Fachbeiträge & Kommentare zu Immobilien

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Kroatien / 1. Vermögensverteilung im Allgemeinen

Rz. 49 Ausgangspunkt für die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ist zunächst, dass Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen und jeweils eigenes Vermögen haben können (Art. 35 FamG; siehe bereits Rdn 10). Das eigene Vermögen (z.B. Vermögen vor der Ehe, Erbschaften, Schenkungen) bleibt von der Scheidung unberührt. Das gilt auch für Wertsteigerungen dieses Eigenvermögens.[49] D...mehr

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Polen / e) Gütergemeinschaft und Immobilienerwerb

Rz. 29 Der Erwerb von Immobilien durch einen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft setzt grds. die Mitwirkung des anderen Ehegatten voraus. Es wird vermutet, dass der Erwerb zum gemeinschaftlichen Vermögen erfolgt. Nach Art. 37 § 1 Nr. 1 FVGB ist der entgeltliche Immobilienerwerb zum gemeinschaftlichen Vermögen zustimmungsbedürftig. Fehlt die Zustimmung ...mehr

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Griechenland / a) Grundsatzregelung, gesetzliche Vermutungen und Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den anderen

Rz. 22 Die Regelung des Art. 1397 ZGB sieht vor, dass die Eheschließung die vermögensrechtliche Selbstständigkeit der Ehegatten grundsätzlich nicht ändert. Wie im deutschen Recht entstehen also kraft Gesetzes weder gemeinschaftliches Vermögen noch gemeinschaftliche Schulden. Jeder Ehegatte haftet für seine vor und während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten allein und nur...mehr

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Finnland / d) Güterrechtliche Auseinandersetzung im Todesfall

Rz. 37 Dem überlebenden Ehegatten stehen im finnischen Recht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung besondere Rechte zu.[20] Unabhängig von der Frage, welches Recht auf das Güterrechtsstatut anzuwenden ist, hat der überlebende Ehegatte das ihm nach finnischem Recht zustehende Recht, die ehemals gemeinsam bewohnte Wohnung oder eine sonstige Wohnung sowie Mobiliar, wie im...mehr

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Frankreich / aa) Form und Publizität des Ehevertrages

Rz. 88 Gemäß Art. 1394 Abs. 1 CC muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter notariell beurkundet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei möglich, es muss hierzu jedoch eine Spezialvollmacht in öffentlicher Urkunde vorliegen.[57] Rz. 89 Der Notar stellt gem. Art. 1394 Abs. 2 S. 1 CC über die Parteien und das Datum des Ver...mehr

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Rumänien / b) Die besondere internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte

Rz. 87 Die rumänischen Gerichte sind ausschließlich international zuständig für Sachen mit Auslandsbezug betreffend die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe sowie für sonstige Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten, mit Ausnahme jener betreffend Immobilien aus dem Ausland, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beide Ehegatten ihren Wohnsitz in Rumänien haben u...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Trennungsvereinbarungen

Rz. 142 Grundsätzlich können die Ehegatten durch Trennungsvereinbarungen die Trennungsfolgen autonom gestalten. Häufig werden Übertragungen von Immobilien als Unterhaltsleistungen vorgenommen.[188] Strittig bleibt die Gültigkeit von "vorsorgenden" Trennungs- und auch Scheidungsvereinbarungen, die vor der Ehe geschlossen werden.[189] Rz. 143 Das Gericht nimmt eine inhaltliche ...mehr

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Belgien / I. Freie Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Die freie Lebensgemeinschaft ist in Belgien gesetzlich nicht geregelt. Eine analoge Anwendung des Eherechts auf diese Lebensgemeinschaften ist ausgeschlossen.[209] Die freie Lebensgemeinschaft hat keinerlei rechtliche Folgen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen den Partnern. Ähnliche Pflichten wie bei Ehepartnern entstehen nicht durch die Lebensgemeinsc...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Verlöbnis

Rz. 2 Der Eheschließung geht ein (formfreies) Verlöbnis voraus. Hierunter versteht man zum einem das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, künftig die Ehe eingehen zu wollen, zum anderen das mit diesem Versprechen begründete familienrechtliche Verhältnis. Das Eheversprechen ist allerdings weder einklagbar, noch kann es durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden (Art....mehr

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Serbien / V. Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung

Rz. 30 Ehegatten können alle Rechtsgeschäfte in Bezug auf ihr Sondervermögen (Geschenkvertrag, Kaufvertrag, Tauschvertrag usw.) abschließen. Sie können auch alle Verträge über die Regelung des gemeinsamen Vermögens schließen. Es ist ihnen nur untersagt, Verträge abzuschließen, die gegen die zwingenden Normen des Familienrechts verstoßen. Rz. 31 Die Ehegatten können ihre eigen...mehr

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Deutschland / d) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 19 Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ist inhaltlich nicht im BGB selbst geregelt. § 1519 BGB verweist insoweit vielmehr auf das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom 4.2.2010 (WZGA).[21] Die Wahl-Zugewinngemeinschaft steht allen Ehegatten zur Verfügung, deren Güterstand dem deutschen oder französischen Recht unterliegt. Ein grenzüberschreitender Bezug ist nicht er...mehr

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Großbritannien: England und... / a) Eigentumsverhältnisse

Rz. 19 Die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten ergeben sich üblicherweise aus den entsprechenden Unterlagen, z.B. den Eintragungen im Land Register oder den title deeds bei Immobilienkäufen, früheren Kaufverträgen, Kontenbezeichnungen usw. Gesetzliche Vermutungen für bestimmte Miteigentumsverhältnisse der Ehegatten bestehen nicht. Werden allerdings von einem gemeinsamen Kont...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / XII. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 123 Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht getrennt (gerichtlich oder einvernehmlich) sind, haben für die Ermittlung der Einkommensteuer die Wahl zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung. Bei der Zusammenveranlagung handelt es sich lediglich um eine bürokratische Erleichterung, die zu keinem Progressionsvorteil führt.[153] Dab...mehr

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Ungarn / 1. Unterhaltsberechtigung

Rz. 159 Der Inhalt der Bedürftigkeit ohne Selbstverschulden ist im Gesetz nicht definiert. Die Bedürftigkeit ist eine objektive Kategorie: Der geschiedene Ehegatte kann sich von seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst nicht unterhalten. Die Erwerbsunfähigkeit kann mehrere Ursachen haben, z.B. Krankheit des geschiedenen Ehegatten, wie auch schwere Krankheit eines gemeins...mehr

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Frankreich / bb) Feststellung der Teilungsmasse

Rz. 80 Nach der gesetzlichen Regelung nimmt nach Art. 1467 Abs. 1 CC jeder Ehegatte zur Feststellung der Teilungsmasse zunächst – soweit noch in Natur vorhanden – sein Eigengut an sich. Rz. 81 Anschließend wird gem. Art. 1468 CC ermittelt, welche Ausgleichsansprüche gem. Art. 1412, 1433 CC zwischen den verschiedenen Gütermassen bestehen.[52] Diese werden für jeden Ehegatten g...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / III. Rechtsfolgen

Rz. 90 Wenn die eingetragenen Lebenspartner einen schriftlichen Vertrag über ihre Vermögensrechte abgeschlossen haben, so bestimmt dieser Vertrag ihre finanziellen Beziehungen, vorausgesetzt, er entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Besteht keine solche schriftliche Übereinkunft, so regelt das Gesetz vom 9.7.2004 über die gesetzliche Wirksamkeit verschiedener Par...mehr

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Dänemark / 3. Erweiterung des Verfügungsrechts eines Ehegatten

Rz. 30 § 1 Abs. 3 ÆFL enthält eine eherechtliche Variante des allgemeinen Grundsatzes der negotiorum gestio. Ist ein Ehegatte während des gemeinsamen Zusammenlebens durch Abwesenheit oder Krankheit daran gehindert, für seine Angelegenheiten Sorge zu tragen, kann der andere Ehegatte, sofern keine andere Person hierzu ermächtigt ist, Maßnahmen ergreifen, wenn ein Zuwarten Nach...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Vollstreckung

Rz. 193 Ein Antrag auf Vollstreckung ist bei den Behörden des Vertragsstaates, in dem der Beitragsberechtigte seinen Aufenthalt hat, bzw. in dem Staat, in dem das Urteil oder der Beschluss ergangen bzw. die schriftliche Entscheidung eingegangen ist, einzureichen. Soll die Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem der genannte Antrag eingereicht worden ist,...mehr

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Polen / a) Gemeinschaftliches Vermögen

Rz. 17 Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört alles, was nicht Sondervermögen eines jeden Ehegatten ist. Dazu gehören nach Art. 31 § 1 S. 1 FVGB alle Vermögensgegenstände, die während der Dauer der gesetzlichen Gütergemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten erworben werden. Nach Art. 31 § 2 FVGB gehören zum gemeinschaftlichen Vermögen insbesondere:...mehr

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Russland / I. Auswirkungen auf das Eigentum

Rz. 17 Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde (Art. 33 FGB). Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten differenziert. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 34 Abs. 1 FGB, Art. 256 Abs. 1 ZGB Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (sovmestnaja sobstve...mehr

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Finnland / b) Verfügungsbeschränkung nach finnischem Recht trotz ausländischen Güterrechtsstatuts

Rz. 35 Die in den §§ 38–40 AL festgelegten Verfügungsbeschränkungen sind auch dann wirksam, wenn sich das güterrechtliche Statut nicht nach finnischem Recht richtet, sofern das Eigentum, welches ohne Genehmigung an Dritte übertragen wird, in Finnland liegt, § 133 AL. Geht die Verfügungsbeschränkung des ausländischen Eherechts über die Beschränkung des finnischen Rechts hinau...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Rechtswahl

Rz. 176 Nach Art. 3a (Rechtswahlmöglichkeiten) können von Art. 3 erfasste Ehegatten vereinbaren, dass das Recht eines Vertragsstaates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnhaft gewesen ist oder dessen Staatsangehörigkeit er hatte, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Eine solche Rechtswahlvereinbarung kann auch vor Eingehung der Eh...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / cc) Verfügungsbeschränkungen

Rz. 124 Das Recht des Ehegatten, über sein Vermögen, das gleichzeitig auch Giftorätts-Vermögen ist, zu verfügen, unterliegt bestimmten Einschränkungen. Diese Beschränkungen betreffen vor allem Dinge, die für das gemeinsame Heim und für den anderen Ehegatten von Bedeutung sind (rådighetsinskränkningar).[87] Insofern kann sich dies auch auf das enskild egendom (Sondereigentum)...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Beachtlichkeit von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 206 Bei der Verweisung aufgrund der objektiven Anknüpfung in Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. ist – anders als nach der Güterrechtsverordnung die das ausländische IPR gem. Art. 32 EuGüVO ignoriert – eine Rück- oder Weiterverweisung durch das IPR der ausländischen Rechtsordnung zu beachten, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB.[272] Maßgeblich für die Rückverweisung ist dabei ausschließlich...mehr

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Ungarn / 2. Gerichtliche Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens im Falle des gesetzlichen Güterstands

Rz. 143 In Ermangelung eines Konsenses können die Parteien zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ein Gericht anrufen. Das Gericht klärt – im Rahmen der Parteianträge – den Erwerbsrechtstitel jedes einzelnen Vermögensgegenstands und prüft, ob der betroffene Vermögensgegenstand zum Sondervermögen gehört; es grenzt ferner die Vermögensmassen (gemeinschaftliches Vermögen – Sonderve...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 geschlossene Ehen

Rz. 218 Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Hatten die Eheleute bei Eheschließung eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das damalige gemeinsame Heimatrecht als Güterstatut. Für die Zeit nach dem 8.4.1983 ergeben sich ferner die Rechtswahlmöglichkeiten aus Art. 15 Abs. 2 EGBGB. Rz. 219 Hatten die Eheleute bei Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt ...mehr

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Polen / V. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 52 Die EUGüVO findet keine Anwendung in Polen. In Polen wird daher weiterhin das autonome Kollisionsrecht angewendet. Die persönlichen Ehewirkungen (Statut der Ehewirkungen) sowie die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (Güterrechtsstatut) beurteilen sich nach deren gemeinsamen Heimatrecht (Art. 51 Abs. 1 IPRG 2011). In Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Gesetzlicher und vertraglicher Güterstand

Rz. 226 Der Regelungsbereich des Güterstatuts ist in den Güterrechtsverordnungen in Art. 27 positiv und in Art. 1 Abs. 2 negativ definiert. Dem Güterstatut unterliegen die Sonderordnung für das Vermögen von Mann und Frau aufgrund der Ehe und die Abwicklung dieser Sonderordnung.[305] Dazu gehören beispielsweise die Fragen, in welchem gesetzlichen Güterstand die Eheleute leben...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Trennungsverfahren

Rz. 131 Für die Trennung stehen neben dem bisherigen gerichtlichen Verfahren gemäß Gesetz vom 10.11.2014, Nr. 162 nunmehr auch die neuen Verfahren der anwaltsunterstützten Trennung oder der Trennung vor dem Standesamt zur Verfügung, die im Rahmen der Scheidung (vgl. Rdn 181) erörtert werden. Rz. 132 Das gerichtliche Verfahren findet vor dem ordentlichen Gericht (Tribunale ord...mehr

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Belgien / b) Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 35 (1) Vorbehaltlich der sich aus den allgemeinen Ehewirkungen ergebenden Einschränkungen (siehe Rdn 20 f.) verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut selbst und ist befugt, hierüber zu verfügen, Art. 1425 ZGB. Rz. 36 (2) Grundsätzlich ist jeder Ehegatte nach Art. 1416 ZGB auch befugt, das Gesamtgut wie sein Eigengut allein zu verwalten (konkurrierende Verwaltungsbefugnis) un...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Der Familienfonds

Rz. 78 Das italienische Eherecht kennt keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten. Ehegatten können aber durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag (convenzione matrimoniale ex Art. 162 c.c.) einen Familienfonds (fondo patrimoniale), dessen Gegenstand nach Art. 167 c.c. Immobilien, registrierbare bewegliche Sachen und Wertpapiere oder Rechte...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Zahlungsmodalitäten

Rz. 217 Die Zahlungsmodalitäten werden vom Gericht im Urteil festgesetzt. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass der Unterhalt monatlich zu zahlen ist, so dass theoretisch auch andere Zahlungsintervalle denkbar wären. In der Praxis ist freilich die monatliche Zahlung üblich. Grundsätzlich ist der assegno di divorzio erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu zahlen – davor...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 11 An den Europäischen Güterrechtsverordnungen[14] hat sich Schottland nicht beteiligt. Das Kollisionsrecht der Ehefolgen wurde in s. 39 Family Law (Scotland) Act 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Sofern die Ehegatten dazu keine Vereinbarungen treffen,[15] gelten folgende Grundsätze:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IX. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 108 Für die persönlichen Ehewirkungen (rapporti personali) knüpft das italienische Internationale Privatrecht an die Staatsangehörigkeit an (Art. 29 Abs. 1 S. l d.i.p.). Haben die Ehegatten verschiedene oder mehrere Staatsangehörigkeiten,[142] wird an den Staat angeknüpft, zu dem das Eheleben den vorrangigen Bezug hat (localizzazione prevalente della vita matrimoniale; A...mehr

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Kroatien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 10 Das FamG – das auch die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse vorsieht (Art. 34, Art. 40–42 FamG) – geht ohne eine solche Regelung von der Unterteilung in eigenes Vermögen und gemeinsames Vermögen (wörtlich: "ehelich Erworbenes"; Bračna Stečevina) aus (Art. 35 FamG).[11] Am gemeinsamen Vermögen steht den Ehegatten Miteigentum zu ...mehr

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Ukraine / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 40 Gesetzliche Regelungen zum Ehevertrag enthalten die Art. 92–103 FGB. Ein Ehevertrag kann nach Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt oder auch nach der Eheschließung geschlossen werden (Art. 92 Abs. 1 FGB). Er bedarf der Schriftform und muss notariell beurkundet werden (Art. 94 FGB). Vor der Eheschließung geschlossene Verträge werden mit der standesamtlichen Eint...mehr

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Dänemark / II. Rechtsfolgen

Rz. 164 Vermögensrechtlich begründet die eheähnliche Lebensgemeinschaft im Gegensatz zur Ehe keine "Gütergemeinschaft". Es besteht nur gemeinsames Eigentumsrecht an Gütern, die beide Partner bezahlt oder geschenkt bekommen haben. Der gemeinsame Eigentumserwerb durch Unverheiratete erfolgt aus Beweisgründen sinnvollerweise durch schriftlichen Vertrag (Miteigentumsvertrag – sa...mehr

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Ungarn / 1. Vertrag über die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens

Rz. 139 Der Vertrag über die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Ehevermögens – unabhängig davon, ob er während oder nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft geschlossen wird – ist in einer öffentlichen Urkunde oder in einer von einem Rechtsanwalt gegengezeichneten Privaturkunde abzufassen. Die Formvorschrift kann ausschließlich dann außer Acht gelassen werden, wenn die P...mehr

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Russland / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 33 Gesetzliche Vorschriften über den Abschluss von Eheverträgen enthalten die Art. 40–44 FGB. Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen vor oder nach der Eheschließung können nur vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten untereinander sein (Art. 40 FGB). Eheverträge werden mit der Registrierung der Eheschließung wirksam (Art. 41 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Sie bedürfen de...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Regelungsbereich des allgemeinen Ehewirkungsstatuts

Rz. 165 Die für die Praxis wichtigsten Rechtsfolgen der Ehe unterliegen nicht Art. 14 EGBGB, sondern speziellen Kollisionsnormen, die dieser Norm vorgehen. Dies gilt z.B. für den Ehenamen (Art. 10 Abs. 1 und 2 EGBGB), den Güterstand (EUGüVO und Art. 15 EGBGB – sowie EUPartVO), den ehelichen Unterhalt (Art. 3 HUntProt) und den Versorgungsausgleich. Die besondere Bedeutung von...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Besonderheiten bei gespaltenem Güterstatut

Rz. 238 Aus der Anknüpfung an die Person der Eheleute ergibt sich die Einheitlichkeit des Güterstatuts: Dieses gilt grundsätzlich für das gesamte Vermögen der Eheleute, gleich welcher Art und wo belegen. Dennoch können sich Durchbrechungen ergeben: Rz. 239 Gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB können die Eheleute für Immobilien die Geltung des am Belegenheitsort geltenden Güterrec...mehr

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Türkei / 2. Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils im türkischen Recht

Rz. 101 Für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils durch das türkische Gericht müssen die in Art. 54 türkIPRG vorgesehenen Vollstreckungsvoraussetzungen – außer lit. a und d – erfüllt sein (Art. 58 Abs. 1 türkIPRG). Das bedeutet konkret: Rz. 102 aa) Das Urteil darf keinen Gegenstand betreffen, der in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fäl...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Allgemeines

Rz. 95 Die Verweisung auf ein ausländisches Recht erfasst gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich auch das ausländische Kollisionsrecht. Bevor also die Vorschriften des ausländischen materiellen Familienrechts (die Sachnormen) angewandt werden, sind vorrangig die ausländischen Kollisionsnormen zu prüfen. Ergibt sich aus dem ausländischen IPR, dass die Frage nach dem deut...mehr

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Finnland / I. Vermögensteilung

Rz. 57 Eine güterrechtliche Auseinandersetzung kann mit der Rechtshängigkeit der Scheidung gem. § 85 finnisches Ehegesetz verlangt werden. Fristen zur tatsächlichen Durchführung der Auseinandersetzung gibt es nicht. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bildet dabei zeitlich eine Zäsur. Danach erworbenes Vermögen fällt nicht mehr in den Ausgleich. Im Gegensatz zum de...mehr

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Frankreich / a) Güterrechtsstatut bei Eheschließung vor dem 1.9.1992

Rz. 125 Haben die Ehegatten vor dem 1.9.1992 geheiratet, so werden die güterrechtlichen Verhältnisse traditionell dem Vertragsrecht zugeordnet, so dass in diesem Bereich Parteiautonomie herrscht. Vorrangig ist deshalb auf eine – grundsätzlich nur vor der Eheschließung zulässige – ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl der Ehegatten abzustellen.[73] Es besteht eine Vermutu...mehr

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Belgien / aa) Eigenvermögen jedes Ehegatten

Rz. 28 Zum Eigenvermögen eines jeden Ehegatten gehören im gesetzlichen Güterstand gem. Art. 1399 ZGB insbesondere folgende Aktiva: Zum Eigenvermögen gehören ungeachtet des Zeitpunkts des Erwerbs und vorbehaltlich eines etwaige...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Eigentumserwerb, "verstecktes Eigentumsrecht"

Rz. 111 Grundsätzlich gilt die Regel, dass der den Preis einer Sache Bezahlende auch Eigentümer wird.[63] Natürlich kommt es oft vor, dass die Eheleute gemeinsam etwas erwerben. Soweit sie nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, z.B. aus dem Anteil, den einer zum Kaufpreis beigesteuert hat, erwerben sie das Gut zu glei...mehr

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Russland / VIII. Internationale Zuständigkeit

Rz. 90 Die internationale Zuständigkeit eines russischen Gerichts für Scheidungsfolgesachen richtet sich nach den allgemeinen Regeln (Art. 402 Abs. 2, 3 ZPO). Sie ist gegeben, wennmehr

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Deutschland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 125 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft[129] ist – abgesehen von einigen Randfragen und trotz ihrer erheblichen praktischen Bedeutung – gesetzlich nicht geregelt. Das BVerfG definiert sie als Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen aus...mehr

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Tschechische Republik / 2. Vermögensteilung

Rz. 91 Die Ehegatten können ihr gemeinsames Vermögen, dessen Umfang sich nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach dem von ihnen abgeschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, durch eine schriftliche Vereinbarung auseinandersetzen (§ 738 Abs. 1 BGB). Die Vereinbarung kann auch lediglich einen Teil des gemeinsamen Vermögens umfassen (§ 738 Abs. 2 BGB). Gehört ...mehr