher bei natürlichen Personen, falls der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners nicht bekannt ist, aus Gründen des Datenschutzes vorrangig bei der zuständigen Meldebehörde die Anschrift des Schuldners ermitteln. Bei der Meldebehörde darf er Angaben zu den gegenwärtigen Anschriften sowie zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners erhe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Nachweis der Befriedigung

Rz. 7 Der Nachweis der Befriedigung des Schuldners kann im Gegensatz zu § 775 Nr. 4 ZPO nicht durch eine vom Schuldner (als Gläubiger der Zug-um-Zug-Gegenleistung) ausgestellte Privaturkunde erbracht werden. Es muss vielmehr eine öffentliche Urkunde (z. B. eine notariell beglaubigte Quittung, § 368 Satz 2, § 369 Abs. 1 BGB) vorgelegt werden. Zur Eintragung einer Zwangshypoth...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Nachweis des Annahmeverzugs

Rz. 8 Der Annahmeverzug kann sich aus dem Protokoll des Gerichtsvollziehers selbst ergeben, wenn dieser dem Schuldner die Leistung gehörig angeboten (vgl. Rn. 6), der Schuldner die Annahme aber verweigert hat. Der Annahmeverzug kann aber – das ist in der Praxis häufig der Fall – in einem Urteil gegen den Schuldner festgestellt sein (KG, MDR 1975, 149). Der erforderliche Nach...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 7 Die Verweigerung der Auslieferung der vollstreckbaren Ausfertigung, die Erteilung oder die Verweigerung einer Quittung, der Vermerk von Teilleistungen auf der vollstreckbaren Ausfertigung können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Das gilt jedoch nur bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung durch Aushändigung des Titels an den Schuldner (AG Frankfur...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Muster – Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher

Rz. 15 Anlage (zu § 1 Absatz 1) der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher) Rz. 16 (unbesetzt)mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Umfang der Ermächtigung des Gerichtsvollziehers durch den erteilten Auftrag

Rz. 3 Der Auftrag ermächtigt und verpflichtet den Gerichtsvollzieher nach § 31 Abs. 5 Satz 3 GVGA – ohne dass es einer weiteren Erklärung des Gläubigers bedarf (BGH, MDR 2009, 466). Ein ordnungsgemäßer Auftrag ermächtigt den Gerichtsvollzieher dem Gläubiger gegenüber im Einzelnen zu folgenden Handlungen: die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, die der Sc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Umfang der Legitimationswirkungen

Rz. 13 Der Gläubiger muss die von § 755 ZPO erfassten Handlungen des die vollstreckbare Ausfertigung besitzenden Gerichtsvollziehers auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er überhaupt keinen oder nur einen beschränkten Auftrag erteilt hat (Satz 2). Ist der Auftrag durch Rücknahme erloschen, der Gerichtsvollzieher aber noch im Besitz des Titels, so kann der Schuldner, selb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Freiwillige Leistungen des Schuldners

Rz. 5 Bevor der Gerichtsvollzieher Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergreift, hat er den Schuldner grundsätzlich aufzufordern, die Hauptschuld nebst Zinsen und Kosten einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung freiwillig zu begleichen (§ 59 Abs. 2 GVGA). Trifft er den Schuldner nicht an, wohl aber einen erwachsenen Angehörigen, hat er die gleiche Aufforderung an dies...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung ist durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl 2009 I S. 2258 ff.) mit Wirkung vom 1.1.2013 geändert worden. Damit wird ihr Zweck, die Festlegung der Rechte und Pflichten des Gerichtsvollziehers gegenüber seinem Auftraggeber nicht geändert, sondern lediglich klarstellend erläutert und moderat ergänzt. Zw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Hinweis

Rz. 17 Je nach Lage der Sache können weitere Hinweise und Bitten an den Gerichtsvollzieher gerichtet werden. So kann darum gebeten werden, die Gegenstände von gewissem Wert, für die die Unpfändbarkeit bejaht wurde, im Protokoll genau zu bezeichnen; die Anschlusspfändung erst nach nochmaliger Wirksamkeitsüberprüfung der Erstpfändung vorzunehmen und bei Scheckzahlungen die Zwa...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Grundsatz – Zweck

Rz. 12 Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels weist aus, dass der Gerichtsvollzieher in gerade dieser Zwangsvollstreckungssache als solcher tätig sein darf. Auf Verlangen hat der Gerichtsvollzieher deshalb den Titel vorzuzeigen (§ 31 Abs. 5 GVGA). Kann er sich nicht durch den Titel ausweisen, darf der Gerichtsvollzieher keine Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen. Gl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Fälle der Einstellung und Beschränkung, die nicht von § 775 ZPO erfasst sind

Rz. 4 Über die §§ 775, 776 ZPO hinaus sind weitere Fälle der Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan denkbar: Der Gerichtsvollzieher schiebt bei der Herausgabevollstreckung aus eigenem Recht nach § 765a Abs. 2 ZPO die Wegnahme der Sache bis zu einer Woche auf oder hinterlegt gepfändetes Geld vorläufig nach § 815 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 16 Die Einstellung ist kein Antragsverfahren mit formal begrenzter Antragsberechtigung. Durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden hat es der Schuldner in der Hand, mit Hinderungsgründen den Fortgang der nach dem Gläubigerantrag von Amts wegen zu betreibenden Zwangsvollstreckung "aufzuhalten". Zuständig ist das Vollstreckungsorgan, also auch z. B. der Gerichtsvollzieh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Quittung – Rückgabe des Titels

Rz. 10 Über das Empfangene hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Quittung zu erteilen, soweit Teilleistungen erfolgt sind, dies auf dem Titel zu vermerken, und soweit die titulierte Schuld nebst Zinsen, Kosten und Kosten der Zwangsvollstreckung voll getilgt wurde, dem Schuldner den Titel auszuhändigen (§ 757 Abs. 1 ZPO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster – Antrag auf Anordnungen nach § 769 Abs. 1 ZPO durch das Vollstreckungsgericht (§ 769 Abs. 2 ZPO)

Rz. 18 An das Amtsgericht... – Vollstreckungsgericht – ... per beA Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen! Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO In der Vollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Vollstreckungsschuldner vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen: Die Zwangsvollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner aus dem Urteil de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 7 Gegen die Maßnahmen und die Ablehnung von Maßnahmen im Rahmen des § 776 ZPO durch den Gerichtsvollzieher steht den Beschwerten die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu. Handelt der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht, trifft er im Rahmen des § 776 ZPO stets eine Entscheidung, so dass die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) gegeben ist...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Nachweis der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung durch öffentliche Urkunde (Nr. 3)

Rz. 9 Notwendig ist die Vorlage einer öffentlichen Urkunde, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist. Wenn der Gläubiger in den Fällen des § 711 Nr. 4 bis 11 ZPO ohne Sicherheitsleistung aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung betreiben darf, dann hat das Gericht dem ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 23 Setzt das zuständige Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung fort, weil es die Voraussetzungen des § 775 ZPO verneint hat, so steht dem Schuldner (oder auch einem betroffenen Dritten), je nachdem, welches Vollstreckungsorgan tätig wurde, die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsmaßnahmen des Rechtspflegers), die sofortige Besc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Allgemeines

Rz. 11 Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurde der bisherige Text des § 755 ZPO in den neuen Absatz 2 übernommen. Die Vorschrift soll nach der Begründung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/13432 S. 42, 43) klarstellen, dass die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher diesem auch bestimmte materiell-rechtli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Einstweilige Einstellung oder Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung (Nr. 2)

Rz. 8 Die Zwangsvollstreckung ist zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Hierunter fallen z. B. die eine endgültige Entscheidung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Vollstreckungshindernde Entscheidungen (Nr. 1)

Rz. 5 Aus der Entscheidung, die vollstreckbar sein muss, muss sich die Unzulässigkeit der Vollstreckung ergeben. Sie muss in einer einfachen (nicht vollstreckbaren) Ausfertigung vorgelegt werden. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt nicht (BeckOK/ZPO-Preuß, § 775 Rn. 3). Ist das Prozessgericht zugleich Vollstreckungsgericht, genügt die Bezugnahme auf die in den Ak...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Einzahlungsquittung (Nr. 5)

Rz. 13 Nr. 5 stellt die Einzahlungs- und Überweisungsnachweise von Banken und Sparkassen mit denen der Deutschen Post AG gleich. Das entspricht der bisherigen h. M. (BGH, NJW-RR 1988, 881; OLG Köln, NJW 1993, 3079). Das Wort Post taucht im Gesetzestext – im Gegensatz zum Entwurf (BT-Drucks. 13/341 S. 5) – nicht mehr auf, weil der Gesetzgeber wohl davon ausging, dass nach Umw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Aufhebung nach Satz 1

Rz. 3 Nach Satz 1 hat das Vollstreckungsorgan bei der Vorlage einer vollstreckungshindernden Entscheidung (§ 775 Nr. 1 ZPO) zugleich die von ihm getroffenen Maßnahmen aufzuheben. Das gilt auch bei Nachweis der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung durch öffentliche Urkunde (§ 775 Nr. 3 ZPO). In den Fällen des § 775 Nr. 2 ZPO ist das allerdings nur dann der Fall, wenn die Auf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Befriedigung oder Stundung (Nr. 4)

Rz. 11 Behandelt sind die Fälle, in denen der Schuldner den Gläubiger nach Verkündung des Urteils (LG Koblenz, DGVZ 1982, 46) wegen der Hauptsache, der Nebenforderungen sowie der Kosten befriedigt oder der Gläubiger dem Schuldner die Stundung bewilligt hat. In den Fällen von § 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3 ZPO tritt an die Stelle der Verkündung die Zustellung des Urteils (§ 310 A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Drittwiderspruchsklage ist gegen die Zwangsvollstreckung aus jeder Art von Vollstreckungstitel, also auch Arrest (OLG Sachsen-Anhalt Urteil v. 5.4.2012 – 1 U 90/11) und einstweiliger Verfügung, in bewegliche Sachen, in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie in das unbewegliche Vermögen möglich (LG Düsseldorf, Kunst und Recht 2016, 22). Darüber hinaus ist sie ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Muster – Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 3, § 769 Abs. 1 ZPO

Rz. 52 An das Amts-/Landgericht ... per beA Drittwiderspruchsklage und Antrag nach § 771 Abs. 3, § 769 Abs. 1 ZPO Eilt! Wegen Antrags auf Einstellung bitte sofort vorlegen! In dem Rechtsstreit (Klagerubrum einfügen) wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung und Herausgabe Streitwert: ... bestelle ich mich für den Kläger und erhebe namens und in dessen Vollmacht Klage und werde bea...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Ausnahme von der Steuerbefreiung: Einziehung von Forderungen

Rz. 40 Die Einziehung von Forderungen ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG ausdrücklich nicht Gegenstand der Steuerbefreiung. Damit ist gemeint, dass die Tätigkeit sog. Inkassobüros und vergleichbarer Tätigkeiten anderer Unternehmer nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Unter Einziehung von Forderungen ist der Einzug fremder Forderungen im Auftrag des Gläubigers zu verstehen. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher (Nr. 2)

Rz. 4 Das Vollstreckungsgericht kann auch dann eine Vollstreckungsmaßregel (z. B. Pfändungsbeschluss nach § 829 ZPO) anordnen, wenn der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 ZPO durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist. Das Protokoll muss dem Vollstreckungsgericht vorliegen. Einer Zustellung desselben a...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers (§ 766 Abs. 1 ZPO)

Rz. 7 Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers können stets nur mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden; das gilt nicht nur für Pfändungsmaßnahmen, sondern z. B. auch für die Anfechtung einer vom Gerichtsvollzieher ausgestellten Fruchtlosigkeitsbescheinigung (OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 1733). Gegen die Weigerung eines Gerichtsvollziehers, eine titelums...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (sog. Vollstreckungserinnerung) können die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten die Verletzung von Vorschriften über die formellen Voraussetzungen und über die eigentliche Durchführung der Zwangsvollstreckung geltend machen. Sie ist statthaft gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.4 Entscheidung

Rz. 33 Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Erinnerung wird zurückgewiesen, wenn sie unzulässig oder unbegründet ist. Der Beschluss ist, weil er mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, den Beteiligten zuzustellen (§ 329 Abs. 2 ZPO) und zwar nur dem Antragsteller, wenn ein sonstiger Beteiligter zum einseitigen Erinnerung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Durchführung der Zwangsvollstreckung

Rz. 42 Die Erinnerung ist auch begründet, wenn bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Ein solcher liegt vor bei nicht ordnungsgemäßer Pfändung: Führt der Gerichtsvollzieher bei Vornahme der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung nicht bei sich, liegt ein mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO angreifbarer Verfahrensverstoß...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Nachweis der Gegenleistung oder des Annahmeverzuges (Nr. 1)

Rz. 2 Die dem Vollstreckungsgericht obliegende Vollstreckung darf – wie die Zwangsvollstreckung des Gerichtsvollziehers nach § 756 ZPO – erst beginnen, wenn der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht durch die qualifizierten Urkunden nachweist, dass er seine Gegenleistung bereits erbracht hat oder der Schuldner in Annahmeverzug ist (OLG Koblenz, Rpfleger 1997, 445) und dass er ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Gläubiger

Rz. 23 Die Erinnerungsbefugnis des Gläubigers ist immer dann gegeben, wenn sein Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen oder die Zwangsvollstreckung nicht auftragsgemäß durchgeführt wird (§ 766 Abs. 2 ZPO). Das wird fast ausschließlich bei der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher der Fall sein, da die teilweise oder vollständige Ablehnung einer beantragten Maßn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Wie die Vorschrift des § 756 ZPO dient § 765 ZPO der Zwangsvollstreckung in den Fällen, in denen die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (vgl. daher § 756 ZPO Rn. 1 bis 3). Anders als dort – der Gerichtsvollzieher – wird hier das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht und das Grundbuchamt (vgl. OLG Münch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Dritte

Rz. 25 Auch Dritte, die weder als Schuldner noch als Gläubiger am Verfahren der Zwangsvollstreckung beteiligt sind, können durch die Zwangsvollstreckung in ihren Rechten in mannigfacher Weise verletzt oder beeinträchtigt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Verfahrensvorschrift, deren Verletzung gerügt wird, den Dritten – zumindest auch – zu schützen bestimmt ...mehr