Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Ist ein Einwurf-Einschreiben für die Fristwahrung ausreichend?

Zusammenfassung Sofern der Gesellschaftsvertrag keine weiteren Regelungen vorsieht, erfüllt auch ein Einwurf-Einschreiben die Anforderungen an ein Einschreiben im vertraglichen Sinne. Dies hat der BGH kürzlich auch für die gesetzliche Regelung der Aufforderung zur Leistung der Stammeinlage durch Einschreiben nach § 21 GmbHG klargestellt. Hintergrund Bei der Beklagten handelte ...mehr

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FoVo 12/2016, Endlich: Gege... / 3 Der Praxistipp

Die Bedeutung der Entscheidung Die Entscheidung betrifft zunächst § 802d in der bis zum Inkrafttreten des "Reparaturgesetzes" zur Reform der Sachaufklärung (BGBl I, 2016, 2591) geltenden Fassung. Die gesetzliche Neuregelung bringt wohl die vom BGH geforderte gesetzliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers. Hinweis Dass der BGH diese als dem Vollstreckungsrech...mehr

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FoVo 12/2016, Endlich: Gege... / 2 II. Die Entscheidung

Rechtsbeschwerde erfolgreich: GV muss Gläubigerauftrag ausführen Die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das LG hat zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Bedingung, wenn sie eine Abschrif...mehr

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FoVo 12/2016, Nutzen Sie di... / Leitsatz

1. Modul i.S.d. § 2 Abs. 5 GVFV ist jeder Teil des Formulars, der Angaben enthält, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Beteiligten des Vollstreckungsauftrags sowie den dem Gerichtsvollzieher erteilten Aufträgen stehen, d.h. jeder einzelne mit einer Ordnungsziffer versehene Abschnitt unter den mit Großbuchstaben versehenen Einzelpunkten des Formulars. 2. Sie können ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2.2 Erlöschen

Rn 19 Das Pfändungspfandrecht erlischt, wenn der Gläubiger oder Gerichtsvollzieher den Pfandgegenstand freigibt[50] oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen auf eine Erinnerung (§ 766 ZPO) hin als unzulässig erklärt werden und daraufhin nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aufgehoben werden.[51] Aufgrund der Akzessorietät erlischt das Pfändungspfandrecht nach § 804 Abs. 2 ZPO auch mit dem Un...mehr

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FoVo 12/2016, Endlich: Gege... / 1 I. Der Fall

Antrag auf Vermögensauskunft Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und beantragte, ihr die Vermögensauskunft (VA) nach §§ 802f, 802c ZPO abzunehmen. Der Antrag war mit folgender Einschränkung versehen: Vorliegende VV nur, wenn nicht älter als zwölf Monate Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des § 807 ZPO oder d...mehr

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FoVo 12/2016, Nutzen Sie di... / 2 II. Aus der Entscheidung

Erinnerung des Gläubigers ist erfolgreich Die Erinnerung ist begründet. Entgegen der Auffassung des OGV entspricht der Vollstreckungsauftrag den Vorgaben der GVFV. Zwar sind gemäß § 1 S. 1 GVFV inhaltliche Abweichungen von dem mit der GVFV eingeführten Formular für Vollstreckungsaufträge grundsätzlich nicht zulässig. Erforderlich: Nur Module mit Eintragungen Gemäß § 2 Abs. 3 Nr...mehr

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FoVo 11/2016, Die Reparatur der Reform der Sachaufklärung ist beschlossen und tritt in Kraft

Die wichtigsten Änderungen Reform der Sachaufklärung: Es hakt noch! Am 1.1.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in Kraft getreten. Es handelt sich nach der Reform der Kontopfändung im Jahr 2010 um die letzte große Reform des Vollstreckungsrechts. Dass es ungeachtet der damit erzielten Fortschritte noch an einigen Stellen hakt, sieht jeder Praktiker Tag für Tag. Der Gesetzgeb...mehr

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FoVo 10/2016, Keine Gebühre... / Leitsatz

Kosten für die erledigte Zustellung des Haftbefehls können vom Gerichtsvollzieher (GV) nicht verlangt werden, da es sich bei der Übergabe des Haftbefehls um keine Zustellung im Parteibetrieb handelt. AG Schwäbisch Hall, 13.1.2016 – M 2350/15mehr

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FoVo 10/2016, Selbstauskunft des Schuldners

Fragen kostet nichts? "Fragen kostet nichts", so meint man landläufig. In der Zwangsvollstreckung sieht das anders aus. Die Abnahme der Vermögensauskunft löst ebenso Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers aus wie die Einholung von Drittauskünften. Beispielmehr

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FoVo 10/2016, Zulässigkeit ... / 1 I. Der Fall

Zuleitung des Vermögensverzeichnisses beschränkt Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher (GV), dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen und erteilte folgende Weisung: "Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des § 807 ZPO oder der letzten zwei Jahre gemäß § 802c ZPO eine Vermögensauskunft abgegeben haben, so wird beantragt, dem G...mehr

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FoVo 10/2016, Keine Gebühre... / 1 I. Der Fall

Kosten für nicht erledigte ZU eines Haftbefehls? Die Gläubigerin wendet sich gegen den Kostenansatz des GV für eine nicht erledigte Zustellung nach Nr. 600 KVGvKostG über 3,00 EUR zuzüglich der anteiligen Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG über 0,60 EUR für die nicht erledigte Zustellung eines Haftbefehls. Zustellung oder bloße Übergabe? Die Gläubigerin trägt vor, dass es...mehr

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FoVo 10/2016, Zulässigkeit ... / 2 II. Aus der Entscheidung

LG folgt dem Gerichtsvollzieher Der Vollstreckungsauftrag war nach Ansicht des LG unzulässig, weil er mit Einschränkungen versehen ist, die das Gesetz nicht zulässt. In Rechtsprechung und Literatur ist tatsächlich umstritten, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzi...mehr

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zfs 10/2016, Eintritt des R... / 2 Aus den Gründen:

" … III. Die Bekl. hat gegen die Kl. einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.775,12 EUR sowie von Gerichtsvollzieher- und weiteren Rechtsanwaltskosten i.H.v. 452,05 EUR gem. §§ 1 S. 1, 125 VVG i.V.m. §§ 1, 5 (2) a) ARB 2011, § 257 BGB sowie i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag:" Gem. § 125 VVG ist der VR verpflichtet, di...mehr

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FoVo 10/2016, Kein Formular... / 2 II. Aus der Entscheidung/Der Praxistipp

BGH widerspricht AG und LG Der Antrag auf Erlass des PfÜb kann nach Ansicht des BGH weder mit der Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, noch mit dem Hinweis auf eine fehlerhafte Verrechnung der erfolgten Zahlung zurückgewiesen werden. Grundsatz: Formularzwang Der Antrag des Gläubigers entspricht den formellen Vorgaben des § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Sa...mehr

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FoVo 10/2016, Keine Gebühre... / 3 Der Praxistipp

GV suchen Gebühren Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die GV angesichts drastisch zurückgegangener Vollstreckungsaufträge nach Gebühren suchen. Von der FoVo immer wieder dokumentiert, treten Rechtsprechung und Gesetzgeber dem Versuch entgegen, für die Zustellung der Eintragungsanordnung Gebühren zu erheben (vgl. etwa OLG Karlsruhe FoVo 2016, 32; auch OLG Düsseldo...mehr

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FoVo 9/2016, Auskunftsanspruch des Gerichtsvollziehers gegenüber Behörden auch im Insolvenzverfahren

Leitsatz Sowohl nach der Stellung des Insolvenzantrages als auch nach der Insolvenzeröffnung ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag verpflichtet, die Auskünfte nach § 802l ZPO über das Vermögen des Schuldners bei den Auskunftsbehörden einzuholen. AG München, 12.2.2016 – 1503 IN 3339/15 1 I. Die Entscheidung InsO verweist auf ZPO Die Erhebung der Auskünfte nach § 802l ZPO durch den...mehr

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FoVo 9/2016, Auskunftsanspr... / Leitsatz

Sowohl nach der Stellung des Insolvenzantrages als auch nach der Insolvenzeröffnung ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag verpflichtet, die Auskünfte nach § 802l ZPO über das Vermögen des Schuldners bei den Auskunftsbehörden einzuholen. AG München, 12.2.2016 – 1503 IN 3339/15mehr

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FoVo 9/2016, Auskunftsanspr... / 1 I. Die Entscheidung

InsO verweist auf ZPO Die Erhebung der Auskünfte nach § 802l ZPO durch den Gerichtsvollzieher ist im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO i.V.m. § 802 Abs. 1 ZPO zulässig und zur Sachverhaltsaufklärung auch verhältnismäßig. § 802l ZPO ist auch im Insolvenzverfahren anwendbar. Zwar gilt dies nicht für alle Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung. Die Anwendung von Vorsc...mehr

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FoVo 9/2016, Keine Kosten, ... / 2 II. Aus der Entscheidung/Der Praxistipp

OLG zweifelt an grundsätzlicher Bedeutung Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil das LG sie ausdrücklich wegen angeblich grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, ob ein Gläubiger auf die Übersendung eines bereits erteilten Vermögensverzeichnisses des Schuldners verzichten kann, zugelassen hat. Zweifel um ...mehr

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FoVo 9/2016, Die effektive Vollstreckung eines Haftbefehls

Schuldner entzieht sich VA Ein Leser schildert uns seiner Schwierigkeiten bei dem Verlangen nach Abnahme der Vermögensauskunft: Erst war die Adresse des Schuldners nicht zu verifizieren, danach folgte der Schuldner der Ladung des Gerichtsvollziehers nicht. Der Leser vermutet, dass der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgeben will, um die Angabe zugriffsfähigen Vermögens ...mehr

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FoVo 9/2016, Auskunftsanspr... / 2 Der Praxistipp

Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheiden Grundsätzlich liegt die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung im Regelinsolvenzverfahren, wenn ein Dritter den Insolvenzantrag gestellt hat und der Schuldner bei der Feststellung der Insolvenzgründe nicht mitwirkt. Im Verbraucherinsolvenzverfahren bedarf es dieser Vorgehensweise nicht, weil das Gericht dem Schuldner bei...mehr

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FoVo 9/2016, Keine Kosten, ... / Leitsatz

Erklärt der Gläubiger in dem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO, dass die Übersendung des Vermögensverzeichnisses nicht gewünscht werde, wenn der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt habe, ist der Gerichtsvollzieher (GV) zur Vermeidung der Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gehalten, entweder den bedingten Vollstrecku...mehr

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FoVo 9/2016, Die konkludent... / I. Das Problem

Ratenzahlungsvereinbarung als Vollstreckungsreaktion Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer Forderung von 2.800 EUR nebst weiteren Zinsen und Kosten und hatte die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Darauf meldete sich der Schuldner und suchte eine gütliche Einigung. Der Gläubigervertreter übersandte dem Schuldner wunschgemäß ein R...mehr

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FoVo 9/2016, Pflicht zur Nu... / 2 II. Die praktischen Aspekte der Entscheidung

Nicht alle Möglichkeiten des Ausfüllens genutzt Der BGH hat die zulässige Rechtsbeschwerde im Ergebnis für unbegründet erachtet. Der Antrag auf Erlass des PfÜB entspreche nicht der nach § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV i.V.m. Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschriebenen Form und sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Verwendung des Formulars ist zwingend Gemäß § 829 A...mehr

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FoVo 9/2016, Zwangsvollstreckung aus einem Bruttolohntitel

Brutto oder netto? Das ist hier die Frage Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Zwangsvollstreckung auch aus einem Titel betrieben werden kann, der auf einen Bruttolohnbetrag lautet (BAG NJW 2001, 3570; BAG AP Nr. 20 zu § 611 BGB; OLG Frankfurt DB 1990, 1291 = OLGZ 1990, 328; LG Berlin DGVZ 1993, 27; LG Mainz Rpfleger 1998, 530). Haben Arbeitgeber und Arb...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 1. Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, Vorbemerkung – Grundlagen, Rn. 20 ff.). Das sin...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 4. Mehrfachnutzung durch den Gerichtsvollzieher eingeholter Adress- und Drittauskünfte, § 755 Abs. 3 ZPO

Bisher durfte der Gerichtsvollzieher eingeholte Adress- und Drittauskünfte nur für den die Vollstreckung betreibenden Gläubiger nutzen. Verlangte ein weiterer Gläubiger die gleichen Auskünfte zu demselben Schuldner, mussten die Auskünfte erneut eingeholt werden. Der eingefügte § 755 Abs. 3 ZPO ändert das indem er bestimmt, dass die nach § 755 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO erhobenen...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 2. Erweiterung der Anschriftenermittlung durch den Gerichtsvollzieher, § 755 Abs. 1 S. 2 ZPO

Da § 755 ZPO in seiner bisherigen Fassung auf natürliche Personen zugeschnitten ist, gab es bislang keine eindeutige Rechtsgrundlage dafür, dass der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung der Hauptniederlassung oder des Sitzes und – soweit im jeweiligen Register erfasst – der Anschrift des Schuldners in das Handels-, Genossenschafts- Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsreg...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / VIII. Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

1. Allgemeines Nach § 753 Abs. 1 ZPO bedarf die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers eines Auftrags. Nach § 753 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger wegen der Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt dann als vom Gläubiger beauftragt. Den Auftrag kann der im Tite...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 14. Auftrag an den Gerichtsvollzieher mittels elektronischem Dokument, § 753 Abs. 4 ZPO

Die auf Anregung des Bundesrats eingefügte Änderung hat klarstellenden Charakter. Bei der elektronischen Einreichung eines Vollstreckungsauftrags unter Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nach § 753 Abs. 2 ZPO und damit einer gerichtlichen Stelle gelten bereits § 130a Abs. 1, 2 ZPO. Danach ist eine solche elektronische Einreichung nur zulässig, soweit sie für das...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / b) Einholung der Adress- oder Drittauskünfte durch den Gerichtsvollzieher

Die beim Gerichtsvollzieher für die Einholung der Adress- und Drittauskünfte entstehenden Kosten werden in den Kostenverzeichnisnummern 440–442 neu geregelt. Nr. 440 KV GvKostG : 13 EUR; Erhebung von Daten bei einer der in §§ 755 Abs. 2, 802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen (Adress- und Drittauskünfte, außer Meldebehörde). Hinweis: Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach...mehr

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ZAP 11/2015, Justizspiegel / Schuldnerschutz vor Gläubigerschutz – oder: Was nutzt der Titel, wenn es dem Gerichtsvollzieher nicht gefällt?

Ein Gläubiger besitzt gegen eine Schuldnerin einen Titel und die Unverfrorenheit, aus diesem auch noch vollstrecken zu wollen. Er beantragt also bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft, den Erlass eines Haftbefehls, den Ausspruch von Zahlungsverboten und zusätzlich (wir erinnern uns, es gab eine Zwangsvollstreckungsreform) die Einholung von Au...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 12. Abhilferecht des Gerichtsvollziehers bei Anordnung der Eintragung, § 882d Abs. 1 S. 4 ZPO

Durch den neuen § 882d Abs. 1 S. 4 ZPO wird ein Abhilferecht des Gerichtsvollziehers eingeführt. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Eintragungsanordnung nach § 882d Abs. 1 S. 3 ZPO bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, soll er die Eintragungsanordnung nicht dem zentralen Vollstreckungsgericht übermitteln müsse...mehr

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ZAP 6/2016, Vollstreckungskosten: Erinnerung gegen Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers

(OLG Köln, Beschl. v. 18.11.2015 – 17 W 174/15) • Der Ansatz der Kosten eines Gerichtsvollziehers ist rechtswidrig, wenn die Durchführung des Auftrags nicht dem Auftrag des Drittgläubigers entsprach. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger seinen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter die Bedingung stellt, dass der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist noch k...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 16. Übersicht: Inkrafttreten

Welche Regelungen sind wann in Kraft getreten oder treten wann in Kraft? Inkrafttreten am: 26.11.2016 (dem Tag nach der Verkündung): vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden, § 754a ZPO (der neu eingeführte § 754a Abs. 3 ZPO wird mit Wirkung zum 1.1.2018 aufgehoben, gilt also nur für eine Übergangszeit; an seine Stelle tritt ab dem 1.1.2018 die umfassend...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / II. Gerichtsvollzieherauftragsformular und weitere für die Zwangsvollstreckung relevante Regelungen im Einzelnen

Nach § 753 Abs. 1 ZPO bedarf die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers eines Auftrags. Aufgrund der Ermächtigung in § 753 Abs. 3 ZPO hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durch die Verordnung vom 28.9.2015 ein Formular eingeführt (BGBl I 2015, S. 1586), das den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen (...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 1. Allgemeines

Nach § 753 Abs. 1 ZPO bedarf die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers eines Auftrags. Nach § 753 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger wegen der Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt dann als vom Gläubiger beauftragt. Den Auftrag kann der im Titel oder in der ...mehr

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ZAP 22/2016, Zwangsvollstreckung: Zug-um-Zug zu bewirkende Leistung des Gläubigers

(BGH, Beschl. v. 16.6.2016 – I ZB 58/15) • Hängt die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab (hier: Abtretung der Beteiligung an einer GmbH & Co.KG), so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Wei...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 3. Antrag

Die Zwangsvollstreckung setzt einen wirksamen Antrag des Gläubigers voraus. Dieser Antrag ist Prozesshandlung und kann grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag beim Gerichtsvollzieher als funktionell zuständigem Vollstreckungsorgan kann grundsätzlich formlos schriftlich oder mündlich gestellt werden Hinweis: Ausnahme: Der Auf...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / a) Allgemeines

Aufgrund der Ermächtigung in § 753 Abs. 3 ZPO hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durch die Verordnung vom 28.9.2015 ein Formular eingeführt (BGBl. I S. 1586). Dieses Formular betrifft den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 GVFV). Die Verordnung ist am 1.10.2015 in Kraft get...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 8. Wegfall erneuter Zahlungsfrist, § 802f Abs. 1 S. 4 ZPO

Nach § 802f Abs. 1 S. 4 ZPO bedarf es keiner zweiwöchigen Zahlungsfrist nach § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner vorab zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung bereits zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte. Für die Zahlungsfrist besteht nämlich nur ein praktisches Bedürfnis, wenn der Gerichtsvollz...mehr

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ZAP 5/2016, Ratenzahlungsvereinbarung: Anordnung der Eintragung in Schuldnerverzeichnis

(BGH, Beschl. v. 21.12.2015 – I ZB 107/14) • Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis u.a. dann an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder...mehr

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ZAP 24/2015, Gebührentipps ... / b) Zwangsvollstreckung

Ob die dem Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallene Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber gem. § 11 RVG festgesetzt werden kann, ist problematisch. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 1 RVG, die insoweit von der Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 BRAGO abweicht, muss die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts zu den Kost...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 1. Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden, § 754a ZPO

Die neue Vorschrift dient der Vorbereitung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Es wird für den Gerichtsvollzieher in Zukunft durch diese Bestimmung die Möglichkeit eines "vereinfachten Vollstreckungsauftrags bei Vollstreckungsbescheiden" geben. Nach dieser, dem § 829a ZPO nachgebildeten, Regelung ist im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwan...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 9. Errichtung des Vermögensverzeichnisses in einem elektronischen Dokument, § 802f Abs. 5 S. 1 ZPO

Die Änderung in § 802f Abs. 5 S. 1 ZPO stellt klar, dass der Gerichtsvollzieher selbst das Vermögensverzeichnis unmittelbar in einem elektronischen Dokument errichten muss; aufgrund der mündlichen Angaben des Schuldners im Termin hat der Gerichtsvollzieher selbst ein elektronisches Dokument zu errichten (BT-Drucks 16/10069, S. 27). Die Erstellung eines papiergebundenen Verze...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / d) Umfang des zu versendenden Formulars, § 2 Abs. 3 GVFV

Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht: nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / e) Modularer Aufbau des Formulars, § 2 Abs. 3, 4 und 5 GVFV

Was unter einem Modul zu verstehen ist, bestimmt § 2 Abs. 5 GVFV. Danach handelt es sich um jeden Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durc...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / c) Zuständigkeit

Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§§ 764 Abs. 2, 766 Abs. 1 ZPO) oder das Arrestgericht (§ 930 Abs. 1 S. 3 ZPO). Es entscheidet der Richter, nicht der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17a RPflG). Richtet sich die Erinnerung gegen...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / a) Statthaftigkeit

Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist der in dem Zwangsvollstreckungsverfahren mit Abstand am häufigsten vorkommende Rechtsbehelf. Sie ist statthaft gegen das gesamte vollstreckungsrelevante Verhalten des Gerichtsvollziehers (= Vollstreckungsmaßnahmen, Amtsverweigerung und unrichtige Kostenansätze; vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 766 Rn 2, 14–19) sowie gegen alle Zwangsvollstrecku...mehr