Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzesänderung

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Belastung einer Immobilie mit einem Verfügungsverbot

Rz. 234 Bei freiwilligen Zuwendungen ist anerkannt, dass sich der Erwerber bei gravierenden Änderungen ggf. auch den Entzug der Zuwendung gefallen lassen muss.[422] Das ist rechtstechnisch durch mehrere Rückabwicklungsformen machbar. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken – ggf. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge – wird in der notariellen Praxis häufig ein...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 6. Abweichende Bedarfsbestimmung oder anzurechnendes Einkommen – §§ 27a Abs. 4, 43 Nr. 1 SGB XII

Rz. 96 Um die Wirkung zugeflossenen Einkommens oder Vermögens im sozialhilferechtlichen Leistungstatbestand exakt beurteilen zu können, bedarf es schließlich noch der Auseinandersetzung mit der Frage, was der Unterschied zwischen der sozialhilfeschädlichen Wirkung von Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden nach §§ 82 ff., 90 SGB XII und der Wirkung der "anderweitigen Beda...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 1. Die Zweckzuwendung

Rz. 91 Die unterschiedliche Behandlung von Verbindlichkeiten spielt bei Zuflüssen aus Schenkung eine besondere Rolle. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit, nicht notwendig dagegen eine Zweckbestimmung.[71] Rz. 92 Von einer Zweckzuwendung geht die Rechtsprechung aus, wenn...mehr

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AGS 09/2021, Terminsgebühr ... / III. Argumente

1. Wortlaut der Nr. 6102 VV Nach dem Wortlaut der Nr. 6102 VV entstehe in Auslieferungssachen im gerichtlichen Verfahren je Verhandlungstag eine Terminsgebühr. Da das IRG den Begriff "Verhandlung" ausschließlich in Vorschriften verwendet, die das Verfahren vor OLG betreffen, wie z.B. §§ 30 Abs. 3, 31 sowie § 33 Abs. 3 IRG, nicht aber in denen, die die Termine vor dem Amtsgeri...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / aa) Normativer Zufluss bei Anfall einer Erbschaft

Rz. 38 Der Anfall einer Erbschaft gehört nach der Rechtsprechung zu den Zuflüssen, bei denen eine "normative" Korrektur wegen § 1922 BGB zu erfolgen hat. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen einer Erbschaft ist danach lediglich, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist oder danach.[66] Von anderen wurde und wird noch wei...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 3. Bedarfe für Unterkunft und Heizung – insbesondere selbstbewohntes Eigentum aufgrund Erbfall oder Schenkung

Rz. 10 Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden als laufende Kosten der Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt als Bedarfe, die zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, anerkannt. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" im Rahmen der gesetzlich vorgegeben Grenzen erbracht. Der berücksichtigungsfähige Bedarf umfasst sowo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Änderungen durch das StÄndG 2015 (Abs. 10)

Rz. 17 [Autor/Stand] Die mit dem StÄndG 2015[2] erfolgte Änderung in § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 1 ErbStG sollte lediglich klarstellende Bedeutung haben.[3] Bisher ging die Praxis davon aus, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung inländischer Institutionen nach dieser Vorschrift anhand der §§ 51 ff. AO zu beurteilen sind.[4] Womöglich lässt sich aber aus der nunm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Erstattung der Mehrsteuer

Rz. 131 [Autor/Stand] Zu einer Erstattung der bereits bezahlten Steuer führen diese Anrechnungen jedoch nicht (s. Wortlaut "abzuziehen").[2] Die Steuer für den Letzterwerb wird dann lediglich auf 0 EUR festgesetzt. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenhang mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht untersch...mehr

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Jung, SGB XII § 111 Verjährung / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist nach Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Das BSHG kannte keine eigene Verjährungsregelung. Vielmehr richtete sich die Verjährung von Erstattungsansprüchen der §§ 103 ff. BSHG nach § 113 SGB X. Diese Verjährungsvorschrift passte aber infolge e...mehr

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Jansen, SGB IV § 110a Aufbe... / 2.2 Dauerhafte Datenträger als Alternative zur Aktenverwahrung (Abs. 2)

Rz. 8 Die Regelung nach Abs. 2 bietet der Verwaltung die Möglichkeit (nicht die Verpflichtung), anstelle der herkömmlichen Archivierung der Akten die Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen dauerhaften Datenträgern vorzunehmen (Abs. 2 Satz 1). Bildträger in diesem Sinne sind etwa Mikrofilme, Mikrofiches, Jakets und Rollfilme. Unter den anderen dauerhaften Datenträgern si...mehr

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Internationale Aspekte des ... / 3 Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen bei Gesellschafterdarlehen (§ 8b Abs. 3 S. 6 KStG)

Gemäß § 8b Abs. 3 S. 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Anteil im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. § 8b Abs. 3 S. 4, 5 und 7 KStG dehnt die Nichtabziehbarkeit im Sinne des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG auf Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen eines zu mehr als 25 % beteil...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 10 Abstandnahme vom Steuerabzug für Dauerüberzahler (Abs. 5)

Rz. 92 § 44a Abs. 5 EStG sieht für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG die Abstandnahme vom Steuerabzug als Sonderregelung für die Fälle vor, in denen die Kapitalerträge beim Gläubiger Betriebseinnahmen sind, wegen der besonderen Art der Geschäfte die insgesamt einbehaltene KapESt aber auf Dauer die bei der Veranlagung für i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 2 Nachdem mit Wirkung zum 1.1.2009 infolge der Einführung der Abgeltungsteuer durch G. v. 14.8.2007[1] auch Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG dem Steuerabzug unterworfen werden (zu den "nuen" KapESt-Tatbeständen § 43 EStG Rz. 172ff.), wurden auch diese Kapitalerträge in die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG einbezogen (zum Zeitpunkt ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Veranlagung 2020

Rn. 22 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Stundung einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 Wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 im VZ 2019 durchgeführt, muss der StPfl in jedem Fall eine ESt-Erklärung 2020 abgeben. Unabhängig von den Regelungen des EStG und der AO wird dies daher durch die Sondervorschrift des § 111 Abs 5 EStG angeordnet. Für den Fall, dass...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 15 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Zum Verlustabzug berechtigt sind neben unbeschränkt StPfl iSv § 1 Abs 1 EStG im Grundsatz auch beschränkt StPfl. Bei diesen waren bis zum VZ 2008 allerdings die Einschränkungen nach § 50 Abs 1 u 2 aF EStG zu beachten; bei Wechsel zwischen beschränkter StPfl und unbeschränkter StPfl gilt § 2 Abs 7 S 3 EStG. § 50 Abs 1 S 2 aF EStG machte die A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union war bislang überwiegend die internationale Rechtshilfe, also die Unterstützung von Gerichten bei Rechtspflegeaufgaben, geregelt. Dies wurde ergänzt durch die Amtshilfe in Steuersachen, insbesondere durch das EUAHiG [1] (Steuerfestsetzung), das EUBeitrG [2] (Steuererhebung und Vollstreckung) und bilater...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Verhältnisse i.S.d. § 238 FamFG

Rz. 514 Dies sind alle Umstände, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblich sein können. Beispiele: Gesetzesänderung, beim Kindesunterhalt Änderung der DT, Wechsel eines Kindes in eine höhere Altersstufe der DT, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (tatsächliches oder fiktives Einkommen und/oder Vermögen), jetzt anzusetzendes fiktives Einkommen, Versorg...mehr

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§ 15 Familienrecht / E. Ehe für alle – Die Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Rz. 742 Mit Beschluss des BT vom 30.6.2017 und Zustimmung des BR vom 7.7.2017 ist das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts[1104] verabschiedet worden. Es ist mit Wirkung vom 1.10.2017 in Kraft getreten.[1105] Seit dem 1.10.2017 können daher nicht nur "Mann und Frau" die Ehe miteinander schließen. In § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB heißt...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / a) Haftung nach § 7 StVG

Rz. 286 Voraussetzung für die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 2 StVG ist, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Schaden eintritt. Die Haftung gem. § 7 Abs. 2 StVG beinhaltet Gefährdungshaftung. Ebenso ist Anspruchsverpflichteter der Halter des Kfz-Anhängers. Die Halter-Gefährdungshaftung entfällt bei technisch besonders langsamen Fahrzeugen, die in § 8 Abs. 1 S. 1 StV...mehr

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§ 37 Sozialrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 16 Als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gewährt:[27]mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / h) Form

Rz. 25 Eine Unterwerfungserklärung ist darauf gerichtet, einen Unterlassungsvertrag mit dem Abmahnenden zu schließen.[52] Der Abmahnende hat daher keinen Anspruch darauf, dass der Abgemahnte gerade die vorformulierte Unterwerfungserklärung unterzeichnet und zurücksendet. Auch jede andere Erklärung, die inhaltlich weit genug gefasst und mit einer ausreichenden Vertragsstrafe ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 2 Die Willensbildung des Betriebsrats erfolgt ausschließlich, indem der Betriebsrat einen Beschluss fasst. Die Übertragung der Willensbildung auf den Vorsitzenden oder andere Personen ist nicht möglich; soweit anstelle des Betriebsrats Ausschüsse tätig werden sollen, ist § 27 BetrVG zu beachten. Nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse kann er durch seinen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sternenkinder

Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurde die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten (sog. Sternenkinder) mit Wirkung ab dem 29.12.2020 als weiterer steuerbegünstigter Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 26 AO (Anhang 1b) aufgenommen. Als Sternenkinder bezeichnet man Kinder, die vor, während oder kurz nach der Gebu...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Weitere Auswirkungen von Haftungsprivilegien

Rz. 1163 Arbeitnehmern können dann, wenn sie einen Schaden ihres Arbeitgebers verursachen, je nach Grad des Verschuldens Haftungserleichterungen zugutekommen.[3384] Trifft diese Haftungserleichterung bei einem Schadensereignis mit der Schadensverursachung durch eine weitere gesamtschuldnerisch haftende Person zusammen, so ist der Anspruch des Arbeitgebers gegen diesen Zweits...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / V. Mitverschulden

Rz. 320 In seiner älteren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Mitverschulden des Verletzten dem Sozialversicherungsträgers nicht entgegengesetzt werden könne.[396] Diese Auffassung stützte sich darauf, dass es sich bei § 640 RVO a.F. nicht um einen abgeleiteten Regressanspruch, sondern um einen originären Ersatzanspruch handele.[397] Rz. 321 Nach de...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 1. Sozialversicherungsverhältnis

Rz. 18 Zwar legt § 116 Abs. 1 SGB X nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich den für den Forderungsübergang maßgeblichen Zeitpunkt fest. Indessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Augenblick des schädigenden Ereignisses abzustellen. Der Ersatzanspruch geht daher grundsätzlich – "in aller Regel"[32] – im Zeitpunkt des Schadensereignisses über...mehr

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§ 14 Sachschaden / VII. Leasingfahrzeug

Rz. 196 Bei der Beschädigung eines Leasingfahrzeugs ergeben sich eine Reihe von Problemen, die mit der Struktur des Leasings zusammenhängen.[419] Zu unterscheiden sind der Anspruch des Leasinggebers wegen der Beschädigung seines Eigentums und der Anspruch des Leasingnehmers wegen der Verletzung seines Besitzrechts. Leasinggeber und Leasingnehmer sind nebeneinander anspruchsb...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / C. Wechsel des Sozialversicherungsträgers

Rz. 338 Es ist keine Seltenheit, dass der zunächst eintrittspflichtig gewesene Sozialversicherungsträger seine Zuständigkeit verliert und durch einen anderen Leistungsträger ersetzt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch einen Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel oder durch Ausübung des Kassenwahlrechts (§§ 173 ff. SGB V) die Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse begründe...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / 2. Ersatzberechtigte

Rz. 37 Ersatzberechtigt sind diejenigen Personen, denen der Getötete zum Unfallzeitpunkt kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder im Falle seines Fortlebens hätte unterhaltspflichtig werden können. Dazu gehören der Ehepartner, auch bei Getrenntleben und im begrenzten Umfang auch noch nach der Scheidung (§§ 1360 f., 1570 ff. BGB), die ehelichen Kinder (§§ 1601 ff. BGB), au...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / I. Grundlagen, Bedeutung und Verfahren

Rz. 14 Seit 1943 bietet die StPO dem Verletzten die nach dem Vorbild des österreichischen Rechts[10] ausgerichtete Möglichkeit, vermögensrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses und damit unabhängig von dem dafür vorgesehenen Zivilprozess klären und titulieren zu lassen. Dieses in den §§ 403 ff. StPO normierte und als Adhäsionsverfahren benannte Verfahren trägt dem ...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / V. Nichteheliche Gemeinschaft, Partnerschaft, faktische Gemeinschaft

Rz. 218 Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2011 gut 2,7 Millionen nichteheliche Lebensgemeinschaften in Deutschland, in denen Frau und Mann zusammenlebten. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben mehr als 800.000 Kinder. Auch die knapp 2,7 Millionen alleinerziehenden Elternteile dürften zum Teil in Beziehungen leben, die einer Lebensgemeinschaf...mehr

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AGS 07/2021, Neue Pflichtve... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Nach den Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung durch das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.12.2019 (BGBl I, 2128), das am 13.9.2021 in Kraft getreten ist, ist § 143 StPO jetzt ausdrücklich die Dauer der Pflichtverteidigung geregelt. Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit der Einstellung oder dem r...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Bedürftigkeitsgrenze (Abs. 1 Nr. 1 )

Rz. 8 Die Regelung setzt nach der Neufassung voraus, dass neben dem eigenen Lebensunterhalt des Schuldners nur auf den Lebensunterhalt derjenigen Personen abzustellen ist, denen er gesetzlich – nicht lediglich moralisch oder vertraglich – zum Unterhalt ("Personen, denen er gesetzlich (nicht vertraglich) zum Unterhalt verpflichtet ist, ...") verpflichtet ist (BT-Drucks. 19/23...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Gesetzgebung: Abrechnung im Antrags- und Einspruchsverfahren – Teil 2

Zum 1.7.2020 hat sich die StBVV geändert. Sie verweist zum Teil auf das RVG, in dem die Gebühren ab dem 1.1.2021 um ca. 10 % erhöht worden sind. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Antrags- und Einspruchsverfahren. 4. Vorangehendes Antragsverfahren (§ 23 StBVV) In § 23 StBVV ist überwiegend von Anträgen und von der Berichtigung einer Erklärung die Rede. Die Ablehnung eines...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.1 Überblick über Abs. 2

Rz. 70 Der durch das JStG 2008 neu gefasste Abs. 2 enthält erstmals eine gesetzliche Definition des Missbrauchsbegriffs, die inhaltlich allerdings nicht über die in der höchstrichterlichen Rspr. entwickelten und seit vielen Jahrzehnten angewandten Merkmale hinausgeht.[1] Das in der Begründung des RegE des JStG 2008 formulierte Ziel, der aus Sicht des Gesetzgebers zu kasuisti...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Gesetzesentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift des § 25e UStG "Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz" ist durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (ursprüngliche Bezeichnung "Jahressteuergesetz 2018") neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt worden. Zusammen mit § 22f UStG stellt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 42 AO geht auf § 6 StAnpG zurück, der seinerseits mit geringfügigen Änderungen die seit 1919 geltende Regelung des § 5 RAO übernommen hatte. § 6 StAnpG bestimmte in seinen beiden ersten Absätzen, dass durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden könne und die Steuern bei Vorlie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Einzelfälle

Rz. 27 Abgabe Es gilt das Gleiche wie bei einer Verweisung (Rdn 94). Rz. 28 Anfechtung eines Vergleichs Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines Prozessvergleichs ist eine einzige Angelegenheit,[6] da der Streit über die Wirksamkeit in demselben Verfahren ausgetragen wird. Daher bleibt es beim alten Gebührenrecht, wenn der Vergleich vor dem 1.1.2021 geschlossen und nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. 2Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). 3Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Gesetzliche Änderung der Pauschale

Rz. 47 Wird die Pauschale gesetzlich geändert, so hat dies auf bereits laufende Angelegenheiten keinen Einfluss. Die Übergangsregelungen der §§ 60, 61 (früher: § 134 BRAGO) enthalten im Gegensatz zu früheren Fassungen der BRAGO keine besonderen Regelungen für Auslagentatbestände. Es bleibt daher stets bei demjenigen Auslagensatz, der bei Erteilung des unbedingten Auftrags zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Aufhebung der Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren

Rz. 14 Die bisherige Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren (Abs. 1 S. 2 a.F.) hat der Gesetzgeber endlich aufgegeben. Eine solche Sonderregelung war eigentlich auch nie nicht erforderlich gewesen, da ein Rechtsmittelverfahren nach § 17 Nr. 1 stets eine eigene Angelegenheit darstellt und daher bereits durch die allgemeine Übergangsregelung des Abs. 1 S. 1 erfasst wurde. Di...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Berücksichtigung von künftigen Ereignissen

Tz. 105 Stand: EL 44 – ET: 06/2021 Nach IAS 37.48 sind künftige Ereignisse, die den Erfüllungsbetrag einer Verpflichtung beeinflussen können, bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen, sofern sich deren Eintritt mittels objektiver Nachweise hinreichend substantiieren lässt (where there is sufficient objective evidence that they will occur). So sind bspw. Kostenmin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Ausnahme (Abs. 1 S. 4)

Rz. 22 Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Beiordnung kommt es nicht an, soweit eine Beiordnung oder Bestellung auch zukünftige Angelegenheiten erfasst, in denen der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird. Insoweit ist dann auf den nachfolgenden Auftrag oder den Beginn der nachfolgenden Tätigkeit abzustellen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 11. Übergangsrecht

Rz. 164 Die Vergütung des Anwalts richtet sich auch im Falle einer Rückwirkung, unabhängig davon, ob sie kraft Gesetzes (Abs. 6 S. 1 u. 2) greift oder kraft Anordnung (Abs. 6 S. 3), nach der Neufassung des § 60 Abs. 1 nicht (mehr) nach dem zum Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung geltenden Recht, sondern nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Recht (§ 60 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verfahren vor dem BVerwG als Revisionsgericht

Rz. 30 Zuständiges Gericht ist das BVerwG, wenn die Hauptsache in der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. Eine ausdrückliche Regelung fehlte, da Abs. 2 S. 2 nur von Berufungsverfahren sprach. Durch die Gesetzesänderung ist jetzt klargestellt, dass auch hier die für den ersten Rechtszug bestimmten Gebühren gelten, und zwar nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anwendung des GNotKG

Rz. 36 Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG geändert. Die Norm verweist zur Anwendung bestimmter Wertvorschriften auf das GNotKG. Wesentliche Änderungen im Vergleich zur alten Rechtslage sind damit nicht verbunden. Die Rechtsanwaltsvergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, also nach den Bestimmungen der KostO, wenn der unbedingte Auftrag z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 2 Mit dem KostRÄndG 1994 war in § 84 Abs. 2 BRAGO die sog. Befriedungsgebühr eingeführt worden. Die Vorschrift war sprachlich misslungen und ist dann später durch das JuMiG vom 18.6.1997 neugefasst worden. Danach erhielt der Verteidiger im Strafverfahren auch außerhalb der Hauptverhandlung bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens oder bei rechtzeitiger ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 263 Nach dem RVG, welches das selbstständige Beweisverfahren in § 19 nicht nennt, stellt das selbstständige Beweisverfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der die Gebühren nach VV Teil 3 jeweils selbstständig neben denen des eventuellen Streitverfahrens entstehen können. Um eine doppelte Vergütung für (annähernd) dieselbe Tätigkeit zu vermeiden, erf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Anteile, die von einem nicht nach § 8b Abs 2 KStG begünstigten Einbringenden unter dem Teilwert erworben worden sind (§ 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF)

Tz. 27 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Nach § 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF ist Abs 2 nicht anzuwenden, wenn die Anteile durch eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar über eine MU-Schaft von einem Einbringenden, der nicht zu den von Abs 2 begünstigten Stpfl gehört, zu einem Wert unter dem Tw erworben worden sind. § 8b Abs 4 S 1 Nr 2 KStG aF betrifft au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 12. Außergerichtliche Tätigkeit vor Inkrafttreten des RVG

Rz. 259 Problematisch wird die Anrechnung, wenn der Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit vor Inkrafttreten des RVG erteilt worden ist, der Klageauftrag aber danach. Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach altem Recht auf eine Verfahrensgebühr nach neuem Recht ist umstritten. Nach § 118 Abs. 2 BRAGO war eine Anrechnung in voller Höhe vorzunehmen. Dagegen bestimmt die Re...mehr