Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.8 Anlaufhemmung bei beherrschendem Einfluss auf Personen in Drittstaaten, Abs. 7

Rz. 87 Abs. 7 enthält eine besondere Anlaufhemmung bei Beziehungen zu Drittstaaten-Gesellschaften, auf die der Stpfl. allein oder zusammen mit nahestehenden Personen einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 23.6.2017[1] eingeführt und gilt nach Art. 97 § 10 Abs. 15 EGAO für alle nach dem 31.12.2017 beginnenden Festset...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Tierpfleger (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Der Beruf des Tierpflegers bezieht sich auf Haustiere, die in privaten Haushalten und in privaten und öffentlichen Einrichtungen gehalten werden sowie auf die in Tiergärten zu betreuenden Wild- und Haustierarten. Voraussetzung für die Pflege und Zucht ist eine umfassende Kenntnis der Lebensweise, Ernährung und Fortpflanzung der Haus- und Wildtierarten. Zur professi...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ergänzt die Steuervergünstigungen im Bereich der Gesundheitspflege (z. B. Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 bis Nr. 18 UStG und die Steuerermäßigungen nach Nrn. 51 und 52 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG). Zweck dieser Begünstigungsvorschrift ist es, den Betrieb von Schwimmbädern im Hinblick auf ihre bedeuts...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sterbegeld / 4.2 Bestehendes Arbeitsverhältnis

Voraussetzung für den Anspruch auf Sterbegeld ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Beschäftigten ein Arbeitsverhältnis bestand und dies nicht ruht. Es ist nicht erforderlich, dass der Verstorbene vollbeschäftigt war. Eine Teilzeitbeschäftigung und damit auch eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV reicht aus. Kurzzeitig Beschäftigte im Sinne des ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 3 Zuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 21 Die Aufnahme der Versicherung an Eides statt erfolgt – anders als die eidliche Vernehmung einer anderen Person nach § 94 AO – durch die Finanzbehörde in eigener Zuständigkeit.[1] Im Regelfall wird ein Amtsträger des für die Besteuerung des Beteiligten örtlich zuständigen FA die eidesstattliche Versicherung aufnehmen. Sie kann aber auch im Weg der Amtshilfe [2] durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 95... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Versicherung an Eides statt ist die stärkste Beteuerungsform eines Beteiligten im Besteuerungsverfahren. § 95 Abs. 1 AO trifft Regelungen zu den persönlichen (vgl. Rz. 6ff.) und sachlichen Voraussetzungen (vgl. Rz. 11ff.), Abs. 2 bis 5 zum Verfahren (vgl. Rz. 21ff.) und Abs. 6 zur Nichterzwingbarkeit (vgl. Rz. 32) der eidesstattlichen Versicherung. Sie dient als er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, ErbStRG Art. 3 Rückwirkende Anwendung des durch dieses Gesetz geänderten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts

1 Allgemeines Rz. 1 Die durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des ErbStG waren auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (§ 37 Abs. 1 ErbStG a. F.). Hiervon abweichend gewährte Art. 3 ErbStRG Erwerbern ein zeitlich bis zum 30.6.2009 begrenztes Wahlrecht zur rückwirkenden Anwendung der durch das ErbStRG geänderten Vorschriften bereits auf solc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Systematische Stellung

Rz. 3 §§ 169–171 AO stehen im Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung) im Dritten Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren). Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen den einzelnen Verfahrensarten und trennt das Steuerfestsetzungsverfahren vom Steuererhebungsverfahren. Für die Regelung der Verjährung bedeutet dies, dass das Gesetz entsprechend zwischen Festsetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 374 AO ist dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB nachgebildet worden und stimmt im Wesentlichen wörtlich mit ihm überein.[1] § 374 AO soll ähnlich wie § 259 StGB den durch die Vortat eines anderen geschaffenen steuerrechtswidrigen oder bannwidrigen Zustand bekämpfen, der durch den Täter zum eigenen Nutzen aufrechterhalten und vertieft wird ("Perpet...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 36 Ermächtigungen

Rz. 1 § 36 Abs. 1 ErbStG ermächtigt zum Erlass von Durchführungsverordnungen. Auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e ErbStG ist die ErbStDV [1] ergangen. Rz. 2 Die Ermächtigung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e ErbStG beschränkt sich auf "Anzeige-, Mitteilungs- und Übersendungspflichten". Die Vorschrift ermächtigt hingegen nicht zur Begründung von Hinweispflichten in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Der Festsetzungsverjährung unterliegende Ansprüche

Rz. 4 Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verjährung der noch nicht festgesetzten Steuer[1] einerseits und der Verjährung des Zahlungsanspruchs[2] andererseits. Der Festsetzungsfrist nach §§ 169ff. AO unterliegen alle Besitz-, Verkehrs- und Realsteuern. Für die Realsteuern gelten die §§ 169ff. AO auch für das Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren der §§ 185ff. AO, wobei für ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung

Rz. 9 Die Notwendigkeit zu einer Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ergibt sich bereits aus dem Gebot einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.[1] Aus diesem Grund sind die einzelnen Staaten dazu übergegangen, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf zwischenstaatlicher Ebene mit anderen Staaten bilaterale Verträge zu schließen oder die Do...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Taugliches Tatobjekt

Rz. 4 Gegenstand der Steuerhehlerei sind – begrifflich abweichend von § 259 StGB ("Sache") – nur "Erzeugnisse" oder "Waren", also bewegliche Sachen. Das Gesetz trägt mit diesen Begriffen, die inhaltlich identisch sind, allein dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und steuerrechtlichen (Erzeugnisse) Gesetzen Rechnung.[1] Rz. 5 Taugliche Tatobjekte sind dami...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.1 Strafrahmen

Rz. 50 Der Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO enthält einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei Begehung einer qualifizierten (gewerbs- oder bandenmäßigen) Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 S. 1 AO ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen, in minder schweren Fällen[1] sieht das Gesetz gem. § 374 A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.8.4 Rechtslage für Erwerbe ab 25.6.2017

Rz. 82a Um den europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen, wurde § 2 Abs. 3 ErbStG aufgehoben und § 16 Abs. 2 ErbStG mit Wirkung für Erwerbe ab dem 25.6.2017 neu eingefügt.[1] Seither ist in Fällen der beschränkten Steuerpflicht eine Kürzung des in § 16 Abs. 1 ErbStG gewährten Freibetrags vorgesehen.[2] Der Freibetrag soll nur anteilig, nämlich soweit er auf das der Besteuerun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines Umfang der Anzeigepflicht

Rz. 1 § 34 ErbStG begründet Anzeigepflichten für die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare und ergänzt damit die für andere Personen durch §§ 30, 33 ErbStG begründeten Anzeigepflichten. Entscheidend ist die Kenntnis der für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständigen Stelle; die Kenntnis anderer Behörden reicht nicht aus.[1] Durch Gesetz vom 29.6.2015[2] wurde für Gerich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Steuerpflicht im Verhältnis zur einstigen DDR

Rz. 2 Vor dem 1.7.1990 erstreckte sich die unbeschränkte Steuerpflicht aus § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG nicht auf Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen, die auf das Währungsgebiet der DDR-Mark entfielen. Dies ergab sich aus § 2 Abs. 3 ErbStG a. F., der letztmals auf Steuerfälle anzuwenden war, in denen die Steuerpflicht vor dem 1.7.1990 entstande...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Normzweck und Auslegungsgrundsätze

Rz. 1 Das ErbStG statuiert in §§ 30, 33 und 34 ErbStG (mit ergänzenden Regelungen in §§ 1 ff. ErbStDV) zur Sicherstellung einer möglichst vollständigen Erfassung aller Erwerbe eine Reihe von Anzeigepflichten. Die Finanzämter sollen aufgrund dieser Anzeigen prüfen können, ob ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt und ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Durchführung der Zusammenrechnung (§ 14 Abs. 1 S. 1–3 ErbStG)

Rz. 18 Die Zusammenrechnung hat für alle Erwerbe zu erfolgen, die – berechnet vom letzten Erwerb an – nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Die Addition der einzelnen Erwerbe hat dergestalt zu erfolgen, dass der bei den früheren Zuwendungen (Vorerwerbe) berücksichtigte persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG zunächst unbeachtet bleibt. Die Vorerwerbe werden also mit ihrem da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Rechtslage für Erwerbe bis 28.12.2021

Rz. 83 Mit Wirkung ab dem 1.1.2009 hat der Gesetzgeber einen neuen Abs. 2 eingefügt. Der bisherige Abs. 2 wurde dadurch zu Abs. 3. Rz. 84 Abs. 2 enthält eine besondere Regelung der Festsetzungsverjährung, um die in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 ErbStG neu eingefügten rückwirkenden Korrekturmöglichkeiten auch für Zwecke der Zusammenrechnung wirksam werden zu lassen.[1] Betroff...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines (Sinn und Zweck)

Rz. 1 Die Vorschrift steht zu Beginn des Dritten Abschnittes "Berechnung der Steuer" und regelt die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, die von derselben Person innerhalb von 10 Jahren anfallen. Rz. 2 Zweck der Vorschrift ist es, Vorteile auszuschließen, die durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Teilübertragungen eintreten ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsschule / Zusammenfassung

Begriff Die Berufsschule (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG "berufsbildende Schule") ist eine der beiden Säulen der dual gestalteten Berufsausbildung und vermittelt dem Auszubildenden die durch den Rahmenlehrplan bestimmten Inhalte. Während im Ausbildungsbetrieb die praktische Ausbildung stattfindet, vermittelt die Berufsschule allgemeinbildende und fachtheoretische Inhalte. Die Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.2 Wahrung der Festsetzungsfrist

Rz. 49 Die Festsetzungsfrist wird dadurch gewahrt, dass die Steuer vor Ablauf dieser Frist wirksam gegen den Stpfl. festgesetzt wird. Diese Wirkung der Wahrung der Festsetzungsfrist ist verwaltungsaktbezogen.[1] Gewahrt wird die Festsetzungsfrist daher hinsichtlich eines bestimmten Steueranspruchs, der durch die Steuerfestsetzung festgesetzt wird, nicht hinsichtlich eines an...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG DBA-Österreich

Rz. 28 Das Abkommen ist am 7.9.1955[1] in Kraft getreten. Es war auf alle am oder nach dem 1.1.2003 entstehenden Steuern in beiden Vertragsstaaten in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15.10.2003, das am 17.9.2006 in Kraft trat[2], anwendbar. Rz. 29 Nachdem der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Urteil vom 7.3.2007 das österreichische Erbschaftsteuergesetz für...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.2 Durchbrechung der Festsetzungsfrist

Rz. 77 In einzelnen gesetzlich normierten Ausnahmefällen kann auch die Festsetzungsfrist durchbrochen werden. Solche Fälle können sich etwa im Rahmen des § 174 AO ergeben.[1] Keinen Fall der Durchbrechung der Festsetzungsfrist stellen jedoch die Fälle der Nachversteuerung dar, z. B. § 61 Abs. 3 AO § 30 EStDV. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Festsetzungsverjährung der §§ 169–171 AO dient dem Rechtsfrieden und steht damit im Spannungsfeld der beiden miteinander konkurrierenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der richtigen Besteuerung. Während das Prinzip der richtigen Besteuerung, das vor allem in §§ 172ff. AO zum Ausdruck kommt, die Festsetzung der kraft Gesetzes entstandenen Steuer unabhängig vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4.1 Wirkung des Ablaufs der Festsetzungsfrist

Rz. 66 Nach § 47 AO hat der Ablauf der Festsetzungsfrist zur Folge, dass alle betroffenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen, also sowohl die Steueransprüche als auch Steuererstattungs- und Vergütungsansprüche sowie Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen, soweit sie der Festsetzungsverjährung unterliegen (Rz. 10). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist sind dan...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 3.1 Gründung

Rz. 10 Eine GmbH kann von mehreren Personen gegründet werden. Jedoch ist nach § 1 GmbHG auch die Einpersonen-Gründung zulässig. Der Anwendungsbereich dieser sog. Einpersonen-GmbH ist nicht auf bestimmte Zwecke beschränkt, sondern entspricht dem der von mehreren Personen gegründeten GmbH. Die praktische Bedeutung und Verbreitung ist folglich nicht unbedeutend, insbesondere zu...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 6.2 Aufsichtsrat

Rz. 49 Gemäß § 52 GmbHG ist für die GmbH ein Aufsichtsrat grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Bildung eines Aufsichtsrats kann aber aufgrund entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag (Satzung) vorgenommen werden (sog. fakultativer Aufsichtsrat). Zu beachten ist, dass die Regelungen des § 52 GmbHG nur für den fakultativen Aufsichtsrat gelten. Wird ein Aufs...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 4.3 Einziehung

Rz. 30 Einziehung (Amortisation) bedeutet die Vernichtung des Geschäftsanteils und der entsprechenden Mitgliedschaftsrechte durch die GmbH. Die in § 34 GmbHG geregelte Einziehung unterscheidet sich vom Erwerb eigener Geschäftsanteile[1] dadurch, dass bei Letzterer der Geschäftsanteil bestehen bleibt. Die Einziehung aller Geschäftsanteile bzw. des letzten verbleibenden Geschä...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.2.3 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 60 Bei mittelgroßen und großen GmbHs sind der Jahresabschluss sowie der Lagebericht in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Für kleine GmbHs verlängert sich die Aufstellungsfrist auf sechs Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Diese Aufstellu...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 1.1 Begriff der GmbH

Rz. 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft, was sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ergibt. Das HGB hingegen enthält für die GmbH keine entsprechende Definition.[1] Die Haftung ist bei der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Eine GmbH weist – wie alle Kapitalgesellschaften – eine körperschaftliche Struktur auf und ist in ihrer V...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 3.2 Auflösung und Abwicklung

Rz. 20 Gründe für die Auflösung der GmbH sind in § 60 Abs. 1 GmbHG nicht abschließend aufgeführt. Im Gesellschaftsvertrag können gemäß § 60 Abs. 2 GmbHG weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. Die GmbH wird gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG aufgelöst durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.3.2 Bilanzierung von Nachschüssen

Rz. 72 Eine Nachschusspflicht für Gesellschafter besteht nur, sofern diese im Gesellschaftsvertrag bestimmt wurde (§ 26 Abs. 1 GmbHG). Dabei ist zwischen einer unbeschränkten Nachschusspflicht (§ 27 GmbHG) und der beschränkten Nachschusspflicht (§ 28 GmbHG) zu unterscheiden. Die beschränkte Haftung der Gesellschafter kann also durch Nachschusspflichten erweitert werden, soda...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 6.1 Geschäftsführer

Rz. 46 Die GmbH als juristische Person braucht Organe, um handeln zu können und vertreten zu werden. Gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft daher einen oder mehrere Geschäftsführer haben.[1] Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer sind nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nur ge...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.3.3 Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern

Rz. 78 Der Jahresabschluss einer GmbH soll die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern darstellen. Das allgemeine Gliederungsschema in § 266 Abs. 2 und 3 HGB gilt für alle Kapitalgesellschaften und trägt daher dieser Zielsetzung nicht ausreichend Rechnung. Die Darstellung wird auf Schuldverhältnisse gegenüber verbundenen Unternehmen und Untern...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 2 Gesellschaftsvertrag

Rz. 6 Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) bildet die Grundlage für die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und muss gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG mindestens enthalten: die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (St...mehr

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Ermittlung der Einsatzzeite... / 6.1 Unternehmen, Betriebe

Die Organisation (das Managen) des betrieblichen Umweltschutzes ist sehr stark durch regulatorische Anforderungen (legal compliance) determiniert. Neben den allgemeinen Aspekten der Auswahl- und Überwachung bei der Übertragung der Erfüllung von Unternehmerpflichten[1] sind insbesondere auch die sich aus dem Fachrecht[2] sowie ggf. aus den Anforderungen der nach DIN EN ISO 14...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.3.1 Eigenkapital

Rz. 67 Das Eigenkapital der GmbH setzt sich zusammen aus dem gezeichneten Kapital, den Kapitalrücklagen, den Gewinnrücklagen, dem Gewinn- bzw. Verlustvortrag sowie dem Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag. Rz. 68 Da das gezeichnete Kapital im HGB inhaltlich nicht näher konkretisiert wird, erfolgt dieses für die GmbH in § 42 Abs. 1 GmbHG: Das Stammkapital ist als gezeichnetes Kapital ...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 1.2 Struktur der GmbH

Rz. 4 Die GmbH kann gemäß § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Ihr Gegenstand muss folglich nicht zwingend der Betrieb eines Unternehmens sein, sondern kann auch in der Vermögensverwaltung oder sonstigen Zwecken, z. B. gemeinnütziger oder ideeller Art, bestehen.[1] Unabhängig vom Gesellschaftszweck ist die GmbH nac...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 5.3 Grundsatz der Kapitalerhaltung

Rz. 41 Der Grundsatz der Kapitalerhaltung soll sicherstellen, dass während der Existenz der GmbH zumindest das Stammkapital erhalten bleibt, um den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsgrundlage zur Verfügung zu stehen. Sichergestellt wird die Kapitalerhaltung insbesondere durch § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, welcher regelt, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlic...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 5.1 Allgemeines

Rz. 37 Da die Haftung der Gläubiger der GmbH auf die Einlagen der Gesellschafter beschränkt ist, kommt der Erhaltung dieses Kapitals erhebliche Bedeutung zu. Die Vermögenssphäre der GmbH ist von der ihrer Gesellschafter zu trennen, sodass das Stammkapital den Charakter von Garantiekapital hat, welches als genau definierte und garantierte Haftungsgrundlage den Gläubigern zur ...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.1 Allgemeines

Rz. 54 Die GmbH gilt nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft i. S. d. Handelsgesetzbuches. Auf Handelsgesellschaften finden die für Kaufleute geltenden Vorschriften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB), insbesondere das Dritte Buch "Handelsbücher" (§§ 238 ff. HGB inklusive des 2. Abschnitts ab § 264 HGB), welches die Vorschriften zur ordnungsmäßigen Buchführung umfasst: die ordn...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Qualitätsmanagement für Sifas / 2.3 Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) unterstützt und berät die Geschäftsführung in Belangen der Arbeitssicherheit, wenn spezifische, fachliche Kenntnis hierzu fehlt. Sie ist somit – im Gegensatz zum QM-Beauftragten – immer als Stabsposition in beratender Funktion zu finden. Die Funktion der Sifa kann sowohl durch interne Mitarbeiter, als auch durch externe Personen wahr...mehr

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Umlaufvermögen im Abschluss... / 6.4 Angaben zu Bewertungsvereinfachungsverfahren

Rz. 59 Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie entsprechende Personengesellschaften i. S. v. § 264a HGB [1] haben nach § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB bei Anwendung der Gruppenbewertung mit gewogenen Durchschnittswerten nach § 240 Abs. 4 HGB oder eines Verbrauchsfolgeverfahrens nach § 256 Satz 1 HGB die Unterschiedsbeträge pauschal für die jeweilige Gruppe auszuweisen, wenn ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gutschrift über Preisminder... / Zusammenfassung

Überblick Wenn das Entgelt falsch berechnet ist, zu wenig geliefert wurde oder Sonderrabatte gewährt werden sollen, dann werden Gutschriften erstellt. Welche Besonderheiten Sie in Bezug auf die Umsatzsteuer und Buchung beachten müssen, erfahren Sie hier. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung §§ 14, 17 UStG Abschn. 14.1-14.11, 17.2 UStAE BFH, Urteil v. 27.2.2014, V R 18/11 BMF...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umlaufvermögen im Abschluss... / 3.2.2 Rechtsformspezifische Abweichungen

Rz. 24 Nicht nur das HGB, sondern auch die einzelnen rechtsformspezifischen Gesetze enthalten Regelungen, die sich auf den Ausweis des Umlaufvermögens in der Bilanz auswirken und zu Abweichungen vom Grundgliederungsschema führen können. Abweichungen bei GmbH Rz. 25 Zunächst bestimmt § 42 Abs. 2 GmbHG, dass von GmbH-Gesellschaftern eingeforderte Nachschüsse, denen sich diese ni...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Ermittlung der Einsatzzeite... / 1 Motivation zur Entwicklung der DIN SPEC 91424

Die gesellschaftliche Verantwortung für Umwelt- und Klimaschutz im Rahmen einer nachhaltigen Unternehmensführung ist für Unternehmen jeglicher Größe und Branche in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Umweltschutz- und Managementbeauftragten sowie internen Auditoren kommt in der diesbezüglichen Aufgabenerfüllung im Kontext der Eigenüberwachung eine Schlüsselrolle zu. Diese...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Ermittlung der Einsatzzeite... / 2 Historie und Entwicklung der DIN SPEC 91424

Einen ersten Ansatz, die Einsatzzeiten für Umweltschutzbeauftragte zu ermitteln, wurde von Rainer von Kiparski und Matthias Hoffmann-Kamensky im Jahr 2000 veröffentlicht.[1] Auf dieser Grundlage erschien im Jahr 2003 vom Arbeitskreis Umweltschutz des Verbandes für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e. V. (VDSI) eine VDSI-Information,[2] die auf einem ähnl...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Einreichung einer Klage durch einen Rechtsanwalt ab 1.1.2022

Leitsatz Seit 1.1.2022 muss eine Rechtsanwaltsgesellschaft eine Klage als elektronisches Dokument beim Finanzgericht einreichen. Sachverhalt Der Kläger wurde in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten. Diese reichte am 17.1.2022 – innerhalb der Klagefrist – eine Klage per Telefax ein. Diese Klage wurde von einem Rechtsanwalt und...mehr