Fachbeiträge & Kommentare zu IFRS

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.2.1 Ausweis

Rz. 68 Im Bereich der Sachanlagen sind die in Anhang D2 / 5 f. Genannten Positionen verpflichtend zu übermitteln. Rz. 69 Bei dem Feld "übrige Grundstücke, nicht zuordenbar" handelt es sich um eine Auffangposition, die nur an die Finanzverwaltung übermittelt werden muss, wenn sie genutzt wird. Rz. 70 Neben den Mussfeldern und Auffangpositionen sind im Datenschema der Kerntaxono...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.3.2 Problembereiche und Zuordnungen

Rz. 74 Das Datenschema der Kerntaxonomie sieht z. B. eine Differenzierung der stillen Beteiligungen in typische und atypische Beteiligungen[1] vor. Ein typisch stiller Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Der atypisch stille Gesellschafter verfügt hingegen über sehr viel umfang...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 1 Begriff, Abgrenzung, Zuordnung

Rz. 1 Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Bilanz u. a. das Anlage- und Umlaufvermögen gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.[1] Als Anlagevermögen sind nach § 247 Abs. 2 HGB "nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen". Ein Vermögensgegenstand, der dem Anlagevermögen zugerechnet werden soll, muss demnach 2 Vorausset...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2.2.2 Sonder- und Bilanzpositionen zwischen Anlagevermögen und Umlaufvermögen

Rz. 14 Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuweisen. Für Ausnahmefälle wird in Teilen der Literatur ein Ausweis zwischen Anlage- und Umlaufvermögen für besondere Vermögensgegenstände aus Gründen der Bilanzklarheit vorgeschlagen, wobei etwa der Vorabbau im Tagebau, Kernelemente und Filmvermögen des Filmverleihers in Betracht komm...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2.3 Abbildung der Entwicklung des Anlagevermögens im Anlagespiegel

Rz. 17 Neben der vertikalen Gliederung des Anlagevermögens nach § 266 Abs. 2 HGB schreibt § 284 Abs. 3 HGB eine weitere horizontale Gliederung vor: In Form eines Anlagegitters oder Anlagespiegels ist die zeitliche Entwicklung der Positionen des Anlagevermögens abzubilden, um einen Einblick in das im Anlagevermögen gebundene Kapital, in die Altersstruktur der Vermögensgegenst...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 3 Bestandserfassung und Bestandsnachweis

Rz. 20 Grundlegende Voraussetzung für die Bilanzierung des Anlagevermögens ist dessen vollständige Erfassung am Bilanzstichtag durch eine Inventur.[1] Die Pflicht zur jährlichen Inventur und zur Erstellung eines Inventars ergibt sich aus § 240 Abs. 1 HGB. In das Inventar sind sämtliche Gegenstände des Anlagevermögens aufzunehmen. Aufgrund des unterschiedlichen Charakters der...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 4.4 Bewertungsvereinfachungsverfahren

Rz. 36 Grundsätzlich gilt für das Anlagevermögen nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB das Prinzip der Einzelbewertung. Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch von diesem Prinzip abgewichen werden, um eine Vereinfachung beim Nachweis, bei der Inventur sowie bei der Bewertung bestimmter Gegenstände des Anlagevermögens zu erreichen, indem Bewertungsvereinfachungsverfahren eingesetzt ...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 5.3 Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Rz. 42 Nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB müssen im Anhang Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben und begründet werden; der Einfluss dieser Abweichungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Ziel dieser Angabepflicht ist es, einerseits die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit dem des Vorjahres sicherzustellen, andere...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 5.1 Allgemeine Angabepflichten

Rz. 39 Nach § 284 Abs. 1 HGB sind diejenigen Angaben in den Anhang aufzunehmen, die nach den jeweiligen Einzelvorschriften des HGB für die Bilanz und GuV vorgeschrieben sind, sowie die Angaben, die deswegen zu machen sind, weil ein Wahlrecht zu Angaben in Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend ausgeübt wurde. Die Pflichtangaben umfassen Angaben hinsichtlich der...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.4 Der Anlagespiegel

Rz. 76 Im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen muss für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, auch der Anlagespiegel[1] übermittelt werden. Dies erfolgt entweder in der Form eines Brutto-Anlagespiegels mit Entwicklung der Abschreibungen, als Brutto-Anlagespiegel ohne Entwicklung der Abschreibungen oder nach der Nettomethode.[2] Sofern ein Anlag...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 4.5 Bewertungseinheiten

Rz. 37 Gem. § 254 HGB können Bewertungseinheiten im Handelsrecht gebildet werden, die auch steuerrechtlich anerkannt sind. Hierbei werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zu...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 3.3 Erfassung und Nachweis von Finanzanlagen

Rz. 27 Auch Finanzanlagen müssen in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Dabei richtet sich die Art der Bestandsermittlung und des Bestandsnachweises nach der Art der Finanzanlage und ihrem Aufbewahrungsort. Im Einzelnen gilt:[1] Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sind im Bestandsverzeichnis unter Angabe des Beteiligungsunternehmens, seiner Rechtsform...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 5.5 Sonstige Angaben

Rz. 45 Weitere Angabepflichten zum Anlagevermögen im Anhang ergeben sich aus zahlreichen Einzelvorschriften, die zum Teil Wahlrechte für alternative Angaben in Anhang und Bilanz bzw. GuV enthalten. Die wichtigsten dieser Angabepflichten beziehen sich auf Abschreibungen des Geschäftsjahres auf die Posten des Anlagevermögens, die nach § 284 Abs. 3 HGB im Anlagespiegel im Anhang...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2.2.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 13 Das Gliederungsschema des § 266 HGB ist grundsätzlich zwingend anzuwenden, Abweichungen sind nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen zulässig. Solche Tatbestände regelt § 265 Abs. 4–8 HGB. Danach gilt zunächst allgemein, dass Unternehmen, die mehrere Geschäftszweige haben, den Jahresabschluss anhand der für den wichtigsten Geschäftszweig geltenden Gliederung zu e...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2.4 Offenlegung des Anlagevermögens in Abhängigkeit von Rechtsform und Unternehmensgröße

Rz. 18 Zu den nach § 325 HGB offenzulegenden Unterlagen rechnet in allen Fällen die Bilanz. Allerdings bestehen größenabhängige Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Während große Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet sind, eine ungekürzte Bilanz offenzulegen, genügt es nach § 326 HGB bei kleinen Kapitalgesellschaften, wenn sie eine Bilanz präse...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 4.2 Steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze

Rz. 31 Mit dem BilMoG ist die umgekehrte Maßgeblichkeit gestrichen worden, sodass steuerliche Wertansätze nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden dürfen. Rz. 32 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 EStG sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem "an deren Stelle tretenden Wert" anzusetzen. Hierunter wird de...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7.1.1 Ausweis

Rz. 60 Für die immateriellen Vermögensgegenstände sind in der Kerntaxonomie (Version 6.61) mehr Positionen vorgesehen, als nach § 266 Abs. 2 A HGB gefordert. Für die Unterteilung s. Anhang 2: Aufbereitete Kerntaxonomien, D2 /4 f. Rz. 61 Bei den Positionen "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte", "entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbli...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 7 Besonderheiten des Anlagevermögens in der E-Bilanz

Rz. 54 Nach § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, spätestens seit dem Wirtschaftsjahr 2013 die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Herzstück der E-Bilanz bildet die Taxonomie, die gem. § 5...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 3.1 Erfassung und Nachweis von Sachanlagen

Rz. 21 Das Sachanlagevermögen ist anhand eines jährlich zu erstellenden Bestandsverzeichnisses – auch Inventar oder Anlagenverzeichnis genannt – nachzuweisen. In dieses Verzeichnis müssen aufgrund des Vollständigkeitsgebotes des § 246 Abs. 1 HGB sämtliche, auch bereits vollständig abgeschriebene Vermögensgegenstände einzeln und geordnet aufgenommen werden. Das Bestandsverzei...mehr

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Kraftfahrzeug: steuerliche ... / 1.1 Ausweis in der Handels- und Steuerbilanz

Rz. 1 Kraftfahrzeuge sind auf der Aktivseite der Bilanz beim Anlagevermögen unter der Position Sachanlagen als "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A. II. 3. HGB). Bei kleinen Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB und Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a Abs. 1 HGB sind die Fahrzeuge in den übergeordneten Positi...mehr

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Kraftfahrzeug: steuerliche ... / 1.3.2 Folgebewertung

Rz. 8 Kraftfahrzeuge (der Fuhrpark: Lkw, Anhänger, Schlepper, Zugmaschinen, Pkw usw.) gehören i. d. R. zum abnutzbaren Anlagevermögen eines Betriebs. Deshalb sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften des § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB regelmäßig planmäßige Abschreibungen sowie bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auch außerplanmäßige Abschr...mehr

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Bilanztheorien: Grundlagen / 4.3 International Financial Reporting Standards und Bilanztheorien

Rz. 32 Eine Betrachtung der deutschen Bilanztheorien in Bezug auf die IFRS ist aufschlussreich, da gezeigt werden kann, dass vermeintlich revolutionäre Ideen aus den IFRS, wie die Bewertung zum fair value oder eine Berücksichtigung der Inflation, bereits lange bekannt sind. Ferner wurde in der bilanztheoretischen Diskussion die Frage Periodisierung versus Objektivierung, die...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.3.7 Angaben nach IFRS 6

Rz. 150 Der Unternehmer hat nach IFRS 6 folgende Angaben zu machen, welche die in seinem Abschluss erfassten Beträge für die Exploration und von Bodenschätzen kennzeichnen und erläutern (IFRS 6. 23): die Rechnungslegungsmethoden des Unternehmens für Ausgaben für Exploration und Evaluierung, einschließlich des Ansatzes von Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung (IFRS ...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.3 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen (IFRS 6)

4.3.1 Grundsätzliches Rz. 132 Mit dem IFRS 6 [1] hat das IASB die Rechnungslegung für den Teilbereich der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen festgelegt – sowohl die Vorerkundung als auch die Entwicklung werden nicht thematisiert.[2] IFRS 6 ist ein Interimsstandard, d. h. das IASB hat den Sachverhalt nicht komplett neu geregelt, sondern stattdessen lediglich Leitlinie...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4 Behandlung von Bodenschätzen nach IFRS

4.1 Sachanlagen Rz. 122 Ein in den Verkehr gebrachter selbstständiger Vermögenswert (asset) "Bodenschatz" ist nach IAS 16.2 i. V. m. 16.7 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanzmäßig unter Sachanlagen auszuweisen, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind: es muss wahrscheinlich (it is probable) sein, dass mit der Sachanlage "Bodenschatz" verbundener künftige...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.3.2 Anwendungsbereich

Rz. 133 IFRS 6.3 ist auf die einem Unternehmen entstehenden Ausgaben für Exploration und Evaluierung anzuwenden. Dieser IFRS gilt nicht für Ausgaben, die entstehen: vor der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen (Mineralien), z. B. Ausgaben, die anfallen, bevor das Unternehmen die Rechte zur Exploration eines bestimmten Gebiets erhalten hat (IFRS 6.5a) – dabei wird unt...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.3.1 Grundsätzliches

Rz. 132 Mit dem IFRS 6 [1] hat das IASB die Rechnungslegung für den Teilbereich der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen festgelegt – sowohl die Vorerkundung als auch die Entwicklung werden nicht thematisiert.[2] IFRS 6 ist ein Interimsstandard, d. h. das IASB hat den Sachverhalt nicht komplett neu geregelt, sondern stattdessen lediglich Leitlinien für die (weitere) V...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.4 Angaben im Anhang

Rz. 152 Die wichtigsten Anhangangaben entsprechen denjenigen des HGB. Viele lassen sich innerhalb des erweiterten Anlagenspiegels in Anlehnung an § 284 Abs. 3 HGB darstellen.[1] Rz. 153 Im Anhang sind nach Maßgabe der vorgenommenen Gliederung in der Bilanz die entsprechenden Angaben zu machen (IAS 16.73, 16.74, 16.75, 16.76).[2] Rz. 154 Zur Darstellung der Entwicklung des Anla...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.3.3 Ansatz von Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung

Rz. 134 Die in der bisherigen Rechnungslegung angewandten Methoden für den Ansatz können nach IFRS 6.7 beibehalten werden. Dafür sind anders als bei anderen Sachverhalten die Anforderungen bezüglich Kompatibilität zu den IFRS-Normen deutlich herabgesetzt: Bei der Entwicklung von Rechnungslegungsmethoden hat ein Unternehmen, das Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung ...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.3.5 Darstellung

Rz. 143 Nach IFRS 6.15 hat ein Unternehmen Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung je nach Art als materielle oder immaterielle Vermögenswerte einzustufen und diese Einstufung stetig anzuwenden. Rz. 144 Ein Vermögenswert für Exploration und Evaluierung ist nicht mehr als solcher einzustufen, wenn die technische Durchführbarkeit und die ökonomische Realisierbarkeit eine...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.3.6 Wertminderung

Rz. 145 Nach IFRS 6.18 sind Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung auf Wertminderung zu überprüfen, wenn Tatsachen und Umstände darauf hindeuten, dass der Buchwert eines Vermögenswerts für Exploration und Evaluierung seinen erzielbaren Betrag übersteigt. Wenn Tatsachen und Umstände Anhaltspunkte dafür geben, dass dies der Fall ist, hat ein Unternehmer, außer wie in I...mehr

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Bodenschatz im Abschluss nach HGB, EStG und IFRS

1 Grundlegendes zu Bodenschätzen 1.1 Ertragsteuerliche Behandlung umstritten Rz. 1 Die Problematik der ertragsteuerlichen Behandlung, insbesondere die Qualifizierung der Abbauverträge beschäftigt schon seit Jahren die Rechtsprechung, Finanzverwaltung, Steuerberatung und Literatur ständig und regelmäßig. Dies macht u. a. ein Eingehen auf die bergrechtliche Einteilung der Bodens...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.1 Sachanlagen

Rz. 122 Ein in den Verkehr gebrachter selbstständiger Vermögenswert (asset) "Bodenschatz" ist nach IAS 16.2 i. V. m. 16.7 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanzmäßig unter Sachanlagen auszuweisen, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind: es muss wahrscheinlich (it is probable) sein, dass mit der Sachanlage "Bodenschatz" verbundener künftiger wirtschaftlic...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.3.4 Bewertung von Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung

Rz. 136 Wenn Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung angesetzt werden, dann sind sie bei erstmaligem Ansatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (IFRS 6.8). Rz. 137 IFRS 6.9 geht auf die Bestandteile der Anschaffungs- und Herstellungskosten von den o. g. Vermögenswerten ein. Ein Unternehmen hat eine Methode festzulegen, nach der zu bestimmen ist,...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 5 Weiterführende Literatur

Altehoefer/Bauer u. a., Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 8. Aufl. 2017. Heuser/Theile, IFRS-Handbuch: Einzel- und Konzernabschluss, 6. Aufl. 2021.mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.3.8 Anhang A. Definitionen

Rz. 151 Der Anhang A als integraler Bestandteil von IFRS 6 enthält folgende Definitionen:mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 4.2 Vorräte/Umlaufvermögen

Rz. 129 Bilanzierungsregeln für Vorräte nach IAS 2 entsprechen grundsätzlich den Vorgaben des HGB, allerdings sind bei Letzterem mehr Wahlrechte verankert.IAS 2 zum Vorratsvermögen (inventories) umfasst fast deckungsgleich das Vorratsvermögen nach HGB-Gliederungssystematik (abgeleitet aus dem Definitionsgehalt von IAS 2.6).[1] Rz. 130 Zu den Vorräten gehören Vermögenswerte, d...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 2 Behandlung in der Handelsbilanz

Rz. 12 Handelsrechtlich richtet sich die Ermittlung des Umfangs der Anschaffungskosten und Herstellungskosten nach den Vorschriften des § 255 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HGB. Die Anschaffungskosten lt. § 255 Abs. 1 HGB sind in Anlehnung an die insbesondere im Steuerrecht gewonnene Auslegung definiert.[1] Rz. 13 Wird ein Grundstück mit Bodenschatz veräußert und vom Erwerber sowohl für ...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 1.1 Ertragsteuerliche Behandlung umstritten

Rz. 1 Die Problematik der ertragsteuerlichen Behandlung, insbesondere die Qualifizierung der Abbauverträge beschäftigt schon seit Jahren die Rechtsprechung, Finanzverwaltung, Steuerberatung und Literatur ständig und regelmäßig. Dies macht u. a. ein Eingehen auf die bergrechtliche Einteilung der Bodenschätze, die Behandlung des Bodenschatzes als unselbstständiger Bestandteil ...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 1 Grundlegendes zu Bodenschätzen

1.1 Ertragsteuerliche Behandlung umstritten Rz. 1 Die Problematik der ertragsteuerlichen Behandlung, insbesondere die Qualifizierung der Abbauverträge beschäftigt schon seit Jahren die Rechtsprechung, Finanzverwaltung, Steuerberatung und Literatur ständig und regelmäßig. Dies macht u. a. ein Eingehen auf die bergrechtliche Einteilung der Bodenschätze, die Behandlung des Boden...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.1 Entstehung eines im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Bodenschatzes als Wirtschaftsgut

3.1.1 Voraussetzungen für die Annahme eines selbstständig bewertbaren Wirtschaftsguts liegen vor Rz. 27 Ein Bodenschatz wird auch ohne bereits erteilte Abbaugenehmigung dann als Wirtschaftsgut greifbar, wenn das Grundstück unter gesonderter Berechnung eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Abbauunternehmer veräußert wird. Dadurch wird dokumentiert, dass dem Bodenschat...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.2 Abgrenzung zwischen Pacht- und Kaufverträgen über Bodenschätze

3.2.1 Grundsätzliches Rz. 51 Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung[1] und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH[2] die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) grundsätzlich als Pachtverträge beurteilt und Einnahmen daraus zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gezählt.[3] Nur in...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.7 Absetzung für Substanzverringerung

3.7.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten Rz. 100 Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die AfS sind die Anschaffungskosten des Bodenschatzes oder des Nutzungsrechtes. Bei entgeltlichem Erwerb eines Grundstücks mit einem Bodenschatz, dessen Existenz den Anschaffungspreis beeinflusst hat, ist der Kaufpreis auf den Grund und Boden und den Bodenschatz aufzuteilen, sofern dieser a...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3 Behandlung in der Steuerbilanz

3.1 Entstehung eines im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Bodenschatzes als Wirtschaftsgut 3.1.1 Voraussetzungen für die Annahme eines selbstständig bewertbaren Wirtschaftsguts liegen vor Rz. 27 Ein Bodenschatz wird auch ohne bereits erteilte Abbaugenehmigung dann als Wirtschaftsgut greifbar, wenn das Grundstück unter gesonderter Berechnung eines Kaufpreises für de...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.3 Zuordnung des Wirtschaftsguts "Bodenschatz" zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen

3.3.1 Grundsätzliches Rz. 71 Hat der Grundstückseigentümer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Gewerbebetrieb, ist der Bodenschatz als Wirtschaftsgut entsprechend seiner Nutzung dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zuzuordnen, und zwar unabhängig von der Zugehörigkeit des Grundstücks, in dem er lagert.[1] 3.3.2 Zurechnung bei Land- und Forstwirten Rz. 72...mehr

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Bilanztheorien: Grundlagen / 5 Ausblick

Rz. 46 Im Rahmen der Harmonisierungsbestrebungen und der Angleichung der Bilanzierung an die IFRS kommt es zu einem Konflikt mit den Grundprinzipien der deutschen Bilanzierung. Insbesondere das Vorsichtsprinzip mit seinen Ausprägungen Realisations-und Imparitätsprinzip findet in der angloamerikanischen Rechnungslegung keinen vergleichbaren Niederschlag. Eine Annäherung an in...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.7.2 Methoden der Absetzung bei Bodenschätzen

Rz. 107 Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht. Er kann die Absetzungen entweder nach § 7 Abs. 1 EStG (lineare AfA) oder nach dem Grad des Substanzverzehrs nach § 7 Abs. 6 EStG vornehmen. Diese Methode ähnelt der Leistungs-AfA des § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG. § 7 Abs. 6 EStG gilt bei allen Einkunftsarten.[1] Die Höhe der AfS ermittelt sich nach dem Verhältnis der im Kalenderjahr/...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.4 Bodenschatz als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen

Rz. 91 Ein in einem Grundstück als seiner natürlichen Lagerstätte ruhender Bodenschatz, der zur nachhaltigen gewerblichen Nutzung in den Verkehr gebracht worden ist und als selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen ist, ist als Anlagevermögen in der Bilanz des Ausbeuteunternehmens (Abbauunternehmens) auszuweisen. Der abgebaute Bodenschatz, dessen Zweck im Verbrauch ...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.2.4 Verträge über Bodenschätze unter Ehegatten

Rz. 69 An solche Verträge stellt die Finanzverwaltung von jeher besondere Anforderungen. Da zwischen Ehegatten auch private Zuwendungen vorkommen und aufgrund ihrer engen Verbundenheit auch ein Handeln zum Nachteil des Steuergläubigers möglich ist, werden zwischen ihnen getroffene Vereinbarungen nur berücksichtigt, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, inhaltlich de...mehr

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Bodenschatz im Abschluss na... / 3.3.1 Grundsätzliches

Rz. 71 Hat der Grundstückseigentümer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Gewerbebetrieb, ist der Bodenschatz als Wirtschaftsgut entsprechend seiner Nutzung dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zuzuordnen, und zwar unabhängig von der Zugehörigkeit des Grundstücks, in dem er lagert.[1]mehr