Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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§ 29 Kündigung / 6. Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit

Rz. 144 Seit dem 1.1.2004 ist die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG mit einer Klage geltend zu machen.mehr

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§ 16 Vertragstypen / b) Koppelungsklauseln zwischen Abberufung und Kündigung/Drittanstellung

Rz. 687 Die Beendigung des Organverhältnisses durch Widerruf bedeutet wegen der Trennung der Rechtsverhältnisse (Trennungsprinzip) nicht automatisch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses (vgl. Holthausen, NZG 2022, 731 ff.). Die Bestellung und die Anstellung hängen rechtlich nicht zwingend voneinander ab. Besonders sichtbar wird die Trennung der Rechtsverhältnisse in d...mehr

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§ 29 Kündigung / I. Rücknahme vor Klageerhebung

Rz. 59 Die Rücknahme einer Kündigung kann jedoch gem. §§ 133, 157 BGB als Angebot des Kündigenden ausgelegt werden, entweder einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen oder das alte Arbeitsverhältnis fortzusetzen, bei bereits abgelaufener Kündigungsfrist mit rückwirkender Kraft. Dieses Angebot kann der Kündigungsempfänger auch stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln ann...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 5. Zuständigkeit zur Abberufung, Vertragsbeendigung, Kündigung und Aufhebungsvereinbarung/wirksamer Gesellschafterbeschluss – Austragung im Handelsregister

Rz. 186 Die Zuständigkeit zur Kündigung bzw. zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit dem Geschäftsführer richtet sich, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, nach der Zuständigkeit für die Abberufung (vgl. OLG München v. 24.03. 2016 – 23 U 1884/15 Annexkompetenz). Gem. § 46 Nr. 5 GmbHG ist dazu die Gesellschafterversammlung zuständig (vgl. BGH v. 9.4...mehr

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§ 29 Kündigung / 2. Umdeutung

Rz. 285 Wenn eine Kündigungserklärung nicht als Kündigung zum nächst zulässigen Termin ausgelegt werden kann, ist die Kündigung zu dem angegebenen Termin unwirksam und gem. § 140 BGB in eine Kündigung zum nächsten möglichen Termin umzudeuten (vgl. BAG [5. Senat] v. 1.9.2010 – 5 AZR 700/09, NZA 2010, 1409; BAG v. 18.4.1985, NZA 1986, Ascheid/Preis/Schmidt/Linck, § 622 BGB Rn ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Gesetzliche Regelung für Kündigungen

Rz. 825 Regelungen darüber, welche Auswirkungen die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats durch den Arbeitgeber auf Arbeitsverhältnisse hat, finden sich nur an wenigen Stellen. Zum einen besagt § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG , dass Kündigungen unwirksam sind, wenn der Betriebsrat vor Ausspruch nicht ordnungsgemäß unter Mitteilung der Gründe angehört worden ist. Aus ...mehr

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§ 29 Kündigung / 1. Grundkündigungsfristen

Rz. 209 Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers (Arbeiters oder Angestellten) mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fünfzehnte oder der letzte Tag eines Monates ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Rz. 210 Hinweis Die Grundkündigungsfrist von vier ...mehr

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§ 29 Kündigung / 5. Nichtfortsetzungserklärung (§ 12 KSchG)

a) Umdeutung einer Nichtfortsetzungserklärung in eine ordentliche Kündigung Rz. 316 Nach § 12 KSchG hat der Arbeitnehmer, der nach Kündigungsausspruch ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess das Recht, ggü. dem bisherigen Arbeitgeber binnen einer Woche nach Rechtskraft des entsprechenden Urteils zu erklären, dass er die Fortsetzung...mehr

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§ 29 Kündigung / 4. Suspendierungserklärung/Freistellung von der Arbeitspflicht

Rz. 311 Die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass seine Hauptpflichten – zumindest die Arbeitspflicht als Hauptpflicht des Arbeitnehmers – ruhen, ohne rechtlich auf Dauer beendet worden zu sein (zu einem engeren Verständnis des Begriffs – "Suspendierung" vgl. KR/Wolf, Grundsätze, Rn 229: nur, wenn Beschäftigungs- und Vergütungspflicht entfallen). a) Umdeutung ...mehr

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§ 29 Kündigung / II. Abgrenzung zu anderen Erklärungen

Rz. 4 Von der Kündigungserklärung zu unterscheiden ist das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Der Aufhebungsvertrag setzt im Gegensatz zum einseitigen Gestaltungsmittel der Kündigung zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, die die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln wollen.mehr

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§ 29 Kündigung / VI. Druckkündigung

Rz. 203 Eine Druckkündigung liegt vor, wenn Dritte – z.B. andere beim Arbeitgeber angestellte Arbeitnehmer oder Kunden des Arbeitgebers – dem Arbeitgeber Nachteile androhen, falls dieser nicht einen bestimmten Arbeitnehmer entlässt (BAG v. 18.7.2013 – 6 AZR 420/12, Rn 37). Dies kann bspw. der Fall sein, wenn andere Arbeitnehmer dem Arbeitgeber androhen, das eigene Arbeitsver...mehr

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§ 29 Kündigung / 2. Beteiligte Personen

Rz. 2 Grds. kann jede Vertragspartei die Kündigung erklären. Bei Minderjährigkeit einer Vertragspartei muss die Kündigung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen, es sei denn, der Minderjährige ist vom gesetzlichen Vertreter ermächtigt worden, in Dienst oder Arbeit zu treten. Nach § 113 BGB ist der Minderjährige dann für Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die die...mehr

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§ 29 Kündigung / 3. Abmahnung

Rz. 309 Wegen eines Sachverhaltes, den der Arbeitgeber zum Anlass einer – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamen Kündigung genommen hat, kann er den Arbeitnehmer nach einem Kündigungsschutzprozess, den dieser gewonnen hat, grds. abmahnen (BAG v. 7.9.1988 – 5 AZR 625/87, NJW 1989, 545 = BB 1989, 75 = DB 1989, 284). Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Abmahnung i...mehr

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§ 29 Kündigung / II. Kündigungstermine

Rz. 232 Unter dem Kündigungstermin versteht man den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, also den Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist abläuft. Ganz allgemein gilt für das Verhältnis von Kündigungsfristen zu Kündigungsterminen: Ordentliche Kündigungen sind – soweit gesetzlich oder tariflich vorgeschriebene bzw. einzelvertraglich vereinbarte Kündigungstermine beste...mehr

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§ 29 Kündigung / 1. Angebot zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 300 Daneben kommt die Umdeutung einer unwirksamen fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers in ein Angebot zur sofortigen einvernehmlichen und zweiseitigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Nimmt der Arbeitgeber das Angebot an, endet das Arbeitsverhältnis kraft Aufhebungsvertrages (BAG v. 13.4.1972 – 2 AZR 243/71, BB 1972, 1094 = DB 1972, 1784 = AP Nr. 64...mehr

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§ 29 Kündigung / cc) Unterrichtung über den Kündigungsgrund

Rz. 96 Der Arbeitgeber muss den Kündigungssachverhalt so genau umschreiben, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen (BAG v. 17.2.2000 – 2 AZR 913/98, NZA 2000, 761; BAG v. 5.12.2002, NZA 2003, 849). Anderenfalls ist die Kündigung nicht wirksam. Rz. 97 Nicht ausreichend sind lediglich pa...mehr

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§ 29 Kündigung / V. Unzulässige Kündigungserschwerungen

Rz. 259 Nach § 622 Abs. 6 BGB ist es unzulässig, für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung, die für die Arbeitnehmerkündigung eine längere Frist vorsieht als für die Arbeitgeberkündigung und ggf. auch die Kündigungstermine weiter gehend beschränkt, ist insoweit nach §§ 134, 139 BG...mehr

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§ 29 Kündigung / 4. Angabe des Kündigungsgrunds

Rz. 12 Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ist grds. auch ohne Angabe des Kündigungsgrundes wirksam (BAG v. 17.8.1972 – 2 AZR 415/71, DB 1973, 481). Erst nach ausdrücklichem Verlangen des Erklärungsempfängers muss der Kündigende bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung die Gründe gem. § 626 Abs. 2 S. 3 BGB schriftlich und unverzüglich (§ 121 BGB) mitteile...mehr

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§ 29 Kündigung / b) Schweigen des Betriebsrats

Rz. 137 Gibt der Betriebsrat binnen der gesetzlichen Fristen keine Stellungnahme ab, gilt kraft gesetzlicher Fiktion die Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Will der Arbeitgeber außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigen, muss der Betriebsrat zu beiden Kündigungen Stellung nehmen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Stellungnahmefristen (Schau...mehr

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§ 29 Kündigung / IV. Einzelvertragliche Abweichungen

Rz. 249 Die Arbeitsvertragsparteien können in bestimmten Grenzen die Kündigungsfristen abweichend von § 622 Abs. 1 und 2 BGB regeln. Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in § 622 Abs. 1 BGB genannte Kündigungsfrist nur in den Fällen des § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB vereinbart werden (vgl. dazu im Einzelnen Rdn 251 und Rdn 252). Die einzelvertragliche Vereinbarung...mehr

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§ 29 Kündigung / 5. Folgen mangelnder oder fehlerhafter Anhörung

Rz. 143 Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen (§ 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Innerhalb derselben Frist kann der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgezählten Gründen widersprechen. Die Abfassung u...mehr

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§ 29 Kündigung / 4. Ersetzung der Zustimmung durch das ArbG

Rz. 175 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann das ArbG sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Hierbei ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Rz. 176 Dabei wirkt sich der Drei-Tage-Zeitraum, der dem Betriebsrat für seine Entscheidung über ...mehr

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§ 29 Kündigung / dd) Unterrichtung bei bestehendem Interessenausgleich

Rz. 105 Die Erstellung eines Interessenausgleiches mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber nicht von der Anhörung des Betriebsrates zu den auszusprechenden Kündigungen nach § 102 BetrVG (BAG v. 20.5.1999 – 2 AZR 148/99, NZA 1999, 1039).mehr

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§ 29 Kündigung / ee) Nachschieben von Kündigungsgründen

Rz. 106 Das sog. Nachschieben von Kündigungsgründen, welche dem Betriebsrat nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, kann in einem später stattfindenden Rechtsstreit nur dann zugelassen werden, wenn diese zzt. der Kündigung zwar bereits vorlagen, dem Arbeitgeber aber noch nicht bekannt waren (Fitting, BetrVG, § 102 Rn 43). Damit er diese Gründe in den Kündigungsschutzprozess ein...mehr

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§ 29 Kündigung / E. Kündigungsfristen und -termine

Rz. 204 Kündigungsfristen und -termine gehören begrifflich zur ordentlichen Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung ist zwar regelmäßig fristlos, muss es aber nicht notwendig sein. Sie kann auch mit einer sog. sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden, bei der weder die gesetzlichen noch die tariflichen Kündigungsfristen und -termine zu beachten sind, sondern Frist und T...mehr

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§ 29 Kündigung / 3. Verfahren der Zustimmung

Rz. 167 Das Vorliegen der Zustimmung des Betriebsrates in den Fällen des § 103 BetrVG ist neben den Voraussetzungen des § 626 BGB Wirksamkeitsvoraussetzung für eine außerordentliche Kündigung. Auch eine nachträglich erteilte Zustimmung seitens des Betriebsrates heilt die Unwirksamkeit einer schon ausgesprochenen Kündigung nicht (BAG v. 22.2.1972, AP Nr. 1 zu § 15 BBiG; GK-Be...mehr

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§ 29 Kündigung / III. Beteiligung des Betriebsrats aufgrund Betriebsvereinbarung (§ 102 Abs. 6 BetrVG)

Rz. 189 § 102 Abs. 6 BetrVG sieht vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren können, dass Kündigungen nicht nur der vorherigen Anhörung, sondern zusätzlich der Zustimmung des Betriebsrates bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Verweigerung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet. Rz. 190 Für die Wirksamkeit einer solchen Verei...mehr

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§ 29 Kündigung / 9. Umdeutung der Erfüllungsablehnung in eine Beendigungskündigung im Insolvenzverfahren

Rz. 328 Wenn das Dienstverhältnis bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht angetreten war, bedurfte es unter der Geltung des § 22 KO keiner Kündigung. Der Konkursverwalter konnte nach § 17 KO den Vollzug des noch nicht angetretenen Dienstverhältnisses ablehnen (Berscheid, KGS, "Konkurs" Rn 76; Jaeger/Henckel, KO, § 17 Rn 14; Kilger/Schmidt, KO, § 22 Anm. 6; KR/Weigand,...mehr

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§ 29 Kündigung / IV. Form

Rz. 20 Seit dem 1.5.2000 bedarf gem. § 623 BGB die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (s.a. § 27 Rdn 15). Rz. 21 § 623 BGB erhält ein konstitutives gesetzliches Schriftformerfordernis i.S.d. § 126 BGB, welches weder durch Einzelarbeitsvertrag noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abbedung...mehr

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§ 29 Kündigung / 7. Nichtfortsetzungserklärung

Rz. 325 Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis und informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber, dass er das Arbeitsverhältnis nicht über den Fristablauf hinaus weiterführen will bzw. dass er den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen wird, ist – sofern der Arbeitgeber dies schriftlich erklärt hat – fraglich, ob seine Erklärung...mehr

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§ 29 Kündigung / 5. Angabe des Kündigungsdatums

Rz. 16 Eine Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil im Kündigungsschreiben ein konkretes Beendigungsdatum nicht ausdrücklich genannt ist (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13, Rn 13). Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Der Kündigungsadressat muss erkennen können, z...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 3. Krankheitsunabhängige Einzelfälle personenbedingter Kündigungen

a) Alter Rz. 245 Ein bestimmtes Lebensalter als solches ist kein Kündigungsgrund (BAG v. 28.9.1961 – 2 AZR 428/60, NJW 1962, 73 = BB 1961, 1382 = DB 1961, 1651; BAG v. 20.11.1987 – 2 AZR 284/86, NZA 1988, 617, 619 = BB 1988, 1466, 1820 = DB 1988, 1501; Worzalla, Beilage 4/91 zu NZA 1991, 15). Rz. 246 Gem. § 41 S. 1 SGB VI ist die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer berechtigt ist,...mehr

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§ 29 Kündigung / b) Sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 66 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates greift nicht ein, wenn ein Arbeitsvertrag nicht durch eine Kündigung, sondern in anderer Art und Weise beendet werden soll. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer zulässigen Befristung endet oder wenn die Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Rz. 67 Nicht der Mitbestimmung des ...mehr

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§ 29 Kündigung / C. Mitwirkung des Betriebsrats

I. Mitbestimmung bei Kündigungen nach § 102 BetrVG 1. Allgemeines Rz. 62 Gem. § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen wird, ist unwirksam. 2. Gegenstand des Anhörungsrechts a) Kündigung des Arbeitsverhältnisses Rz. 63 Der Betri...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 7. Regelungen zur Abberufung, Amtsniederlegung, Kündigung, Koppelung, Freistellung und Abfindung

Rz. 219 Die Position als Geschäftsführer kann sich – aus unterschiedlichsten Gründen – als riskanter Schleudersitz erweisen (vgl. Kienast, FAZ v. 14.9.2022: "Umgang mit Informationsflut und Existenzängsten"; Kienast, FAZ v. 1.4.2020: "Den Selbstdarstellern fehlt jetzt die Bühne" über die Reaktion verschiedener Persönlichkeitstypen in Bezug auf Social Distancing in der Corona...mehr

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§ 29 Kündigung / I. Begriff und beteiligte Personen

1. Begriff Rz. 1 Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft entweder sofort (außerordentliche Kündigung) oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) beendet werden soll (KR/Becker, § 1 KSchG Rn 95 m.w.N.). 2. Beteiligte Personen Rz. 2 Grds. kann jede Vertragspartei...mehr

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§ 29 Kündigung / I. Beendigungskündigung

Rz. 195 Die Beendigungskündigung ist auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin gerichtet.mehr

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§ 29 Kündigung / III. Inhalt/Bedingungsfeindlichkeit

1. Klarheit Rz. 5 Kündigungserklärungen müssen klar und eindeutig sein (BAG v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11). Aus dem Gesamtzusammenhang muss sich ergeben, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist, wobei das Wort Kündigung nicht verwandt werden muss (BAG v. 19.1.1956, BB 1956, 210). Insb. muss sich ergeben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werde...mehr

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§ 29 Kündigung / A. Kündigungserklärung

I. Begriff und beteiligte Personen 1. Begriff Rz. 1 Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft entweder sofort (außerordentliche Kündigung) oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) beendet werden soll (KR/Becker, § 1 KSchG Rn 95 m.w.N.). 2. Beteiligte Personen R...mehr

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§ 29 Kündigung / D. Kündigungsarten und -formen

I. Beendigungskündigung Rz. 195 Die Beendigungskündigung ist auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin gerichtet. II. Änderungskündigung Rz. 196 Auch die Änderungskündigung zielt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin. Im Unterschied zur Beendigungskündigung enthält die Änderungskündigung jedoch gleichzeitig ein Änderu...mehr

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§ 29 Kündigung / VI. Kündigungszugang

1. Zugang unter Anwesenden Rz. 40 Die Kündigung wird gem. § 130 BGB wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugeht. Rz. 41 Für den Zugang einer schriftlichen Kündigung unter Anwesenden ist es ausreichend, dass das Schriftstück so ausgehändigt wird, dass der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Infolgedessen ist es prinzipiell ausreichend, wenn...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Abfindung: Betriebsbedingte... / 1 Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1a KSchG setzt der Abfindungsanspruch folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ voraus: Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine...mehr

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§ 29 Kündigung / 2. Verlängerte Kündigungsfristen

Rz. 218 Die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern sich gem. § 622 Abs. 2 BGB mit zunehmender Beschäftigungsdauer. Rz. 219 Die verlängerten Kündigungsfristen sind nach der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb oder Unternehmen gestaffelt. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer, die für die Bestimmung der längeren Kündigungsfristen maßgebend sind, ...mehr

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§ 29 Kündigung / VII. Fristen und Termine bei Schwerbehinderten

Rz. 274 Das SchwbG v. 26.8.1986 (BGBl I, 1421, ber. 1550) ist durch Gesetz v. 19.6.2001 (BGBl I, 1046) aufgehoben und – soweit arbeitsrechtlich von Bedeutung – ohne inhaltliche Änderungen mit Wirkung v. 1.7.2001 in das SGB IX überführt worden. Am 1.1.2018 trat im Zuge der zweiten Stufe des Bundesteilhabegesetzes eine komplette Neufassung des SGB IX in Kraft. Bei der Entlassu...mehr

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§ 29 Kündigung / c) Widerspruch des Betriebsrats

Rz. 139 Bei ordentlichen Kündigungen kann der Betriebsrat innerhalb einer Frist von einer Woche widersprechen, wenn einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgeführten Fälle vorliegt. Der Betriebsrat muss in seiner schriftlichen Stellungnahme den Widerspruch auf mindestens einen der in § 102 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Gründe stützen und diesen begründen (ErfK/Kania, §...mehr

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§ 29 Kündigung / (a) Dauerndes Unvermögen

Rz. 120 Erfolgt die Kündigung aufgrund dauernder Unmöglichkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nur über die Tatsachen zu unterrichten, aus denen sich dieser Umstand ergibt (BAG v. 30.1.1986 – 2 AZR 668/84, NZA 1987, 555). Dies kann ein entsprechender Feststellungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers oder ein ärztliches ...mehr

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§ 29 Kündigung / (c) Häufige Kurzerkrankungen

Rz. 122 Bei der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen muss differenziert werden: Rz. 123 Kennt der Arbeitgeber die Krankheitsursachen nicht, genügt es, wenn er sich darauf beschränkt, die in der Vergangenheit aufgetretenen Fehlzeiten darzustellen. Hat der Arbeitgeber hingegen Kenntnis über die Krankheitsursache, muss er auch diese dem Betriebsrat mitteilen. Er muss ferner...mehr

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§ 29 Kündigung / (b) Arbeitsunfähigkeit auf längere Zeit

Rz. 121 Besteht demgegenüber nur eine Arbeitsunfähigkeit auf längere Zeit, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat entweder über eine ihm bekannte Krankheitsursache oder die seiner Negativprognose zugrunde liegenden Tatsachen informieren. Darüber hinaus muss er die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen darlegen, welche ihn zum Ausspruch der Kündigung bewegen ...mehr

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§ 29 Kündigung / 4. Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats

a) Mitteilung von Bedenken Rz. 127 Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist drei Tage (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Es zählen Kalendertage, nicht Werktage. Die Fristberechnung folgt den...mehr

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§ 29 Kündigung / c) Adressat der Anhörung

aa) Betriebsrat Rz. 73 Für das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist grds. der Betriebsrat des Betriebes zuständig, dem der Arbeitnehmer angehört (BAG v. 12.5.2005 – 2 AZR 149/04, NZA 2005, 1358). Maßgeblich ist der Betrieb, in welchem der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft seine Arbeitsleistung erbringt. Ist ein Arbeitnehmer zeitlich befristet zu eine...mehr