Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendhilfe

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.2.3 Öffentliche Jugendhilfe

Rz. 18 Der Begriff stellt auf die Rechtsnatur des Trägers ab. Die Vorschrift stellt klar, dass ein Recht auf Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe (nur) gegenüber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe besteht. Demgegenüber betont der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 SGB VIII das Prinzip der Trägervielfalt. Die Leistungen der Jugendhilfe werden sowohl von Trägern der fre...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 2.6 Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe

Rz. 9 In Abs. 2 letzter Satzteil ist die Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe vorgesehen. Zu den Aufgaben der freien Jugendhilfe gehören insbesondere verschiedene Formen der Selbsthilfe (§ 4 Abs. 3 SGB VIII), Jugendarbeit in Jugendverbänden und Jugendgruppen (§ 12 Abs. 3 SGB VIII) sowie die von den Wohlfahrtsverbänden und den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffe...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.1.2 Kinder- und Jugendhilfe im Lichte des Art. 6 GG

Rz. 4 Erst mit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und der Einordnung des SGB VIII in das Sozialgesetzbuch (SGB) am 1.1.1991 vollzog sich ein grundlegender Wandel in den Zielsetzungen. Zunächst war allerdings seit dem Inkrafttreten der ersten Bücher des SGB über Jahre hinweg heftig umstritten, ob es sich bei der Kinder- und Jugendhilfe überhaupt um eine ...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.2 Recht auf Inanspruchnahme der Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe

2.2.2.1 Leistungen und andere Aufgaben Rz. 14 Die Leistungen der Jugendhilfe werden in § 27 SGB I sowie in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführt. Der Überschrift des ersten Abschnitts des SGB I (Soziale Rechte) entsprechend normiert § 8 ausschließlich die sozialen Rechte der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten. Die aus dem staatlichen Wächteramt und aus dem aus Art. 6 ...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 1.3 Vorrang und Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe

Rz. 3 Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII sind im Grundsatz die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen sowie gegenüber anderen Verpflichtungen Dritter nachrangig. Gemäß § 10 Abs. 3 und 4 SGB VIII gehen jedoch Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB II und den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Dabei ist w...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 eingeführt. Sie wurde durch Art. 2 Nr. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) mit Wirkung zum 1.1.1991 neu gefasst. Abs. 1 Nr. 4 wurde neu gefasst durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. ...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- und Jugendhilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 eingeführt. Sie hat im weitesten Sinne § 1 JWG als Vorläufer. Im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren war umstritten, ob die Jugendhilfe dem Sozialrecht oder dem Bereich Bildung und Erziehung zuzuordnen sei (so die Auffassung der Länder im Bundesr...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2 Konzeption und Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfe

2.2.1 Anspruchsberechtigte 2.2.1.1 Junge Menschen Rz. 9 Nach der Definition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Damit werden die übrigen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Gruppen mit umfasst: Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), Jugendliche, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vol...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Als Programmsatz benennt Satz 1 den anspruchsberechtigten Personenkreis und umschreibt den Inhalt des Rechts auf Kinder- und Jugendhilfe als soziales Recht. Satz 2 nennt die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe. Die Leistungen der Jugendhilfe werden in der Einweisungsnorm des § 27 aufgeführt. Die in § 2 Abs. 3 SGB VIII normierten anderen Aufgaben der Kinder- und Jugendhil...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 1.1 Leistungen und andere Aufgaben

Rz. 1a In Abs. 1 führt die Vorschrift im Überblick Angebote und Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe auf. In § 2 Abs. 1 SGB VIII werden diese im Einzelnen aufgeführt und auf es wird auf die speziellen Vorschriften des SGB VIII verwiesen. Die ebenfalls zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählenden anderen Aufgaben erwähnt Abs. 1 nicht. Sie haben keine Sozialleistungen z...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 3 Literatur

Rz. 22 Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 8. Aufl. 2022. Lakies, Probleme des Jugendhilferechts im System des Sozialgesetzbuches, ZfJ 1996, 451. Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022. Schlegel/Voelzke, Juris Praxiskommentar, SGB I, Stand 2024. Schröer, Handbuch der Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl., 2016 Wiesner/Wapler, SGB VIII – Kinder- und Jugendhil...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.2.1 Leistungen und andere Aufgaben

Rz. 14 Die Leistungen der Jugendhilfe werden in § 27 SGB I sowie in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführt. Der Überschrift des ersten Abschnitts des SGB I (Soziale Rechte) entsprechend normiert § 8 ausschließlich die sozialen Rechte der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten. Die aus dem staatlichen Wächteramt und aus dem aus Art. 6 GG abzuleitenden Rechte des Kindes und...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.1.3 Wiedererstarken des Kinder- und Jugendschutzes

Rz. 8 Unter dem Eindruck spektakulärer Fälle von Kindesmissbrauch und Vernachlässigung von Kindern hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe v. 8.9.2005 (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK, BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 Vorschriften zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung eingefügt. § 8a SGB VIII ...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 3 Literatur

Rz. 11 Eichenhofer u. a., Kinder- und Jugendhilferecht, 2007. Fieseler/Schleicher/Busch/Wabnitz, Kinder- und Jugendhilferecht. Kunkel, Jugendhilferecht, 10. Aufl. 2022. Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022. Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg), Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022. Röchling (Hrsg.), Handbuch Anwalt des Kindes, 2009...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.1 Anspruchsberechtigte

2.2.1.1 Junge Menschen Rz. 9 Nach der Definition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Damit werden die übrigen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Gruppen mit umfasst: Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), Jugendliche, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), jung...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.1.1 Junge Menschen

Rz. 9 Nach der Definition in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Damit werden die übrigen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Gruppen mit umfasst: Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), Jugendliche, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), junge Volljährige, die das...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 eingeführt. Sie hat im weitesten Sinne § 1 JWG als Vorläufer. Im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren war umstritten, ob die Jugendhilfe dem Sozialrecht oder dem Bereich Bildung und Erziehung zuzuordnen sei (so die Auffassung der Länder im Bundesrat: BT-Drs VI/3764 ...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 2.5 Zuständigkeit der Kommunen

Rz. 8 Abs. 2 regelt die Zuständigkeit auf der Ebene der örtlichen Träger. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Durch Landesrecht wird geregelt, wer überörtlicher Träger ist. Die Bestimmungen dazu sind in den Ausführungsgesetzen der Länder enthalt...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.4 Erziehung in der Familie

Rz. 20 Die Vorschrift kennzeichnet die Aufgabe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Personensorge- und Erziehungsberechtigten zu unterstützen und ergänzende Hilfen zu leisten. Damit wird der Vorrang der Personensorgeberechtigten bei der Erziehung der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt. Zugleich wird klargestellt, dass die Erziehung in der Familie und nicht außerh...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.3 Förderung der Entwicklung junger Menschen

Rz. 19 Der in einer Vielzahl einzelner Vorschriften des SGB VIII verwendete Begriff macht deutlich, dass in erster Linie durch Hilfsangebote und Hilfeleistungen an die jungen Menschen und lediglich nachrangig durch staatliche Eingriffe das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht werden soll. Auch hier wird der Paradigmenwechsel in der Jugendhilfe vom Eingriffsrecht zum Lei...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2 Rechtspraxis

2.1 Entwicklung des Jugendhilferechts 2.1.1 Fürsorgerechtliche Konzeption des JWG Rz. 3 Bis zum Inkrafttreten des SGB VIII hatten die im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) v. 14.6.1922 und im Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) v. 11.8.1961 normierten Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe im Kern ordnungspolitische und eingriffsrechtliche Zielsetzungen. Wie die Bezeichnung "Jugendw...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 1 Allgemeines

1.1 Leistungen und andere Aufgaben Rz. 1a In Abs. 1 führt die Vorschrift im Überblick Angebote und Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe auf. In § 2 Abs. 1 SGB VIII werden diese im Einzelnen aufgeführt und auf es wird auf die speziellen Vorschriften des SGB VIII verwiesen. Die ebenfalls zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählenden anderen Aufgaben erwähnt Abs. 1 nicht. ...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 2 Rechtspraxis

2.1 Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Jugendschutz Rz. 4 Die in Abs. 1 aufgeführten Begriffe umschreiben Schwerpunkte der Kinder- und Jugendhilfe. Abs. 1 Nr. 1 benennt die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes. Die Regelungen dazu sind im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII enthalten (§§ 11 bis...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.1 Entwicklung des Jugendhilferechts

2.1.1 Fürsorgerechtliche Konzeption des JWG Rz. 3 Bis zum Inkrafttreten des SGB VIII hatten die im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) v. 14.6.1922 und im Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) v. 11.8.1961 normierten Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe im Kern ordnungspolitische und eingriffsrechtliche Zielsetzungen. Wie die Bezeichnung "Jugendwohlfahrt" deutlich macht, sahen Geset...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.2.2 Anspruchsqualität

Rz. 16 Bei den Förderangeboten besteht zunächst einmal eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, nicht aber ein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers. Die Verpflichtung des Trägers wird über die in § 79 Abs. 1 und 2 geregelte Gesamtverantwortung und die Gewährleistungspflicht des Trägers verdichtet. Nach § 79 Abs. 2 sollen die Träger der öffentlichen ...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.1.1 Fürsorgerechtliche Konzeption des JWG

Rz. 3 Bis zum Inkrafttreten des SGB VIII hatten die im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) v. 14.6.1922 und im Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) v. 11.8.1961 normierten Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe im Kern ordnungspolitische und eingriffsrechtliche Zielsetzungen. Wie die Bezeichnung "Jugendwohlfahrt" deutlich macht, sahen Gesetzgeber und Öffentlichkeit diese Materie als...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 2.2 Förderung der Erziehung in der Familie

Rz. 5 Die Regelungen zum zweiten Schwerpunkt der Kinder- und Jugendhilfe (Abs. 1 Nr. 2) sind im Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII normiert (§§ 16 bis 21) und enthalten ein ganzes Bündel von Beratungs- und Betreuungsangeboten. Diese sind wiederum an Kinder und Jugendliche ebenso wie an Mütter und Väter sowie an sonstige Personensorgeberechtigte gerichtet. Da...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 2.4 Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Erwachsene

Rz. 7 Der vierte Schwerpunkt der Kinder- und Jugendhilfe (Abs. 1 Nr. 4) ist im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII geregelt (§§ 27 bis 41a). Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen unter den dort normierten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Als Hilfen werden d...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 2.1 Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Jugendschutz

Rz. 4 Die in Abs. 1 aufgeführten Begriffe umschreiben Schwerpunkte der Kinder- und Jugendhilfe. Abs. 1 Nr. 1 benennt die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes. Die Regelungen dazu sind im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII enthalten (§§ 11 bis 15). Die Jugendarbeit beinhaltet Angebote zur Förderung der Entwick...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 2.3 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Rz. 6 Der dritte Schwerpunkt der Kinder- und Jugendhilfe (Abs. 1 Nr. 3) ist im Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII geregelt (§§ 22 bis 26). Die Diktion in Abs. 1 Nr. 3 hat mit der dynamischen Entwicklung der Vorschriften im SGB VIII kaum noch Schritt gehalten. Während in Abs. 1 Nr. 3 Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ...mehr

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Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 eingeführt. Sie wurde durch Art. 2 Nr. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) mit Wirkung zum 1.1.1991 neu gefasst. Abs. 1 Nr. 4 wurde neu gefasst durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) mit Wirk...mehr

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Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.3 Beratung und Unterstützung

Rz. 21 Der Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern wird durch die Begrenzung der Befugnisse der öffentlichen Träger auf Beratung und Unterstützung betont. Dies findet seine Ausprägungen in den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des SGB VIII zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII) und des Vierten Abschnitts zur Hilfe zur Erziehung (§§ 27 bis 35 SGB...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.2.1.2 Personensorgeberechtigte

Rz. 10 Personensorgeberechtigte sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII Personen, denen nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. Die Personensorge ist Teil der elterlichen Sorge. Sie ist in § 1626 Abs. 1 BGB definiert. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 27 Leistunge... / 1.2 Rechtsanspruch – Teilhabeanspruch

Rz. 2 Angebote und Hilfen sind Sozialleistungen i. S. d. § 11 Satz 1. Sie sind in unterschiedlichem Maße gesetzlich konkretisiert. Dementsprechend ist die Qualität der daraus resultierenden Ansprüche unterschiedlich zu beurteilen. Während die gesetzlich normierten Hilfen gemäß § 8 Satz 1 SGB I ein subjektiv-öffentliches Recht des Hilfebedürftigen begründen, ist dies bei den ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 9 Sozialhilfe / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde zum 1.1.2005 Satz 2 eingefügt. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das SGB XII eingeführt. Ebenfalls zum 1.1.2005 wurde das Grundsicherungsgesetz aufgehoben und die Regelungen ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Leistungen zur Teilhabe / 3.2.6 Träger der Jugendhilfe/Sozialhilfe

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe treten nachrangig bei allen Teilhabeleistungen ein, wenn benötigte Leistungen von vorrangig zuständigen Trägern nicht in Anspruch genommen werden können. Für Leistungen zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung sind sie die wichtigsten Träger.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Leistungen zur Teilhabe / 3 Zuständigkeit

Die einzelnen Leistungen zur Teilhabe sind nicht einem eigenständigen Sozialleistungsbereich übertragen. Sie sind in die Aufgaben der unter Abschn. 2 genannten Leistungsträger, die bei den Leistungen zur Teilhabe als Rehabilitationsträger bezeichnet werden, integriert. Nach § 6 SGB IX werden erbracht: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Träger der Kranken-, ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Leistungen zur Teilhabe / 3.4 Zuständigkeitsklärungsverfahren

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden die bisherigen Bestimmungen zur Koordinierung der Leistungen zur Teilhabe erheblich verändert. Mit dem Antrag (Eingang eines Antrags oder Antragsaufnahme beim Leistungsträger) auf Leistungen zur Teilhabe (in der gesetzlichen Unfallversicherung, der sozialen Entschädigung, der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe mit Kenntnis des Tr...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Leistungen zur Teilhabe / 4 Selbstbeschaffte Leistungen

Wird der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht – regelmäßig – innerhalb von 2 Monaten ab Antragseingang seitens des Rehabilitationsträgers entschieden und ist eine Information des Versicherten über die Gründe der nicht rechtzeitigen Bearbeitung nicht oder unzureichend (hinreichende Gründe) erfolgt[1], gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Dies ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Leistungen zur Teilhabe / 2 Leistungsträger

Leistungen zur Teilhabe werden von den nachfolgenden Trägern erbracht: Rentenversicherungsträger im Rahmen des SGB VI; Gesetzliche Krankenkassen auf der Grundlage des SGB V Allgemeine Ortskrankenkasse, Innungskrankenkasse, Betriebskrankenkasse, Ersatzkasse, Knappschaft (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung), Sozialversicherung für Landw...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Einmalige Bedarfe (Kinder- und Jugendhilfe)

Zusammenfassung Begriff Im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können für bestimmte Bedarfe, die nicht von den laufenden Leistungen umfasst sind, einmalige Leistungen durch Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die einmaligen Bedarfe sind in § 39 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Die Sicherstellung des Lebensunterhalt...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Datenschutz (Kinder- und Jugendhilfe)

Zusammenfassung Begriff Sozialdaten sind personenbezogene Daten des Betroffenen, die vom Jugendhilfeträger zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB VIII oder zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Sozialleistungsträgers zu dessen Aufgabenerfüllung verarbeitet werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Für die Jugendhilfe gelten die gesetzlichen Gr...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beratung (Kinder-/Jugendhilfe)

Zusammenfassung Begriff Das Kinder- und Jugendhilferecht kennt vielfältige Beratungsangebote: Beratung von Kindern oder Jugendlichen, Partnerschaft-, Scheidungs- und Trennungsberatung, Umgangsberatung sowie Erziehungsberatung. In der Beratung werden Probleme und Schwierigkeiten mit einer fachkundigen Person erörtert. Dabei bekommt der Ratsuchende die Informationen vermittelt, die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beratung (Kinder-/Jugendhilfe) / 1 Unabhängigkeit von einer Not-/Konfliktlage

§ 8 Abs. 3 SGB VIII hat i. d. F. bis 9.6.2021 das Erfordernis des Vorliegens einer Not- und Konfliktlage für die Bejahung eines Anspruchs auf Beratung durch das Jugendamt geregelt. Die Beratung erfolgte ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung erforderlich war und die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten den Beratungszweck vereiteln würde. Eine No...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Datenschutz (Kinder- und Ju... / 1.2 Zusammenführen von Daten

Hat das Jugendamt Daten für unterschiedliche Aufgaben erhoben, darf es diese nur zusammenführen, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist.[1] Auch bei den verschiedenen Leistungsarten der Jugendhilfe ist das nur erlaubt, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Einmalige Bedarfe (Kinder- ... / 1 Anspruchsvoraussetzung

Ein Anspruch auf die einmaligen Leistungen kann nur bestehen, wenn eine Hilfe zur Erziehung oder eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder Hilfe für junge Volljährige geleistet wird.[1] Die einmaligen Leistungen sind also nur ein Leistungsannex zu diesen Hilfen, da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beispielsweise gem. § 42 Abs. 2 Satz...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Einmalige Bedarfe (Kinder- ... / Zusammenfassung

Begriff Im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können für bestimmte Bedarfe, die nicht von den laufenden Leistungen umfasst sind, einmalige Leistungen durch Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die einmaligen Bedarfe sind in § 39 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist grundsätz...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Datenschutz (Kinder- und Ju... / 2 Verletzung der Datenschutzbestimmungen

2.1 Strafe/Geldbuße Gegen das Jugendamt kann keine Geldbuße verhängt werden.[1] 2.2 Schadenersatz Unabhängig von einem Verschulden des Jugendamts kann der Betroffene einen Anspruch auf Schadenersatz auch gegen die Behörde haben.[1] Außerdem kann bei Verschulden ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung bestehen.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beratung (Kinder-/Jugendhilfe) / 4 Erziehungsberatung

4.1 Voraussetzungen Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung in Form der Erziehungsberatung, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und die Erziehungsberatung im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und notwendig ist. Jungen Volljährigen soll Erziehungsberatung als Hilfe für die Pe...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Beratung (Kinder-/Jugendhilfe) / 4.1 Voraussetzungen

Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung in Form der Erziehungsberatung, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und die Erziehungsberatung im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und notwendig ist. Jungen Volljährigen soll Erziehungsberatung als Hilfe für die Persönlichkeitsentwic...mehr