Häusliches Arbeitszimmer absetzen

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten und Betriebsausgaben berücksichtigt werden, solange das häusliche Arbeitszimmer das Zentrum der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Entscheidungen. Ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abgezogen werden können, ist häufig umstritten.





Häusliches Arbeitszimmer: Definition

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist und dabei vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Es muss sich um einen abgeschlossenen und abgetrennten Raum handeln.

Zwischen dem Arbeitszimmer und dem Wohnbereich muss eine innere häusliche Verbindung bestehen. Auch Räume im Keller, auf dem Dachboden oder in einem Anbau können ein häusliches Arbeitszimmer sein. Als nicht-häusliches Arbeitszimmer gilt ein Raum, der außerhalb der eigenen Wohnung für eine steuerlich relevante Tätigkeit genutzt wird.

Arbeitszimmer absetzen

Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer sind voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hingegen sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall ist ein unbegrenzter Abzug zulässig. Der Tätigkeitsmittelpunkt befindet sich regelmäßig dort, wo die für das Berufsbild wesentlich prägenden Handlungen und Leistungen erbracht werden - maßgebend ist also der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit. In welchem zeitlichen Umfang das Arbeitszimmer genutzt wird, ist hingegen zweitrangig (= bloße Indizwirkung).

Begrenzter Abzug bei Alternativarbeitsplatz

Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers, kann zumindest ein auf maximal 1.250 Euro begrenzter Abzug möglich sein. In diesem Fall darf für die jeweilige Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (häufig bei Lehrern). Ein "anderer Arbeitsplatz" ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist und den der Erwerbstätige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Der Betrag von 1.250 Euro ist allerdings kein Pauschbetrag, sondern ein Höchstbetrag. Die Raumkosten müssen daher tatsächlich entstanden sein.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zählen z. B.

  • die anteiligen Aufwendungen für Miete bzw. die Gebäude-AfA sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung,
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Kosten für Energie, Wasser, Reinigung, Grundsteuer,
  • Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren,
  • Gebäudeversicherungen,
  • Renovierungskosten,
  • Ausstattung des Zimmers (z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen, nicht aber Luxusgegenstände).

Arbeitszimmer absetzen: anteilig oder komplett

Für gemischt genutzte Wohn-/Arbeitszimmer ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil nicht möglich, wie der Große Senat des BFH klargestellt hat. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet daher bei gemischt genutzten Räumen aus. Eine private Mitbenutzung von unter 10 % wird von den Finanzämtern derzeit allerdings noch als unerheblich angesehen.

Arbeitszimmer als Home Office

In welcher Höhe ein Arbeitnehmer die Kosten für ein Home Office absetzen kann, bestimmt sich nach der OFD-Verfügung anhand des zeitlichen Nutzungsumfangs des Arbeitsplatzes:

  • 5 Tage Home Office (kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung): Raumkosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
  • mindestens 3 Tage Home Office: Bei qualitativ gleichwertigem Arbeiten des Arbeitnehmers im Home Office ebenfalls in vollem Umfang absetzbar.
  • Bis zu 2 Tage Home-Office: Bei qualitativ gleichwertigem Arbeiten des Arbeitnehmers Beschränkung des Abzugs auf bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten, sofern es dem Arbeitnehmer untersagt ist, an den Home-Office-Tagen im betrieblichen Büro zu arbeiten.