Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Entscheidungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung (sofortige Beschwerde, § 793 ZPO)

Rz. 3 Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 764 Abs. 3 ZPO) ergehen können, findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt. Diese und die Erinnerung schließen sich gegenseitig aus. Während sich die sofortige Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen richtet, ist die Erinnerung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.7 Vollstreckung der öffentlichen Hand

Rz. 10 Betreibt die öffentliche Hand aus verwaltungsgerichtlichen Urteilen gegen den Bürger die Zwangsvollstreckung, ist § 766 ZPO auf Rügen, die das Vollstreckungsverfahren betreffen, nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit entsprechend anwendbar, als eine unbefristete Erinnerung an das erstinstanzliche Verwaltungsgericht möglich ist (VGH München, NJW 1984, 2484). Ist ein Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Rz. 38 Die Erinnerung ist dann begründet, wenn die angefochtene Maßnahme der Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde, obwohl eine oder mehrere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung fehlten: Rz. 39 Es fehlten allgemeine Prozessvoraussetzungen, z. B. ein wirksamer Antrag, die Vollstreckung wurde nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan durchgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Zuständigkeit

Rz. 29 Zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) und im Falle des § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO das Arrestgericht (OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1980, 485). Die Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 802 ZPO). Erlässt das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 793 ZPO (auf Antrag und sofortige Beschwerde des Gläubigers hin und ohne die Anhörung des Schuld...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3.2 Eingeschränkte Erinnerungsbefugnis

Rz. 27 Über die vorgenannten Fälle hinaus können Dritte nur eingeschränkt erinnerungsbefugt sein, nämlich dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt sind, die (auch) zu ihrem Schutz dienen: Der nicht zur Herausgabe bereite Dritte (§ 809 ZPO) kann einen Verstoß gegen § 809 ZPO mit der Erinnerung rügen. Gegen die Pfändung "evidenten" Dritteigentums hat der Dritte nicht nur die D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.3 Rechtsschutzinteresse

Rz. 32 Ein Rechtsschutzinteresse für die eingelegte Erinnerung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist (BGH, NZI 2010, 118). Ist sie beendet, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungserinnerung (LG Gießen, Beschluss v. 9.7.2020, 7 T 164/20, juris; BGH, NJW-RR 2010, 785 = MDR 2010, 106; BGH M...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe – Folgen des Verstoßes gegen § 765 ZPO

Rz. 5 Verstöße gegen die Vorschrift machen die angeordnete Vollstreckungsmaßnahme nicht unwirksam, sondern anfechtbar (OLG München, ZfIR 2019, 67). Der Mangel kann durch Nachholung geheilt werden; soweit möglich auch durch Zugeständnis des Schuldners. Rz. 6 Lehnt das Gericht die Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die Nichterfüllung der besonderen Vollstreckungsvoraussetzun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.4 Steuerpflichtiger (Unternehmer)

Rz. 83 Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL enthält die grundsätzliche Begriffsbestimmung des Steuerpflichtigen (Unternehmer). Von zentraler Bedeutung ist hierbei der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten. Dies sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Aufschub durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 33 Bei einer Vollstreckungshandlung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883 bis 885 ZPO) einschließlich der Räumung einer Wohnung käme ein Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO regelmäßig zu spät. Um dem Schuldner gleichwohl Gelegenheit zu geben, beim Vollstreckungsgericht einen solchen Antrag anzubringen, wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, eine solche Volls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Unterschrift des Gerichtsvollziehers

Rz. 8 Der Gerichtsvollzieher hat das von ihm gefertigte Protokoll eigenhändig zu unterschreiben. Ein Faksimilestempel genügt nicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 GVGA). Dabei ist seine Amtseigenschaft zu kennzeichnen und sein Amtssitz anzugeben. Das (Original-) Protokoll nimmt er zu seinen Akten. Das Protokoll des Gerichtsvollziehers ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO; zum Umfang de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm, die die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Protokollierung ausspricht, dient der Unterrichtung der Beteiligten, der Beweissicherung (Zöller/Seibel, ZPO, § 761 Rn. 1) und ist damit eine wichtige Grundlage für die Kontrolle des Verfahrens der Zwangsvollstreckung. Sie wird ergänzt und konkretisiert durch Bestimmungen der GVGA (insbesondere §§ 63, 86, 88 GVGA, 6...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Gegenstand der Vollstreckungshandlung – wesentliche Vorgänge (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 4 Insoweit enthalten § 63 Abs. 1 und 2 GVGA allgemeine, für alle Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gleich geltende Einzelheiten, während für die einzelnen Vollstreckungsarten zusätzliche Details angegeben sind: für die Anschlusspfändung in § 116 Abs. 2 Satz 3 GVGA, bei der Pfändung von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, § 102 Abs. 4 GVGA, bei de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Fehler des Protokolls können von den Beteiligten mit der Erinnerung nach § 766 ZPO und dem Ziel gerügt werden, dass der Gerichtsvollzieher ihm eine andere (korrekte) Fassung gibt. Dabei kann das Vollstreckungsgericht dem Gerichtsvollzieher keine Anweisungen geben, dem Protokoll einen bestimmten Inhalt zu geben (LG Hannover, JurBüro 1989, 703). Allerdings kann das Voll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schriftliche Übermittlung der Aufforderungen und Mitteilungen (Absatz 2)

Rz. 3 Ist diejenige Person, an die die Aufforderung und/oder Mitteilung nach Abs. 1 hätte gerichtet werden müssen (im Regelfall der Schuldner), nicht anwesend, ist sie schriftlich davon zu unterrichten (Abs. 2). Das geschieht dann durch die Übersendung einer Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers, das den vollständigen Wortlaut der Aufforderung und/oder Mitteilung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren – Kosten

Rz. 11 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Protokollierung keine besondere Gebühr und auch keine Schreibauslagen (allerdings für die Erteilung von Abschriften, vgl. § 760 Rn. 6). Hängt allerdings die Höhe der Gebühren des Gerichtsvollziehers von der Dauer der Amtshandlung (Zeitzuschlag nach Nummer 500 KV der Anlage zu § 9 GvKostG) ab, ist auch die Zeit für die Protokollier...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 als weiteres Vollstreckungsorgan – neben dem Gerichtsvollzieher und dem Prozessgericht – das Vollstreckungsgericht. Nach Abs. 1 gehört zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts "die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen". Damit unterscheidet der Gesetzgeber deutlich zwischen Proz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Personennamen – Unterschriften (Abs. 2 Nr. 3 und 4)

Rz. 7 Im Pfändungsprotokoll sind nicht nur aufzunehmen der Schuldner oder die an seiner Stelle angetroffenen zu seiner Familie gehörenden oder in dieser dienenden erwachsenen Personen (§ 759 ZPO) oder die zur Herausgabe bereiten Dritten (§ 809 ZPO), sondern auch die hinzugezogenen Zeugen, Polizeibeamten, Gemeindebeamten (§ 759 ZPO), ferner der anwesende Gläubiger bzw. dessen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Mängel des Protokolls

Rz. 9 Die versehentlich unterbliebene, fehlerhafte oder inhaltlich falsche Protokollierung der Vollstreckungshandlung für sich allein berührt deren Rechtmäßigkeit nicht, denn das Protokoll dient Beweiszwecken. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Anschlusspfändung (§ 826 ZPO), weil hier die Protokollierung der Erklärung unentbehrlicher Bestandteil der Vollziehung der Pfändu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 762 ZPO und schreibt die vollständige Protokollierung von Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen vor, die der Gerichtsvollzieher in Durchführung der Zwangsvollstreckung (also nicht vor dem Beginn und nach dem Ende derselben) an einen (anwesenden) Beteiligten mündlich zu richten hat (Abs. 1). Anwesende Beteiligte können der Schuldner, der Glä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 "Mit den guten Sitten nicht vereinbar"

Rz. 9 Wegen der ganz besonderen Umstände muss die Maßnahme der Zwangsvollstreckung für den Schuldner eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine sittenwidrige Härte ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet. Ist eine derartige Beeinträchtigung zu befürchten, so ist eine bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Sachliche Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift gilt für alle Vollstreckungshandlungen, die nach den Regeln der Zivilprozessordnung zu betreiben sind, soweit nicht diese selbst (ausnahmsweise) das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht bestimmt (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 421) hat (§§ 887 ff. ZPO; OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.8.2021, 1 W 28/21, juris). Auch wenn für den Erlass des Titels ein besonde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Antrag

Rz. 18 Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wird nur auf Antrag gewährt (LG Limburg, Rpfleger 1977, 219), was mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 62, 216), denn dem Schuldner kann anheim gegeben werden, ob er von der Schutzvorschrift Gebrauch machen will oder nicht. Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 3 Örtlich zuständig ist, sofern nicht eine besondere Regelung getroffen ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren, das sind die einzelnen Vollstreckungshandlungen, stattfinden soll oder stattgefunden hat, wobei mit "Verfahren" die jeweils begehrte Vollstreckungshandlung gemeint ist, sodass jede neue Vollstreckungsmaßnahme eine eigene Zustän...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.4 Mögliche Maßnahmen

Rz. 27 Von den drei in der Vorschrift zur Verfügung gestellten Maßnahmen hat das Vollstreckungsgericht diejenige zu ergreifen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der sittenwidrigen Härte ausreichend, erforderlich und geeignet ist. Rz. 28 Den Regelfall der anzuordnenden Maßnahmen bildet die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, durch die eine bereits begonnene Maß...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Mitteilungspflichten des Gerichtsvollziehers

Rz. 4 Die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Mitteilung an Beteiligte über die Erledigung eines Auftrags wird durch die Möglichkeit der Akteneinsicht und Erteilung von Abschriften aus den Akten nicht berührt. Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen eines ihm erteilten Vollstreckungsauftrags von Amts wegen verpflichtet, den Gläubiger über den Ausgang des Vollstreckungsver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Anlegung und Führung von Akten ist im Einzelnen in den §§ 38 bis 43 GVO niedergelegt. Der Gerichtsvollzieher hat zu führen: General-, Sammel- und Sonderakten (§§ 38 bis 40 GVO). Für die Einsichtnahme durch die Beteiligten kommen allein die Sonderakten sowie die Belege über Kosten für mehrere Sachen und gemeinsame Blätter in den S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Abwesenheit des Schuldners oder ihm nahe stehender Personen

Rz. 3 Wohnung ist hier ebenso – weit – auszulegen wie in § 758 ZPO (siehe dort Rn. 3). Trifft der Gerichtsvollzieher in der Wohnung unerwartet weder den Schuldner noch eine diesem nahestehende erwachsene Person an, so hat er von Vollstreckungshandlungen bis zum Eintreffen von Zeugen abzusehen. "Erwachsen" bedeutet nicht volljährig; entscheidend ist, dass die angetroffene Per...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Gefahr im Verzug

Rz. 5 Absatz 1 Satz 2 verdeutlicht die weitere, in Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Einschränkung des Richtervorbehalts für die Fälle der "Gefahr im Verzug". nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3.4.1979 (vgl. oben) festgestellt hat, dass Gefahr im Verzug nur dann vorliege, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Abschriften einzelner Aktenstücke

Rz. 3 Das Recht auf Einsicht der Akten wird ergänzt durch das Recht, Abschriften von Aktenteilen (auch Kostenbelege, vgl. AG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 11.4.2019, 14 M 36/19, juris) zu erhalten. Abschriften von einzelnen sich bei den Akten befindenden Schriftstücken (auch von Kostenbelegen) erhalten ebenfalls nur Beteiligte. Das Recht des Gläubigers im Hinblick auf die Über...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Gebühren – Kosten

Rz. 19 Für die Erwirkung des Durchsuchungsbeschlusses fallen Gerichtsgebühren nicht an Der Rechtsanwalt erhält neben der 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG keine gesonderte Vollstreckungsgebühr, denn es handelt sich hier nicht um eine besondere Angelegenheit. Ist der Rechtsanwalt allerding nur mit dem Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung befasst, erhält er die 0,3 Gebüh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gewaltanwendung

Rz. 9 Widersetzt sich der Schuldner der Durchsuchung oder will er mit Gewalt die Zwangsvollstreckung verhindern, darf der Gerichtsvollzieher Gewalt auch gegen ihn anwenden (Abs. 3). Die Gewaltanwendung darf nach Art und Umfang nicht weitergehen, als dies zur Brechung des Widerstands gegen die Zwangsvollstreckung notwendig ist. Auch Gewalt gegen Dritte, die der Zwangsvollstre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Durchsuchung und Öffnung von Behältnissen

Rz. 7 Die Durchsuchung muss dem Schuldner grundsätzlich nicht vorher angekündigt werden. Der Gerichtsvollzieher darf überall vollstrecken, wo er den Schuldner antrifft und dieser einen Gewahrsam hat, also in sämtlichen Räumen, die im Gewahrsam des Schuldners stehen und von ihm bewohnt werden. Die Wohnung darf nur durchsucht werden, wenn der Schuldner nicht widerspricht (§ 75...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Anwesenheit des Gläubigers bei Vollstreckung in Räumen des Schuldners

Rz. 10 Die ZPO sieht ein Recht des Gläubigers, bei einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen anwesend zu sein, nicht vor. Nach § 31 Abs. 7 GVGA kann der Gläubiger (oder ein bevollmächtigter Vertreter) verlangen, zur Zwangsvollstreckung hinzugezogen zu werden. Der Gerichtsvollzieher darf also den Gläubiger (bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter) nicht davon abhalten, der Durchsuchun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Gebühren – Kosten

Rz. 13 Für den Gerichtsvollzieher ist die Durchsuchung Teil der Pfändung, Wegnahme oder Verhaftung und in den Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu § 9 GvKostG schon mitberücksichtigt. Rz. 14 Die Aufwendungen für die Entschädigung der Personen, die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Schuldnern herangezogen wurden, gehören zu den Ausla...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Widerstand bei der Zwangsvollstreckung

Rz. 2 Leistet der Schuldner bei der Zwangsvollstreckung Widerstand, ist diese sofort zu unterbrechen, bis es dem Gerichtsvollzieher gelungen ist, Zeugen hinzuzuziehen. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Unterbrechung der Zwangsvollstreckung mit Sicherheit dazu führen würde, dass diese fruchtlos bliebe. Widerstand ist hier (wie in § 758 Abs. 3 ZPO) jedes Verhalten d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für Zwangseingriffe des Gerichtsvollziehers in die Rechtssphäre des Schuldners (nicht eines Dritten [LG Bochum, DGVZ 1990, 73]), die durch den Zweck der Zwangsvollstreckung geboten sind, wenn der Schuldner nicht freiwillig leisten und auch die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht freiwillig geschehen lassen will. Erfas...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Duldungspflicht Dritter (Absatz 3)

Rz. 13 Absatz 3 regelt die bei sog. "Drittgewahrsam" in der Wohnung auftretende Problematik im Sinne einer grundsätzlichen Duldungspflicht des Mitbewohners (vgl. AG Kaiserslautern, DGVZ 2016, 551). Dies entspricht der h. M. zu diesem Fragenkreis. Die gegenteilige Auffassung, die zusätzliche Durchsuchungsanordnungen gegen jeden widersprechenden Mitbewohner fordert, löst die K...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bestimmung gilt grundsätzlich für alle Arten der Zwangsvollstreckung, auch für die Durchsuchung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (VG Berlin, Beschluss v. 8.9.2011, 6 M 2.11). Praktisch kommt sie zur Anwendung bei der Pfändung nach den §§ 803 ff. ZPO, der Herausgabevollstreckung nach den §§ 883 ff. ZPO und der Anordnung der Haft (§ 901 ZPO). Ausnahmen des Erford...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Akteneinsicht

Rz. 2 Auf Verlangen erhalten Akteneinsicht durch den Gerichtsvollzieher nur die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten (einschließlich ihrer Bevollmächtigten). Es sind dies Gläubiger und Schuldner des Verfahrens der Zwangsvollstreckung und deren Rechtsnachfolger (LG Tübingen, DGVZ 2020, 150). Ein Dritter ist dann Beteiligter, wenn er durch eine Maßnahme der Zwangsvollstrecku...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verfahren

Rz. 9 Das Verfahren zur Erlangung der richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ist im Gesetz nicht geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung gelten die (Verfahrens-)Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend (Zöller/Seibel, § 758 Rn. 15; Stein/Jonas/Münzberg, § 758 Rn. 15). Ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO) i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (Absatz 4)

Rz. 15 Die Regelung in Absatz 4 ersetzt die aufgehobene Vorschrift des § 761 ZPO. Die Bestimmung stellt die Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen weitgehend in das Ermessen des Gerichtsvollziehers. Zur Nachtzeit gehören unabhängig von den Jahreszeiten und Sommer- oder Winterzeit die Stunden zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr (Abs. 4 S. 2; OVG NRW, NVwZ-RR 2021...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Zeugen

Rz. 4 Die Vorschrift spricht vom "Gemeinde- oder Polizeibeamten". Dabei muss es sich nicht um einen Beamten der Gemeinde handeln; ausreichend ist ein Angestellter, der mit öffentlich-rechtlichen Funktionen ausgestattet ist. Der Polizeibeamte, der zum Zwecke der Gewaltanwendung nach § 758 Abs. 3 ZPO vom Gerichtsvollzieher hinzugezogen worden ist, kann kein Zeuge sein, da er "...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung soll sicherstellen, dass das staatliche Verfahren der Zwangsvollstreckung jederzeit kontrollierbar bleibt, und damit Gewähr für das gesetzmäßige Vorgehen des Gerichtsvollziehers bieten, ihn aber gleichzeitig vor – möglichen – Verdächtigungen schützen, denn der Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung und die Zwangsvollstreckung in einer Wohnung ohne Beis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Verhaftung des Schuldners (Absatz 2 2. Alt.)

Rz. 8 Absatz 2 stellt außerdem klar, dass für die Verhaftung des Schuldners aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO in seiner Wohnung eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich ist. Eine zum Zweck der Verhaftung des Schuldners erfolgende zwangsweise Wohnungsöffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Sie kann dann in Betracht kommen, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen der Durchsuchung

Rz. 5 Willigt der Schuldner zur Durchsuchung (Abs. 1) und/oder Öffnung von Behältnissen (Abs. 2) ein, dann bedarf es keiner Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO. Die Einwilligung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die jeweils vom Gerichtsvollzieher vorzunehmende Durchsuchung. Bei einer erneuten Durchsuchung ist sie erneut e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung soll die Wahrung der Vorgaben des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) für den Bereich der Zwangsvollstreckung gewährleisten. Im Hinblick auf Art. 13 GG darf – abgesehen von wenigen Ausnahmen – die Durchsuchung einer Wohnung gegen den Willen des Berechtigten nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen. Dabei verpflichtet eine gegen den Schu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Rechtsbehelfe

Rz. 17 Gegen den die Durchsuchung aussprechenden Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu, denn die begehrte Anordnung ist eine Entscheidung im Rahmen des Verfahrens der Zwangsvollstreckung und nicht bloße Vollstreckungsmaßnahme (streitig; h. M. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v.20.1.2017, 5 T 4987/16 – Juris; LG Koblenz, InVo 2004, 29; OLG Stutt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Lehnt der Gerichtsvollzieher die Durchsuchung ganz oder teilweise (bezüglich einzelner Räume oder Behältnisse) ab, kann der Gläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Der gleiche Rechtsbehelf steht dem Schuldner gegen die Durchsuchung, die Anwendung von Gewalt oder sonstige Umstände des Eindringens in seine Wohnung zu. Rz. 12 Auch Dritte, die sich durch die Durchsuc...mehr