Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung vom Bruttoeinkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist v...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 3. Zuständigkeitsfortdauer in Umgangsrechtssachen bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts, Art. 9 Brüssel IIa-VO

Rz. 16 Art. 9 Brüssel IIa-VO geht Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO vor, betrifft nur Umgangsrechtssachen und fingiert eine Zuständigkeitsfortdauer bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes. Grund hierfür ist die Annahme, dass sich das Kind binnen drei Monaten noch kaum im neuen Staat eingelebt haben kann und daher das Gericht im Ursprungsstaat regelmäßig während dieser Übergangsze...mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / 4. Außervollzugsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht

Rz. 59 Nach § 55 FamFG kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung (auch, wenn eine erstinstanzliche einstweilige Anordnung in Rede steht) auf Antrag oder von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aussetzen. Hierzu wird insbesondere dann Anlass bestehen, wenn in der erstinstanzlichen Entscheidung ei...mehr

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§ 6 Vollstreckungsrecht / C. Adressat der Zwangsmaßnahme

Rz. 29 Ordnungsmittel können gegen alle am Umgangsrechts- oder Herausgabeverfahren formell beteiligten, aus einem Titel verpflichteten Personen verhängt werden, wobei die Person eindeutig bezeichnet werden muss. Allerdings ist das Kind nicht Adressat. § 90 Abs. 2 FamFG sieht außerdem vor, dass unmittelbarer Zwang gegen ein Kind unzulässig ist, um die Herausgabe zum Zweck der...mehr

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§ 6 Vollstreckungsrecht / e) Der Gerichtsvollzieher

Rz. 80 Dieser steht im Spannungsfeld zwischen der gebotenen Rücksichtnahme auf das Kind und der notwendigen Durchsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung. Folgendes kann dazu beitragen, dass alle Beteiligten und insbesondere das Kind die Herausnahmevollstreckung hinnehmen und später auch verarbeiten können:mehr

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AGS 1/2017, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. 1. Das FamG ist bei seiner Festsetzung des Verfahrenswertes einer in der obergerichtlichen Rspr. verbreiteten Auffassung gefolgt, wonach bei der Festsetzung des Verfahrenswertes auf die konkrete Leistungsfähigkeit der Beteiligten abzustellen und deshalb vom nach §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgeblichen Netto...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Kreis der Umgangsberechtigten

Rz. 26 Der Kreis der Umgangsberechtigten wird durch die §§ 1684, 1685 und 1686 a BGB definiert.[75] Andere Personen, die Umgang mit dem Kind haben wollen, können diesen nur bekommen, wenn der Umgangsbestimmungsberechtigte (§ 1632 Abs. 2 BGB, siehe dazu § 4 Rdn 16 ff.) dies nicht untersagt. Grundsätzlich ist jeder Elternteil zur Ausübung des Umgangs verpflichtet und berechtig...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / X. § 1643 BGB: Familiengerichtliche Genehmigung

Rz. 45 Kinder können in ehevertragliche Regelungen einbezogen werden. Dies wird häufig gewünscht und kann im Einzelfall sinnvoll sein. So können sich Ehegatten oft nicht einigen, wer von beiden eine Immobilie erhalten soll, die dann auf das minderjährige Kind übertragen werden soll. Rz. 46 Für solche Fälle bestimmt § 1643 BGB, dass unter denjenigen Voraussetzungen die Genehmi...mehr

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§ 13 Formularteil / 1. Feststellungsbeschluss außerhalb des ESÜ und der Brüssel IIa-Verordnung

Rz. 43 Zu dem Formular Anerkennung nach dem ESÜ siehe Rdn 49.[1] Muster 13.41: Feststellungsbeschluss außerhalb des ESÜ und der Brüssel IIa-Verordnung Muster 13.41: Feststellungsbeschluss außerhalb des ESÜ und der Brüssel IIa-Verordnung An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Geschäfts-Nr.: _________________________ In der Sorgerechtss...mehr

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§ 13 Formularteil / 3. Eigener Antrag auf Übertragung des Entscheidungsrechts nach § 1628 BGB

Rz. 17 Muster 13.16: Eigener Antrag auf Übertragung des Entscheidungsrechts nach § 1628 BGB Muster 13.16: Eigener Antrag auf Übertragung des Entscheidungsrechts nach § 1628 BGB An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Geschäfts-Nr.: _________________________ In der Familiensache _________________________ ./. _________________________mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Pflichtigen 21.1 Dem Pflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) Kindern in der Regel mindestens 880 EUR, bei Erwerbstätigkeit...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / V. Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). In dem jeweiligen Selbstbehalt sind unterschiedlich hohe Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten (vgl. Nr. 21.5.2). 21.2 Notwendiger Selb...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / II. Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB

Rz. 184 § 1666 Abs. 1 BGB normiert als Generalklausel die Eingriffstatbestände, bei deren Vorliegen Sorgerechtsmaßnahmen zu Lasten des Sorgeberechtigten getroffen werden können. Diese Generalklausel schützt sowohl die persönlichen Belange des Kindes als auch seine Vermögensinteressen.[619] Sie dient als einheitliche Ermächtigungsgrundlage für gerichtliche Eingriffe. Daher mu...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 2. Regelungsmöglichkeit: Verzicht oder Teilverzicht (Herabsetzung)

Rz. 298 Ein völliger wechselseitiger Verzicht schließt alle Unterhaltstatbestände ein und auch den sog. Notunterhalt. Gleichwohl ist es weiterhin üblich und auch zweckmäßig, beides in die Klausel aufzunehmen, die folgendermaßen lauten kann: Rz. 299 Muster 9.40: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt Muster 9.40: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt "Wir verzichten gegenseitig au...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / (3) Erziehungseignung

Rz. 273 Ein schlechterdings erziehungsungeeigneter Elternteil kann die elterliche Sorge nicht er­halten.[1042] Etwaige Defizite in der Erziehungseignung können jedoch durch sonstige, dem ­Kindeswohl dienliche Kriterien, wie etwa starke persönliche Bindungen, kompensiert werden. Es ­entspricht verfassungsrechtlichen Grundsätzen, dass Kinder und Jugendliche ein Recht auf bestm...mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / 2. Anordnungsanspruch/Anordnungsgrund

Rz. 25 Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf es gemäß § 49 Abs. 1 FamFG eines Anordnungsanspruchs. Sie muss also nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt sein. Außerdem muss ein Anordnungsgrund vorliegen. Dies setzt ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Tätigwerden voraus, das ein Abwarten bis zur Entscheidungsreife in...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / b) Voraussetzungen der Hilfe zur Erziehung

Rz. 62 Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung besteht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehungsleistung durch die Personensorgeberechtigten nicht gewährleistet wird und gerade[211] die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Mängel im schulischen oder sozialen Umfeld werden von § 27 SGB VIII nicht erfasst.[212] Obwohl der Begriff...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / a) Beteiligtenstellung und Anhörung der Eltern (§§ 7, 160 FamFG)

Rz. 421 Die Eltern sind grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FamFG Beteiligte. Wie zuvor § 50a Abs. 1 S. 1 FGG sieht § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, vor, dass das Gericht die Eltern persönlich anhören soll.[1532] Der Begriff "soll" ist nicht dahin auszulegen, dass das Familiengericht nach freiem Ermessen von einer Anhörung abse...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / b) Ziele und Leistungen der Eingliederungshilfe

Rz. 103 Gelangt das Jugendamt auf der Grundlage seiner Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe vorliegen, so bedarf es zunächst der weitergehenden Prüfung, welche geeigneten und notwendigen Therapiemaßnahme in Betracht kommen, um einerseits eine bereits bestehende Behinderung zu mindern, zu beseitigen bzw. deren Entstehung zu verme...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / bb) Sonstige Gründe für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge

Rz. 253 Die gemeinsame elterliche Sorge kann im Verfahren nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann nicht aufrechterhalten bleiben, wenn sich ein Elternteil als zur Pflege und Erziehung des Kindes ungeeignet erwiesen hat. Hiervon erfasst werden:mehr

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§ 5 Der Verfahrensbeistand / V. Die Vergütung des Verfahrensbeistandes

Rz. 43 Der Verfahrensbeistand erhält seine Vergütung aus der Staatskasse und nicht von dem Kind, mit dessen Interessenwahrnehmung er beauftragt ist.[123] Im Gesetzgebungsverfahren zum FGG-RG wurde darauf verwiesen, dass die an den Verfahrensbeistand gezahlten Vergütungen als Verfahrensauslagen gelten, die von den Beteiligten nach § 137 Abs. 1 Nr. 17 (Nr. 16), § 93a Abs. 2 Ko...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / bb) Inhalt der Sorgeerklärung

Rz. 50 Die Sorgeerklärung muss zum Ausdruck bringen, dass die Eltern für ihr Kind die elterliche Sorge gemeinschaftlich übernehmen möchten. Dies ist nur umfassend möglich; ein partielles, auf einzelne Teilbereiche beschränktes gemeinsames Sorgerecht kann durch die Sorgeerklärung nicht begründet werden.[225] Streben die Eltern dieses Ziel an, bleibt ihnen nur der Weg über den...mehr

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FF 1/2017, FF 1/2017 / Abstammungsrecht

a) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 [m. Anm. Stößer]). b) Für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zu...mehr

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§ 13 Formularteil / 2. Erklärungen vor dem Notar

Rz. 2 Muster 13.2: Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB Muster 13.2: Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB Notar _________________________ Urkunden-Register-Nr.: _________________________ Urkunde über die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a BGB Vor dem Notar _________________________ er...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / (2) Beratungs- und Unterstützungsansprüche sonstiger Personen

Rz. 29 Neben Kindern und Jugendlichen sieht § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII auch für sonstige Personen eine Beratung und Unterstützung zur Umsetzung von Umgangskontakten vor. Diese richten sich an den umgangsberechtigten Elternteil, an umgangsberechtigte Personen im Sinne des § 1685 BGB und § 1686a BGB (vgl. hierzu § 2 Rdn 113 ff.) sowie an Personen, die durch das geltend gemachte...mehr

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§ 5 Der Verfahrensbeistand / 5. § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG

Rz. 19 Wie das Regelbeispiel in Nr. 3 ist auch das in § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ohne Vorbild im FGG. Dieses Regelbeispiel sieht die Verfahrensbeistandsbestellung dann vor, wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.[44] Hierzu hatte die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung wiederholt in stattgebenden Kammerentscheidungen in Hi...mehr

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§ 13 Formularteil / 5. Abweisungsantrag zum Antrag gemäß § 1684 BGB

Rz. 22 Muster 13.21: Abweisungsantrag Muster 13.21: Abweisungsantrag An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache _________________________ ./. _________________________ beantragen wir namens und in Vollmacht des...mehr

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§ 3 Abänderungsverfahren na... / I. Zweck des Abänderungsverfahrens

Rz. 16 § 1696 Abs. 1 BGB will die Anpassung einer Sorge- oder Umgangsrechtsregelung an zwischenzeitlich eingetretene oder bekannt gewordene Änderungen ermöglichen, wenn diese aus Kindeswohlgründen erforderlich ist.[57] Daher genügt für eine Abänderung keinesfalls die bloße Berufung darauf, dass die Ausgangsentscheidung falsch gewesen sei.[58] Indem der Gesetzgeber für die Ab...mehr

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§ 13 Formularteil / 1. Erklärungen vor dem Jugendamt

Rz. 1 Muster 13.1: Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB Muster 13.1: Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB Jugendamt Urkunden-Register-Nr.: _________________________ Urkunde über die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a BGB Urkundsperson: _________________________ Vor der nach § 59 SGB V...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / III. Regelungen zur Verwendung von Kindesvermögen (§ 1649 BGB)

Rz. 158 Soweit ein Kind Einkünfte aus Vermögen oder Arbeit[552] erzielt, gibt § 1649 BGB nicht nur die jeweiligen Verwendungszwecke, sondern auch deren Reihenfolge vor:mehr

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§ 13 Formularteil / 2. Erwiderung zum Abänderungsantrag (§ 1696 BGB) auf Regelung des Umgangsrechts

Rz. 40 Muster 13.38: Erwiderung zum Abänderungsantrag (§ 1696 BGB) auf Regelung des Umgangsrechts Muster 13.38: Erwiderung zum Abänderungsantrag (§ 1696 BGB) auf Regelung des Umgangsrechts An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Geschäfts-Nr.: _________________________ In der Familiensache _________________________ ./. ________________...mehr

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§ 5 Der Verfahrensbeistand / 4. § 158 Abs. 2 Nr. 4 FamFG

Rz. 18 § 158 Abs. 2 Nr. 4 FamFG entspricht § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 FGG und erfasst die Verfahren der Kindesherausgabe gemäß § 1632 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB oder der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB (im Einzelnen siehe § 4). Auch diese Verfahren betreffen intensiv die Zuordnung des Kindes zu seinem bisherigen Obhutselternteil bzw. seiner Pflegefamilie un...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / VII. Anhörungspflichten; Beteiligtenstellung

Rz. 413 Im Rahmen von Sorgerechtsverfahren – einerlei, ob sie auf Antrag oder amtswegig eingeleitet wurden – sehen die §§ 158 ff. FamFG Anhörungspflichten vor.[1495] Es handelt sich hierbei um das Kind selbst, seine Eltern,[1496] das Jugendamt und ggf. Pflegepersonen und den Verfahrensbeistand des Kindes (siehe zu letzterem § 5 Rdn 30 ff.). 1. Zweck der Anhörung Rz. 414 Die An...mehr

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§ 3 Abänderungsverfahren na... / 4. Veränderte Lebensumstände eines oder beider Elternteile

Rz. 26 Dem Sorgerechtsinhaber ist es unbenommen, seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland zu verlegen, auch wenn dadurch das Umgangsrecht eingeschränkt oder gegebenenfalls sogar ausgeschlossen wird. Gleiche Erwägungen gelten auch bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland, wobei die Grenze allerdings dort zu ziehen ist, wo die Umgangserschwerung oder -vereitelung alleiniges Mo...mehr

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§ 3 Abänderungsverfahren na... / a) PAS

Rz. 21 Das PA-Syndrom (vgl. auch § 1 Rdn 288 und § 2 Rdn 181) kann die Änderung einer Sorge- oder Umgangsregelung begründen. Wird durch einen Elternteil das Umgangsrecht des anderen vereitelt und kann – da auch im Verfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist – durch mildere Mittel, wie etwa Ordnungsmittel eine Umgangspflegschaft (§ 1...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Gemeinsame elterliche Sorge durch Heirat

Rz. 43 Die von der grundsätzlich bestehenden alleinigen elterlichen Sorge der Mutter abweichende gemeinsame elterliche Sorge durch Heirat mit dem Vater tritt kraft Gesetzes (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB) ein. Zwingende Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ihre Elternschaft nach den Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB feststeht. Der Vater muss also entweder die Vaterschaf...mehr

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§ 3 Abänderungsverfahren na... / 5. Beispiele für einen fehlenden Abänderungsgrund

Rz. 29 Von einem Abänderungsgrund soll regelmäßig nicht ausgegangen werden, wennmehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Grundrechtsachtung

Rz. 57 Dem Grundrechtsschutz ist auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens Rechnung zu tragen. Hierzu gehört, dass das Verfahren geeignet und angemessen sein muss, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen.[214] Hieraus folgt für die Gerichte die Obliegenheit, den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen, d.h. auch ...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 1. Allgemeines

Rz. 109 Der Umgang ist so genau und so unmissverständlich wie möglich zu regeln. Rz. 110 Ein Großteil der Zwangsvollstreckungsverfahren beruht auf unklaren, lückenhaften oder widersprüchlichen Unterhaltsvereinbarungen. Jedes Vollstreckungsverfahren stellt eine weitere Belastung für das Kind dar. Rz. 111 Es ist zu berücksichtigen, dass eine vertragliche Regelung, vor allem wenn...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 10. Perpetuatio fori, Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO

Rz. 23 Die Verordnung ordnet eine perpetuatio fori an (siehe den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO). Diese greift aber nur, soweit ein Kind in einen anderen Verordnungsmitgliedstaat oder in einen Staat verzieht, der weder KSÜ- noch MSA-Vertragsstaat ist. Wechselt das Kind in einen Staat, der Vertragsstaat des MSA oder des KSÜ ist, so gibt es keine Zuständigkeitsfortd...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 4. Feier- und Festtage

Rz. 84 Durch den Umgang an Feier- und Festtagen soll dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind ermöglicht werden, diese – auch für Zusammentreffen mit weiteren Familienmitgliedern – wichtigen Tage, die sich aus dem normalen Jahresablauf hervorheben, gemeinsam zu verbringen. Erfasst werden hiervon vor allem die hohen christlichen Feiertage (Ostern, Pfingsten, Weihnachte...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / c) Gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgeerklärung

Rz. 45 Nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB kann die gemeinsame elterliche Sorge durch übereinstimmende Sorgeerklärungen begründet werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Elternschaft nach den §§ 1591 ff. BGB feststeht. Die Motive für eine solche Sorgeerklärung sind gesetzlich nicht geregelt und ergeben sich in der Regel aus persönlichen Gründen der Eltern. Dies kann etwa die g...mehr

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FF 1/2017, Keine Abänderung... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Antragstellerin ist die Mutter der beiden minderjährigen Kinder J. und L., die als Zwillinge am 26.9.2009 geboren wurden. Der Antragsgegner ist der Vater der beiden Kinder, die bei der Kindesmutter in L. leben. Die ehemals verheirateten nunmehr geschiedenen Kindeseltern leben getrennt und haben in den vergangenen Jahren mehrere Verfahren in Bezug auf das Aufenthaltsbes...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr. Der Splittingvorteil aus einer zweiten Ehe ist beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, soweit er auf dem Einkommen des Pflichtigen beruht (BGH FamRZ 2008, 2189, Tz. 16, 33), beim Ehegattenun...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / A. Grundlagen

Rz. 1 Das aus dem Jahr 1922 stammende und zuletzt Anfang der 60er Jahre modifizierte Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) wurde mit Wirkung zum 3.10.1990 in den neuen bzw. zum 1.1.1991 in den alten Bundesländern durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) ersetzt. Von den insgesamt 14 Artikeln des KJHG enthalten die in Artikel 1 getroffenen Regelungen, d...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen Bei der Bedarfsbemessung ist das eheprägende Ein...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Grundsatz Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH FamRZ 2006, 683) Selbstbehalt. 21.2 Notwendiger Selbstbehalt Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im A...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 150 Jede Beschränkung oder sogar der gänzliche Ausschluss des Umgangsrechts stellt einen sehr intensiven Eingriff in das gemäß Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar. Zugleich werden verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Kindes sowie des betreuenden Elternteils berührt. Die wechselseitigen Interessen der jeweiligen Grund...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Verpflichteten 21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB). 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellten Kindern ("privilegierte Volljährige") gilt im Allgemeine...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / I. Ziele des HKÜ

Rz. 84 Im Rahmen des HKÜ ist es nicht Aufgabe des Familiengerichts, die Frage zu prüfen, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist (siehe Art. 16, 19 HKÜ). Dies wird leider in der Praxis – auch von Jugendämtern – gelegentlich verkannt. Es geht vielmehr nur um die Frage, ob der antragstellende Elternteil berechtigt ist, auf Grundlage des HKÜ die Rückführung des Kind...mehr