Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 22 Das familiengerichtlic... / I. Aufklärung des Mandanten über die rechtlichen Folgen der Trennung

Rz. 2 Meistens zieht (zumindest) eine der Parteien dann einen Anwalt zu Hilfe, wenn die Trennung der Eheleute beschlossen worden ist. Rz. 3 Die Trennung hat folgende rechtliche Konsequenzen, auf die der beauftragte Anwalt seinen Mandanten hinweisen sollte:mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Aufteilung von Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente

Leitsatz Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 1. Januar 2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Eink...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Meldepflichten (§§ 2 u 8 FKAustG)

Rn. 33 Stand: EL 132 – ET: 12/2018 Meldepflichtige inl Finanzinstitute sind in Deutschland ansässige Finanzinstitute oder inl Niederlassungen ausl Finanzinstitute. Das FKAustG enthält dazu in § 19 FKAustG eine weitgefasste Definition: Danach erstreckt sich der Anwendungsbereich weit über das Bankensystem hinaus. Die Begriffsbestimmungen knüpfen vielmehr an die konkrete Funkti...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Inhalt u Bedeutung

Rn. 1 Stand: EL 132 – ET: 12/2018 Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 03.06.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ZinsRL; ABl EU Nr L 157, 38) wurde § 45e EStG durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) in das Gesetz eingefügt. Die ZinsRL ist am 01.07.2005 in Kraft getreten. Ziel der ZinsRL ist es, die effektive Besteuerung von Zinser...mehr

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zfs 12/2018, Inhaltlich aus... / Sachverhalt

Der Kl. begehrt von dem beklagten VR Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer im Antragsmodell abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung. Der Versicherungsantrag enthielt unmittelbar über der Unterschriftenzeile folgende fettgedruckte Belehrung mit der seitlichen fettgedruckten Überschrift "Rücktrittsrecht": "Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformat...mehr

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zfs 12/2018, Inhaltlich aus... / 2 Aus den Gründen:

"… [9] I. Nach Auffassung des BG ist der Kl. von dem im Wege des Antragsmodells abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht fristgerecht zurückgetreten. Er sei ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden. Die Belehrung im Antragsformular werde den formalen Anforderungen gerecht. Der Fristbeginn sei durch die Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" hinreichend b...mehr

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Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften

Leitsatz 1. Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemeinschaftlich erzielt. 2. Kapitaleinkünfte, die aufgrund einer Anteilsve...mehr

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Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

Leitsatz Für die ab dem 1.7.2016 geltende Erbschaftsteuer gibt es keine Steuerpause. Auch nicht, wenn es der Gesetzgeber nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden. Sachverhalt Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer Tante, die im August 2016 verstorben ist. Der Nachlass der Tante setzte sich zusammen aus Guthaben bei einer Bank und der Auszahlung einer L...mehr

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FoVo 11/2018, Pfändung von ... / 3 Der Praxistipp

Zwischen bestehender und künftiger Forderung ist zu unterscheiden Die Entscheidung überzeugt nur bedingt, weil sie durch die Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung den Eindruck erweckt, die Unpfändbarkeit von Erb- und Pflichtteil vor dem Erbfall und des Zugewinnausgleichsanspruchs vor der Beendigung des Güterstandes, d.h. vor Stellung des Scheidungsantrages, sei hinreich...mehr

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zfs 11/2018, Gerichtliche K... / 1 Aus den Gründen:

"… 2. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vorgenommene Prämienerhöhung materiell wirksam ist. Die Voraussetzungen einer Prämienerhöhung lagen vor. Die Prämienerhöhung wurde auch ihrem Umfang nach zutreffend vorgenommen, und zwar sowohl allgemein bezogen auf den Tarif als auch speziell bezogen auf die Prämie des Kl." a) Prämienanpassungen in der privaten Krankenver...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / II. Lebensversicherung

Rz. 53 Bei einer Lebensversicherung (vgl. § 20 Rdn 24–37) ist genau zu differenzieren, da es eine Vielzahl unterschiedlicher Ausformungen gibt.[38] Von den Mandanten sollten im Zweifel die Versicherungsunterlagen zur Einsicht erbeten werden, da die Mandanten den Inhalt oft nicht oder zumindest nicht umfassend und juristisch zutreffend wiedergeben können. Hat der zukünftige Er...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / I. Lebensversicherung

Rz. 25 Lebensversicherungen sind gerade im Erbrecht von besonderer Bedeutung, da der Tod des Versicherungsnehmers im Regelfall auch zum Eintritt des Versicherungsfalles mit der Folge führt, dass die Lebensversicherungssumme fällig wird. Lebensversicherungen gibt es in unterschiedlichen Gestaltungen; in vielen Fällen handelt es sich um eine Todesfallversicherung, bei der die V...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / D. Verträge zugunsten Dritter und Lebensversicherungen

Rz. 51 Verträge zugunsten Dritter und Lebensversicherungen sind Möglichkeiten, Vermögen für die Zeit nach dem Tod einer bestimmten Person zuzuweisen, ohne dass es in den Nachlass fällt. I. Vertrag zugunsten Dritter Rz. 52 Der Vertrag zugunsten eines Dritten gemäß § 328 BGB wird bei der Nachlassgestaltung relevant, wenn die Leistung gemäß § 331 BGB auf nach dem Todesfall bestim...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / b) Widerrufliche Bezugsberechtigung

Rz. 29 Ganz anders liegt der Fall bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung. Ebenso wie ein Testamentserbe hat der Berechtigte nur eine unsichere Position, die jederzeit vom Versicherungsnehmer und möglicherweise auch später von seinen Erben noch geändert werden kann. Die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechtes ist eine Schenkung auf den Todesfall.[11] Rz. 30 Dieses Sc...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / a) Unwiderrufliche Bezugsberechtigung

Rz. 28 Wenn im Versicherungsvertrag bestimmt ist, dass der Dritte unwiderruflich bezugsberechtigt ist, können weder der Versicherungsnehmer noch die Erben diese Bezugsberechtigung ohne Zustimmung des unwiderruflich Berechtigten ändern. Die Auszahlung der Versicherungssumme an den unwiderruflich Bezugsberechtigten kann daher nicht verhindert werden, sie fällt auch nicht in de...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / e) Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 35 Aber selbst bei geschiedenen Eheleuten ist nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen, wenn das Bezugsrecht nach Scheidung der Ehe über längere Zeit nicht widerrufen worden ist.[17]mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 2. Wirtschaftliche Verhältnisse

Rz. 9 Ohne zuverlässige Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten – und unter Umständen auch des Ehegatten und der zu Bedenkenden – ist eine sinnvolle Nachlassgestaltung nicht möglich. Es soll Mandanten geben, die aus Eitelkeit einen zu großen oder aus Bescheidenheit einen zu kleinen Vermögenswert angeben. Häufig befürchten Mandanten, dass die Vergütung de...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / Literaturtipps

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§ 20 Versicherungsrecht / c) Mehrere Bezugsberechtigte

Rz. 33 Wenn der Versicherungsnehmer mehrere Bezugsberechtigte benannt hat und einer der Bezugsberechtigten vor oder gleichzeitig mit dem Versicherungsnehmer stirbt, so fällt der Anteil des verstorbenen Bezugsberechtigten den anderen Bezugsberechtigten zu. Dieser Anteil fällt also nicht in den Nachlass. § 160 Abs. 1 VVG enthält daher eine gesetzliche Auslegungsregel: Zitat "Sin...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / d) Unbestimmte Bezugsberechtigte

Rz. 34 Wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages als Bezugsberechtigte "die Ehefrau" genannt hat, bleibt diese zunächst Bezugsberechtigte, selbst wenn die Ehe später geschieden wurde. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Versicherungsnehmer nach der Scheidung wieder geheiratet hat. § 2077 BGB findet auch keine analoge Anwendung.[15] Damit ist jedoch noch nic...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / 3. Selbsttötung (§ 161 VVG)

Rz. 36 Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Selbsttötung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsfall innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages eintritt. In derartigen Fällen ist der Versicherer lediglich verpflichtet, den Rückkaufwert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen (...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / IV. Mehrfachversicherung (§ 78 VVG)

Rz. 10 Eine Mehrfachversicherung besteht, wenn dasselbe Risiko mehrfach versichert ist. Wird eine Mehrfachversicherung aus Bereicherungsabsicht abgeschlossen, ist jeder Versicherungsvertrag nichtig, die Versicherer dürfen die gezahlten Prämien behalten (§ 78 Abs. 3 VVG). Das Verbot der Mehrfachversicherung gilt für die gesamte Schadenversicherung, nicht jedoch für die Summen...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / IX. Unfallversicherung

Rz. 57 Rechtsgrundlagen sind die §§ 178 und 191 VVG sowie die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94, AUB 99, AUB 2008 und AUB 2010). Bei der Unfallversicherung handelt es sich, ebenso wie bei der Lebensversicherung, um eine Summenversicherung. Mit dem Tod des Versicherungsnehmers erlischt die Unfallversicherung, der Unfallversicherer ist jedoch eintrittspflichti...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / 1. Obliegenheiten

Rz. 26 Gemäß § 30 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles, also den Tod der versicherten Person, unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Versicherer mitzuteilen. Bei ungewöhnlichen Todesumständen muss dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden, durch eine Obduktion die näheren Umstände des Todes zu klären, insbesondere dann, wenn der V...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / 2. Bezugsberechtigte

Rz. 27 In den meisten Fällen hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bestimmt, welche dritte Person die Begünstigte, also zum Empfang der Versicherungsleistung berechtigt ist. Der Begünstigte erwirbt einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass und bleibt somit dem Zugriff der Erben oder eines Nac...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / b) Differenzierte Quotenvermächtnisse

Rz. 65 Soll daher von einem umfassenden Quotenvermächtnis abgesehen werden, sind folgende Überlegungen hilfreich: Für schwer zu bewertende und zu veräußernde Vermögenswerte – wie etwa Unternehmensbeteiligungen oder Gemäldesammlungen – sollten alternative Regelungen gesucht werden. Im Weiteren ist der zukünftige Nachlass zu betrachten: Statistisch soll sich ein Nachlass zu 42...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / I. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 52 Der Vertrag zugunsten eines Dritten gemäß § 328 BGB wird bei der Nachlassgestaltung relevant, wenn die Leistung gemäß § 331 BGB auf nach dem Todesfall bestimmt wird. Oft schließt der zukünftige Erblasser einen Vertrag zugunsten eines Dritten mit einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft. Mit dem Tod des Erblassers entsteht ein unmittelbarer schuldrechtlicher Ans...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / X. Gesetzliche Vermeidung von Erbengemeinschaft aufgrund veränderter Funktion des Vererbens?

Rz. 31 Die Funktion des Erbrechtes könnte sich geändert haben, weil die Kinder nicht mehr in der "Aufbauphase" erben und das Vermögen daher weniger benötigen. Lebzeitige Transfers nehmen an Bedeutung zu.[56] Dies könnte für ein weitergehendes (Allein-)Erbrecht des Ehegatten sprechen. Allerdings ist dessen Versorgung durch Renten bzw. Pensionen sowie Lebensversicherungen eben...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / c) Quotales Geldvermächtnis

Rz. 67 Das Geldvermögen kann klar definiert werden.[63] Muster 10.7: Quotales Geldvermächtnis Muster 10.7: Quotales Geldvermächtnis I. Im Wege des Vermächtnisses erhält Herr/Frau _________________________ (Vorname Nachname), geborene/r _________________________ (Geburtsname), geboren am _________________________ (Datum), zurzeit wohnhaft _________________________ (Wohnadresse)...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / IV. Zusammenfassendes Beispiel

Rz. 84 Die Gestaltung ist jeweils auf den Einzelfall bezogen anzupassen. Dabei ist auch immer wieder zu überprüfen, ob der gewählte Ansatz noch den Interessen des Mandanten entspricht. Im Folgenden wird ein Beispiel für das hier favorisierte quotale Geldvermächtnis gegeben, in dem die erläuterten Punkte zusammengefasst werden. Hinzu treten allgemeine Anordnungen. Es sind Ersa...mehr

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zfs 10/2018, Keine Einwilli... / Sachverhalt

Die Kl. machen gegen die Bekl. Ansprüche auf Erfüllung und Schadensersatz aus zwei Kapitallebensversicherungen geltend. Der Großvater der Kl. schloss bei der Bekl. zu 2 in den Jahren 1993 und 1998 zwei Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 100.000 DM ab. Versicherte Person war die Mutter der Kläger, die die Ehefrau eines...mehr

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zfs 10/2018, Keine Einwilli... / Leitsatz

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall – anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten – keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VVG. BGH, Urt. v. 27.6.2018 – IV ZR 222/16mehr

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zfs 10/2018, Keine Einwilli... / 2 Aus den Gründen:

"… 1. Zu Unrecht hat das BG die Feststellungsklage des Kl. zu 2 in vollem Umfang als zulässig behandelt. (…) Die Feststellungsklage des Kl. zu 2 ist nur teilweise zulässig." a) Zu Recht hat das BG die Feststellungsklage des Kl. zu 2 als zulässig angesehen, soweit sie darauf gerichtet ist, den ungekündigten Fortbestand der Versicherung mit der Endziffer 71 festzustellen. Ein r...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 9. Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken (§ 9 VO)

Tz. 68 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 9 V zu § 180 Abs. 2 AO ist durch die V v. 18.07.2016, BGBl I 2016, 1722 geändert worden, weil die bisherigen Gesetzeszitate in § 9 der V zu § 180 Abs. 2 AO aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des EStG ins Leere gehen bzw. einen falschen Sachzusammenhang herstellen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden (Begr. BR-Drs. 20...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Holdorf-Habetha, Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, DStR 1996, 1845; Kempe, Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung, DStZ 2000, 253; Rolletschke, Die Ermessensfehlerhaftigkeit einer Kontenpfändung, DStZ 2000, 287; Bartone, Forderungspfändung und Übermaßverbot, AO-StB 2002, 397; Fritzsche, Die Pfändbarkeit offener Kreditlinie...mehr

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zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / aa) Schenkungen

Zu den fiktiven Nachlassaktiva gehören Schenkungen des Erblassers, über die Auskunft zu erteilen ist. Die Auskunft muss sich dabei auch auf nicht ergänzungspflichtige Pflicht- und Anstandsschenkungen iSd § 2330 BGB erstrecken, da der Erbe durch seine rechtliche Würdigung den Auskunftsanspruch nicht entwerten darf.[44] Dabei setzt eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB voraus, ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Beschränkungen und Verbote der ZPO

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 319 AO gelten die durch §§ 850 bis 852 ZPO bestehenden Vollstreckungsbeschränkungen und -verbote bei der Vollstreckung von Steuerforderungen sinngemäß. § 850 ZPO Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sin...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / III. Lebensversicherung und Nachlassbestand

Rz. 37 Ob eine Lebensversicherung in den Nachlass fällt, hängt in erster Linie davon ab, ob ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt und um welche Art von Lebensversicherung es sich handelt. Rz. 38 Der Versicherungsvertrag ist dann ein Vertrag zugunsten Dritter, wenn ein Bezugsberechtigter benannt wird und der Versicherer verpflichtet wird, an den Bezugsberechtigten zu leisten....mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / 5. Prämienleistungen auf Lebensversicherung als Schenkungsgegenstand

Rz. 40 OLG Köln:[59] Zitat "Bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten kann ein Vertragserbe gemäß § 2287 Abs. 1 BGB nur die vom Erblasser aufgewandten Prämienleistungen erstattet verlangen, da nicht die Versicherungssumme, sondern die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen sind. … Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Rah...mehr

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§ 18 Beratung des durch einen Vertrag zugunsten Dritter Begünstigten (Lebensversicherung)

A. Allgemeines Rz. 1 Der Erwerb und die Weitergabe von Vermögen durch Verträge zugunsten Dritter (auf den Todesfall) führen dazu, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Der Begünstigte erhält die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden. Die klassischen Anwendungsfälle sind in der Praxis bspw. die Bez...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Lebensversicherung

Rz. 5 Zur Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung kann der Versicherer nach § 7 AVB Lebensversicherung (Muster des GDV) stets die Vorlage des Versicherungsscheins, der Sterbeurkunde und einer ausführlichen ärztlichen oder amtlichen Bescheinigung zum Beginn und Verlauf der Krankheit verlangen, die zum Tod der versicherten Person geführt hat. Rz. 6 Nach §...mehr

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§ 18 Beratung des durch ein... / Literaturtipps

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / 3. Die Pflichtteilsergänzung beim Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 68 Ein Vertrag zugunsten Dritter (z.B. Lebensversicherung) kann dann zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen, wenn im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Bezugsberechtigtem eine Schenkung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BGH[98] bemisst sich die Bereicherung dabei nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung beim Erbfall nach...mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / I. Allgemeines

Rz. 20 Für die Berechnung des Pflichtteils ist neben der Feststellung der Quote der Bestand des Nachlasses festzulegen. Bei der Feststellung des Nachlassbestands sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die unvererblich sind oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. die Lebensversicherung (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall), wenn ein Be...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 3. Die Vererblichkeit des Nachlasses

Rz. 18 Grundsätzlich kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Es gibt aber auch Vermögenswerte, über die der Erblasser nicht von Todes wegen verfügen kann. Handelt es sich bei bestimmten Gegenständen bspw. nur um selbst geerbtes Vorerbenvermögen, dann kann der Erblasser hierüber nicht von Todes wegen verfügen bzw. dieses nicht selbst vererben. Das Vorerbenvermöge...mehr

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§ 18 Beratung des durch ein... / B. Anforderungen an den Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 2 Nach § 328 BGB liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn durch Vertrag der eine Vertragspartner dem anderen verspricht, an einen begünstigten Dritten eine Leistung zu erbringen. Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Begünstigte einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versprechenden.[3] Gemäß § 331 Abs. 1 BGB erwirbt der Begünstigte im Zweifel den Ansp...mehr

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§ 18 Beratung des durch ein... / D. Der bezugsberechtigte (begünstigte) Ehegatte

Rz. 11 Ein häufiges Problem ist die Frage, ob der in einer Lebensversicherung als bezugsberechtigt genannte Ehegatte im Valutaverhältnis zu den Erben die Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers bereits geschieden wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 2077 BGB nicht analog auf die Nennung der des Ehegatten als Bezugsberechtigten anzuwenden.[14]...mehr

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§ 18 Beratung des durch ein... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erwerb und die Weitergabe von Vermögen durch Verträge zugunsten Dritter (auf den Todesfall) führen dazu, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in den Nachlass des Erblassers fallen. Der Begünstigte erhält die Zuwendung außerhalb des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden. Die klassischen Anwendungsfälle sind in der Praxis bspw. die Bezugsberechtigun...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / G. Übersicht: Arten von Auskunftsansprüchen

Rz. 207 Aus den verschiedenen Rechtsgebieten sind folgende Arten von Auskunftsansprüchen von praktischer Bedeutung: erbrechtlich, pfandrechtlich, nießbrauchrechtlich, familienrechtlich mit erbrechtlicher Auswirkung, schuldrechtlich, verfahrensrechtlich.mehr

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§ 18 Beratung des durch ein... / C. Rückabwicklungsanspruch der Erben

Rz. 4 Ob die Erben des Versprechensempfängers (Erblasser) die durch Vollzugsgeschäft eintretende dingliche Wirkung hinnehmen müssen, hängt von dem zwischen Versprechensempfänger und Drittem bestehenden Valutaverhältnis ab.[6] Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Begünstigte das ihm Zugewendete nur behalten, wenn im Verhältnis zum Erblasser ein rechtlicher Grund für die V...mehr