Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit sich diese aus den ehelichen Lebensverhältnissen fortschreiben lassen. Änderungen des verfügbaren Einkommens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, unabhängig davon wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen ...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 1.7 Anhang

1. Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle 2017 2. Rechenbeispiele 2.1 Additionsmethode Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 20.00 EUR sowie Zinseinkünfte von 300 EUR. Seine Ehefrau F hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 1.000 EUR. Sämtliche Einkünfte sind prägend. Anspruch der F ? Bedarf : ½ ( 9/10 * 2.000 EUR + 300 EUR + 9/10 * 1.000 EUR ...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Ausschluss der Vertretungsmacht durch gerichtliche Entscheidung

Rz. 135 In Abgrenzung zur Aufhebung der elterlichen Vertretungsmacht kraft Gesetzes, die eine abstrakte Gefahr für die Kindesinteressen voraussetzt, erfordert der Ausschluss der Vertretungsmacht durch gerichtliche Entscheidung eine konkrete Gefahr eines Interessenwiderstreits gemäß § 1796 BGB, aufgrund dessen die Eltern gehindert sind, eine auch den Belangen des Kindes gerec...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.5 Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt 21.1 Die Selbstbehalte bezeichnen den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltsschuldner für seine eigene Lebensführung zu verbleiben hat. Als Mindestbetrag umfassen sie jeweils den laufenden Lebensbedarf iSd. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II, übliche Versicherungen, angemessene Wohnkosten (einschließlich Nebenkosten und Heizung entsprechend den in der Düsseldorfer Ta...mehr

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§ 5 Der Verfahrensbeistand / 1. § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

Rz. 10 § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entspricht der bisherigen Regelung des § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FGG und erfasst die Fälle erheblicher Gegensätze der Interessen des Kindes zu denen seiner gesetzlichen Vertreter (das müssen nicht zwingend seine Eltern sein). Hier wird das Familiengericht anhand der schriftsätzlichen Stellungnahmen der jeweiligen Verfahrensbeteiligten, ggf. späte...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil

Rz. 259 Gelangt das Gericht im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, so muss es auf der zweiten Stufe prüfen, ob die Alleinsorge gerade auf den antragstellenden Elternteil zu übertragen ist. In diese Prüfung kann das Gericht – vorbehaltlich § 1671 Abs. 4 i.V.m. §§ 1666 ff. BGB [974] – nur eintreten...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / IV. Ausnahmen von der Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe

Rz. 109 Grundsätzlich geht das HKÜ davon aus, dass die Rückführung des Kindes seinem Wohl am ­besten entspricht. Die deutsche Fassung des HKÜ spricht von Rückgabe, nach der – vom EGMR gebilligten – Rechtsprechung des BVerfG ist aber eine Auslegung des HKÜ, aufgrund derer ein Gericht dem entführenden Elternteil die persönliche Rückführung des Kindes aufgibt, verfassungsrechtl...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / L. Beratungsangebot der Jugendämter

Rz. 462 Ziel der Kindschaftsrechtsreform 1998 war die Stärkung der Privatautonomie der Familien. Notwendige Voraussetzung hierfür war eine enge Verzahnung zwischen dem gerichtlichen Verfahren und den Beratungsangeboten der Jugendhilfe. Durch § 17 SGB VIII kann insbesondere auch im Fall der Trennung oder Scheidung der Eltern eine angemessene Beteiligung des Kindes oder Jugend...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / I. Allgemeines

Rz. 113 Parallel zu dem Umgangskontakt eines Elternteils regelt § 1685 BGB die Umgangskontakte anderer Personen.[413] Das Recht auf Umgang wird außerhalb des Eltern-Kind-Verhältnisses auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt, wobei diese Norm erst mit dem KindRG zum 1.7.1998 geschaffen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt waren etwa Umgangskontakte der Großeltern nur über § 1666 B...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15 Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt oder mit hoher Wahrscheinlic...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / A. Einführung, Rechtsquellen, Prüfungsschema, nützliche Internetlinks

Rz. 1 Mit der stetigen Zunahme binationaler Ehen und Beziehungen ist eine ständig wachsende Zahl grenzüberschreitender familienrechtlicher Fälle verbunden. Dies betrifft auch häufig kindschaftsrechtliche Streitigkeiten.[1] Von der – in Sorge- und Umgangssachen einschlägigen – Brüssel IIa-Verordnung [2] sind rund 16 % der Ehepaare in der EU betroffen. Allein in Deutschland leb...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / a) Umgangspflegschaft

Rz. 39 Durch Art. 50 Nr. 28 und 29 FGG-RG wurden die §§ 1684 Abs. 3 und 1685 Abs. 3 BGB neugefasst und die bereits zuvor anerkannte, aber allein auf § 1666 BGB gestützte Umgangspflegschaft normiert.[113] Der Weg über eine Umgangsbestimmungspflegschaft ist nunmehr zutreffender Auffassung zufolge nicht mehr gangbar (siehe dazu eingehend § 4 Rdn 16). Verletzt ein Elternteil daue...mehr

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§ 5 Der Verfahrensbeistand / III. Interessengegensatz

Rz. 7 Wie schon § 50 FGG stellt auch § 158 FamFG in Bezug auf die Verfahrensbeistandsbestellung darauf ab, inwieweit diese zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Das Kindeswohl ist verfahrensrechtlich immer dann durch einen Verfahrensbeistand zu sichern, wenn zu befürchten ist, dass die Elterninteressen zu denen ihres Kindes in Konflikt geraten können.[17] Di...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 6. Tatsächlicher Aufenthalt, Art. 13 Brüssel IIa-VO

Rz. 19 Art. 13 Brüssel IIa-VO enthält die erste – Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO nachrangige – Auffangzuständigkeit. In Ermangelung eines feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes wird auf den schlichten Aufenthalt abgestellt. Praktisch ist an Fälle zu denken, in dem ein Kind ohne Papiere aufgefunden wird und sich nicht zu seiner Herkunft äußern kann oder (bei älteren...mehr

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§ 13 Formularteil / 1. Antrag auf Ordnungsmittel nach § 89 FamFG

Rz. 32 Muster 13.30: Antrag auf Ordnungsmittel nach § 89 FamFG Muster 13.30: Antrag auf Ordnungsmittel nach § 89 FamFG An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Geschäfts-Nr.: _________________________ Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. § 89 FamFG der _________________________ – Antragstellerin/Mutter – Verfahrensbevollmächtig...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 6. Verfahrensstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB

Rz. 146 Soweit die noch miteinander verheirateten Eltern dauerhaft voneinander getrennt leben, ist der Kindesunterhalt gemäß § 1629 Abs. 3 BGB von einem Elternteil im eigenen Namen geltend zu machen, unabhängig davon, ob die Alleinvertretungsbefugnis auf § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB (Gefahr im Verzug) oder – bei gemeinsamer Sorge – auf § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB (Obhut) beruht. Es han...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / bb) Gesetzliche Vertretung

Rz. 70 Durch die nach § 9 Abs. 1 S. 1 LPartG dem Lebenspartner eingeräumte Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens wird ihm ein Entscheidungsrecht zuerkannt, das dem einer Pflegeperson im Sinn des § 1688 Abs. 1 S. 1 BGB entspricht. Der Lebenspartner tritt in diesen Angelegenheiten daher auch als gesetzlicher Vertreter des Kindes auf, was aus Sinn...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / J. Die Erörterung der Kindeswohlgefährdung nach § 157 FamFG

Rz. 457 Nach § 157 FamFG hat das Familiengericht in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB die Eltern nicht nur nach § 160 Abs. 1 FamFG persönlich anzuhören, sondern soll mit ihnen auch die Kindeswohlgefährdung erörtern.[1655] Bei der Erörterung nach § 157 Abs. 1 FamFG handelt es sich um einen eigenen Verfahrensabschnitt. Mit Blick auf das übergeordnete ...mehr

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§ 3 Der Miterbe / bb) Begriff der Ausstattung

Rz. 555 Definiert ist die Ausstattung in § 1624 BGB; sie steht aber in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem gesetzlichen Unterhaltsrecht von Kindern. Eltern sind gegenüber ihren Kindern verpflichtet, zu deren Existenzgründung dadurch beizutragen, dass sie ihnen Unterhalt zur Erlangung einer Schul- und Berufsausbildung gewähren (§ 1610 Abs. 2 BGB).[548] Dieser Verpflichtun...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / II. Einschränkungen der Vermögenssorge

Rz. 154 Von der Vermögenssorge ausgenommen sind Vermögenswerte, die dem Kind nach Maßgabe von § 1638 BGB zufließen, d.h. vorrangig im Wege der Erbfolge, aber auch durch Schenkung unter Lebenden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bzw. der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.[543] Im Rahmen der letztwilli...mehr

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§ 7 Einstweiliger Rechtsschutz / 1. Statthaftigkeit

Rz. 43 Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangenen Entscheidungen sind grundsätzlich unanfechtbar (§ 57 S. 1 FamFG), auch wenn in der betreffenden Entscheidung in der Rechtsmittelbelehrung irrtümlich auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hingewiesen wird.[102] Lediglich in den in § 57 S. 2 FamFG enumerierten Ausnahmefällen ist eine Beschwerdemöglichkeit e...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 3. Vorrang- und Beschleunigungsgebot

Rz. 392 Von Verfassungs wegen haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Verfahrensförderung durch das Gericht und Klärung strittiger Fragen in angemessener Zeit.[1384] Erfasst hiervon sind nicht nur Eilverfahren,[1385] sondern auch Hauptsacheverfahren.[1386] Dieser Grundsatz ist Teil des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG verbrieften Anspruchs auf effektiven Recht...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Einschränkung bei Pflegerbestellung (§ 1630 Abs. 1 BGB)

Rz. 121 Die Eltern sind von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen, soweit für eine bestimmte Angelegenheit oder einen Kreis von Angelegenheiten ein Pfleger bestellt wurde. In diesem Umfang ist der Pfleger allein vertretungsberechtigt. Haben die Eltern trotz der bestehenden Einschränkungen Handlungen für das Kind vorgenommen, so kann dieser Mangel rückwirkend durch Genehmi...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / (2) Bedeutung in der Kindeswohlprüfung

Rz. 264 Bei der Prüfung dieses Kriteriums ist nicht nur auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Betreuungssituation abzustellen, auch wenn den in der Vergangenheit durch einen Elternteil wahrgenommenen größeren Erziehungsanteilen erhebliche Bedeutung zukommt,[997] die sich im Falle bisher einvernehmlicher Rollenverteilung verstärkt.[998] Die Anwendung des Kontinuit...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / f) Verjährung des Pflichtteils bei nicht anerkannter Vaterschaft

Rz. 268 Schwierig gestaltet sich die Frage der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, wenn die Vaterschaft zwischen nichtehelichem Abkömmling und Erblasser nicht festgestellt ist. Die Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB begründet nämlich ein materiell-rechtliches Verbot,[485] familien- und erbrechtliche Ansprüche im Verhältnis Vater und Kind bzw. Dritten bis zur Rechtskraft d...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 6. Nachweis der Widerrechtlichkeit

Rz. 136 Zum Nachweis der Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 3 HKÜ kann von dem Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung der Behörden des Herkunftsstaates verlangt werden, Art. 15 HKÜ.[411] Eine Verpflichtung des HKÜ-Gerichts hierzu besteht indes nicht.[412] Stets sollte hierbei die Verfahrensdauer im Blick behalten werden.[413] Daher sollte zunächst einmal geprüft wer...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Unterhaltsbedarf wird bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Unterhalts (Zahlbetrag) für minderjährige oder volljährige Kinder - verfügbare Einkommen geprägt. Während der Ehe zur Vermögensbildung verwendete Teile des Einkommens ble...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Angelegenheiten des täglichen Lebens

Rz. 334 Eine exakte Abgrenzung der Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zu denen des täglichen Lebens ist in verschiedenen Bereichen nicht möglich.[1242] Man kann sich jedoch an der Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB orientieren. Alltagsangelegenheiten sind danach Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Kindesentw...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / a) Allgemeines

Rz. 113 Wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt § 2303 BGB und die oftmals missverstandene Vorschrift des § 2309 BGB. Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören die Abkömmlinge des Erblassers, seine Ehefrau und seine Eltern. Dabei haben die Eltern des Erblassers und entfernteren Abkömmlinge (z.B. Enkel) nur dann ein Pflichtteilsrecht, wenn nähere Abkömmlinge (z.B. Kin...mehr

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§ 14 Gesetzestexte / K. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Familienrechtsverfahrensgesetz – FamFG)

Rz. 11 vom 17.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2586), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl 2015 I S. 2018) – AUSZUG – Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 97 Vorrang und Unberührtheit (1) 1Regelungen in völkerrechtlichen Verei...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / II. Internationale Zuständigkeit nach dem KSÜ

Rz. 26 Das KSÜ[76] ist für Deutschland seit dem 1.1.2011 anwendbar, und zwar hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts auch in Verfahren, die vor diesem Tag eingeleitet wurden.[77] Wie die Zuständigkeitsregelungen der Brüssel IIa-VO und des MSA gehen auch diejenigen des KSÜ den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts vor und verdrängen sie. Erfasst wird aber nur die int...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 1. Überblick

Rz. 18 Durch die Trennung oder Ehescheidung der Eltern wird eine kraft Gesetzes, Sorgeerklärung oder gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB bestehende gemeinsame Sorge nicht aufgehoben. Für die Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist aber Grundvoraussetzung, dass mit Blick auf die Kindeswohlbelange eine objektive Kooperationsfähigkeit und subjekt...mehr

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§ 3 Abänderungsverfahren na... / E. Regelungsgrundsätze

Rz. 35 Die Gründe, die für die Erstregelung gemäß § 1671 BGB oder auch nach § 1684 Abs. 1 und 3 BGB Geltung besaßen, haben auch für die Abänderungsentscheidung Bedeutung.[120] Eine Änderung der äußeren Lebensumstände ist allerdings nicht erforderlich. Vielmehr ist jeder Umstand von Gewicht, der die für die Erstregelung unverzichtbaren Voraussetzungen infrage stellt.[121] Rz....mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 2. Ausnahme: Heimatrecht bei gesetzlichem Gewaltverhältnis, Art. 3 MSA

Rz. 65 Besteht nach dem Heimatrecht des Kindes ein Gewaltverhältnis kraft Gesetzes, ist dieses nach Art. 3 MSA in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Art. 3 MSA enthält also dann eine Sachnormverweisung.[159] Art. 16 Abs. 1 KSÜ ist dahingehend auszulegen, dass sein Inkrafttreten nicht zu einem Wegfall eines von einem Vertragsstaat bislang nach Art. 3 MSA anerkannten Gewaltve...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 1. Miteinander verheiratete Eltern

Rz. 55 Im Zuge des Scheiterns einer formgültigen Ehe, d.h. bei dauerhafter Trennung der Eltern, kann die Übertragung der elterlichen Sorge unter den Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 BGB durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Elternteils vollzogen werden. Die Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung kommt in ...mehr

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§ 13 Formularteil / 5. Antrag auf mündliche Verhandlung und Abänderungsantrag

Rz. 55 Muster 13.50: Antrag auf mündliche Verhandlung und Abänderungsantrag Muster 13.50: Antrag auf mündliche Verhandlung und Abänderungsantrag An das Amtsgericht _________________________ Familiengericht _________________________ Az.: _________________________ In der Familiensache _________________________ ./. _________________________mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / cc) Verhältnismäßigkeit

Rz. 257 Muss nach der vorangegangenen Prüfung die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben werden, so haben sich die Gerichte allerdings nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit einer Teilentscheidung – als milderes Mittel – bezüglich derjenigen Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu begnügen, für die ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht festgestellt werden ka...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Entscheidung von Streitigkeiten über den Auskunftsanspruch

Rz. 211 Es gilt die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts zu allen Meinungsverschiedenheiten bezüglich Berechtigung, Häufigkeit oder Umfang des Auskunftsanspruchs (§ 1686 S. 2 BGB). Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit gilt § 152 FamFG. Ist danach eine Ehesache anhängig, so ist das hiermit befasste Familiengericht zuständig (§ 152 Abs. 1 FamFG). Wird während einer ...mehr

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§ 3 Der Miterbe / a) Haftungsbeschränkung – § 1629a Abs. 1 BGB

Rz. 310 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern ihm gegenüber bei Ausübung der gesetzlichen Vertretung begründet haben, und für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der Minderjährigkeit eingetretenen Erwerb von Todes wegen begründet wurden, auf den Bestand desjenigen Vermögens zu...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 5. Ort und Ausübung des Umgangsrechts

Rz. 89 Der umgangsberechtigte Elternteil bestimmt im Zusammenhang mit der Ausübung der Umgangskontakte den Ort, an dem dieser stattfindet und damit auch den Aufenthaltsort des Kindes.[328] Ort für die Ausübung des Umgangs ist in der Regel das Umfeld, vor allem die Wohnung des Berechtigten.[329] Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Kind den Elternteil in der von ihm g...mehr

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§ 8 Verfahrenskostenhilfe / 3. Mutwilligkeit

Rz. 13 Durch § 114 Abs. 2 ZPO n.F. ist der Begriff der Mutwilligkeit legal definiert. Danach ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder -verteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. W...mehr

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§ 9 Rechtsmittel / 4. Erledigung der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz (§ 62 FamFG)

Rz. 54 Kommt es zu einer Erledigung der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz[144] oder nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung und Beschwerdeeinlegung,[145] so führt dies grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil eine Rechtsmittelbeschwer bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben is...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / I. Begriff, Inhalt und Grenzen

Rz. 76 Nach der Legaldefinition des § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge primär die Pflicht und das Recht der Eltern, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Diese tatsächlichen Betreuungsaufgaben korrespondieren mit dem in § 1632 Abs. 2 BGB verankerten Recht der Eltern, über den Umgang des Kindes mit Dritten zu bestimmen...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / 2. Sonstige Personen als Sorgerechtsträger

Rz. 15 Sorgerechtliche Befugnisse können nach § 1687b BGB dem Ehegatten eines allein sorgeberechtigten Elternteils, d.h. dem Stiefelternteil eingeräumt werden. Dieser Regelung entspricht § 9 LPartG bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft.[41] Sie eröffnet die Möglichkeit zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens, soweit nicht ohne...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / I. Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO

Rz. 11 Im Bereich der Verordnungsmitgliedstaaten – das sind alle EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark[35] – ist für die Regelungen von Angelegenheiten der sog. elterlichen Verantwortung (für Deutschland vor allem: Sorge-, Umgangsrechts- und Kindesherausgabesachen; aber auch die nach öffentlichem Recht erfolgte Inobhutnahme und Inpflegegabe eines Kindes[36] seine grenzüberschrei...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / 1. Keine Sorgerechtsausübung oder Billigung

Rz. 110 Die Rückgabepflicht entfällt nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a HKÜ, wenn das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt wurde und der Sorgeberechtigte dem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. Diese tatsächliche Frage unterliegt der Beurteilung des Zufluchtstaates im HKÜ-Verfahren. In ...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / I. Ruhen der elterlichen Sorge

Rz. 165 Die elterliche Sorge ruht in ihrer Gesamtheit oder in Teilbereichen, wenn ein Elternteilmehr

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FF 1/2017, Keine Abänderung... / 2 Anmerkung

1. Ein zentrales Ziel des KindRG vom 16.12.1997[1] war die Verbesserung der Rechte der Kinder sowie die Förderung des Kindeswohls auf bestmögliche Art und Weise.[2] Dieser Zielsetzung stand der zum damaligen Zeitpunkt noch geltende Wortlaut des § 1696 BGB entgegen. Danach konnten Vormundschafts- und Familiengerichte ihre Anordnungen zur elterlichen Sorge jederzeit ändern, we...mehr

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§ 9 Rechtsmittel / I. Statthaftigkeit der Beschwerde

Rz. 8 Gegen die im ersten Rechtszug[22] ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte in den Verfahren nach dem FamFG findet einheitlich die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statt (Antragsmuster im Formularteil, siehe § 13 Rdn 68). Das FamFG hat damit die vormalige systematische Zuordnung der ZPO übernommen, wonach Hauptsacheentscheidungen in Familiensachen mit der (befrist...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / bb) Gütertrennung

Rz. 85 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, verbleibt es bei der oben dargestellten erbrechtlichen Quote des überlebenden Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Neben ein oder zwei Kindern des Erblassers, erbt der überlebende Ehegatte gem. § 1931 Abs. 4 BGB aber zu gleichen Teilen. Neben einem Kind also zur Hälfte, neben zwei Kindern zu einem Drittel.mehr