Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / C. Sachausschüttungen im deutschen Rechtskreis

Tz. 45 Stand: EL 39 – ET: 11/2019 Sachausschüttungen im Rahmen der Gewinn-/Ergebnisverwendung wurden für Aktiengesellschaften mit dem Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (TransPuG) im Jahre 2002 ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. ausführlich Orth, WPg 2004, S. 778ff.). Nach § 58 Abs. 5 AktG kann die Hauptversammlung mit e...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 4 Berufsrecht: Haftung bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen und Festsetzung von Nachzahlungszinsen

Dieses Jahr sollte Anfang August in den Finanzämtern Hochbetrieb geherrscht haben: Erstmalig wurde als Abgabefrist für Steuerpflichtige der 31.7.2019 für das Steuerjahr 2018 festgelegt, mitten in der Ferienzeit. Steuererklärungen müssen von Steuerpflichtigen, die sich nicht steuerlich beraten lassen, künftig nicht mehr bis Ende Mai, sondern erst bis Ende Juli abgegeben werde...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Nachträgliche Änderung der Vermögensbindung (§ 61 Abs. 3 AO)

Tz. 3 Stand: EL 114 – ET: 12/2019 Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) nicht mehr entspricht, so gilt sie nach § 61 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. Das FA muss in diesem Fall für Steuern, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änd...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vermietung und Verpachtung: Detailfragen zum Gesellschafterwechsel bei vermögensverwaltender GbR

Leitsatz 1. Eine GbR ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. 2. Entsteht einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen GbR Aufwand für den Erwerb seiner Gesellsch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuererklärung 2019 / 2.15 Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer

In Teil L der Umsatzsteuererklärung wird die zu entrichtende USt berechnet. Die Berechnung teilt sich in 2 verschiedene Bereiche auf: Zum einen werden die in den vorigen Teilen ermittelten Ergebnisse zusammengestellt, zum anderen werden noch gesonderte Steuerentstehungsgründe bzw. Haftungsfälle mit aufgenommen. In dem ersten Teil, in dem die bisher ermittelten Daten zusammeng...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kennzahlengestützte Informa... / 2.3.4 Modul IV: Recht, Haftung, Risiko

Zielsetzung des Moduls "Recht, Haftung, Risiko" ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die potenzielle Haftungsmasse als auch die Qualität des Risikomanagements zu bewerten. Die Risikosituation in einem Unternehmen wird durch Abweichungen von prognostizierten Entwicklungen bestimmt, wobei das Zusammenwirken verschiedener interner Faktoren wie Strategien, Zielerwartun...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kennzahlengestützte Informa... / 1.1 Einordnung der Bedeutung des Finanzcontrollings für das Unternehmen und seine Organe

Die Hauptaufgabe der finanziellen Unternehmensführung und damit auch des Finanzcontrollings als einem Teil des gesamtunternehmensbezogenen Controllings liegt in der Sicherstellung der Liquidität, verstanden als die Fähigkeit des Unternehmens, zu jedem Zeitpunkt die zwingend fälligen Auszahlungsverpflichtungen uneingeschränkt erfüllen zu können. Die Liquiditätssicherung ist a...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Informationspflichten

Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Der ArbN/Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, beim Ausfüllen von Steuererklärungen fachkundigen Rat einzuholen. Er muss aber den sich ihm aufdrängenden Zweifelsfragen nachgehen und Erläuterungen sorgfältig lesen. Allerdings müssen auch die Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sein (vgl BF...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Bindung

Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Soweit die Finanzbehörden Auskünfte geben oder wenn sie gar eine bestimmte steuerliche Behandlung eines Sachverhalts zusagen, sind sie idR daran gebunden; zu Einzelheiten > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 32 ff, 56/2ff, 74ff, > Außenprüfung Rz 63, > Haftung für Lohnsteuer Rz 116, siehe zudem Tipke, StuW 1962, 697; Florig, Die Bindung ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Inanspruchnahme für Lohnsteuer

Stand: EL 119 – ET: 10/2019 > Haftung für Lohnsteuer, > Nachforderung von Lohnsteuer, > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Erlass (§ 227 AO)

Rz. 13 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (zB ESt, LSt, KiSt, SolZ) bereits festgesetzt, dürfen sie ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Erstattung bereits entrichteter Beträge oder deren Anrechnung (§ 227 AO). Es handelt sich um eine Bil...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Erfüllt bei einer WEG der Verwalter sämtliche die Gemeinschaft betreffenden Arbeitgeberpflichten (Zusammenstellung der für den LSt-Abzug maßgebenden Lohnteile, Abgabe der > Lohnsteuer-Anmeldung und > Abführung der Lohnsteuer), so ist das für den Verwalter zuständige FA zugleich > Betriebsstätten-Finanzamt für die WEG (FinVerw, DStR 1988, 787;...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / ab.4 Sonstige relevante Tatsachen und Umstände

ab.4.1 Überblick Tz. 75 Stand: EL 40 – ET: 02/2020 Ist eine gemeinschaftliche Vereinbarung über eine separate Einheit strukturiert, dessen rechtliche Form eine Trennung zwischen den Parteien und der separaten Einheit bewirkt, sind folgende Fälle zu unterscheiden: Geht bereits aus der vertraglichen Vereinbarung hervor, dass die Parteien Rechte an den Vermögenswerten und Pflichte...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Vertragliche Vereinbarung

Tz. 13 Stand: EL 40 – ET: 02/2020 Die Tätigkeit, die die Parteien im Rahmen einer gemeinschaftlichen Vereinbarung ausführen, ist gem. IFRS 11.5 in einer vertraglichen Vereinbarung zu regeln. Der Vertrag ist somit eine konstitutive Bedingung. Tz. 14 Stand: EL 40 – ET: 02/2020 IFRS 11.B2 enthält keine Formvorschriften hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung. In der Regel werd...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / ab.2 Rechtsform

Tz. 68 Stand: EL 40 – ET: 02/2020 Für den deutschen Rechtsraum wird bei Kapitalgesellschaften (wie AG oder GmbH) und Personenhandelsgesellschaften (wie OHG, KG oder BGB-Außengesellschaft/Außen-GbR, die mit funktional wesentlichem Vermögen ausgestattet sind) regelmäßig aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit eine separate Einheit mit Gesellschafts- oder Gesamthandsvermögen v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Haftung als Gesamtschuldner

Rn. 74 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Nach § 44 Abs 1 AO sind die zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten Gesamtschuldner. Daher schuldet, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeder von ihnen die gesamte Leistung, gleichgültig, ob ein Ehegatte niedrigere Einkünfte als der andere oder gar keine hatte, § 44 Abs 1 S 2 AO. Eine Einschränkung dahingehend, dass das FA diesen Ehegatten nu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Verweis auf § 10b Abs 3 u 4 EStG (§ 34g S 3 EStG)

Rn. 22 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Der Verweis in § 34g S 3 EStG auf § 10b Abs 3 EStG eröffnet die Steuerbegünstigung auch für Zuwendungen von WG, mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ansatz und Bewertung von Sachspenden richten sich ausschließlich nach den Regelungen des § 10b Abs 3 EStG; ausführlich dazu s § 10b Rn 231ff (Pust). Rn. 23 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Der Ve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Lang, Steuermindernde Parteienfinanzierung, StuW 1984, 15; Schleder, Steuerabzug für Beiträge u Spenden an unabhängige Wählervereinigungen, DB 1988, 2019; Korn, KÖSDI 1989, 7824; Schleder, Fünftes Gesetz zur Änderung des ParteienG und anderer Gesetze – Steuerliche Regelungen, DB 1989, 293; Thiel/Eversberg, Das VereinsförderungsG u seine Auswirkungen auf das Gemeinnützigkeits- un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) GmbH & Co KG

Rn. 185 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Grds dürften die Voraussetzungen zur Begründung eines Konzerns iSd Zinsschranke auch bei typischen GmbH & Co KG-Strukturen (a § 15 EStG (Bitz) Rn 41a) vorliegen. In aller Regel besteht die typische GmbH & Co KG als Mischform sowohl aus einer KapGes (GmbH) als auch aus einer PersGes (KG), sodass zwei Betriebe vorliegen. Im Rahmen dessen kann...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Dörr/Geibel/Fehling, Die neue Zinsschranke, NWB F 4, 5199 v 06.08.2007; Scheunemann/Socher, Zinsschranke beim Leveraged Buy-out, BB 2007, 1144; Middendorf/Stegemann, Die Zinsschranke nach der geplanten Unternehmensteuerreform 2008, INF 2007, 305; Köster, Zinsschranke: Eigenkapitaltest u Bilanzpolitik, BB 2007, 2278. Rn. 330 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Insgesamt sind steueroptimie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Rechtsentwicklung

Rn. 1 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Durch das ParteienfinanzierungsG v 22.12.1983 (BStBl I 1984, 7) ist § 34g EStG mit erstmaliger Anwendung für den VZ 1984 neu in das EStG aufgenommen worden. Durch das G v 25.07.1988 zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (BStBl I 1988, 397) wurde der Tatbestand in die jetzigen Nr 1 u 2 des Satzes 1 auf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 2.13 Haftung der Vorstandsmitglieder der Krankenkassen, Landesverbände der Krankenkassen und der KV/KZV

Rz. 55 Der Hinweis in Abs. 7 auf § 106 Abs. 4b erstreckt die Haftungsregelung im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 auch auf den Bereich der Abrechnungsprüfungen. Dies soll die Beteiligten dazu bringen, die Prüfungen vorgesehenen Umfang zu realisieren und damit vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven zu heben. Die Haftung bezieht sich auf die Vorstandsmitgliede...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 106d Abrech... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Vorschrift bezieht sich auf die Abrechnungsprüfungen sowohl in der vertragsärztlichen Versorgung als auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Der Schwerpunkt des Inhalts der Vorschrift liegt aber eindeutig auf den Abrechnungsprüfungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, was sich schon in der Überschrift der Vorschrift widerspiegelt. Wenn die vertrags...mehr

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Sommer, SGB V § 87b Vergütu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 regelt als Grundsatz, dass die vereinbarte Gesamtvergütung (vgl. § 87a) von der jeweiligen KV an die Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigte Einrichtungen und Nichtvertragsärzte für Notfallbehandlungen der Versic...mehr

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Handel im Internet – neue Vordruckmuster (zu § 22f und § 25e UStG)

Kommentar Zum 1.1.2019 sind für die Betreiber elektronischer Marktplätze gesonderte Aufzeichnungsvorschriften[1] sowie in bestimmten Fällen Haftungsregelungen[2] in Kraft getreten. Unternehmer, die einen elektronischen Marktplatz betreiben (Marktplatzbetreiber), müssen für Händler (soweit Unternehmer), die über diesen Marktplatz Umsätze ausführen, bei denen die Beförderung od...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.2 Haftung der Komplementär-GmbH

Rz. 295 Neben die Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG tritt die Haftung der Komplementär-GmbH. Die Komplementär-GmbH haftet den Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen unmittelbar und unbeschränkt, §§ 128, 161 Abs. 2 HGB. Diese Haftung kann mit Wirkung gegenüber Dritten nicht ausgeschlossen werden, § 128 Satz 2 HGB. Eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaf...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1.3 Haftung des neuen Kommanditisten

Rz. 574 Beschränkte Haftung Tritt ein neuer Kommanditist in die Gesellschaft ein, bestimmt sich seine Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen gemäß §§ 171 f. HGB.[1] Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bereits zum Zeitpunkt seines Eintritts entstanden waren, ergibt sich diese Haftung aus § 173 HGB. Er haftet also für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.2.1 Haftung bei Übertragung der Komplementärstellung

Rz. 579 Die Haftung eines neuen Komplementärs, der durch Abtretung den Komplementäranteil einer KG erworben hat, unterscheidet sich nicht von der Haftung eines neuen Komplementärs, der aufgrund eines rechtlich selbständigen Beitrittsvertrages mit den übrigen Gesellschaftern die Komplementärstellung erworben hat.[1] Beide haften für Neu- und Altverbindlichkeiten der Gesellsch...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3 Haftung der Kommanditisten

2.2.3.1 Allgemeines Rz. 296 Ein Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich summenmäßig beschränkt, d. h. bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.[1] Rz. 297 Solange der Kommanditist eine Einlage in dieser Höhe in das Gesellschaftsvermögen nicht erbracht hat, haftet er den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar und persönlich mi...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1 Haftung bei Eintritt/Austritt

2.6.1.1 Haftung des neuen Komplementärs Rz. 571 Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG haftet nicht nur für die Verbindlichkeiten, die seit seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind (sog. Neuverbindlichkeiten), sondern auch für alle vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten), §§ 128, 130, 161 Abs. 2 HGB.[1] 2.6.1.2 Haftung ...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.2 Haftung bei Anteilsübertragung

2.6.2.1 Haftung bei Übertragung der Komplementärstellung Rz. 579 Die Haftung eines neuen Komplementärs, der durch Abtretung den Komplementäranteil einer KG erworben hat, unterscheidet sich nicht von der Haftung eines neuen Komplementärs, der aufgrund eines rechtlich selbständigen Beitrittsvertrages mit den übrigen Gesellschaftern die Komplementärstellung erworben hat.[1] Beid...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.4.1.3 Haftung bei erbrechtlicher Nachfolge

Rz. 617 Gesellschaftsrechtliche Haftung Bei der Haftung des Nachfolgers eines verstorbenen Kommanditisten ist zu differenzieren, auf welche Weise er seinen Kommanditanteil erwirbt. Ist der Kommanditistennachfolger Erbe[1] des verstorbenen Kommanditisten, erwirbt er den Anteil im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Die Rechtsstellung des verstorbenen Kommanditisten geht als Ganz...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.2.2 Haftung bei Übertragung eines Kommanditanteils

Rz. 580 Grundsätzliches Mit der Abtretung eines Kommanditanteils übernimmt der neue Kommanditist hinsichtlich der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innegehabt hatte. Hatte der Altkommanditist seine Einlage voll erbracht und damit jede weitere Haftung ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HS 2 HGB), kommt ...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.3.1 Haftung im Gründungsstadium bei Vorliegen eines Handelsgewerbes

Rz. 81 Haftung der Gesellschaft Da eine GmbH & Co. KG, die ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt, bereits mit Geschäftsbeginn als KG entsteht (siehe Rn. 75), haftet sie ab diesem Zeitpunkt für alle im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen gemäß §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Rz. 82 Haftung der Komplementär-GmbH Neben ...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.10 Unbeschränkte Haftung aufgrund gesellschaftsinterner Vereinbarungen

Rz. 330 Durch gesellschaftsinterne Vereinbarungen kann die beschränkte Haftung der Kommanditisten erweitert werden. Vereinbaren die Gesellschafter der GmbH & Co. KG im Innenverhältnis, dass die Kommanditisten neben der Komplementär-GmbH voll haftbar sein sollen, oder haben sich die Kommanditisten der Komplementärin gegenüber verpflichtet, diese von allen Gläubigeransprüchen ...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.4.1.5 Haftung des Vermächtnisnehmers

Rz. 626 Der Erwerb einer Kommanditbeteiligung aufgrund eines Vermächtnisses vollzieht sich nach den Regeln der Anteilsübertragung.[1] Der Gesellschaftsanteil, der mit dem Todesfall zunächst unmittelbar von den Erben erworben wird (siehe Rn. 607), wird von diesen auf den Vermächtnisnehmer gemäß §§ 398 ff. BGB übertragen.[2] Folglich bestimmt sich die Haftung nach den oben unt...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1.1 Haftung des neuen Komplementärs

Rz. 571 Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG haftet nicht nur für die Verbindlichkeiten, die seit seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind (sog. Neuverbindlichkeiten), sondern auch für alle vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten), §§ 128, 130, 161 Abs. 2 HGB.[1]mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1.2 Haftung des alten Komplementärs

Rz. 572 Rechtslage nach Inkrafttreten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes Scheidet ein persönlich haftender Gesellschafter aus oder wird seine gesellschaftsrechtliche Stellung in die eines Kommanditisten umgewandelt, haftet er für alle bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) weiter, § 160 Abs. 1 und Abs. 3 HGB[1] i. V. m...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.1.4 Haftung des alten Kommanditisten

Rz. 577 Der ausscheidende Kommanditist haftet für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten) nach den allgemeinen Bestimmungen zur Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 f. HGB.[1] Er haftet demnach persönlich und unmittelbar bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme, wenn er eine Einlage in das Gesellschaftsverm...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.1 Haftung der GmbH & Co. KG

Rz. 294 Die GmbH & Co. KG haftet ihren Gläubigern unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Das rechtswidrig schuldhafte Verhalten ihrer Geschäfts- und vertretungsberechtigten Gesellschafterin – der Komplementär-GmbH – wird der GmbH & Co. KG analog § 31 BGB zugerechnet.[1]mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.4 Haftung des Geschäftsführers

Rz. 332 Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet grundsätzlich nicht gegenüber Dritten im Außenverhältnis. Die aus § 43 Abs. 2 GmbHG folgende Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers besteht nur gegenüber der Gesellschaft.[1] Eine persönliche Haftung gegenüber Dritten kommt aber in Fällen der unerlaubten Handlung in Betracht. Hier zeigt die Rechtsprechung eine Tend...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.3.2 Haftung im Gründungsstadium bei fehlendem Handelsgewerbe

Rz. 89 Grundsätzliches Bei einer Gesellschaft, die kein Handelsgewerbe i. S. des § 1 Abs. 2 HGB betreibt und noch nicht im Handelsregister eingetragen ist,[1] richtet sich die Haftung nach dem Recht der BGB-Gesellschaft.[2] Nach der herkömmlichen Auffassung, die eine eigene Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft ablehnt,[3] werden aus Rechtsgeschäften, die die geschäfts- und ve...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6.3 Vergleich der Haftung bei Eintritt/Austritt und Anteilsübertragung

Rz. 585 Hinter beiden Modellen steht wirtschaftlich gesehen die Idee, dass der neue Gesellschafter dem alten Gesellschafter "seine Einlage abkauft".[1] In der Praxis ist ein Gesellschafterwechsel in der Gestalt der Anteilsübertragung verbreiteter als ein Gesellschafterwechsel durch kombinierten Ein- und Austritt. Der Grund liegt in der bei der Anteilsübertragung günstigeren ...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.7 Haftung bei Kapitalherabsetzung

Rz. 586 Eine Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten wird gegenüber Dritten mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam (§ 174 HGB). Für Altverbindlichkeiten – d. h. solche, die bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Herabsetzung der Haftsumme begründet waren – bleibt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe seiner ursprünglichen Hafteinlage bestehen. All...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2.3.9 Existenzvernichtungshaftung und Haftung wegen Unterkapitalisierung

Rz. 326 Nicht nur im juristischen Schrifttum wird die Frage diskutiert, ob die beschränkte Haftung des Kommanditisten auch aufgrund eines Haftungsdurchgriffs wegen Unterkapitalisierung der GmbH & Co. KG entfallen kann.[1] Eine Gesellschaft ist (materiell, nicht formell) unterkapitalisiert, wenn die Gesellschafter sie mit völlig unzureichenden Mitteln ausstatten, die in keine...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 4.4.1.4 Haftung bei Eintritt aufgrund eines Aufnahmevertrages

Rz. 625 Hat der verstorbene Kommanditist seinem Nachfolger lediglich im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, in die Gesellschaft einzutreten (sog. Eintrittsklausel, siehe Rn. 614), wächst sein Gesellschaftsanteil mit dem Todesfall den verbliebenen Gesellschaftern zu, § 738 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB. Sein Nachfolger erwirbt durch den Aufnahmevert...mehr

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II Gründung der GmbH & Co. ... / 2.3.3 Haftung im Gründungsstadium

2.3.3.1 Haftung im Gründungsstadium bei Vorliegen eines Handelsgewerbes Rz. 81 Haftung der Gesellschaft Da eine GmbH & Co. KG, die ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt, bereits mit Geschäftsbeginn als KG entsteht (siehe Rn. 75), haftet sie ab diesem Zeitpunkt für alle im Namen der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen gemäß §...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 2.2 Haftung

2.2.1 Haftung der GmbH & Co. KG Rz. 294 Die GmbH & Co. KG haftet ihren Gläubigern unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Das rechtswidrig schuldhafte Verhalten ihrer Geschäfts- und vertretungsberechtigten Gesellschafterin – der Komplementär-GmbH – wird der GmbH & Co. KG analog § 31 BGB zugerechnet.[1] 2.2.2 Haftung der Komplementär-GmbH Rz. 295 Neben die Haftung mit dem Gese...mehr

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VI Gesellschafterwechsel – ... / 2.6 Haftung der Alt- und Neugesellschafter

2.6.1 Haftung bei Eintritt/Austritt 2.6.1.1 Haftung des neuen Komplementärs Rz. 571 Der persönlich haftende Gesellschafter einer KG haftet nicht nur für die Verbindlichkeiten, die seit seinem Eintritt in die Gesellschaft entstanden sind (sog. Neuverbindlichkeiten), sondern auch für alle vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (sog. Altverbindlichkeiten), §§ 128, 130,...mehr

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IV Laufender Geschäftsbetri... / 1.1.3.4 Haftung des Geschäftsführers

Rz. 215 Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH Der Geschäftsführer haftet der GmbH bei Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG. Er hat seine Pflichten verletzt, wenn er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG angewendet hat. Verlangt wird die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbst...mehr