Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.3.3 Weiteres zur Ausgabenseite (insbesondere § 34c Abs 1 S 4 EStG)

Tz. 164 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die ausl St als solche ist grds nabzf, so schon s Tz 163. Tz. 165 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Mit im Herkunftsstaat stfreien Eink zusammenhängende Ausgaben sind ab VZ 2003 auszuscheiden (ebso s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 219). Dies folgt daraus, dass § 34c Abs 1 S 3 EStG nF bestimmt, dass Eink dieser Art nicht zu berücksichtigen sin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.7 Fehlender Ermäßigungsanspruch?

Tz. 223 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Anders als bei Festsetzung und Zahlung ist die Rechtslage beim Erfordernis des fehlenden Ermäßigungsanspruchs (s § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG; nicht zu verwechseln mit s Tz 220). Dieses Merkmal (s Tz 95 ff) gilt nicht in DBA-Fällen (ebso s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 124; s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 159; ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Steuerliche Auswirkungen

Tz. 6 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Diese Gleichstellung der in der EU oder in Teilen des EWR-Raums ansässigen Kö mit inl st-begünstigten Kö wurde allerdings – aufgr der gleichzeitigen Änderung des § 51 AO – nur für die Fälle erreicht, in denen die in der EU oder im EWR-Raum ansässige Kö ihre st-begünstigte Tätigkeit zumindest tw im Inl ausübt. Übt diese Kö dagegen ihre (der Art ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12 Früherer Sonderfall: Indirekte Anrechnung (§ 26 Abs 2 bis 5, 7 KStG aF)

Tz. 358 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Bis zur Einführung des Halbeink-Verfahrens bestand nach § 26 Abs 2–5 KStG 1999 grds die Möglichkeit, die bei einer ausl Kap-Ges anfallende ausl KSt auf die dt KSt der inl AE anzurechnen; dies galt entspr bei Dividenden, die in einer inl BetrSt von ausl Kap-Ges bezogen wurden (s § 26 Abs 7 KStG 1999 ). Systematisch bildeten diese Regelungen in...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.3.1 Allgemeines

Tz. 150 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Die ausl Eink (iSd § 34d EStG, s Tz 69 ff) sind pro Staat (s Tz 140 f) nach dt Recht zu ermitteln. Deswegen kann eine ausl Eink-Ermittlung streng genommen nicht übernommen werden, was dazu führt, dass dieselben Eink aus Sicht des Stpfl nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu ermitteln sind. In der Praxis wird ein solcher Aufwand jedoch hä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.4.1 Allgemeines

Tz. 171 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Die "Summe der Eink" bildet seit dem StÄndG 1992 gem § 34c Abs 1 S 2 EStG den Nenner der bereits genannten Formel (s Tz 15, 149). Bis VZ 1991 war noch der "GdE" maßgebend; dies ist bei älterer Rspr bzw Lit zu beachten. Tz. 172 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Der Begriff "Summe der Eink"findet im KStG keine unmittelbare Entsprechung. Jedoch baut das...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.1 Allgemeines zum Verhältnis DBA/nationales Steuerrecht

Tz. 24 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Das Verhältnis der DBA zu § 26 KStG ist strukturell nicht andersartig als im Verhältnis zum sonstigen nationalen dt StR. Allerdings ist dieses Verhältnis bei § 26 KStG (ebenso bei § 34c EStG) von besonderer Bedeutung, da die DBA ebenfalls Regeln zur St-Anrechnung enthalten, so dass (scheinbar) eine Konkurrenz zwischen beiden besteht. Zu diese...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.1 Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht/Konstellationen des § 50 Abs 3 EStG

Tz. 312 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Nach den Regeln der dt beschr Stpfl kommt die inl St-Pflicht ausl Eink iSd § 50 Abs 3 EStG bei KSt-Subjekten nur in den Fällen des (s § 2 Nr 1 KStG iVm) § 49 Abs 1 Nr 1 (L + F) oder Nr 2 Buchstabe a (gew Eink aus inl BetrSt/inl ständigem Vertreter, §§ 12, 13 AO) EStG überhaupt in Betracht (ebso s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 350). ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.6 Entstandener Ermäßigungsanspruch im Herkunftsstaat

Tz. 95 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Die Belastung mit der ausl St (s Tz 85 ff) muss eine endgültige sein, weil nur dann Anlass für Vermeidung von Doppelbesteuerung für den dt Fiscus besteht. Das Merkmal des fehlenden Ermäßigungsanspruchs existiert (seit dem StÄndG 1980) vor diesem Hintergrund (gilt aber nicht in DBA-Fällen, s Tz 223 f). Im Normaufbau gehört es zu den Tatbestand...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Ermittlung der dem Grunde nach anrechenbaren ausländischen Steuer

Tz. 142 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Bei der Ermittlung der Höhe der – vorbehaltlich der Höchstbetragsberechnung (s Tz 148 ff) und der Gesamthöhe der inl KSt (s Tz 191 f) – anrechenbaren ausl St sind zunächst die Einschränkungen zu beachten, die sich bereits aus den Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 KStG ergeben. Danach muss insbes St-Objektidentität vorliegen, es darf sich n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.1 Grundregeln für Zuordnung von Drittstaateneinkünften bzw Einkünften aus dem Ansässigkeitsstaat zu Betrieben im Quellenstaat

Tz. 314 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Der Nicht-Ansässigkeitsstaat ("Quellenstaat", in der Konstellation des § 50 Abs 3 EStG: D) hat in DBA-Fällen im Verhältnis zum Ansässigkeitsstaat zumindest im Grundsatz nur insoweit ein Besteuerungsrecht, als ein hinreichender territorialer Bezug zum Quellenstaat vorhanden ist. Fehlt dieser, darf der Quellenstaat nicht besteuern, wie sich le...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.6 Nicht anrechenbare ausländische Steuern (Anrechnungsüberhang)

Tz. 193 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Ist nach alledem die ausl St ganz oder tw nicht anrechenbar, ist ein solcher Anrechnungsüberhang aus Sicht der Stpfl nicht weiter stlich nutzbar (und auch nicht sachlich unbillig, s Urt des BFH v 26.10.1972, BStBl II 1973, 271), es sei denn, die Stpfl wählt den St-Abzug gem § 34c Abs 2 EStG. Es kann aber pro Staat nur insges zwischen Anrechn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.1 § 26 KStG insbesondere als Ausprägung der Anrechnungsmethode und Pendant zu § 34c EStG

Tz. 1 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Vorschrift bildet bezogen auf ihren Hauptanwendungsfall, die St-Anrechnung, einen der beiden essenziellen Bestandteile des Systems der Vermeidung von Doppelbesteuerung im Rechtssinne (neben der Freistellung gem DBA, s Tz 6). Konkret verankert sie in sehr engem Zusammenspiel mit § 34c EStG (s Tz 23) und § 50 Abs 3 EStG (s Tz 307) die Anrech...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.1 Allgemeines zu § 34c Abs 5 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht)

Tz. 338 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Nach § 34c Abs 5 EStG, der kraft des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG auch für die KSt anwendbar ist, kann die auf ausl Eink entfallende dt KSt bei unbeschr Stpfl (s Tz 67 f) "ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Abs 1 besonders schw...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.5 Rechtsfolge (Ermessen, Selbstbindung der Finanzverwaltung)

Tz. 352 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Zunächst schon s Tz 341 ff. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (s Tz 350 ff zu § 34c Abs 5 EStG bzw s Tz 350 ff zu § 50 Abs 4 EStG) hat der antragstellende Stpfl einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entsch zur Anwendung der jeweiligen Vorschrift. Dazu gelten die allgemeinen Ermessensregeln. IR dieses Ermessens sind folglich insbes der Zwec...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Wahlrecht, Per-country-limitation, Verfahren

Tz. 274 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Das Wahlrecht zum St-Abzug kann und muss pro Staat ausgeübt werden (s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 283; s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 106; s R 26 Abs 3 S 4 KStR 2015). Dies folgt daraus, dass auch die Anrechnung der Per-country-limitation unterliegt (s Tz 140, 246) und § 34c Abs 2 EStG immer nur "statt der Anrechnung" zur Anwend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug ganz oder teilweise unterliegen (§ 5 Abs 2 Nr 1 KStG)

Tz. 1 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Durch die Regelung in § 5 Abs 2 Nr 1 KStG verbleibt es für die dem St-Abzug unterliegenden Eink, die st-befreite Kö beziehen, grds bei der Belastung mit der Abzug-St (KapSt), soweit die Eink nicht in einem wG oder iR partieller StPflicht anfallen und damit der KSt aufgr der Einkommensbesteuerung unterliegen. Die KapSt erhält dadurch den Charakt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.5.3 Erfolgte Zahlung der ausländischen Steuer, spätere Änderungen bei Festsetzung; Zahlung der ausländischen Steuer

Tz. 85 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Das Merkmal der Zahlung soll vor allem (ebenso hierzu s Tz 91) sicherstellen, dass der inl Gewährung des Vorteils St-Anrechnung auch eine tats und vollzogene wirtsch St-Belastung im Ausl vorangegangen ist (die Anrechnung "fiktiver", dh nicht gezahlter ausl Quellen-St kommt nur in bestimmten DBA-Fällen in Betracht, s Tz 237 ff). Dies gilt auch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2.1 Wirtschaftliche/rechtliche Doppelbesteuerung

Tz. 4 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Der Hauptzweck des § 26 KStG (s Tz 1) erschließt sich zur Gänze erst, wenn man die Vorschrift im Gesamtzusammenhang mit den in D geltenden Regelungen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung sieht. Dazu ist zunächst zwischen der rechtlichen Doppelbesteuerung (auch Doppelbesteuerung "im Rechtssinne" bzw "juristische" Doppelbesteueru...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.2 Folgen für §§ 26 KStG, 34c EStG

Tz. 25 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Für § 26 KStG und § 34c EStG folgt aus diesen allgemeinen Grundsätzen grob gesagt, dass die DBA diesen vorgehen, soweit das "Ob" (Voraussetzungen) der Anrechnung betroffen ist. Denn alle dt DBA enthalten – in Abgrenzung zur Freistellung ausl Eink gem DBA – eigene Regeln dazu, in welchen Fällen Anrechnung dem Grunde nach zu gewähren ist oder n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Ausländische Einkünfte (§ 34d EStG)

Tz. 69 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 "Ausl Eink" werden im KStG nicht definiert. Dass hierfür § 34d EStG heranzuziehen ist, ergibt sich aber aus dem Verweis des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG auf Teile des § 34c EStG. Denn § 34d EStG definiert ausdrücklich (Wortlaut "im Sinne des") für § 34c Abs 1 bis 5 EStG den dort verwendeten Begriff der ausl Eink. Beide Vorschriften folgen damit d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Grundlegendes zur Wirkung von DBA auf §§ 26 KStG, 34c EStG (Vorrang des anwendbaren DBA; § 34c Abs 6 S 1, 2 EStG; Folgen für Voraussetzungen und Höhe der Anrechnung)

Tz. 198 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG sind für DBA-Fälle die S 1 und 2 des § 34c Abs 6 EStG anwendbar. S 1 erkennt den Vorrang der DBA (s Tz 24 f) an, indem er im Grundsatz eine Anrechnung verweigert, wenn die Eink aus einem ausl Staat stammen, mit dem ein DBA besteht; diese Nichtanwendbarkeit wird durch S 2 (nur) aufgehoben, "soweit" im DBA "die Anr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden

Tz. 7 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Der EuGH hat in seinem Urt v 27.01.2009 in der Rs C-318/07, Persche (DStR 2009, 207), zur stlichen Abziehbarkeit unmittelbar geleisteter Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, ansässig sind, eine für die Praxis wichtige Entsch getroffen. Nach...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.9.4 Insbesondere Dividenden aus ausländischen Beteiligungen

Tz. 117 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Für ausl Dividenden gelten zwar keine besonderen Regeln. Jedoch ist es sinnvoll, sich für eine evtl ausl Besteuerung folgende Unterscheidung vor Augen zu führen: Hat der ausl Staat die ausschüttende ausl Gesellschaft einer dortigen KSt unterworfen, so besteht insoweit keine Subjektidentität, weil diese St für Rechnung der ausl Gesellschaft er...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.3 Festzustellende Anrechnungsvoraussetzungen

Tz. 48 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Bei allen Tatsachen, die für die Anrechnung ausl St dem Grunde und der Höhe nach maßgebend sind, handelt es sich ebenfalls um Besteuerungsgrundlagen iSd § 180 Abs 1 Nr 2a AO (nicht § 180 Abs 5 AO, weil dieser ersichtlich nur auf die Anrechnung inl St zielt), so dass die geschilderte Ansicht der Fin-Verw (s Tz 46) auch diesbzgl zutr ist (ebens...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Herkunft der ausländischen Einkünfte iSd DBA aus dem anderen Vertragsstaat; keine Bedeutung des § 34d EStG

Tz. 210 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 An die Stelle der ausl Eink iSd § 34d EStG (s Tz 69 ff) tritt in DBA-Fällen die Herkunft der Eink aus dem anderen Vertragsstaat (ebso zB s Roser, in Gosch, KStG, § 26 Rn 64 mwNachw). Diese ist als solche zwar häufig in den DBA nicht allgemein geregelt bzw angesprochen (s Art 23A OECD-MA, aber zB s Art 24 Abs 1 Nr 1 und 2 DBA-CH: "aus der CH ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 "Per-country-limitation" (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG)

Tz. 140 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Höchstbetragsberechnung ist für jeden Staat, aus dem Eink mit anrechenbarer ausl St bezogen werden, gesondert durchzuführen ("Per-country-limitation"). Vor dem VZ 2014 ergab sich dies unmittelbar aus § 26 Abs 1 letzter HS KStG aF ("aus diesem Staat"). In der aktuellen Fassung (s Tz 22d) enthält § 26 KStG dies nicht mehr selbst; insbes sp...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5.1.2 § 12 AStG

Tz. 41 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 In § 12 Abs 2 AStG (und auch Abs 3, dazu s Tz 42) wird die "entspr Anwendung" von Teilen der § 34c EStG bzw § 26 KStG (versehentlich noch auf "Abs 1 und 6", also auf die Fassung vor 2014, s Tz 22d; gemeint ist nunmehr Abs 1 S 1 Nr 1 iVm Abs 2, auch s Staats, in R/H/N, KStG, § 26 Rz 18; s Roser, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 26 Rz 17) angeordnet ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.5.1 Herkunftsstaat ("Staat, aus dem die Einkünfte stammen")

Tz. 79 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die anzurechnende ausl St muss gerade von demjenigen Staat bzw einer seiner Gebiets-Kö erhoben worden sein, aus dem die Eink stammen (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG). Für Zwecke des § 26 KStG bestimmt sich diese Herkunft danach, in welchem Staat die jeweiligen Anknüpfungsmerkmale der ausl Eink iSd § 34d EStG (s Tz 69 ff) ör...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.3.2 Sonderregeln (Aktivitätsklauseln etc)

Tz. 31 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Darüber hinaus enthalten zahlreiche (vor allem jüngere) DBA Sonderregeln, die uU auch dort zur St-Anrechnung führen, wo nach den "normalen" Regeln des betr DBA-Methodenartikels (s Tz 30) an sich die Freistellungsmethode anzuwenden wäre. Solche Sonderregeln finden sich zT schon im Methodenartikel selbst, ggf aber auch an eher versteckter Stell...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.4 Voraussetzungen des § 50 Abs 4 EStG

Tz. 350 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Zur Anwendbarkeit des § 50 Abs 4 EStG auf beschr stpfl Kö schon s Tz 344. Vor dem VZ 2009 ähnelte die Vorgängervorschrift § 50 Abs 7 EStG aF sehr dem § 34c Abs 5 EStG. Mit dem JStG 2009 trat an die Stelle der "volkswirtsch Gründe" des § 50 Abs 7 EStG aF (auch s Tz 347) in Abs 4 nF das Tatbestandsmerkmal "besonderes öff Interesse". Dieses wur...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.11.2 Tatbestandsvoraussetzungen des § 34c Abs 6 S 4 EStG

Tz. 129 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Die heute einzig verbliebene und frühere 2. Alt der Tatbestände des § 34c Abs 6 S 4 EStG (bestehendes DBA erfasst eine St vom Einkommen des Herkunftsstaats nicht) ist der Sache nach lediglich Unterfall der 1. Alt aF (bestehendes DBA führt nicht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung). Die 2. Alt deutete in der aF darauf hin, dass auch die 1. A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.1 Herkunftsstaat ("Staat, aus dem die Einkünfte stammen")

Tz. 215 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 In der Konsequenz des oben Ausgeführten bestimmt sich der Herkunftsstaat in DBA-Fällen nicht danach, in welchem Staat die Merkmale des § 34d EStG gegeben sind (s Tz 210), sondern danach, ob nach einem DBA ein anderer Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht für die betr Eink besitzt. Dieser Staat ist dann Herkunftsstaat und nur St dieses Staats k...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4 Besonderheiten bei Zinsen und Lizenzgebühren aus EU-Staaten (§ 26 Abs 6 S 7 und 8 KStG aF)

Tz. 329 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Mit Wirkung von VZ 2004–2013 ( s Tz 22 , 22d ) wurde § 50 Abs 3 EStG (iVm § 26 Abs 6 S 1 KStG aF) durch die S 7 und S 8 des § 26 Abs 6 KStG aF modifiziert (keine eigenständige Anrechnungsgrundlage, auch s Tz 228 ). Anlass dafür war die EU-RL über eine gemeinsame St-Regelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unte...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Vorbemerkung

Tz. 196 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die grds Auswirkungen von DBA auf bzw das Verhältnis der DBA zu den innerstaatlichen Anrechnungsvorschriften wurden bereits erläutert (s Tz 24 – 29). Demnach gilt das im vorstehenden Abschnitt zur Anrechnung unmittelbar gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG Geschilderte unverändert nur dann, wennmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.2 Wahlrecht zum Steuerabzug statt -anrechnung

Tz. 47 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Das Wahlrecht zum St-Abzug (s § 34c Abs 2 EStG) ist (mit der Fin-Verw, s Tz 46, und der hM, zB s Wagner, in Blümich, § 34c EStG Rn 83; Jochimsen/Schnitger in Sch/F § 26 Rn 361; aA evtl s Grützner, IStR 1994, 65, 67) ggf schon Gegenstand der Feststellung (kann aber, da es jeweils die KSt bzw ESt der einzelnen Gesellschafter betrifft, von diese...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2.2 Vermeidung rechtlicher Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung; Bedeutung und Wirkung der Methoden; kein Methodenwahlrecht

Tz. 6 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Liegt (drohende) rechtliche Doppelbesteuerung (s Tz 4, 5) vor, wird diese im dt StR-System entweder durch St-Anrechnung oder durch Freistellung von der inl Besteuerung vermieden. Dabei kommt eine Freistellung (vom sehr seltenen Erlass gem § 34c Abs 5 EStG abgesehen, s Tz 338 ff) nur bei Anwendbarkeit eines DBA in Betracht (s Tz 196 ff). Zur ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.10 Subjektidentität

Tz. 233 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Schließlich ist auch in DBA-Fällen Subjektidentität erforderlich. Dies ergibt sich schon aus den DBA selbst, denn diese sehen eine Anrechnung ausl St immer nur für Fälle der rechtlichen Doppelbesteuerung (s Tz 4 f) vor; wirtsch Doppelbesteuerung (Besteuerung von Eink bei vd St-Subjekten) wird in den DBA nur bei Schachteldividenden und dort n...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Aussensteuerrecht, Loseblattkommentar; Wassermeyer, DBA, Loseblattkommentar; Menhorn, Anrechnungshöchstbetrag gem § 34c EStG noch gemeinschaftskonform?, IStR 2002, 15; Kaminski/Strunck, Internationale Aspekte des StVergAbG, StB 2003, 253; Lüdicke J., Internationale Aspekte des StVergAbG, IStR 2003, 433; Müller-Dott, Zur Rechtsänderung des § 3...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.2 Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 1999 (§ 34c Abs 6 S 6 EStG)

Tz. 301 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Als Reaktion auf die oben behandelte BFH-Rspr (s Tz 296) hat der Gesetzgeber ab VZ 1999 (s Tz 19) § 34c Abs 6 S 4 (heute: S 6) EStG eingeführt. Danach ist Abs 3 (nur) anzuwenden, wenn der DBA-Staat Eink besteuert, "die nicht aus diesem Staat stammen" und diese Besteuerung ihre Ursache nicht "in einer Gestaltung [hat], für die wirtsch oder sons...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.11 Anrechnung fiktiver ausländischer Steuer kraft DBA

Tz. 237 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Eine Erweiterung der normalerweise nach DBA bestehenden Anrechnungsmöglichkeiten stellt es dar, dass nach einem Teil der dt DBA in unterschiedlichem Umfang eine Anrechnung auch bzgl "fiktiver" Quellen-St möglich ist (vor allem bei Entwicklungsländern, s DBA-Übersicht und nähere Erl s Vogel, in Vogel/Lehnert, DBA, Art 23 Rn 191ff; s Wassermey...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Normzweck und Allgemeines

Tz. 282 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 § 34c Abs 3 und Abs 6 S 6 EStG (jeweils iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) sind ausgesprochen "schillernde" Vorschriften, die eine Reihe ungeklärter Fragen aufwerfen. Dies liegt letztlich an ihrem ambivalenten Sinn und Zweck: Auf der einen Seite bringt der Gesetzgeber durch sie zum Ausdruck, dass auch in den – recht seltenen – Fällen, in denen di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.8 Identität des Besteuerungszeitraums (§ 34c Abs 1 S 5 EStG)

Tz. 109 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Welchem VZ die ausl Eink bei der inl Besteuerung zuzuordnen sind, richtet sich nach den jeweils einschlägigen dt stlichen Regeln. § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 5 EStG regelt ausdr, dass nur die St anrechenbar ist, die auf die im danach maßgebenden VZ bezogenen ausl Eink entfällt. Dies macht zunächst deutlich, dass es dafür nicht...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Rechtsfolge Abzug von der Bemessungsgrundlage

Tz. 279 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Seit dem VZ 1992 erfolgt der Abzug der ausl St bei der BMG (vorher: GdE). Damit werden die ausl St bei Ausübung des Wahlrechts – als Ausnahme zu § 10 Nr 2 KStG – wie BA behandelt. Zu den möglichen Folgen schon s Tz 194. Die Höhe des Abzugs entspr der Höhe der nach den jeweils einschlägigen Voraussetzungen (s Tz 278) potenziell anrechenbaren ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1 Übergreifende Voraussetzungen

Tz. 286 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist zunächst, dass die Doppelbesteuerung im konkreten Fall nicht schon auf anderem Wege vermieden wird. Hier (zu DBA-Fällen s Tz 296 ff) kommen dafür nur in Betracht (zum Verhältnis zu § 34c Abs 6 S 4 EStG s Tz 306): St-Anrechnung gem § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG, St-Abzug gem § 26 Abs 1 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.3.2 Weiteres zur Einnahmenseite (insbes § 34c Abs 1 S 3 EStG)

Tz. 161 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Bis zum VZ 2002 waren – mangels entspr ges Einschränkung – auch im Ausland stfreie ausl Eink iSd § 34d EStG aus einem Staat in die Berechnung der ausl Eink einzubeziehen (so auch schon s Tz 108; auszuscheiden waren hingegen immer schon in D stfreie Eink, s Tz 102 ff, 152). Dies galt nach BFH (s Urt des BFH v 20.12.1995, BStBl II 1996, 261; d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.4.2 Insbesondere pauschal besteuerte Einkünfte

Tz. 177 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Aus dem Gesetz nicht unmittelbar ersichtlich ist, inwieweit in D einer pauschalen Besteuerung (ggf mit Abgeltungswirkung) unterliegende Eink aus der "Summe der Eink"sowie auch aus den ausl Eink auszuscheiden sind und ob ggf eine pauschal erhobene KSt auch aus der dt KSt iSd Formel (s Tz 149) herauszurechnen ist. Dazu ist besonders zu beachte...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.13 Anrechnung ausländischer Steuern bei nicht steuerfreien verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 26 Abs 1 S 2)

Tz. 137c Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Der mit dem JStG 2007 eingeführte § 26 Abs 1 S 2 (vor VZ 2014: Abs 6 S 1 2. HS) ist Folgeregelung zum gleichzeitig eingeführten § 8b Abs 1 S 2 . Nach Letzterem sind vGa nicht schachtelprivilegiert, wenn und soweit sie bei der (hier: ausl) ausschüttenden Kö zu einer Einkommensminderung führen. Anrechnung bzw Abzug ausl St ist in diesen Fällen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.4.1 Deutschland ist nur Quellenstaat; Dreieckskonstellationen; Doppelansässigkeit

Tz. 33 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 An einer Aussage des DBA zur anzuwendenden Methode fehlt es – mit der Folge, dass die §§ 26 KStG, 34c EStG unmittelbar anwendbar sind – zunächst für die Fälle, in denen D nicht Ansässigkeitsstaat (iSd DBA) des betroffenen Stpfl ist. Denn die DBA regeln (jedenfalls in aller Regel) die Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung nur für den An...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.7 Identität des Besteuerungsgegenstands (Steuerobjektidentität)

Tz. 102 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Auf die Eink, die iSd § 34d EStG (s Tz 69, 79 ff) aus einem bestimmten ausl Staat stammen und dort besteuert werden, muss dt KSt entfallen. Sonst kann es nicht zu einer Anrechnung kommen. Daraus folgt das Erfordernis der St-Objektidentität (ebso s Geurts, in E & Y, § 26 Rn 67; s Staats, in R/H/N, KStG, § 26 Rn 60; ähnlich s Jochimsen/Schnitg...mehr