Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 4. Mehrfachnutzung durch den Gerichtsvollzieher eingeholter Adress- und Drittauskünfte, § 755 Abs. 3 ZPO

Bisher durfte der Gerichtsvollzieher eingeholte Adress- und Drittauskünfte nur für den die Vollstreckung betreibenden Gläubiger nutzen. Verlangte ein weiterer Gläubiger die gleichen Auskünfte zu demselben Schuldner, mussten die Auskünfte erneut eingeholt werden. Der eingefügte § 755 Abs. 3 ZPO ändert das indem er bestimmt, dass die nach § 755 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO erhobenen...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 2. Erweiterung der Anschriftenermittlung durch den Gerichtsvollzieher, § 755 Abs. 1 S. 2 ZPO

Da § 755 ZPO in seiner bisherigen Fassung auf natürliche Personen zugeschnitten ist, gab es bislang keine eindeutige Rechtsgrundlage dafür, dass der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung der Hauptniederlassung oder des Sitzes und – soweit im jeweiligen Register erfasst – der Anschrift des Schuldners in das Handels-, Genossenschafts- Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsreg...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / VIII. Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

1. Allgemeines Nach § 753 Abs. 1 ZPO bedarf die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers eines Auftrags. Nach § 753 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger wegen der Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt dann als vom Gläubiger beauftragt. Den Auftrag kann der im Tite...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 14. Auftrag an den Gerichtsvollzieher mittels elektronischem Dokument, § 753 Abs. 4 ZPO

Die auf Anregung des Bundesrats eingefügte Änderung hat klarstellenden Charakter. Bei der elektronischen Einreichung eines Vollstreckungsauftrags unter Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nach § 753 Abs. 2 ZPO und damit einer gerichtlichen Stelle gelten bereits § 130a Abs. 1, 2 ZPO. Danach ist eine solche elektronische Einreichung nur zulässig, soweit sie für das...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / b) Einholung der Adress- oder Drittauskünfte durch den Gerichtsvollzieher

Die beim Gerichtsvollzieher für die Einholung der Adress- und Drittauskünfte entstehenden Kosten werden in den Kostenverzeichnisnummern 440–442 neu geregelt. Nr. 440 KV GvKostG : 13 EUR; Erhebung von Daten bei einer der in §§ 755 Abs. 2, 802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen (Adress- und Drittauskünfte, außer Meldebehörde). Hinweis: Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach...mehr

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ZAP 11/2015, Justizspiegel / Schuldnerschutz vor Gläubigerschutz – oder: Was nutzt der Titel, wenn es dem Gerichtsvollzieher nicht gefällt?

Ein Gläubiger besitzt gegen eine Schuldnerin einen Titel und die Unverfrorenheit, aus diesem auch noch vollstrecken zu wollen. Er beantragt also bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft, den Erlass eines Haftbefehls, den Ausspruch von Zahlungsverboten und zusätzlich (wir erinnern uns, es gab eine Zwangsvollstreckungsreform) die Einholung von Au...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 12. Abhilferecht des Gerichtsvollziehers bei Anordnung der Eintragung, § 882d Abs. 1 S. 4 ZPO

Durch den neuen § 882d Abs. 1 S. 4 ZPO wird ein Abhilferecht des Gerichtsvollziehers eingeführt. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Eintragungsanordnung nach § 882d Abs. 1 S. 3 ZPO bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, soll er die Eintragungsanordnung nicht dem zentralen Vollstreckungsgericht übermitteln müsse...mehr

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ZAP 6/2016, Vollstreckungskosten: Erinnerung gegen Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers

(OLG Köln, Beschl. v. 18.11.2015 – 17 W 174/15) • Der Ansatz der Kosten eines Gerichtsvollziehers ist rechtswidrig, wenn die Durchführung des Auftrags nicht dem Auftrag des Drittgläubigers entsprach. Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger seinen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter die Bedingung stellt, dass der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist noch k...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 16. Übersicht: Inkrafttreten

Welche Regelungen sind wann in Kraft getreten oder treten wann in Kraft? Inkrafttreten am: 26.11.2016 (dem Tag nach der Verkündung): vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden, § 754a ZPO (der neu eingeführte § 754a Abs. 3 ZPO wird mit Wirkung zum 1.1.2018 aufgehoben, gilt also nur für eine Übergangszeit; an seine Stelle tritt ab dem 1.1.2018 die umfassend...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / II. Gerichtsvollzieherauftragsformular und weitere für die Zwangsvollstreckung relevante Regelungen im Einzelnen

Nach § 753 Abs. 1 ZPO bedarf die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers eines Auftrags. Aufgrund der Ermächtigung in § 753 Abs. 3 ZPO hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durch die Verordnung vom 28.9.2015 ein Formular eingeführt (BGBl I 2015, S. 1586), das den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen (...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 1. Allgemeines

Nach § 753 Abs. 1 ZPO bedarf die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers eines Auftrags. Nach § 753 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger wegen der Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt dann als vom Gläubiger beauftragt. Den Auftrag kann der im Titel oder in der ...mehr

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ZAP 22/2016, Zwangsvollstreckung: Zug-um-Zug zu bewirkende Leistung des Gläubigers

(BGH, Beschl. v. 16.6.2016 – I ZB 58/15) • Hängt die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab (hier: Abtretung der Beteiligung an einer GmbH & Co.KG), so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Wei...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 3. Antrag

Die Zwangsvollstreckung setzt einen wirksamen Antrag des Gläubigers voraus. Dieser Antrag ist Prozesshandlung und kann grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag beim Gerichtsvollzieher als funktionell zuständigem Vollstreckungsorgan kann grundsätzlich formlos schriftlich oder mündlich gestellt werden Hinweis: Ausnahme: Der Auf...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / a) Allgemeines

Aufgrund der Ermächtigung in § 753 Abs. 3 ZPO hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durch die Verordnung vom 28.9.2015 ein Formular eingeführt (BGBl. I S. 1586). Dieses Formular betrifft den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 GVFV). Die Verordnung ist am 1.10.2015 in Kraft get...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 8. Wegfall erneuter Zahlungsfrist, § 802f Abs. 1 S. 4 ZPO

Nach § 802f Abs. 1 S. 4 ZPO bedarf es keiner zweiwöchigen Zahlungsfrist nach § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner vorab zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung bereits zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte. Für die Zahlungsfrist besteht nämlich nur ein praktisches Bedürfnis, wenn der Gerichtsvollz...mehr

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ZAP 5/2016, Ratenzahlungsvereinbarung: Anordnung der Eintragung in Schuldnerverzeichnis

(BGH, Beschl. v. 21.12.2015 – I ZB 107/14) • Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis u.a. dann an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder...mehr

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ZAP 24/2015, Gebührentipps ... / b) Zwangsvollstreckung

Ob die dem Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallene Vergütung gegen den eigenen Auftraggeber gem. § 11 RVG festgesetzt werden kann, ist problematisch. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 1 RVG, die insoweit von der Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 BRAGO abweicht, muss die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts zu den Kost...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 1. Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden, § 754a ZPO

Die neue Vorschrift dient der Vorbereitung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Es wird für den Gerichtsvollzieher in Zukunft durch diese Bestimmung die Möglichkeit eines "vereinfachten Vollstreckungsauftrags bei Vollstreckungsbescheiden" geben. Nach dieser, dem § 829a ZPO nachgebildeten, Regelung ist im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwan...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 9. Errichtung des Vermögensverzeichnisses in einem elektronischen Dokument, § 802f Abs. 5 S. 1 ZPO

Die Änderung in § 802f Abs. 5 S. 1 ZPO stellt klar, dass der Gerichtsvollzieher selbst das Vermögensverzeichnis unmittelbar in einem elektronischen Dokument errichten muss; aufgrund der mündlichen Angaben des Schuldners im Termin hat der Gerichtsvollzieher selbst ein elektronisches Dokument zu errichten (BT-Drucks 16/10069, S. 27). Die Erstellung eines papiergebundenen Verze...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / d) Umfang des zu versendenden Formulars, § 2 Abs. 3 GVFV

Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht: nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten.mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / e) Modularer Aufbau des Formulars, § 2 Abs. 3, 4 und 5 GVFV

Was unter einem Modul zu verstehen ist, bestimmt § 2 Abs. 5 GVFV. Danach handelt es sich um jeden Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durc...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / c) Zuständigkeit

Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§§ 764 Abs. 2, 766 Abs. 1 ZPO) oder das Arrestgericht (§ 930 Abs. 1 S. 3 ZPO). Es entscheidet der Richter, nicht der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17a RPflG). Richtet sich die Erinnerung gegen...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / a) Statthaftigkeit

Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist der in dem Zwangsvollstreckungsverfahren mit Abstand am häufigsten vorkommende Rechtsbehelf. Sie ist statthaft gegen das gesamte vollstreckungsrelevante Verhalten des Gerichtsvollziehers (= Vollstreckungsmaßnahmen, Amtsverweigerung und unrichtige Kostenansätze; vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 766 Rn 2, 14–19) sowie gegen alle Zwangsvollstrecku...mehr

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ZAP 4/2016, Rechtsbehelfe i... / f) Begründetheit

Die Erinnerung ist begründet, wenn die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme unzulässig ist, weil die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht sämtlich vorliegen oder weil bei der Durchführung der Vollstreckung Verfahrensfehler unterlaufen sind, die noch fortwirken, der Vollstreckungsantrag vom Gerichtsvollzieher zu Unrecht zurückgewiesen oder nicht antragsgemäß erledigt wu...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / g) Formular zur Übermittlung der Daten in elektronischer Form, § 4 GVFV

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 GVFV dürfen die Länder Anpassungen von dem in der Anlage der Verordnung bestimmten Formular zulassen, die es, ohne dessen Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Auch insoweit verbleibt e...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / a) Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache, § 802b ZPO

Nach den bisherigen Regelungen fiel eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur an, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO oder nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO beauftragt war. Diese Regelung ließ unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheb...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / f) Das Formular ist (noch) nicht elektronisch verwendbar

Die Verordnung betrifft die Einführung eines verbindlichen Formulars für die nichtelektronische, d.h. schriftliche Antragstellung durch den Gläubiger. Aber: § 3 Abs. 1 GVFV ermächtigt insoweit die Länder, das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform z...mehr

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ZAP 10/2017, Anwaltsmagazin / 3 Entwurf zu einer Elektronischen Rechtsverkehr-Verordnung

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat den Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERV) vorgelegt. Die Verordnung soll auf Grundlage des § 130a Abs. 2 ZPO in der Fassung nach dem Gesetz zur Förde...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 2. Gerichtsvollzieherformularverordnung – GVFV

a) Allgemeines Aufgrund der Ermächtigung in § 753 Abs. 3 ZPO hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durch die Verordnung vom 28.9.2015 ein Formular eingeführt (BGBl. I S. 1586). Dieses Formular betrifft den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 GVFV). Die Verordnung ist am 1.10.201...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / b) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken und von Grundstücksteilen und eingetragenen Schiffen geschieht, indem der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz setzt und den Vollstreckungsgläubiger in den Besitz einweist (§§ 885, 886 ZPO).mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / b) Zulässige Abweichungen, § 2 Abs. 1 GVFV

Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / a) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen

Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die herauszugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883, 884 ZPO).mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 15. Fazit

Die Änderungen betreffend die Gerichtsvollziehervollstreckung stellen im Wesentlichen Korrekturen und Klarstelllungen zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung dar, weshalb sie in der Praxis als "Reparaturgesetz" bezeichnet worden sind (Salten MDR 2017, 61; Mock VE 2016, 209). Damit verbessern die Regelungen die Verfahren der Vollstreckungspraxis nicht unerheblich. Es ist nat...mehr

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ZAP 2/2017, Vermögensverzeichnis: Verzicht des Gläubigers auf Übersendung

(BGH, Beschl. v. 27.10.2016 – I ZB 21/16) • Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten. Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der Gläubigerinteressen. Dementsprechend gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vol...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / aa) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) geschieht auf zweifache Weise: Sachen (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) werden vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmt und – i.d.R. durch öffentliche Versteigerung – verwertet. Der Erlös fließt dann dem Vollstreckungsgläubiger zu (§§ 808–827 ZPO). Forderungen und andere Rechte werden i.d.R. durch einen B...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / c) Vorzeitige Beendigung des Auftrags

Änderungen ergeben sich auch, wenn, der Auftrag endet, bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer gütlichen Erledigung gerichtet ist. Es entsteht in den Fällen der isolierten Beauftragung die Gebühr Nr. 604 KV GvKostG i.H.v. 15 EUR. Ist der Auftrag gleichzeitig noch auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO g...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / c) "Freiraum" bei der Verwendung des Formulars, § 2 Abs. 2 GVFV

Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig. Mit der Einführung dieser "Ausnahme" hat der Verordnungsgeber die Konsequenzen aus den Erf...mehr

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ZAP 5/2017, Die Änderungen ... / 3. Keine Wertgrenzen für Adress- und Drittauskünfte, §§ 755 Abs. 2 S. 4, 802l Abs. 1 S. 2 ZPO

Die Einholung von Adressauskünften beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrtbundesamt sowie die Einholung von Drittauskünften über das Vermögen des Schuldners waren nach § 755 Abs. 2 S. 4 ZPO und § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO für den Gerichtsvollzieher bislang nur möglich, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betrugen, wobei Kosten der ...mehr

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zerb 8/2016, Plädoyer zur Abschaffung des § 181 Abs. 1 ZVG

Zur Einleitung einer Teilungsversteigerung ist ein Titel nicht erforderlich, und sie erfolgt, einigen sich die Teilhaber nicht anders gemäß § 59 ZVG, grundsätzlich und allein zu den vollstreckungsrechtlichen Bedingungen des ZVG. Diese gehen aber an den materiellen Verpflichtungen im Innenverhältnis solcher Liquidationsgemeinschaften regelmäßig vorbei, weshalb der Verfasser e...mehr

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ZAP 11/2015, Einsatz digita... / I. Einleitung

Die digitale Anwaltskanzlei ist bereits heute Realität und in zahlreichen Arbeitsschritten kommen digitale Hilfsmittel oder Kommunikationswege zum Einsatz. Es ergeben sich Fragen an erster Stelle zur zeit- und technikgemäßen Kommunikation mit den Mandanten und sonstigen in das Mandat Involvierten, seien es der Gegner, Kollegen oder Kolleginnen, Sachverständige, Zeugen, Geric...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 1. Grundsatz – Allgemeines

Die Bestimmung des § 788 ZPO enthält eine allgemeine Regel betreffend die Kostenpflicht in der Zwangsvollstreckung sowie ein einfaches Verfahren zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs für alle Vollstreckungsarten, einschließlich der Arrestvollziehung (OLG Dresden OLGE 25, 227). Danach hat dieselben, soweit sie notwendig i.S.d. § 91 ZPO sind, der Vollstreckungsschuldner zu ...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 2. Zuständigkeit

Zunächst ist die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu klären. Sie bezeichnet die Verteilung der verschiedenen Rechtspflegefunktionen in ein und derselben Sache an verschiedene Rechtspflegeorgane. Bei der Zwangsvollstreckung ist mithin zu prüfen, welche Vollstreckungstätigkeit (Geld- oder Individualvollstreckung, Fahrnis- oder Mobiliarvollstreckung, Abnahme der Vermögensa...mehr

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ZAP 18/2016, Das besondere ... / 3. Aktive Nutzungspflicht

Mit aktiver Nutzung ist die Nutzung für den Postausgang, d.h. für die Versendung von elektronischen Nachrichten aus dem beA, gemeint. Frage: Gibt es für Anwälte eine aktive Nutzungspflicht des beA? Zunächst erscheint eine Begriffserklärung sinnvoll, um diese Frage umfänglich beantworten zu können. Dabei erfolgt eine Beschränkung der Darstellung auf die ZPO, korrespondierende V...mehr

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ZAP 11/2017, Anwaltsmagazin / 8 Zwischenbilanz zum elektronischen Rechtsverkehr

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat kürzlich erläutert, dass der elektronische Rechtsverkehr in Deutschland bereits weiter entwickelt ist als häufig angenommen wird. Bereits jetzt böten zahlreiche Verfahrensordnungen die Möglichkeit, elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Die Regelungen seien häufig dem vielzitierten § 130a ZPO nachgebildet, und mit dem Geset...mehr

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ZAP 2/2016, Das anwaltliche Berufsrecht steht vor erheblichen Änderungen

Der "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" (BT-Drucks. 18/9521) trägt einen sperrigen Titel, hinter dem sich nicht nur die Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (mit der der Gesetzgeber seit Januar 2016 in Verzug ist) verbirgt, sondern eine umfangreiche Nove...mehr

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ZAP 14/2015, Reform der ZPO?

Der 66. Deutsche Anwaltstag (11. bis 13.6.2015 in Hamburg) hat sich auch mit dem Reformbedarf im Zivilprozess befasst. In Anwesenheit von Bettina Limperg, Präsidentin des BGH, wurden in drei Referaten und einer anschließenden Diskussion das Thema durchaus kontrovers behandelt. Rechtsanwalt beim BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk behandelte die Beschlüsse des 70. DJT 2014 zum Zivil...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / c) Zustellung

Die Zustellung des Vollstreckungstitels besteht in der beurkundeten Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Titels an den Schuldner (§§ 166 Abs. 1, 177 ZPO). Sie muss spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen, § 750 Abs. 1 ZPO (Gottwald/Mock, a.a.O., § 750 Rn. 12–15). Die im Einzelnen notwendige Form der Zustellung folgt aus den §§ 166–195 ZP...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / 2. Aufwendungen i.S.d. § 788 ZPO

Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 ZPO sind alle Aufwendungen, die den Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstehen (BGH NJW 2006, 1141). Dazu gehören sowohl Aufwendungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung (z.B.: Auslagen und Gebühren des Gerichtsvollziehers und des im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werdende...mehr

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ZAP 11/2015, Einsatz digita... / X. Non-legal-Outsourcing

Seit den Anfängen der Internet- und Nutzung elektronischer Kommunikation wird diskutiert, wie diese neue Arbeitsweise bei der anwaltlichen Arbeit zum Einsatz kommen kann. Dabei ist im Rahmen der technischen Entwicklung festzustellen, dass immer mehr technische Systeme und Dienstleistungen der Unterstützung Dritter bedürfen bzw. von diesen vollständig bereitgestellt und unter...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / II. Die Vollstreckung in den Nachlass

Was begonnen ist, darf fortgeführt werden Nicht immer stellt der Tod des Schuldners ein Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung dar. Nach § 779 ZPO kann eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, in den Nachlass fortgesetzt werden. Dabei verlangt § 779 ZPO nur, dass die Vollstreckung überhaupt einmal begonnen wurde, nic...mehr