Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / i) Rechtsmittel.

Rn 26 Gegen den Beschluss ist die befristete Beschwerde nach § 58 I zum OLG eröffnet. Gegen die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme ist der betroffene Minderjährige gem § 60 beschwerdebefugt, wenn er gem § 167 III verfahrensfähig ist, also das 14. Lebensjahr vollendet hat. Gem §§ 167 I 1, 336 kann er die Beschwerde auch bei dem AG einlegen, in dessen Bezi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 12 Brüssel IIb-VO – Übertragung der Zuständigkeit an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats.

Gesetzestext (1) Ist ein für die Entscheidung in der Hauptsache zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, das Kindeswohl in dem konkreten Fall besser beurteilen kann, so kann es unter außergewöhnlichen Umständen auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen das Verfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abs 2 S 2: Kein Widerspruch zum Kindeswohl.

Rn 7 Das FamG überträgt den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam, wenn und soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht; eine Teilübertragung ist möglich. Diese nur negative Kindeswohlprüfung bringt die Überzeugung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die gemeinsame elterliche Sorge grds den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HKÜ Art 12 HKÜ

Zusammenfassung Art 12 HKÜ0 Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. 2Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. (2) 1Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. 2Die Probe muss nach den anerkann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bezugspersonen.

Rn 3 Gem II 1 sind alle engen Bezugspersonen des Kindes umgangsberechtigt, vorausgesetzt sie tragen für das Kind tatsächlich Verantwortung oder haben dies getan (KG FamRZ 12, 647; Bambg FamRZ 13, 710; Bremen FamRZ 21, 435). Dabei bedarf es keiner aktuellen persönlich vertrauten Beziehung zum Kind, vielmehr genügt es, wenn die umgangsbegehrende Person für das Kind in der Verg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 15 Die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1570 trägt grds der Unterhaltsberechtigte (BGH FamRZ 11, 1209). Seit dem 1.1.08 ist der Gläubiger von der Darlegungs- und Beweislast nur noch insoweit entbunden als das zu betreuende Kind nicht älter als drei Jahre ist. Ist das Kind älter als drei Jahre, hat der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass eine, ggf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht. (2) 1Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang.

Rn 2 Grds hat niemand ein Recht auf Offenbarung von Tatsachen, die für eine Annahme grdl waren, noch der Umstände im Einzelfall. Aufgrund der Ausnahmeregelung, dass ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes keinerlei Auskünfte erteilt werden dürfen, folgt, dass sich das Verbot zunächst gegen Dritte richtet, nicht also das Innenverhältnis zwischen Annehmendem und Kind be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erbfähigkeit des Gezeugten.

Rn 10 § 1923 II verlegt den Zeitpunkt der Erbfähigkeit vor: Ein Kind, das vor dem Erbfall gezeugt, aber noch nicht geboren war, gilt bereits zu diesem Zeitpunkt als Erbe, wenn es danach lebend zur Welt kommt. Nicht erforderlich ist, dass das Kind lebensfähig ist (LSG Niedersachsen NJW 87, 2328), da der Nachlass mit der Geburt anfällt. Maßgeblich für die Erbfähigkeit ist der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsstellung der Behörden.

Rn 2 In erster Linie hat das Familiengericht die fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Abs 2 AdVermiG ausgestellt hat. Falls keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden ist, hat das Familiengericht eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen. Die fachliche Äußerung betrifft die Fra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 6 HaagUntProt – Besondere Mittel zur Verteidigung.

Gesetzestext Außer bei Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, die sich aus einer Eltern-Kind-Beziehung ergeben, und den in Artikel 5 vorgesehenen Unterhaltspflichten kann die verpflichtete Person dem Anspruch der berechtigten Person entgegenhalten, dass für sie weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch gegebenenfalls nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Identität des Verfahrensgegenstands und der Beteiligten.

Rn 19 Der Abänderungsantrag ist nur zulässig, wenn er den im Ausgangsverfahren behandelten Unterhaltsanspruch betrifft. Nach Rechtskraft der Scheidung kann ein Titel über Trennungsunterhalt nicht in einen Titel über nachehelichen Unterhalt abgeändert werden, da keine Identität besteht: Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (PW...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formelle Voraussetzungen.

Rn 6 Das Kind muss sich in Familienpflege befinden. Damit sind nicht nur die Vollzeitpflege und sonstige Pflegeformen gem §§ 33 ff SGB VIII gemeint, sondern jedes tatsächliche Pflegeverhältnis familienähnlicher Art, das seit längerer Zeit besteht; auch eine Pflegeerlaubnis nach §§ 44 ff SGB VIII ist nicht Voraussetzung (BayObLG FamRZ 84, 817). In ›Familienpflege‹ iSd Vorschr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. (2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bezugsberechtigte.

Rn 3 Kindergeldbezugsberechtigt bei mehreren Anspruchsberechtigten ist nach § 64 II die Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind im eigenen Haushalt ist nach III 1 bezugsberechtigt derjenige, der dem Kind Barunterhalt zahlt. Bei Barunterhaltszahlungen beider Eltern steht das Kindergeld demjenigen zu, der den höheren Unterhalt leistet. Bei gleich hohem Unterhalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3.

Rn 23 Die gesetzliche Verfahrensstandschaft gem III 1 wirkt auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Deshalb kann solange die Verfahrensstandschaft besteht nur der Elternteil, der Titelgläubiger ist, die Vollstreckung im eigenen Namen betreiben. Selbst nach Rechtskraft der Scheidung ist der betr Elternteil – solange das Kind noch minderjährig ist – berechtigt im eigenen N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. S 4: Alleinentscheidungsbefugnis bei tatsächlicher Betreuung.

Rn 10 Die in I 4 normierte Alleinentscheidungsbefugnis desjenigen Elternteils, bei dem sich das Kind berechtigterweise vorübergehend aufhält, folgt aus der rein praktischen Notwendigkeit, dass dieser Elternteil nur so seiner Betreuungs- und Aufsichtspflicht nachkommen kann (vgl Grüneberg/Götz § 1687 Rz 8). Folgerichtig ist die Alleinentscheidungsbefugnis beschränkt auf die D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gemeinsame Sorge durch Erklärungen (§ 1626a Nr 1).

Rn 2 Die Eltern können binnen 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge den Kindesnamen einverständlich ändern (I), unter der weiteren Voraussetzung, dass sich das Kind, falls es über 5 Jahre alt ist, der Änderung anschließt (I 3). Das gilt auch dann, wenn die Namensgebung zuvor nach § 1617a II erfolgt ist (BGH FamRZ 20, 331). Für die Namensbestimmung gelten die §§ 161...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfassungsrechtliche Verankerung.

Rn 1 Das Recht und die Pflicht zur elterlichen Sorge sind in Art 6 II 1 GG verfassungsrechtlich verankert. Demnach sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Dieses Individualgrundrecht, das jedem Elternteil einzeln zusteht, garantiert den Vorrang der Eltern, ihre Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit bei der Pflege und Erziehung der Kinder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1586a BGB – Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. (2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Norm.

Rn 1 Die Norm erfasst gleichermaßen in einer Ehe wie auch außerhalb einer Ehe geborene Kinder. Dies gilt auch für Kinder, deren Heimatrecht noch zwischen ehelicher u nichtehelicher Kindschaft unterscheidet. Rn 2 Die Vorschrift regelt zum einen das Statut für die sich ex lege ergebenden Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Personen- u Vermögenssorge (Sorgeinhaber? Umfang der So...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zivilsachen umfassen insbesondere:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Regelungsgrundsätze.

Rn 32 Das FamG soll die Ausgestaltung des Umgangs konkret und umfassend regeln (vgl Hambg: Teilentscheidung unzulässig). Dazu gehört insb die Bestimmung von Art, Ort, Zeit, Dauer, Häufigkeit, Übergabemodalitäten (Holen und Bringen des Kindes), Ferien- und Feiertagsumgang, Ausfall- und Nachholungsregeln (Brandbg FamRZ 10, 1925, 1926; Saarbr FamRZ 14, 402) und evtl Überwachung...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen (§ 38b Abs 2 EStG)

Rn. 80 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Kinderfreibeträge werden im LSt-Abzugsverfahren grds nicht berücksichtigt, so dass die einbehaltene LSt für ArbN gleich hoch ist, unabhängig davon, ob der ArbN Kinder hat oder nicht. Die Berücksichtigung von Kindern erfolgt im laufenden Kj bei ArbN über das Kindergeld. Die Kinderfreibeträge gemäß § 38b Abs 2 EStG wirken sich daher nur bei de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rollenwechsel in neuer Ehe.

Rn 42 Bei Tätigkeit in neuer Ehe als Hausmann oder als Hausfrau wird die Unterhaltspflicht ggü dem neuen Ehegatten und ggf ggü dem Kind aus neuer Ehe erfüllt, nicht dagegen ggü einem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind aus erster Ehe oder auch ggf ggü dem früheren Ehegatten, jedenfalls dann, wenn dieser nach § 1570 unterhaltsberechtigt ist (BGH FamRZ 15, 738; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 2Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb)

Rn 20 Subjektive Kooperationsbereitschaft und objektive Kooperationsfähigkeit der Eltern sind notwendige Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge (KG NJW-FER 00, 175; FamRZ 00, 502; 00, 504; 05, 1768; 07, 754, 755; 11, 122, 123; Brandbg FamRZ 08, 1474, 1475; 09, 709; 1758; 14, 322; 1856; Dresd FamRZ 00, 109; Hamm FamRZ 02, 18; 565; 07, 756; 757; 12, 1064; Karlsr FamRZ 00, 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kindeswohldienlichkeit.

Rn 6 Unabhängig davon, ob die Umgangsberechtigung auf I oder II beruht, ist stets erforderlich, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der Reformgesetzgeber hat für die Kindeswohlprüfung bewusst diesen erhöhten Maßstab gewählt, um das Umgangsrechts einzugrenzen. Grdl ist, dass § 1685 dem berechtigten Personenkreis zwar eigene subjektive Rechte gibt, jedoch nicht in erste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verbleibensanordnung gem §§ 1632 Abs 4, 1682 BGB (Abs 2 Nr 3).

Rn 15f Verfahren, die eine Verbleibensanordnung (§ 1632 IV, § 1682 BGB) zum Gegenstand haben, betreffen den Aufenthalt des Kindes. Durch den Erlass einer Verbleibensanordnung wird das Recht der Sorgeberechtigten, mit dem Kind zusammenzuleben und seinen Aufenthalt bestimmen zu können, ganz weitgehend eingeschränkt (BTDrs 19/27928, 29). Sowohl dann, wenn das Kind von seinen Pf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kindesbetreuung und Erwerbsobliegenheit.

Rn 6 Aus der Fassung des § 1570 (›solange und soweit‹) ergibt sich, dass die gebotene Betreuung (noch) einen solchen Umfang annehmen muss, dass daneben keine volle oder teilw Erwerbstätigkeit in Betracht kommt. Die Kindesbetreuung muss für die Erwerbsbeschränkung kausal sein. Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes steht es dem betreuenden Elternteil frei, ob er das...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vollständige oder teilweise Entziehung der Personensorge nach §§ 1666, 1666a BGB (Abs 2 Nr 1).

Rn 15b In Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands regelmäßig erforderlich, wenn die tw oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt; die Verfahren betreffen regelmäßig die Zuordnung eines Kindes zu seiner Familie (BTDrs 13/4899, 131 zu § 50 FGG aF); der Gesetzgeber weist demzufolge auf die typischerweise erheblichen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anordnung des persönlichen Erscheinens (Abs 3).

Rn 19 Nach Abs 3 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zum Termin anordnen. Dies dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern soll es dem Gericht ermöglichen, mit den Beteiligten selbst (und nicht einem Vertreter) auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken, § 156. Das Gericht entscheidet über die Anordnung nach pflichtgemäßem E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anerkennung.

Rn 15 Soweit die Adoption in einem Vertragsstaat des HIntAdÜ (Auflistung: http://www.hcch.net) erfolgt, ergibt sich nach dessen Art 23 ihre automatische Anerkennung im Inland, wenn der Entscheidungsstaat eine Bescheinigung über ihr Zustandekommen in Übereinstimmung mit dem Üb erteilt hat. Nach § 9 AdÜbAG kann zum Nachweis der Echtheit der sog Konformitätsbescheinigung deren ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. (3) 1Das ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Rechtsmittel.

Rn 21 Die Auswahlentscheidung kann, soweit sie im Hauptsacheverfahren ergangen ist, mit der Beschwerde nach §§ 58 ff angefochten werden. Ist die Auswahlentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffen worden, ist sie unanfechtbar, § 57 S 1. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 59, setzt mithin voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Auswahlentscheidu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1616 BGB – Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen.

Gesetzestext Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Rn 1 Tragen die Eltern bei der Geburt des Kindes einen Ehenamen (§ 1355), erhält das Kind automatisch den Ehenamen als Geburtsnamen und eine andere Namensbestimmung der Eltern ist unzulässig (§ 1616). Ein von einem Elternteil mit dem Ehenamen verbundener ›Begleitname‹ geht nicht auf das Kind über (FamR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Fa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahrensbeteiligte.

Rn 9 Mit der Neuregelung der §§ 168 ff wurde davon abgesehen, eine dem § 274 entsprechende Vorschrift aufzunehmen, die regelt, wer als Beteiligter hinzuzuziehen ist. Abzustellen ist demzufolge auf die in § 7 enthaltenen allgemeinen Grundsätze und evtl Spezialvorschriften. Rn 10 Das betroffene Kind ist nach § 7 II Nr 1 Beteiligter des Verfahrens. Die Verfahrensfähigkeit des mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundzüge.

Rn 4 Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art 6 II 1 GG . Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ist kein Teil der e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktion bei unzureichender Vermögensnutzung.

Rn 40 Dem Berechtigten und dem Verpflichteten sind fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn sie es unterlassen, ihr Vermögen in zumutbarer ertragbringender Weise zu nutzen oder zu verwerten (BGH FamRZ 15, 1172; FuR 00, 469; Brandbg FuR 15, 112). Dem Betreffenden steht bei der Wahl der Anlageform ein Beurteilungsspielraum zu. Er muss nicht in jedem Fall die Anlageform ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 3 Ziel des – Art 8 I wegen Art 8 II vorgehenden (s Art 8 Rn 1) – Art 10 ist es, den Vorrang des Herkunftsmitgliedstaats für die Sorgerechtsentscheidung zu sichern (EuGH FamRZ 18, 1430; Anm Dimmler FamRB 18, 392). Denn das Kind kann im Zufluchtsmitgliedstaat einen – wenn auch infolge rechtswidrigen Verbringens oder Zurückhaltens – neuen gewöhnlichen Aufenthalt erwerben (di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemein.

Rn 1 Heiratet ein Elternteil erneut und wurde ein Kind aus der anderen Ehe in die Hausgemeinschaft aufgenommen kann es aufgrund der Namensunterschiede im Einzelfall für die weitere Entwicklung eines Kindes zweckmäßig sein, eine Angleichung des Familiennamens herbeizuführen. Ist der andere Elternteil Mitinhaber der elterlichen Sorge oder trägt das Kind seinen Namen bedarf es ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. 2Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. 2Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. 3Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (2) 1Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und i...mehr