Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sozialverbindlichkeiten: Haftung der Wohnungseigentümer?

Leitsatz Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO

Leitsatz Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren. Normenkette § 8 Abs. 3 Satz 2, § 10 Nr. 2 KStG, § 73 AO Sachverhalt Zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der B‐AG als Organträgeri...mehr

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Wirtschaftliches Interesse des Gesellschafters berechtigt nicht zur Nebenintervention

Zusammenfassung Das rein wirtschaftliche Interesse eines Gesellschafters berechtigt diesen nicht zur Unterstützung der Gesellschaft in einem Rechtsstreit als Nebenintervenient. Es ist erforderlich, dass das Urteil des Gesellschaftsprozesses rechtliche Folgen für den Gesellschafter hat. Damit werden Gesellschafter in der Regel nur als Nebenintervenient zugelassen werden könne...mehr

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Zur Zulässigkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Kompetenzverstößen des Vorstands

Zusammenfassung Nimmt der Vorstand einer Aktiengesellschaft ein Geschäft ohne die notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats vor, haftet er der Gesellschaft gegenüber für die aus dem Geschäft entstandenen Schäden nicht, wenn er nachweisen kann, dass der Aufsichtsrat bei pflichtgemäßer Nachfrage seine Zustimmung erteilt hätte. Hintergrund Eine Aktiengesellschaft klagte gegen ihr e...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.5 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten

Grundsätzlich haftet ein Beamter oder Arbeitnehmer, der die ihm obliegenden Pflichten aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis verletzt hat, dem Dienstherrn/Arbeitgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der unter das Bundesbeamtengesetz fallenden Beamten beschränkt sich dabei gem. § 78 BBG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für die anderen Beamten (...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Schließung / 2.3 Schließungsverfahren

Rz. 17 Die BKK ist zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt sind. Die Schließung ist für die Aufsichtsbehörde ein streng rechtsgebundener Verwaltungsakt, der von Amts wegen zu ergehen hat. Eines formellen Antrages bedarf es nicht. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch verpflichtet, einem entsprechenden Hinweis nachzugehen. Ein Ermessen steht ihr für die ...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2.4 Abschluss des Errichtungsverfahrens

Rz. 21 Das Errichtungsverfahren wird entweder mit der Genehmigung der IKK und der eingereichten Satzung unter Bestimmung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Errichtung oder der Ablehnung der Errichtungsgenehmigung abgeschlossen (vgl. Komm. zu § 148). Rz. 22 Gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Ablehnung kann nur von der/den antragstellende/n Trägerinnung/en gegen den die Er...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.6.2 Erteilung der Genehmigung

Rz. 40 Liegen die materiellen Errichtungsvoraussetzungen für die BKK vor, hat die Aufsichtsbehörde die Errichtung der BKK zu genehmigen und den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Errichtung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt wird aus praktischen Gründen i. d. R. ein Quartalsbeginn sein. Des Weiteren ist die Satzung zu genehmigen, was eine eigenständige Entscheidung gegenüber der...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Haftung für Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft begründet keine Anschaffungskosten

Leitsatz Das FG Köln entschied, dass allein die Haftung für Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft (ausgelöst durch einen Erwerb ihrer Anteile) keine Anschaffungskosten begründet. Sachverhalt Geklagt hatte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die im Jahr 2002 von zwei Gesellschaftern gegründet worden war (Anteile von jeweils 50 %). Die Gesellschafter hatten z...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Umfang der Haftung

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ihrem Umfang nach reicht die Haftung nicht weiter als der strafbare Vorsatz des Haftenden. Ging dieser Vorsatz z. B. nur auf Beteiligung an einem Teilstück einer Steuerhinterziehung, so umfasst die Haftung nur den entsprechenden Teil der hinterzogenen Steuer. Desgleichen kommt bei einem Täter, der in seinen Vorsatz nur die Verkürzung von...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Umfang der Haftung

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Neben der in Rz. 7 behandelten Beschränkung der Haftung auf sog. Betriebsteuern wird der Umfang der Haftung dadurch gekennzeichnet, dass nur für Steuern gehaftet wird, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind (§ 74 Abs. 1 Satz 2 AO). Maßgeblich ist der Entstehungszeitpunkt i. S. des § 38 AO. Darüber hinaus m...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Umfang der Haftung

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Haftung ist ihrem Umfang nach in mehrfacher Hinsicht beschränkt, denn die Haftung erstreckt sich nur auf bestimmte Steuerarten und sie ist zeitlich begrenzt. I. Betriebsteuern Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erwerber haftet für solche Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betrie...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist § 786 ZPO nachgebildet. §§ 781–784 ZPO s. § 265 AO Rz. 1. § 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Begriff der Haftung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der gem. § 37 Abs. 1 AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis rechnende Haftungsanspruch richtet sich gegen andere als diejenigen, die an dem entsprechenden Steuerschuldverhältnis als Steuerschuldner beteiligt sind (s. § 37 AO Rz. 4). Haften in diesem Sinne bedeutet das Einstehen müssen für eine fremde Schuld. Daraus folgt, da...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Geltendmachung der Haftung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zur Geltendmachung der Haftung im Übrigen s. §§ 191, 219 AO. Im Haftungsbescheid müssen die Gegenstände, mit denen gehaftet wird, bezeichnet werden (s. § 75 AO Rz. 30). In Bezug auf § 219 AO bestehen keine Besonderheiten, da der Haftungsanspruch primär auf eine Zahlung gerichtet ist und sich die dingliche Beschränkung erst im Vollstreck...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Heranziehung zur Haftung

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Frage, ob die von § 69 AO betroffenen Personen im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen zur persönlichen Haftung mit eigenem Vermögen heranzuziehen sind, unterliegt nach § 191 Abs. 1 AO dem Ermessen der Behörde. Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zu § 191 AO verwiesen. Ist ein Haftungsbescheid ergangen, ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Geltendmachung der Haftung

Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zur Geltendmachung der Haftung s. §§ 191, 219 AO. Im Haftungsbescheid müssen die Gegenstände, mit denen gehaftet wird, bezeichnet werden (FG Ha v. 02.10.1980, I 61/79, EFG 1981, 162; s. AEAO zu § 75, Nr. 4.3). Wird nur der Wert des übernommenen Vermögens angegeben, ist der Bescheid zwar inhaltlich hinreichend bestimmt (BFH v. 22.09.1992...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 73 Haftung bei Organschaft

Schrifttum Lüdicke, Die Haftung in der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft, in FS für Herzig, München 2010, 259; Elicker/Hartrott, Angriffspunkte gegen die Haftung im Organkreis – Teil 1: Erwägungen auf Tatbestandsebene unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts, BB 2011, 2775, Teil 2; Erwägungen auf Ermessensebene, BB 2011, 3093; Mayer, Asset Deal we...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen

Schrifttum Haritz, Renaissance der Gesellschafterhaftung nach § 74 AO, DStR 2012, 883; Mehl/Tetzlaff, Ausweitung der Haftung nach § 74 AO, NWB 2012, 2391; Dißars, Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO, NWB 2013, 3763. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Haftungsvorschrift wird durch den objektiven Beitrag gerechtfertigt, den ein G...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

Schrifttum Fett/Bank, Die Rückforderung von Investitionszulagen bei Subventionsnehmern und Haftungsschuldnern, DStZ 1999, 591; Kamps/Wulf, Neue Rechtsprechung zur Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Verfahrensrecht der AO, DStR 2003, 2045; Pump Der Großhändler als Haftungsschuldner, StBp 2005, 356; Pflaum, Zu den Voraussetzungen der Haftung des Steuerhinterziehers, § ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 69 Haftung der Vertreter

Schrifttum Buciek, Erlasssituation und Haftungsverfahren, DB 1986, 2254; Fett/Bank, Die Rückforderung von Investitionszulagen bei Subventionsnehmern und Haftungsschuldner, DStZ 1999, 591; Haunhorst, Haftung ohne Grenze? DStZ 2002, 368; Haunhorst, Die Optionsausübung gemäß § 9 UStG als haftungsbegründende Pflichtverletzung? DStR 2003, 1907; Meier, Zur Haftung für Steuerschulden e...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 75 Haftung des Betriebsübernehmers

Schrifttum Leibner/Pump, Die Vorschriften des § 75 AO und § 25 HGB – Wege zur zivilrechtlichen und steuerlichen Haftungsvermeidung, DStR 2002, 1689; Klein, Steuerliche Haftung beim Immobilienerwerb, DStR 2005, 1753; Gehm, Die Haftung nach § 75 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2015, 317. A. Bedeutung der Vorschrift Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 75 Abs. 1 AO ordnet ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 70 Haftung des Vertretenen

Schrifttum Schwöbel, Die Vertretenenhaftung nach § 70 AO. Gibt es einen neuen Anwendungsbereich der Vertretenenhaftung im Großhandel? StW 2006, 77; Fehsenfeld, Die Reichweite der Haftung des Vertretenen nach § 70 AO, DStZ 2012, 852; Bruschke, Haftungsfragen beim Rechnungssplitting, DStZ 2013, 831; Gehm, Die Haftung des Vertretenen gemäß § 70 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 72a AO übernimmt im Grundsatz die bislang in § 5 der Steuerdaten-Übermittlungs-VO (StDÜV) enthaltenden Haftungsvorschriften der Hersteller und Verwender von Programmen für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten und begründet zugleich eine Haftung des Datenübermittlers im Auftrag (§ 87d AO) bei fehlerhaf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Haftung aus Steuergesetzen

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sofern sich die Haftung aus den Steuergesetzen ergibt, sind nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO die Vorschriften über die Festsetzungsfrist (s. §§ 169 bis 171 AO) entsprechendanzuwenden (BFH v. 23.03.1993, VII R 38/92, BStBl II 1993, 581; BFH v. 05.10.2004, VII R 77/03, BStBl II 2005, 122 zu § 171 Abs. 3a AO). Die Festsetzungsfrist beträgt grun...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Beschränkung der Haftung auf Betriebsteuern

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gehaftet wird nur für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betriebsteuern), soweit sie während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung (und der Zeit der entsprechenden Zuordnung der Gegenstände zum Betrieb) entstanden sind. Als Betriebsteuern sind nur Steuern a...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Haftung kraft außersteuerlichen Rechts

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Beruht die Haftung auf außersteuerlichen Gesetzen, richtet sich die Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids danach, ob diese Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht verjährt sind (§ 191 Abs. 4 AO). Wegen der infrage kommenden außersteuerlichen Haftungstatbestände s. vor §§ 69 bis 71 AO Rz. 5 ff. Wird z. B. ein aus...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

Schrifttum Gehm, Die Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit gemäß § 72 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2016, 7 Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 154 Abs. 1 AO darf niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Ver...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Heranziehung zur Haftung

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Inanspruchnahme der gem. § 70 AO haftenden Personen gelten im Übrigen keine Besonderheiten. S. dazu die Erläuterungen zu § 191 AO. Ist ein Haftungsbescheid ergangen, darf die Zahlung grundsätzlich nur unter den in § 219 Satz 1 AO aufgeführten Voraussetzungen verlangt werden.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Haftung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 191 AO behandelt die Festsetzung des auf Gesetz beruhenden Haftungsanspruchs (s. vor § 69 AO) durch einen Haftungsbescheid. Das ist ein Verwaltungsakt, der die Feststellung enthält, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt verwirklicht ist, der die Haftungsfolge in einer bestimmten Höhe auslöst (BFH v. 25.05.2005; VII R 29/02, BStBl II 20...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift stellt klar, dass Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis auch durch Personen befriedigt werden können, die an ihm nicht beteiligt sind. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis sind Handlungen, die auf Erfüllung (Tilgung) von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverh...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 192 Vertragliche Haftung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift befasst sich mit der Inanspruchnahme Dritter, die sich vertraglich verpflichtet haben, für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (s. § 37 AO) gegen einen anderen einzustehen. Die Zulässigkeit solcher Verpflichtungsgeschäfte folgt aus § 48 Abs. 2 AO. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Grundlage für die Inanspruchna...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Haftung bestimmter Berufsangehöriger

Tz. 26 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 191 Abs. 2 AO enthält eine Sonderregelung für den Erlass von Haftungsbescheiden gegen Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die wegen Handlungen i. S. des § 69 AO, die sie in Ausübung ihres Berufes vorgenommen haben, haftbar gemacht werden sollen. Vor ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Haftungs- bzw. Duldungsbescheid

I. Haftung Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 191 AO behandelt die Festsetzung des auf Gesetz beruhenden Haftungsanspruchs (s. vor § 69 AO) durch einen Haftungsbescheid. Das ist ein Verwaltungsakt, der die Feststellung enthält, dass ein bestimmter Lebenssachverhalt verwirklicht ist, der die Haftungsfolge in einer bestimmten Höhe auslöst (BFH v. 25.05.2005; VII R 29/02, B...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Buciek, Erlasssituation und Haftungsverfahren, DB 1986, 2254; Fett/Bank, Die Rückforderung von Investitionszulagen bei Subventionsnehmern und Haftungsschuldner, DStZ 1999, 591; Haunhorst, Haftung ohne Grenze? DStZ 2002, 368; Haunhorst, Die Optionsausübung gemäß § 9 UStG als haftungsbegründende Pflichtverletzung? DStR 2003, 1907; Meier, Zur Haftung für Steuerschulden einer GmbH ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. HGB

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung (s. § 25 HGB). Der Erwerber eines Handelsgeschäfts haftet in diesem Fall für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers und damit für alle als Betriebsschulden zu qualifizierenden Steuerschulden. Die Haftung ist abdingbar (s. § 25 Abs. 2 HGB). Der Haftung...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verschulden

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Es muss eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegen. Die vorsätzliche Pflichtverletzung kann auch eine Haftung nach § 71 AO begründen. Es steht dem FA frei, ob es einen Haftungsbescheid neben § 69 AO auch auf § 71 AO stützt. Im Zweifelsfalle darf das FA die Frage des Vorliegens eines Vorsatzes auf sich beruhen las...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Haftungsvoraussetzungen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Haftung setzt voraus, dass eine Steuerhinterziehung (s. § 370 AO) oder eine Steuerhehlerei (s. § 374 AO) begangen wurde und Täter (Mittäter) oder Anstifter bzw. Gehilfe (Teilnehmer) eine Person war, die nicht selbst Steuerschuldner ist. Die leichtfertige Steuerverkürzung (s. § 378 AO) führt nicht zur Haftung nach § 71 AO, möglicherwe...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Steuerrechtliche Haftungstatbestände

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerrechtliche Haftungstatbestände finden sich nicht nur in der AO (s. §§ 69 bis 76 AO), sondern auch in den Einzelsteuergesetzen. Letztere gehen in ihrer praktischen Bedeutung zum Teil über die §§ 69ff. AO hinaus. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer (s. § 42d EStG), die Haftung für d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Ulmer, Die höchstrichterlich "enträtselte" Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ZIP 2001, 585; Bruns, Die Haftung des neuen Sozius für alte Schulden, ZIP 2002, 1602; Lange, Haftung des eintretenden GbR-Gesellschafters für Altschulden, NJW 2002, 2002; Hasenkamp, Die akzessorische Haftung ausscheidender und eintretender Gesellschafter bürgerlichen Rechts, DB 2002, 2632; Kesseler, Die...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Haftungsumfang

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Haftung beschränkt sich dem Umfang nach auf den Betrag, der infolge der Pflichtverletzung, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der anteilmäßigen Befriedigung, rückständig geblieben ist. Auch die Nichtfestsetzung einer Steuer begründet die Haftung nur in dem Umfang, in dem sie letztendlich pflichtwidrig nicht getilgt wurde (s. Rz....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Form und Anwendung von Verfahrensvorschriften

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Haftungs- oder Duldungsbescheid ist schriftlich zu erteilen (§ 191 Abs. 1 Satz 3 AO). Aus den §§ 119 Abs. 1 und 121 AO ergibt sich, dass der Haftungsbescheid angeben muss, für welche und gegen wen gerichtete Ansprüche aus dem Schuldverhältnis gehaftet bzw. die Vollstreckung geduldet werden soll. Angegeben werden muss auch der Umfang...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Auswahlermessen

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zwischen mehreren Gesamtschuldnern besteht ein Auswahlermessen (zum Verhältnis Stpfl./Haftender s. Rz. 6 und § 219 AO). So hat das FA die Wahl, ob es von mehreren Haftungsschuldnern alle oder nur einige in Anspruch nimmt. Das Auswahlermessen folgt aus § 421 BGB (s. § 44 AO Rz. 1). Auch dieses Ermessen ist auszuüben und zu begründen (BFH ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. BGB

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 §§ 2382, 2383 BGB: Haftung des Erbschaftskäufers. Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (s. §§ 705ff. BGB) stellt sich die Frage nach der Haftung der Gesellschafter da, wo die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Steuerrechtssubjekt und damit selbst Steuerschuldner ist. Das ist z. B. bei der Umsatzsteu...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift begründet eine Haftung der Steuerhinterzieher und der Steuerhehler sowie der Teilnehmer an solchen Steuerstraftaten für die durch diese verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Als Steuerstrafe ist die Haftung nicht anzusehen, ihrer Rechtsnatur nach hat sie Schadensersatzcharakter (BFH v. 26.02.1991,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift regelt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Haftungs- und Duldungsbescheiden und die Form dieser Bescheide (BFH v. 24.02.1987, VII R 4/84, BStBl II 1987, 363; BVerwG v. 07.07.1989, 8 C 85.87, DVBl 1989, 1211). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die zugrunde liegenden Haftungs- und Duldung...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Ausländische Gesellschaften

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wegen der Frage der Haftung der Gesellschafter von Gesellschaftenausländischen Rechts kommt es darauf an, welches Recht anzuwenden ist. Dies richtet sich nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen (zu einer Inc. US-amerikanischen Rechts s. BGHv. 05.07.2004, II ZR 389/02, BB 2004, 186). Sind solche nicht vorhanden, richtet sich die Haftung ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Besonderheiten der Erbenhaftung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 45 Abs. 2 AO befasst sich mit der Erbenhaftung, § 265 AO mit der Vollstreckung gegen Erben. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 AO haben Erben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Da die Erben Gesamtrechtsnachfolger si...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Erlöschen des Primäranspruchs

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 191 Abs. 5 Satz 1 AO kann ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen, soweit die in § 191 Abs. 5 Nr. 1 und 2 AO genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung beruht auf der Akzessorietät der Haftung gegenüber dem Primäranspruch und gibt daher nur Selbstverständliches wieder. Die Aufzählung ist auch nicht erschöpfend. Allgemein m...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines und Anwendungsbereich

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 1 Abs. 3 Satz 2 AO hat zur Folge, dass die entsprechende Anwendung der für die Steuern geltenden Vorschriften auf die Zinsen ausdrücklich geregelt werden muss. Eine solche Sonderregelung für die Festsetzung der Zinsen enthält § 239 Abs. 1 Satz 1 AO. Eine Haftung für Zinsen kommt grundsätzlich nicht in Betracht; dies folgt mittelbar aus...mehr