Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Abziehbare Aufwendungen (Zuwendungs-/Spendenabzug)

Tz. 53 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Zuwendungen/Spenden, die die Körperschaft tätigt, sind keine Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG (Anhang 10). Sie sind, wenn ein Abzug als Betriebsausgaben von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft vorgenommen wurde, dem steuerlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen. Tz. 54 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Eine steuerbegünstigte...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe)

Tz. 23 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Eine Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, verliert für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb alle Steuervergünstigungen. Die Steuervergünstigungen bleiben aber dann erhalten, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb i. S. v. §§ 65–68 AO (Anhang 1b) ist (s. § 64 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Für Zweckbetriebe kommt ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.4 Beispielsfälle

Tz. 116 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Beispiel 1: Der gemeinnützige Sportverein "Stehauf" e. V. unterhält acht Abteilungen. Aus den sportlichen Veranstaltungen werden insgesamt 29 500 EUR brutto erzielt. An einer Veranstaltung der Tennisabteilung hat ein bezahlter Sportler teilgenommen. § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) wurde gewählt. Ergebnis 1: Die Einnahmen sind im Zweckbetrieb "Spo...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Vermögensverwaltung

Tz. 18 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Vermögensverwaltung wird vom Gesetzgeber in § 14 Satz 3 AO (Anhang 1b) definiert. Vermögensverwaltung ist z. B. die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die Vermietung oder Verpachtung unbeweglichen Vermögens. Die Betätigungen dieses Bereiches gehören folglich nicht zum steuerneutralen (ideellen) Bereich, sondern haben bei den st...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / b. Beschränkung der Rückzahlung auf Kapitalanteile und Sacheinlagen, § 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO

Darüber hinaus sind die nachstehenden Regelungen der Mustersatzung i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO zu beachten: Zitat "Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück." bzw. Zitat "Bei Auflösung der Körperscha...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 114. Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) v 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433

Rn. 134 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach der Verabschiedung des StEntlG 1999/2000/2002 im April 1999 und dem Reparaturgesetz, dem StBereinG 1999 im Dezember 1999, ist es der Bundesregierung gelungen, das StSenkG rechtzeitig vor Inkrafttreten im Jahr 2001 zu verabschieden. Nachdem bereits im Frühjahr 1999 mit den Brühler Empfehlungen das Konzept der geplanten Unternehmenssteuer...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Tz. 26 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Gesetzgeber schließt in § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit dann aus, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der nicht mehr die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i. S. v. §§ 65–68 AO (Anhang 1b) erfüllt. Einkünfte aus diesen Betrieben, die als Besteuerungsgrundlagen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeine Grundsätze

Rz. 426 [Autor/Stand] Bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen rechnen alle ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Dabei ist ohne Belang, ob die genannten Gebilde eine genuin gewerbliche Tätigkeit entfalten oder nicht; denn sie unterhalten ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Betätigung kraft unwiderlegbarer...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Veranlagungszeitraum/Ermittlungszeitraum

Tz. 31 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Besteuerungsgrundlagen, werden für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt, weil die Körperschaftsteuer eine Jahressteuer ist (s. § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG, Anhang 3). Die Veranlagung der Körperschaftsteuer erfolgt für das Kalenderjahr der Körperschaftsteuerpflicht. Ermittlungszeitraum für das Einkommen ist das Kalenderjahr, soweit die Körpers...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / X. Beispielsfälle

Tz. 71 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Beispiel 1: Der Verein X hat in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 4 800 EUR erwirtschaftet. Die Bruttoeinnahmen aus den Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind höher als 45 000 EUR (Besteuerungsfreigrenze ab 29.12.2020! – davor 35 000 EUR). Ergeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Organe und Vertretenmüssen.

Rn 29 Besonderheiten gelten für Organe von privatrechtlichen Körperschaften (etwa der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer AG) sowie von juristischen Personen des Öffentlichen Rechts (§ 89). Sie gelten für die Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts (GbR, oHG, KG) entspr. Für derartige Organe gilt § 31, wonach die Körperschaft für den Schaden ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 1813 [Autor/Stand] Die gesetzliche Definition des Begriffs "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" ist in § 14 AO enthalten: "Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, is...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Erhalt der Steuervergünstigung

Tz. 37 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 § 67a Abs. 3 Satz 3 AO (Anhang 1b) fordert, dass die Vergütungen oder anderen Vorteile für den eingesetzten bezahlten Sportler ausschließlich aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben geleistet werden müssen (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 27, Anhang 2). Die Zahlungen können aber auch durch eine dritte Person (Sponsor) geleist...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 126. Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858

Rn. 146 Stand: EL 51 – ET: 05/2002 Erst durch Einschaltung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat konnte das Gesetz unter Berücksichtigung der vom Vermittlungsausschuß vorgeschlagenen Änderungen (BT-Drucks 18/7780) am 14.12.2001 vom Bundestag beschlossen werden, die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 20.12.2001. Die wesentlichen Regelungen, das EStG betreffend, si...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 162. Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794: Artikel 1 u 2, Änderungen des EStG u der EStDV

Rn. 182 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Die Zustimmung des Bundesrats ist zwar noch am 19.12.2008 erfolgt, so dass eine Veröffentlichung im BGBl noch am 24.12.2008 möglich war, auch gab es laufend Informationen über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens, jedoch lassen die erst Ende November 2008 eingefügten zusätzlichen knapp 80 Änderungen der Beratungspraxis nur unzumutbar wenig ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 106 [Autor/Stand] Der persönliche Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 BewG beschränkt sich auf solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.v. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BewG, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder/und ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Ist dies der Fall, so rechnen grundsätzlich zum Betriebsvermögen i.S.v. § 97 BewG auch d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 481 [Autor/Stand] Nach § 4 Nr. 5 GrStG ist Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird, von der Grundsteuer befreit, wenn durch die Landesregierung oder eine von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Die Gesetzesbegründung [2] führt zu § 4 Nr. 5 GrStG aus: "...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3.2 Sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern

Tz. 106e Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Gewinne (Überschüsse) aus "sportlichen Veranstaltungen", an denen bezahlte Sportler teilgenommen haben, sind bei ausgeübten Optionsrecht ebenfalls getrennt zu ermitteln, weil es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) handelt und die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Mitgliedschaftsrechte.

Rn 66 Mitgliedschaftsrechte an Kapitalgesellschaften (RGZ 100, 274, 278; 158, 248, 255) oder Vereinen (BGHZ 110, 323, 327 f, 334f) können von § 823 I erfasst werden, nicht aber der bloße Börsenkurswert der Mitgliedschaft eines Aktionärs (Stuttg ZIP 06, 511, 514f). Anspruchsgegner können jedenfalls Dritte sein; str ist, ob auch Verletzungen durch andere Mitglieder bzw Organe ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Vorbesitzzeit des veräußerten WG (§ 6b Abs 4 S 1 Nr 2 EStG)

Rn. 195 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die nach § 6b Abs 4 Nr 2 EStG seit jeher vorgeschriebene Vorbesitzzeit von 6 Jahren soll spekulativem Missbrauch der Begünstigungsvorschrift vorbeugen. Wegen der Verkürzung auf 2 Jahre im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Entwicklungs- oder Sanierungsmaßnahmen s Rn 131. Rn. 196 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Der...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1.2 Nachteile/Vorteile

Tz. 110 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) von 45 000 EUR kann ungünstig wirken, wenn Sportvereine keine Sportler bezahlen und die Bruttoeinnahmen mehr als 45 000 EUR betragen und das Optionsrecht durch den Verein nicht genutzt wurde (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b); die Bruttoeinnahmen aus dem Zweckbetrieb "sportliche Veranstalt...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3.2 Vermögensverwaltungen

Tz. 89 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Vermögensverwaltung gehört nicht zum steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Körperschaft, partizipiert aber nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes an der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) genannten persönlichen Steuerbefreiung, weil § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) die Steuerbefr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Grundbesitz, der dem Gottesdienst bestimmter Religionsgemeinschaften oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist (Nr. 1)

Rz. 31 [Autor/Stand] Zentrales Tatbestandsmerkmal der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 GrStG ist der dem Gottesdienst bestimmter Religionsgemeinschaften gewidmete Grundbesitz. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass für eine Steuerbefreiung sowohl eine subjektive Voraussetzung (Anforderung an den Rechtsträger) sowie eine objektive Voraussetzung (Anf...mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / a. Verbot des Erhalts von Gewinnanteilen und sonstiger Zuwendungen, § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO

§ 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bestimmt, dass die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen, und verbietet es, Gesellschaftern Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen, die auf der Mitgliedschaft beruhen, zukommen zu lassen. Zu den Gewinnanteilen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.[20] Die Mustersatzung trägt dem wie folgt Rechnung: Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 226 [Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 BewG bilden insb. alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Kreditanstalten des öffentlichen Rechts gehören, einen einzigen Gewerbebetrieb. Kraft ihrer Rechtsform werden diese inländischen Körperschaften als Gewerbetreibende und ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Umfang der Steuerpflicht

Tz. 11 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Den Umfang der Steuerpflicht bestimmt § 1 Abs. 2 KStG (Anhang 3). Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf sämtliche Einkünfte. Welche Einkünfte der Besteuerung unterliegen, regelt § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10). Von den dort genannten Einkunftsarten können für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 591 [Autor/Stand] Gemäß § 4 Nr. 6 GrStG ist – soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 GrStG ergibt – von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird. Zusätzlich zu dieser Nutzungsanforderung gehören zwei weitere kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen: Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 AO bzw. § 67 A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 206. Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017, BGBl I 2017, 2074

Rn. 226 Stand: EL 124 – ET: 10/2017 Historie: 27.04.2017: 2./3. Lesung Bundestag; 02.06.2017: Bundesrat stimmt Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zu (BR-Drucks 366/17). Die erstmals gesetzlich geregelte Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne im Bereich des EStG, KStG und GewStG ist als staatliche Subventionierung einzustufen und steht...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 64 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Nach § 24 KStG (Anhang 3) wird vom zu versteuernden Einkommen der rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereine/Verbände, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, ein Freibetrag abgesetzt. Soweit die Körperschaft steuerbefreit ist, gilt der Freibetrag uneingeschränkt für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b). Der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 411 [Autor/Stand] Kreditanstalten des öffentlichen Rechts sind Unternehmen, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften die Kreditgewährung zum Gegenstand haben. Hierzu gehören auch diejenigen Kreditunternehmen, denen die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden ist.[2] Unter die Kreditanstalten des öffentlichen Rechts fallen vor allem die...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.4 Sachliche Steuerpflicht – Besteuerungsgrundlage

Tz. 96 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Körperschaftsteuer bemisst sich für den Verein X nach dem zu versteuernden Einkommen (s. § 7 Abs. 1 KStG, Anhang 3). Das zu versteuernde Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, der sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergibt, vermindert um den Freibetrag von 5 000 EUR (s. § 8 Abs. 1 KStG, Anhang 3; s. § 7 Abs. 2 KStG, Anhang 3; s....mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1.1 Steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen

Tz. 109 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Wie bereits ausgeführt (s. Tz. 108) sind die Einnahmen (brutto) beim Überschreiten der Zweckbetriebsfreigrenze einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gültige Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR wird somit ebenfalls übe...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6.3 Wegfall der Bindungswirkung, Aufhebung bzw. Berichtigung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs. 3–6 AO)

Tz. 15c Stand: EL 138 – ET: 08/2024 In § 60a Abs. 3–5 AO (Anhang 1b) werden Änderungen der den Feststellungsbescheid bedingenden Voraussetzungen behandelt: Wegfall der Bindungswirkung nach § 60a Abs. 3 AO ( Anhang 1b) ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (z. B. gesetzliche Änderung der Mustersatzung ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Flugsport

Tz. 12 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Segelflug- und Motorflugsportvereine sowie Vereine, die den Fallschirmsport (Fallschirmspringen) betreiben, erfüllen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und sind wegen der "Förderung des Sports" als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft anzuerkennen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Namenswahrheit.

Rn 4 In Analogie zu § 18 II HGB gilt für den Verein der Grundsatz der Namenswahrheit (MüKo/Leuschner Rz 5). Der Name darf nicht über Verhältnisse irreführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Das Registergericht berücksichtigt die Irreführungseignung nur, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 II 2 HGB). Die Liberalisierung des Firmenrechts ist auch für das ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Sofern feststeht, dass rechtsfähige (eingetragene) oder nichtrechtsfähige (nicht eingetragene) Verbände/Vereine wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke die Vorteile der Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen können, wird von Seiten der Finanzämter das steuerliche Einkommen (zu versteuerndes Einkommen), welches der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 158. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332

Rn. 178 Stand: EL 79 – ET: 05/2008 Das BMF hat den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 15.12.2006 (IV A 3 – S 1910 – 253/06) veröffentlicht, der Bundestag hat diesen mit im Weiteren zwei Änderungen am 06.07.2007 verabschiedet betrmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung der Vorschrift

Rz. 127 [Autor/Stand] Die in § 97 Abs. 1 BewG 1965 getroffene Regelung ging ihrem Inhalt nach auf § 26 Abs. 1 BewG 1925, § 44 Abs. 2 BewG 1931 und § 56 Abs. 1 BewG 1934 zurück. § 56 Abs. 1 BewG 1934 war durch das ÄndG-BewG 1963 in der Weise geändert worden, dass die früheren Ziff. 4 und 5 aus Abs. 1 herausgenommen und in Anpassung an § 2 Abs. 3 GewStG zu einem neuen Abs. 2 z...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Allgemeines

Tz. 36 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige steuerbegünstigte Körperschaften, die nicht zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des HGB verpflichtet sind, können grundsätzlich Bezieher sämtlicher Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10) sein. Regelmäßig besteht für Verbände/Vereine keine Pflicht zur Führung von Büchern nach handels...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Systematik und Regelungsfunktion

Rn. 276 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Der rechtsdogmatische Gehalt des Einlagebegriffs erschließt sich wie der des Entnahmebegriffs (s Rn 200) aus dem dualen Einkünfteermittlungsprinzip des EStG. Einlagen sind Bestandteil des Vermögensvergleichs nach § 4 Abs 1 S 1 EStG dar (s Rn 5). Sie führen zwar zu einer Erhöhung des BV, dürfen sich aber auf den Gewinn nicht auswirken, da di...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IX. Tabelle zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Tz. 69 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Das zu versteuernde Einkommen einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft ist wie nachfolgend zu ermitteln (s. R 7.1 Abs. 1 KStR 2022):mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Gewinnermittlung

Tz. 69 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Der Überschuss (Gewinn) ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu ermitteln. Gegenüberzustellen sind alle Betriebseinnahmen und -ausgaben aus dem Zweckbetrieb "Sport" (Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b sind erfüllt) bzw. dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" (Bedingungen, die § 67a AO,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 16. Gesellschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 KStG mit statuarischem Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaft zu behandeln sind

Rz. 1030.36 [Autor/Stand] Zeitgleich mit der Erweiterung des Kreises der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG erfassten Personenvereinigungen um die zur Körperschaftsbesteuerung optierenden Gesellschaften i.S.v. § 1a Abs. 1 KStG durch Art. 7 KöMoG vom 25.6.2021[2] dehnte der Gesetzgeber den Kreis der von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG umfassten Personenmehrheiten du...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kolpingvereine

Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Kolpingvereine sind rechtlich selbständige Organisationen innerhalb der Diözesanverbände der Katholischen Kirche, Dachorganisation ist das Kolpingwerk Deutschland (katholischer Sozialverband) in Form des nicht eingetragenen Vereins. Teil des Kolpingwerks sind auch die Kolpingfamilien. Diese sind ebenfalls als e. V. organisiert und in der Regel steu...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sporthilfe-Fördervereine

Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Ein Sporthilfe-Förderverein kann nur dann als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden, wenn er seine Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offen zu legenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergibt, die die festgelegten Kriterien erfüllen, keine Mittel an Sportler vergibt, die ausreichende ande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. GbR.

Rn 5 Die Abgrenzung zur GbR ist angesichts § 54 II und wegen der Frage, ob das Innenrecht des Vereins oder der GbR Anwendung findet, unverzichtbar. Der VoRp setzt begrifflich einen gemeinsamen Zweck, Gesamtnamen sowie körperschaftliche Struktur durch Vorstand, Mitgliederversammlung und Unabhängigkeit vom Mitgliederwechsel voraus. Er muss mindestens drei (nach aA zwei) Mitgli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Sonderfälle.

Rn 46 Können Willenserklärungen für eine Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen, ist ausschließlich der objektive Inhalt der Erklärung maßgeblich (BGH NJW 07, 2912 [BGH 09.07.2007 - II ZR 232/05] Tz 10). AGB sind unabhängig von den Einzelfallumständen objektiv auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweis...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3.5 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "Vereinsgaststätte"

Tz. 94 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die vom Verein X unterhaltene Vereinsgaststätte ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Für diesen Betrieb ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (s. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3). Der Verein ist mit diesen gewerblichen Einkünften i. S. v. § 15 EStG (Anhang 10) partiell körperschaftsteuerpflichtig. Tz. 95 Stan...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 18. Schießsport

Tz. 21 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Schießsport bzw. das Sportschießen ist gemeinnützig (s. BFH vom 12.11.1986, BFH/NV 1987, 705). Schützenvereine können auch dann als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung neben dem Schießsport (Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum (s. AEAO zu § 52 AO TZ 7 und 12, Anhang 2) fördern. Die Du...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Völkerverständigung

Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Die Förderung des Völkerverständigungsgedankens gehört zu den förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken. Der Begriff der Völkerverständigung meint das Anbahnen oder Verstärken freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern mit dem Ziel, Frieden und Entspannung zu sichern, s. Urteil des FG Düsseldorf vom 09.02.2010 (6 K 1908/02), EFG 2010, 1287....mehr