Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendhilfe

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Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 5 Rechtsprechung, Literatur und Materialien

Rz. 81 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.12.2021, 12 A 3275/19; OVG Lüneburg, Beschluss v. 26.11.2021, 10 ME 168/21: Zum Anspruch auf Web-Beschulung im Rahmen der Eingliederungshilfe; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.4.2022, 12 A 3068/20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.5.2021, 12 A 4092/19 Rz. 6; BayVGH, Beschluss v. 15.7.2019, 12 ZB 16.1982: Zu den sc...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 36 regelt das Hilfeplanverfahren sowie die Mitwirkungsrechte der Anspruchsberechtigten (zu einem möglichen idealtypischen Ablauf des Hilfeplanverfahrens, vgl. Münder, § 36 SGB VIII, Rz. 57). Das Hilfeplanverfahren dient dem Ziel, den Bedarf erzieherischer Hilfe (§§ 27ff.) für einen jungen Menschen festzustellen und die für ihn notwendigen und geeigneten Hilfen zu bes...mehr

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Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 34 Bieresborn, Sozialdatenschutz für Behördeninformanten? – Anm. zu: OVG Münster, Beschluss v. 22.2.2021, 12 E 36/20, jurisPR-SozR 18/2021 Anm. 6; DIJuF-Rechtsgutachten v. 24.1.2022, SN_2021_1603 Ho – Vaterschaftsfeststellung und Wille der minderjährigen Mutter, JAmt 2022, 324; DIJuF-Rechtsgutachten v. 29.11.2021, SN_2021_0155 Gö – Heranziehung von Akten des Allgemeinen So...mehr

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Jung, SGB VIII § 8b Fachlic... / 2.1 Beratung durch eine erfahrene Fachkraft

Rz. 2 Abs. 1 regelt einen Anspruch auf Beratung, wobei der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten wohl bewusst weit gefasst und grob umrissen hat. Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, sind in den unterschiedlichsten Bereichen tätig. Gemeint sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6256 S. 39) auch die außerhalb des Systems der ...mehr

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Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 1 Allgemeines

Rz. 5 Das Vierte Kapitel regelt den spezifischen Sozialdatenschutz des Kinder- und Jugendhilferechts. Rz. 6 Struktur der Vorschrift: § 61 Abs. 1 als Eingangsnorm legt den Anwendungsbereich fest. Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten danach § 35 SGB I, §§ 67-85a SGB X und die nachfolgenden Bestimmungen des SGB VIII. Der Gese...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.1.2 Leichte Sprache – Anspruch auf Beratung nach Satz 2

Rz. 13 Durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 ein neuer Satz 2 eingefügt, der einen Anspruch auf verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Beratung und Aufklärung schafft; der Gesetzgeber hat damit das Paradigma der "leichten Sprache" im Jugendh...mehr

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Jung, SGB VIII § 108 Überga... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 108 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, BGBl. I 2023 Nr. 19) ab 1.1.2023 in Kraft. Die Regelung befand sich ursprünglich in § 107 und ist wegen einer irrtümlichen Doppelbelegung wortlaut- und inhaltsgleich mit Wirkung zum 1.1.2023 ...mehr

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Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 2.1.9 Sonstige Normadressaten nach Satz 3

Rz. 28 Sofern kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben nach dem SGB VIII wahrnehmen, unterliegen auch sie dem bereichsspezifischen Sozialdatenschutz (Abs. 1 Satz 3). Diese Anknüpfung an die Aufgabenwahrnehmung – unabhängig von der Eigenschaft als örtlicher Träger – ist i. S. eines umfassenden Schutzes konsequent. Die Träger der...mehr

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Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 61 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) seit dem 1.1.2023 in Kraft. § 61 hat kein Vorbild im Jugendwohlfahrtsgesetz. Änderungen ergaben sich seit der Einfügung in das Jugendhilfe...mehr

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Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 2.4.4 Berücksichtigungspflicht nach Satz 4

Rz. 33 Durch das Gesetzes Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 ein neuer Satz 4 eingefügt, der es den Jugendhilfeträgern zur Pflicht macht, die Ausführungen zur Teilhabebeeinträchtigung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Stellungnahme nach Abs. 1a Satz 1 bei der Entscheidungs...mehr

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Jung, SGB VIII § 108 Überga... / 2.5 Praxishinweise

Rz. 21a Zur Angleichung der Rechtskreise und zur geplanten Zusammenführung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche ab 1.1.2028 sind einige rechtliche Harmonisierungen notwendig. So sollte auch für die Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung nach § 35a ausdrücklich das Merkmal der "Wesentlichkeit der Behinderung" vorgesehen werde...mehr

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Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Ziel der Eingliederungshilfe i. S. d. § 35a ist es, den Betroffenen bei einer bestehenden seelischen Behinderung nach Möglichkeit wieder in die Gesellschaft einzugliedern, bzw. bei einer drohenden seelischen Behinderung dessen Ausgliederung zu vermeiden (zur Zielsetzung vgl. auch Münder, § 35a SGB VIII, Rz. 62; Wiesner, § 35 a SGB VIII Rz. 99, der die Zielsetzung noch ...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 2.1.2 Antragserfordernis

Rz. 21 Voraussetzung der rechtmäßigen Hilfegewährung ist ein Antrag des Anspruchsinhabers, also des insoweit Personensorgeberechtigten. Ein ausdrückliches gesetzliches Antragserfordernis für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung existiert nicht (zutreffend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.1.2022, 12 A 489/19). Daher ist ein förmlicher Antrag nicht erforderlich; der A...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 1 Allgemeines

Rz. 5 § 27 ist die zentrale Norm der Hilfen zur Erziehung. In dieser Vorschrift werden die Tatbestandsvoraussetzungen geregelt, welche vorliegen müssen, damit ein Anspruch auf die einzelnen, in § 28 bis § 35 konkretisierten Hilfen besteht. Die Vorschrift spricht von einem Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung, gestaltet diese Hilfe also als ein Leist...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.3.4 Geschwisterbeziehung nach Satz 3

Rz. 38 Durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 ein neuer Satz 3 eingefügt, der der besonderen Bedeutung der Geschwisterbeziehung Rechnung trägt (vgl. zur Gesetzesbegründung BR-Drs. 5/21 S. 81 = BT-Drs. 19/26107 S. 84 f.). Der gewachsenen Bindungen, die ...mehr

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Jung, SGB VIII § 8b Fachlic... / 1 Allgemeines

Rz. 1b Während der Schutzauftrag nach § 8a an das Jugendamt gerichtet ist, erweitert § 8b den Adressatenkreis und bezieht alle Personen ein, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen. Die Vorschrift regelt in Abs. 1 einen Anspruch dieser Personen auf Beratung durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe. Abs. 2 regelt einen Anspruch der Einrichtungsträger a...mehr

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Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 2.1.8 Direkte Normadressaten nach Satz 2

Rz. 26 Direkte Normadressaten nach Satz 2 des jugendhilferechtlichen Sozialdatenschutz sind zunächst nur die Stellen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, soweit sie Aufgabe nach dem SGB VIII wahrnehmen. Rz. 27 Die Datenschutzbestimmungen gelten daher nach Abs. 1 Satz 2 direkt für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die Aufgaben nach dem SGB VIII wahrne...mehr

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Jung, SGB VIII § 108 Überga... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444, mit Wirkung zum 10.6.2021 in Kraft getreten) die Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung unter dem Anwendungsbereich des SGB VIII, sog. "Inklusive Lösung" oder auch "Große Lösung" (BR-Drs. 5/21 S. 120 = BT-Drs. ...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 2.2.1 Gesetzliche Regelbeispiele nach Satz 1

Rz. 33 Satz 1 regelt, dass die Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird; hierbei handelt es sich um (primär) sozialpädagogische, erzieherische Hilfen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.3.2020, 10 LA 292/18 Rz. 15); Abs. 3 verdeutlicht dies für die im Zusammenhang mit der Hilfe zur Erziehung häufig wichtigen therapeutischen Leistungen bei Ausbil...mehr

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Jung, SGB VIII § 108 Überga... / 2.1.2 Erfahrung der örtlichen Träger nach Satz 2

Rz. 10 Soweit der Untersuchungsgegenstand Verfahrenslotse – Satz 1 Nr. 1 – betroffen ist, soll insbesondere auf die Erfahrung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zurückgegriffen werden, die bereits vor dem 1.1.2024 Verfahrenslotsen eingesetzt haben (diese Regelung ist erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jug...mehr

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Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 2.1.1.3.3 Wechsel Fallzuständigkeit nach Nr. 3 und Fachkräfte nach Nr. 4

Rz. 18 Die Tatbestände Nr. 3 und Nr. 4 sind in Abs. 1 Satz 1 mit dem KICK eingefügt worden. Die damit vorgenommene Erweiterung der Weitergabebefugnisse begründet der Gesetzgeber damit, dass nach bisherigem Recht im Falle eines Zuständigkeitswechsels innerhalb eines Jugendamtes oder von einem Träger der örtlichen Jugendhilfe zum anderen, die Übermittlung der anvertrauten Date...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 27 ist derzeit i. d. F. des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft. Die in §§ 27 ff. geregelte Hilfe zur Erziehung gehörte zu den Schwerpunkten des Gesetzgebers im Kinder- und Jugendhilferecht. Es war zentrales Anliegen bei der Ablösung des Jugendwohlfahrtsges...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.4.2 Beteiligung von Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger und Schule nach Satz 2

Rz. 46 Die bisher in Abs. 2 Satz 4 geregelte Beteiligung der Arbeitsverwaltung wurde durch das KJSG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 in Abs. 3 Satz 2 verschoben und der sachliche Anwendungsbereich auf alle Sozialleistungsträger nach § 12 SGB I erweitert. Rz. 47 Bei der Beteiligungspflicht handelt es sich um eine Sollvorschrift; es ist daher bei Vorliege...mehr

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Jung, SGB VIII § 108 Überga... / 3 Literatur

Rz. 22 Eicher, Aspekte einer Zusammenführung von Eingliederungshilfe für junge Menschen im SGB VIII durch das KJSG Die zum 1. 1. 2023 vorgesehen Änderungen durch das geplante Bürgergeld konnten nicht berücksichtigt werden, SGb 2022, 592; Eicher, Rehabilitation im Sozialrecht, jM 2023, 192; Grünenwald, Auswirkungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes auf das Recht der Eingl...mehr

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Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 2.4 Vorgaben zur Ermittlung der seelischen Behinderung nach Abs. 1a

Rz. 24 § 35a Abs. 1a ergänzt in der Zielsetzung § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und ordnet ein geordnetes medizinisches Verfahren mit entsprechenden Vorgaben zur Feststellung der seelischen Störung – also der Abweichung der seelischen Gesundheit – nach Nr. 1 an. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 11.11.2022, 3 MB ...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 2.1.1.2 Verwandte

Rz. 19 Umstritten ist auch, ob der Anspruch auf Hilfe auch Verwandten oder einem Vormund zusteht, wenn diese die Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen übernommen haben. Diese Problematik entzündet sich vornehmlich an der Vollzeitpflege, § 33, durch Verwandte des Kindes, etwa die Großeltern, sog. Verwandtenpflege. Da hierfür nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 keine Pflegeerlaubnis erf...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 2.1.4.2 Geeignetheit und Notwendigkeit

Rz. 27 Es ist für eine Hilfegewährung nicht ausreichend, dass eine kindeswohlentsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Voraussetzung ist weiter, dass die Hilfe für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig ist (vgl. stellv. BVerwG, Urteil v. 9.12.2014, 5 C 32/13, Rz. 18 zum Begriff der Geeignetheit, Rz. 21 zum Begriff der Notwendigkeit; vgl. ...mehr

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Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 2.4.1 Stellungnahme nach Satz 1

Rz. 25 Hierfür zählt die Vorschrift abschließend den Personenkreis auf, der für die Abgabe einer solchen Stellungnahme in Betracht zu ziehen ist: ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Nr. 1) oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen (Nr. 2) oder ein Arzt...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.4.3 Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach Satz 3

Rz. 55 Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem SGB IX zu beachten; Bezugsnorm ist insoweit § 15 SGB IX, der die Regelungen zur Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern beinhaltet.mehr

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Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 35a ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft. Die Vorschrift wurde mehrfach geändert. Eine zentrale Änderung nahm der Gesetzgeber mit der Fassung v. 19.6.2001, gültig vom 1.7.2001 bis 30.6.2004 vor. Mit Art. 8 Nr. 1a SG...mehr

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Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 2.1.4 Geltungsanordnung – Verhältnis jugendhilferechtlichen Datenschutz zu § 35 SGB I, §§ 67 bis 85a SGB X nach Satz 1

Rz. 17 Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten § 35 SGB I, §§ 67 bis 85a SGB X sowie die nachfolgenden Bestimmungen des SGB VIII. Die Datenschutzvorschriften des SGB VIII stehen damit nach der gesetzlichen Formulierung neben den genannten Bestimmungen des SGB I und des SGB X. Die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 hat allerding...mehr

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Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 2.5 Hilfeleistungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4

Rz. 39 Die Hilfe erfolgt gemäß § 35a Abs. 2 nach dem Bedarf im Einzelfall; hierbei ist das allgemeine Wunsch- und Wahlrecht des Anspruchsinhabers gemäß § 5 zu berücksichtigen, das auch nicht davon abhängig ist, dass die jeweiligen Anbieter mit dem Jugendhilfeträger eine (Kosten-)Vereinbarung nach § 77 getroffen haben (VG Hannover, Beschluss v. 3.7.2014, 3 B 9975/14 Rz. 7). Z...mehr

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Jung, SGB VIII § 21 Unterst... / 2.3 Kostenübernahme für Unterbringung in einer geeigneten Wohnform, Unterhalt und Krankenhilfe

Rz. 6 Gemäß Satz 2 können die Kosten der Unterbringung "in geeigneten Fällen" in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie der Krankenkasse übernommen werden. Mit der Änderung durch das Kinderförderungsgesetz wurde die Bedingung, dass dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen u...mehr

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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe z... / 2.6.1 Sachliche Zuständigkeit – § 85

Rz. 63 Sachlich zuständig für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung sind nach § 85 die örtlichen Träger der Jugendhilfe.mehr

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Jung, SGB VIII § 51 Beratun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, also in Verfahren zur Minderjährigenadoption, gehört gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 zu den "anderen" Aufgaben der Jugendhilfe. Abs. 1 regelt das in § 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehene Erfordernis der Belehrung eines Elternteils über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung im Adoptionsverfahren und die dabei ...mehr

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Jung, SGB VIII § 61 Anwendu... / 2.4 Praxishinweise

Rz. 37 § 61 ff. verschafft einem Zeugen mit Blick auf § 203 StGB und § 85 Abs. 2 SGB X trotz erteilter Aussagegenehmigung (§ 376 ZPO) wegen der von dem Antragsteller verweigerten Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 385 Abs. 2 ZPO) gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bzw. gemäß § 384 Nr. 2 ZPO grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht (Saarländisches OLG, Besc...mehr

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Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 2.10 Reformbestrebungen

Rz. 78b Für Personen unter 27 Jahren (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) soll die Eingliederungshilfe künftig mit Wirkung ab 2028 unter dem Dach des SGB VIII zusammengeführt werden. Die Differenzierung zwischen Jugendlichen mit seelischer Behinderung, die dem Anwendungsbereich des SGB VIII i. S. eines Vorrangs zugewiesen sind, und denjenigen körperlich und geistig behindertend jungen Mensche...mehr

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Jung, SGB VIII § 8b Fachlic... / 2.2 Beratungsanspruch der Einrichtungsträger

Rz. 3 Abs. 2 richtet sich an die Träger von Einrichtungen nach § 45a im Anwendungsbereich des Erlaubnisvorbehalts nach § 45, in denen sich Kinder regelmäßig ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten. Dazu gehören Kindertageseinrichtungen, Schülerheime, Jugendherbergen, Jugendfreizeitstätten, Jugendbildungsstätten und Schullandheime. Ihnen und den nach §§ 12, 18 bis 2...mehr

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Jung, SGB VIII § 108 Überga... / 2.1.1 Untersuchung der Regelungen §§ 10, 10b nach Satz 1

Rz. 5 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) begleitet und untersucht die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen für die Einführung der Verfahrenslosen im Sinne des § 10b (ab 1.1.2024) und zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen für die konkrete Ausgestaltung des Bundesgesetzes nach § 10 Abs. 3 Satz 4 (ab 1.1.2028). Rz. 6 Hierzu wird das BMFSFJ e...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.2 Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsverfahren

Rz. 24 Für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gelten gemäß § 1 SGB X zusätzlich die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren nach §§ 8 ff. SGB X . Hilfeplanungsverfahren und Verwaltungsverfahren laufen nebeneinander und weisen Überschneidungen auf (im Einzelnen: Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 06/2009, § 36 SGB VIII, Rz. 72); in diesem Falle sind die Regeln des Hilfepla...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 168 Beitra... / 2.7 Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 26 Parallelvorschriften für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind § 251 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 347 Nr. 1 SGB III. Die Vorschrift erfasst die nach § 1 Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtigen Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte ...mehr

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Jung, SGB VIII § 42c Aufnah... / 2.1 Verteilungsschlüssel (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 ermächtigt die Länder, die Aufnahmequote durch Vereinbarung zu bestimmen. Die Länder sind somit ermächtigt, die Kriterien für die Berechnung der Quote festzulegen. Die Vorschrift gibt selbst keine Kriterien dafür vor, wie eine solche Vereinbarung inhaltlich beschaffen sein soll. Bis zum Zustandekommen einer solchen Vereinbarung richtet sich die Aufnahmequ...mehr

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Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 2.2 Sperrwirkung des § 35 Abs. 3 SGB I nach Abs. 2

Rz. 31 Nach § 35 Abs. 3 SGB I besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten, soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist. Abs. 2 ordnet an, dass im Falle einer fehlenden Weitergabebefugnis nach Abs. 1...mehr

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Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 2.1.1.1 Normadressaten

Rz. 7 Adressat der Vorschrift ist nach deren Wortlaut unmittelbar der "Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe". Im Hinblick darauf, dass es sich um "anvertraute" Daten handeln muss, ist dieser personale Bezug, und nicht etwa die Adressierung an den Rechtsträger oder die Jugendbehörde, in diesem Zusammenhang auch als zutreffend anzusehen. Rz. 8 Mittelbar ist je...mehr

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Jung, SGB VIII § 21 Unterst... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Vorgängervorschrift des § 21 ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JWG, der die Pflege und Erziehung von schulpflichtigen Kindern außerhalb der Schule regelte. § 21 wurde durch Art. 1 Nr. 19 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 sowie das 2. ÄndG von 1995 neu gefasst. Die Kostenregelung in den Sätzen 2 und 3 wurde durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tagese...mehr

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Jung, SGB VIII § 35a Eingli... / 2.8.1 Kombinationsperspektive nach Satz 1

Rz. 74 Sofern i. S. v. Satz 1 mit der Eingliederungshilfe auch gleichzeitig Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 zu leisten ist, sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Mit der Kombinationsperspektive der Betreuung soll im Interes...mehr

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Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber für den Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfen einen besonderen Vertrauensschutz geschaffen. Im Rahmen der Gewährung dieser Hilfen anvertraute Daten genießen einen besonderen Schutz. Dies ist vor dem Hintergrund der in diesen Zusammenhängen anfallenden besonders sensiblen Daten und der Bedeutung des Vertrauensverhältni...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.8 Praxishinweise

Rz. 72 Gemäß § 50 Abs. 2 hat das Jugendamt in Kinderschutzverfahren (insbesondere § 1631b, § 1632 Abs. 4, § 1666, § 1696 BGB) dem Familiengericht stets den Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 zu überreichen (dies war im Gesetzgebungsverfahren noch umstritten; zu den Bedenken des Bundesrats gegen diese Regelung, auch unter dem Aspekt des Datenschutzes, vgl. BT-Drs. 19/27481 S. ...mehr

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Jung, SGB VIII § 65 Besonde... / 2.1.1.3.5 Adoptionsvermittlung in der DDR nach Nr. 6

Rz. 20 Die durch das KJSG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 eingefügte Regelung entspricht der ebenfalls durch das KJSG eingefügten Regelung in § 64 Abs. 2b und regelt die Befugnis zur Weitergabe und Übermittlung anvertrauter Sozialdaten, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivier...mehr

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Jung, SGB VIII § 36 Mitwirk... / 2.3.2 Hilfeplan und Mitwirkungsrecht nach Satz 2

Rz. 29 Satz 2 ordnet an, dass als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe die in Satz 1 genannten Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen sollen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthalten muss. Beteiligte des Hilfeplanverfahrens au...mehr