Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterdarlehen

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / b) Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen

Rz. 46 Vorschriften zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen finden sich nicht in den Gesellschaftsrechten der Einzelstaaten, sondern im bundesrechtlich geregelten Insolvenzrecht (Bankruptcy Code – BC). Diese Vorschriften kommen erst in der Insolvenz der Gesellschaft zum Tragen. Nach § 510(c)(1) BC ist das Insolvenzgericht ermächtigt, einen Rangrücktritt von Gesells...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / II. Das Eigenkapitalersatzrecht; Recht der Gesellschafterdarlehen

Rz. 169 Das System des festen Stammkapitals bedingt nicht nur eine Absicherung durch Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsregeln, sondern erfordert darüber hinaus, dass die Gesellschaft bei Verlust des Haftungsfonds entweder liquidiert oder ihr neues Kapital zugeführt wird. Die Regelungen des Eigenkapitalersatzrechts bzw. des Rechts der Gesellschafterdarlehen dienen der Durch...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Überblick

Rz. 170 Mangels einer gesetzlichen Grundlage hat die Rechtsprechung zunächst ein System des Eigenkapitalersatzrechts in Analogie zu den §§ 30, 31 GmbHG entwickelt (sog. Rechtsprechungsregeln). Durch die GmbH-Novelle im Jahre 1980 suchte der Gesetzgeber das Eigenkapitalersatzrecht mit den Regelungen der §§ 32a, 32b GmbHG, §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO auf eine sichere dogmatis...mehr

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Schweiz / III. Kapitalerhaltung

Rz. 59 Der Erhalt der Vermögens- und Haftungsbasis in der Höhe des Stammkapitals wird durch folgende Vorschriften gesichert: Erstens dürfen Gewinnausschüttungen (d.h. Dividenden) nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden, wobei vor der Festsetzung der Dividende die Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abzuziehen s...mehr

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Norwegen / IV. Kapitalerhaltung

Rz. 25 Das Eigenkapital und die Liquidität der AS müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko und dem Umfang der Geschäftstätigkeit der AS stehen.[74] Der Verwaltungsrat muss diesbezüglich die wirtschaftliche Situation ständig prüfen und im Auge behalten.[75] Wenn das Eigenkapital weniger als das ausmacht, was als angemessen angesehen werden kann, muss der Ver...mehr

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Kanada / I. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 96 Neben der – wegen ihrer geringen Höhe und der auf Unternehmen mit hohem Kapitaleinsatz beschränkten – Kapitalsteuer ("Capital Tax") unterliegt die Gesellschaft sowohl der Bundes- als auch der Provinz-Einkommensteuer ("Income Tax"). Nur in den Provinzen Ontario, Quebec und Alberta sind getrennte Einkommensteuererklärungen für Bund und Provinz abzugeben; in den übrigen ...mehr

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Mexiko / 2. Eigenkapitalersetzende Darlehen

Rz. 62 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen werden nur bei ausländischen Gesellschaftern dahingehend sanktioniert, dass nach Art. 28 XXVII LISR in Umsetzung von OECD-Bestimmungen die sog. thin-capitalization rule zur Anwendung kommt. Danach sind Darlehenszinsen, die auf von verbundenen ausländischen Unternehmen gewährten Darlehen beruhen, nur bis zu einer Verschuldu...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / V. Kapitalerhöhung

Rz. 59 Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine Gesellschaft ihr Kapital erhöhen kann, wobei dies extern oder intern erfolgen kann. Die Gesellschaft kann dies im Wege von Gesellschafterdarlehen, durch Aufstockung der Anteile oder durch Gewinnzurückbehaltung erreichen. Die Kapitalerhöhung durch externe Finanzierung ist bei einer proprietary limited company durch Chapter 2H Cor...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 130 Die wichtigste Steuer für Kapitalgesellschaften ist die Körperschaftsteuer (IRC).[180] Der zu versteuernde Gewinn wird entsprechend SNC ermittelt und mit einem Steuersatz von 21 % besteuert, wobei kleine und mittlere Unternehmen (PME) hinsichtlich der ersten 25.000 EUR Gewinn mit einem Sondersteuersatz i.H.v. 17 % besteuert werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit ...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Kapitalerhaltung

Rz. 41 Zu den Bestimmungen über den Kapitalschutz gehört, dass außer im Fall der vorweggenommenen Gewinnentnahme ohne einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss kein Gesellschaftsvermögen verteilt bzw. ausgeschüttet werden darf. Fällt die Gesellschaft nach einem derartigen Gesellschafterbeschluss in eine Vermögenskrise,[79] darf die Geschäftsführung trotz Vorhandenseins de...mehr

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Italien / III. Kapitalerhaltung (Eigenkapitalersatz)

Rz. 74 Im Rahmen der Reform 2004 wurde die Haftung der Gesellschafter bei Unterkapitalisierung der GmbH verschärft. Gerade die GmbH mit einem Mindestkapital von 10.000 EUR oder sogar von 1 EUR, wie die Novellen 2012–2013 ermöglichen, kann relativ schnell in eine finanzielle Schieflage geraten, so dass eine Finanzierung seitens der Gesellschafter erforderlich ist, damit die G...mehr

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Österreich / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 231 Die Geschäftsführer und Liquidatoren der GmbH sind verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt (§ 69 IO). Insolvenzgründe sind Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Zu den Insolvenzgründen siehe Rdn 233 f. Wenn allerdings Sanierungsmaßnahmen sorgfältig betrieben werden und aussichtsreich sowie ...mehr

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Kanada / III. Kapitalerhaltung

Rz. 28 Das Eigenkapital einer Gesellschaft wird getrennt nach Klassen und nach Ausgabe der Anteile in separaten Konten ausgewiesen, die wiederum in ihrer Summe das gesamte Stammkapital ("Stated Capital") darstellen, das sodann auch in der Bilanz ausgewiesen wird (siehe Rdn 24 f.). Während das deutsche Recht das Stammkapital einer Gesellschaft im Interesse ihrer Gläubiger quas...mehr

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Türkei / 2. Gründungsschritte und erforderliche Unterlagen im Einzelnen

Rz. 41 Die Gründung erfolgt mit Vorsprache beim Handelsregister, das bei der örtlichen Handelskammer (nicht bei Gericht oder einer Behörde) geführt wird. Die Anmeldung beginnt mit der Bestimmung eines Vorsprachtermins über die elektronische Datenbank Mersis, über welche auch der NACE-Code (die dem Tätigkeitssektor des zu gründenden Unternehmens zugeordnete Nummer) ermittelt ...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 31 Der CSC sieht eine Vielzahl von Möglichkeiten vor, die nur dann Geltung haben, wenn sie entweder unter Abbedingung der gesetzlichen Regelung oder durch ausdrückliche Vereinbarung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. So können Nachschussleistungen mit eigenkapitalstärkender Funktion (sog. prestações suplementares) – anders als Gesellschafterdarlehen – nur da...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / I. Kapitalaufbringung

Rz. 38 Das indische Recht unterscheidet bereits auf Ebene der formalen Dokumentation im Rahmen der Satzung zwischen dem genehmigten Kapital (Authorized Capital), dem gezeichneten Kapital (Subscribed Capital) und dem eingezahlten Kapital (Paid Up Capital). Rz. 39 Authorized Capital: Bis zu diesem Betrag sind Kapitaleinzahlungen ohne vorherige Satzungsänderung zulässig. Nach de...mehr

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Deutschland / 2. Zahlungsunfähigkeit

Rz. 236 Zahlungsunfähig ist die GmbH, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO).[118] Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung reicht zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht aus. Allgemein als Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit werden angesehen: Nichterfüllung größerer Geldsummen trotz Fälligkeit und Mahnun...mehr

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Türkei / III. Kapitalerhaltung

Rz. 96 Im Interesse der Kapitalerhaltung und des Gläubigerschutzes können Erhöhungen und Herabsetzungen des Kapitals nur mit satzungsändernder Mehrheit durchgeführt werden (Art. 590 i.V.m. Art. 621 HGB). Die Gesellschafter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Kapitalbestand nicht unter die Mindestgrenze fällt (Art. 633 HGB i.V.m. Art. 376 f. HGB). Die Rückgewäh...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 3. Insolvenztypische Annexverfahren

Rz. 105 Neben den originär insolvenzrechtlichen Maßnahmen oder solchen im Vorfeld der Eröffnung gibt es weitere Verfahren, die sachlich eng mit einem Insolvenzverfahren zusammenhängen, jedoch außerhalb des insolvenzmäßigen Gesamtverfahrens als kontradiktorische Verfahren ausgestaltet sind. Um solche insolvenztypischen Annexverfahren handelt es sich etwa bei Einzelklagen auf ...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Anknüpfung

Rz. 172 Im Hinblick auf die kollisionsrechtliche Einordnung war vor der GmbH-Reform durch das MoMiG zwischen den Rechtsprechungs- und den Novellenregeln zu differenzieren (siehe Rdn 170). Während die Rechtsprechungsregeln aufgrund ihres dogmatischen Ursprungs in §§ 30, 31 GmbHG als abstrakt-präventive Regelungen eingestuft wurden, die sich einer insolvenzrechtlichen Qualifik...mehr

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Norwegen / VI. Kapitalerhöhung

Rz. 29 Die Gesellschafter finanzieren die AS üblicherweise durch die Gewährung von Gesellschafterdarlehen oder durch die Zuführung von Stammkapital und Aufgeld. Die Zuführung von Stammkapital und Aufgeld kann durch die Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen zu einem höheren Betrag als dem Nennbetrag, nämlich mit einem Aufgeld, oder durch die Erhöhung des Nennbetrags bereits aus...mehr

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Italien / Literaturtipps

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Deutschland / 3. Sacheinlage

Rz. 63 Wollen die Gesellschafter einer GmbH die Einlagen nicht in Geld, sondern auf andere Weise, d.h. im Wege einer Sacheinlage, erbringen, so muss dies in der Satzung ausdrücklich festgehalten werden. Dazu sind in der Satzung sowohl der Gegenstand als auch der Betrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, sowie der Name des zur Leistung verpflichteten ...mehr

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Deutschland / A. Einführung

Rz. 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die in Deutschland mit Abstand häufigste Unternehmensrechtsform. Zum Ende des Jahres 2019 wurde die Anzahl der in deutschen Handelsregistern eingetragenen GmbHs auf weit über 1 Mio. geschätzt. Darin enthalten sind knapp 40.000 Gesellschaften in der Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die der Gesetz...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / V. Kapitalerhöhung

Rz. 41 Bereits der Gesellschaftsvertrag der Sp. z o.o. kann eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter vorsehen, so dass es hierzu keiner späteren Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf. In diesem Fall muss der Gesellschaftsvertrag die genaue Höhe, bis zu welcher das Stammkapital durch Gesellschafterbeschluss angehoben werden kann,...mehr

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Mexiko / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 97 Die Gesellschafterversammlung ist nach Art. 77 Satz 1 LGSM das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist nach Art. 78 LGSM für folgende Entscheidungen zwingend zuständig: Bestätigung der Jahresbilanz, Ausschüttung von Dividenden, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Ernennung des Aufsichtsrats (falls anwendbar), Teilung oder Einziehung eines Geschäftsanteils,...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Überschneidungen mit dem Gesellschaftsstatut

Rz. 156 Bei verschiedenen, gem. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO dem Insolvenzstatut zugeordneten Gegenständen kann es zu Überschneidungen mit dem Gesellschaftsstatut kommen, was eine genaue Abgrenzung erforderlich macht. Die noch unter der Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG prima facie gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitalersatzregeln führten innerhalb des Anwendungsbereich...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / G. Zusammenfassung und Schluss

Rz. 209 Im internationalen Unternehmensrecht gibt es zahlreiche Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Rechtsgebieten. Vorliegend wurde die Schnittstelle des Gesellschafts- und des Insolvenzrechts näher beleuchtet. Dabei hat sich gezeigt, dass insbesondere der verbreitete Einsatz sog. Scheinauslandsgesellschaften der Diskussion neue Impulse gegeben hat. Ein Schwerpunkt de...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.3.3 Gesellschafterdarlehen

Rz. 17 Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO sind Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, nicht bei...mehr

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Überschuldung: Status, Prüf... / 4.1.2.5 Weitere Rückerstattungsansprüche

Rz. 10 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ist Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftli...mehr

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Anlage EÜR (Einnahme-Übersc... / 3.3 Betriebsausgaben im Einzelnen

Rz. 1094 [Waren, Roh- und Hilfsstoffe → Zeile 26] Die Kosten für Waren, Roh- und Hilfsstoffe (einschließlich Nebenkosten) sind Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Zahlung. Davon ausgenommen sind die AK oder HK für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere u. Ä., für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens. Diese sind erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses od...mehr

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Internationale Aspekte des ... / 3 Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen bei Gesellschafterdarlehen (§ 8b Abs. 3 S. 6 KStG)

Gemäß § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Anteil im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. § 8b Abs. 3 S. 4, 5 und 7 KStG dehnt die Nichtabziehbarkeit im Sinne des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG auf Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen eines zu mehr als 25 % beteil...mehr

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Internationale Aspekte des ... / Zusammenfassung

Überblick Das mit dem KöMoG verbundene Optionsmodell ist Gegenstand des Koalitionsvertrags der BReg und bereits seit gut 1,5 Jahren in der Diskussion, ohne dass den Ländern / Verbänden vorab eine konkrete Formulierung über die gesetzliche Ausgestaltung vorlag. Die BReg hat sich im Rahmen der Sitzungen des Koalitionsausschusses am 8. März 2020 und am 3. Juni 2020 dazu entschi...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Grundlegende Änderung durch das MoMiG: Gesellschafterdarlehen

Rz. 298 Seit dem MoMiG steht die Finanzierung dem Eigenkapital nicht mehr gleich, Gesellschafterleistungen sind gem. § 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG nicht mehr materielles Eigenkapital.[1103] Es gibt keine eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen mehr. Vielmehr bleiben sie entsprechend ihrer Rechtsform Verbindlichkeit der GmbH. Sie sind aber gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nur nach...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Gesellschafterdarlehen in der Krise der GmbH

Rz. 296 Den Gesellschaftern steht frei, wie sie die GmbH finanzieren, insb. ob sie eine bestimmte Höhe des Stammkapitals vorsehen, ob sie Darlehen gewähren oder Gegenstände mietweise überlassen. §§ 32a und 32b GmbHG a.F. sowie §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO a.F., § 6 AnfG a.F. – sowie nach dem MoMiG (vgl. Rdn 32) die grundlegend reformierten Vorschriften[1101] insb. von §§ 39 ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / gg) Anfechtung der Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)

Rz. 184 Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen werden, sind gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die für ein Gesellschafterdarlehen in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Sicheru...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Haftung für Erhaltung des Stammkapitals und bei Eigenkapitalersatz/Gesellschafterdarlehen

Rz. 325 Die Rechtsfragen sind separat behandelt (siehe Rdn 301 ff.)mehr

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§ 17 GmbH-Recht / L. Erhaltung des Stammkapitals und Gesellschafterdarlehen

I. Typischer Sachverhalt Rz. 281 Herr Trakel (T) ist nach wie vor Alleingesellschafter der Taxelex GmbH des Falles A. I. (siehe Rdn 1). Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr Gierig (G). Herr Trakel hat eine minderjährige Tochter Susanne (S). Die GmbH verkauft S eine Computeranlage für 50.000 EUR. T verpflichtet sich in den Verträgen, S die 50.000 EUR darlehen...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / k) Rechtsfolgen nach MoMiG

Rz. 313 Das MoMiG (zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rdn 301) normiert die folgenden Rechtsfolgen für Gesellschafterdarlehen: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zur Rechtslage außerhalb des Verfahrens vgl. Rdn 316) werden gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sowie aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wi...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / i) Insolvenzrechtliche Sanktionen angeblich auch für Dritte

Rz. 309 Gem. § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. galten die Vorschriften zum Eigenkapitalersatz sinngemäß für "Rechtshandlungen … eines Dritten", die der Darlehensgewährung des Gesellschafters wirtschaftlich entsprechen. Das MoMiG verwendet die Worte "eines Dritten" nicht. Daran knüpft sich die Frage an, ob auch dessen Leistungen dem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprech...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Nach MoMiG: Darlehenscharakter entscheidend – ggf. Kündigungsbeschränkung

Rz. 302 §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO, §§ 6, 6a AnfG (vgl. Rdn 296) gelten für alle Arten von Darlehen von Gesellschaftern, auch z.B. Sachdarlehen, kurz- und langfristige oder stehengelassene Darlehen sowie grundsätzlich auch Sanierungskredite, für die gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 2 InsO Sonderregeln bestehen (vgl. Rdn 307, zur Haftung Dritter vgl. Rdn 307 f., 309). Ents...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / h) Insolvenzrechtliche Sanktionen für Gesellschafter – ehemalige Gesellschafter – Kleinbeteiligtenprivileg

Rz. 307 Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen erfassen nach dem Gesetzeswortlaut die Gesellschafter [1135] (vgl. zu Dritten Rdn 309 f.). Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gelten nur solche Personen als Gesellschafter, die in der Gesellschafterliste eingetragen sind (vgl. Rdn 172 ff.); für in der Gesellschafterliste nicht eingetragene Inhaber von Geschäftsanteilen kann daher mE al...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / e) Andere dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende Leistungen

Rz. 303 Das Gesetz definiert nicht, was i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Forderungen aus Rechtshandlungen sind, die einem Darlehen eines Gesellschafters (vgl. Rdn 307 f., vgl. Leistungen durch Dritte Rdn 309 f.) wirtschaftlich entsprechen. Dazu zählen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Sanierungsprivileg

Rz. 306 § 39 Abs. 4 S. 2 InsO privilegiert Darlehensgeber, die in der Krise der GmbH zu deren Überwindung Geschäftsanteile erwerben: Dies führt für ihre bestehenden und zusätzlichen Kredite nicht zur Anwendung der Regeln zum Gesellschafterdarlehen, soweit sie nach drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Beteiligung "zum Zweck" der Sanierung de...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / j) Rechtsfolgen für Altfälle vor MoMiG

Rz. 311 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte der Gesellschafter (eigenkapitalersetzende) Leistungen nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 32a Abs. 1 GmbHG a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.F.), Zinsen durften nicht gezahlt werden. Darlehensrückzahlungen binnen Jahresfrist vor Insolvenzantrag unterlagen der Anfechtung gem. § 135 Nr. 2 InsO a.F. (auße...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Kreditunwürdigkeit der GmbH nach MoMiG unbeachtlich, aber von Bedeutung für Altfälle

Rz. 301 Die durch das MoMiG überholten Vorschriften über eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen setzten voraus, dass die Gesellschafter der GmbH in der Krise, statt Eigenkapital zuzuführen, andere Leistungen gewährten. Für Neufälle nach der am 1.11.2008 in Kraft getretenen Neuregelung kommt es auf die nach altem Recht problematisierten Fragen von Kreditunwürdigkeit ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Rechtslage bis zum MoMiG: Eigenkapitalersatz

Rz. 297 Vor dem MoMiG sahen §§ 32a, 32b GmbHG a.F. sowie die sog. Rechtsprechungsregeln den Gesellschafter in einer Finanzierungs(folgen)verantwortung für die GmbH; bei einer Krise stand er vor der Alternative, die GmbH zu liquidieren oder ihr neues Eigenkapital zuzuführen. Gewährte er der GmbH stattdessen Darlehen, durfte er diese während der Krise nicht abziehen, sie wurde...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / f) Nutzungsüberlassung

Rz. 305 Die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung entsprach nach h.M. vor MoMiG wirtschaftlich der Darlehensgewährung und war Eigenkapitalersatz. Typischer Fall ist die Überlassung von Anlagegegenständen, insb. beweglichen Sachen und Grundstücken an die GmbH zur Nutzung bzw. zum Gebrauch; kritisch waren daher z.B. Sale and Lease Back, Finanzierungsleasing sowie Miete, P...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / VII. Anmerkungen zum Muster

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