Fachbeiträge & Kommentare zu Mandat

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Personalrat/Personalvertretung / 12.5 Schutz des Arbeitsplatzes

Um die Unabhängigkeit der Personalvertretung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten, Personalräte gegen ihren Willen abzuordnen oder zu versetzen oder ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, durch § 55 BPersVG stark eingeschränkt. Zweck der Vorschrift ist außerdem die Sicherstellung der ungestörten Ausübung und Unabhängigkeit des personalvertretungsrechtlichen Man...mehr

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Personalrat/Personalvertretung / 5.3 Auflösung des Personalrats/Ausschluss eines Personalratsmitglieds

Wurde die Personalratswahl nicht angefochten, ist der Personalrat im Amt und kann nur in den in § 30 BPersVG genannten Fällen durch den dort abschließend aufgezählten Personenkreis in seinem Bestand angegriffen werden. Antragsberechtigt zum Verwaltungsgericht sind ein Viertel der Wahlberechtigten, der Dienststellenleiter oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft....mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteilsrecht

A. Allgemeines Rz. 1 Die Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erlaubt es dem Erblasser, seine nächsten Verwandten von jeglicher Erbfolge auszuschließen. Das Pflichtteilsrecht in §§ 2303 ff. BGB wiederum begrenzt die Testierfreiheit, indem es den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass sichert. Dem liegt ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Schenkungsbegriff

1. Allgemeines Rz. 221 Pflichtteilsergänzungsansprüche können nur durch diejenigen Schenkungen ausgelöst werden, die der Erblasser selbst ausgeführt hat.[667] Der Schenkungsbegriff des § 2325 Abs. 1 BGB ist zwar grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 und 1624 BGB.[668] Das bloße Fehlen der objektiven Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung reicht aber für die Annah...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Pflichtteilsberechtigte Personen

1. Allgemeines Rz. 4 Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen gem. § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers (Abs. 1) sowie seine Eltern und sein Ehegatte (Abs. 2). Für Erbfälle seit dem 1.8.2001[3] ist auch der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft pflichtteilsrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt.[4] Für die Bestimmung des je...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Direkte Abkömmlinge

a) Leibliche Kinder Rz. 5 Als Erben erster Ordnung i.S.d. § 1924 Abs. 1 BGB werden die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel etc., selbstverständlich durch das Pflichtteilsrecht geschützt. Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche entfernterer Abkömmlinge ausgeschlossen sind, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde nähere Abkömmling bei Eintritt des Erbfa...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Sonderfall: Bewertung von Lebensversicherungen

a) Grundsätze des BGH Rz. 275 Der BGH hat mit Urteil vom 28.4.2010[815] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage der Bewertung kapitalbildender Lebensversicherungen bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung entschieden. Entscheidend ist demnach der Wert, "den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Fristbeginn

a) Leistungserbringung Rz. 245 Ab welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt, ist aber oft problematisch. Denn der in § 2325 Abs. 3 BGB genannte Zeitpunkt der "Leistungserbringung" lässt die Frage offen, ob schon die bloße Leistungshandlung oder erst der Eintritt des Leistungserfolgs maßgeblich sein soll.[728] Die h.M. stellt grundsätzlich auf den Leistungserfolg,[729] als...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Zehnjahresfrist, § 2325 Abs. 3 BGB

1. Grundsätzliches Rz. 244 Nach § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB sind Schenkungen grundsätzlich nur dann ergänzungspflichtig, wenn zwischen der Leistung des Geschenks und dem Erbfall weniger als zehn Jahre vergangen sind. Es handelt sich hier – auch nach der Erbrechtsreform – um eine echte Ausschlussfrist,[726] die den Anspruch per se zunichtemacht. Daher ist sie im Fall der gerichtlic...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / P. Stundung des Pflichtteilsanspruchs

I. Grundsätzliche Voraussetzungen der Stundung Rz. 338 Der Erbe (nicht nur der selbst Pflichtteilsberechtigte), der zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs verpflichtet ist, kann die Stundung dieses Anspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, § 2331a BGB. Bei Abkömmlingen und Eltern ist § 2309 BGB zu beachten.[941] Sind m...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Nicht zum pflichtteilsrelevanten Nachlass zählendes Vermögen

1. Grundsätze Rz. 119 Rechtspositionen, die nichtvermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[345] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Gleiches gilt auch für diejenigen Vermögenspositionen, die durch Rechtsgeschäft außerhalb der Erbfolge oder kraft Gesetzes auf Dritte übergehen, wie z.B. die aufschiebend auf den Erbfall ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Rechtsfolgen des § 2306 BGB

1. Allgemeines Rz. 43 Soweit Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB bestehen, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, den belasteten Erbteil auszuschlagen, ohne hierdurch seinen Pflichtteilsanspruch einzubüßen (taktische Ausschlagung). 2. Rechtsfolgen nach § 2306 Abs. 1 BGB Rz. 44 Der Pflichtteilsberechtigte kann einen belasteten oder beschwerten Erbteil immer...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Auskunftsberechtigte Personen

1. Pflichtteilsberechtigter Nichterbe Rz. 185 Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[573] Auskunftsberechtigt sind daher auf jeden Fall die enterbten Abkömmlinge des Erblassers, der enterbte Ehegatte und der enterbte Elternteil, soweit er nicht durch Erben erster Ordnung vom Pfl...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / D. Beschränkungen und Beschwerungen

I. Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 2306 BGB Rz. 38 Den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, also ihm nicht zur freien Verfügung steht und ihm bei wirtschaftlicher Betrachtung evtl. weniger als sein Pflichtteil verbleibt,[103] regelt § 2306 BGB.[104] Rz. 39 Erste Voraussetzung für seine Anw...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Systematik der Nachlassbewertung

1. Allgemeines Rz. 113 Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: von der Erb- bzw. Pflichtteilsquote und von dem Wert des Nachlasses. Art und Weise der Ermittlung des Nachlasswerts sind in §§ 2311–2313 BGB geregelt. Dabei ist logischerwe...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VIII. Bewertung des Geschenks

1. Bewertungszeitpunkt Rz. 267 Die Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien wie bei der Berechnung des Nachlasswerts zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[787] Im Regelfall ist also der Verkehrswert maßgeblich (§ 2311 BGB), bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswert gem. § 2312 BGB, dessen Vorauss...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Umfang des anzusetzenden Nachlasses

1. Grundsätze Rz. 115 Alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind, sind in die Nachlassbewertung einzubeziehen.[301] Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion bzw. Konsolidation erloschen sind, gelten für Zwecke...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Voraussetzungen des § 2307 BGB

1. Vermächtniseinsetzung Rz. 47 Ist dem Pflichtteilsberechtigten (nur) ein Vermächtnis hinterlassen, stellen sich seine Reaktionsmöglichkeiten wesentlich flexibler dar als im Fall des § 2306 BGB. Unabhängig vom Wert des Vermächtnisses, von darauf liegenden Belastungen oder sonstigen Einschränkungen hat er stets die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder es auszuschlagen. Den P...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / bb) Personengesellschaftsanteile

(1) Allgemeines Rz. 158 Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht im Recht der Personengesellschaften die grundsätzliche Möglichkeit, die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen auszuschließen. Aus diesem Grund stellt sich zunächst die Frage, ob im konkreten Fall der Gesellschaftsanteil als solcher oder nur ein (wie auch immer zu berechnender) Abfindungsanspruch in den Na...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / L. Haftung für den Pflichtteilsanspruch

I. Haftung im Außenverhältnis Rz. 281 Im Außenverhältnis haftet der Erbe (§ 2303 BGB) für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche, bei einer Mehrheit von Erben die Erbengemeinschaft. Schwieriger gestaltet sich aber mitunter die Frage, wer im Innenverhältnis der Erben untereinander die Pflichtteilslast zu tragen hat und inwieweit die Pflichtteilslast auch die Vermächtnisnehmer...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / F. Anfechtungsmöglichkeit nach § 2308 BGB

I. Allgemeines Rz. 67 Sowohl § 2306 BGB als § 2307 BGB stellen den Pflichtteilsberechtigten vor die Wahl, entweder die ihm zugedachten belasteten Zuwendungen anzunehmen oder sie auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. Im Hinblick darauf, dass die diesbezüglichen Entscheidungen des Pflichtteilsberechtigten oftmals unter erheblichem Zeitdruck zu treffen sind und da...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / O. Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche

I. Klagearten im Allgemeinen Rz. 317 Bei ausreichender Kenntnis von Art und Zusammensetzung des Nachlasses kann der Pflichtteilsberechtigte sofort Zahlungsklage erheben. Alternativ hat er die Möglichkeit, mit Hilfe der Auskunfts- oder der Stufenklage vorzugehen, um sich zunächst die noch benötigten Informationen zu beschaffen. Dabei ist es möglich, in einzelnen, jeweils geson...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / e) Sonderfall: Gesellschaftsanteile

aa) Kapitalgesellschaftsanteile Rz. 156 Wertpapiere (Aktien, Genussscheine etc.) werden im Regelfall mit dem Marktpreis bzw. Kurswert in Ansatz gebracht.[478] Ist ein Markt- bzw. Kurswert nicht feststellbar, da den Gesellschaftsanteilen die hierfür erforderliche Fungibilität fehlt, sind einige Besonderheiten zu beachten. Entscheidend ist, ob die Anteile tatsächlich am Markt g...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis

1. Verhältnis zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer a) Grundsätzliches Rz. 284 Im Innenverhältnis verteilt das Gesetz in den §§ 2318 bis 2323 BGB die Pflichtteilslast auf Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte. §§ 2318 bis 2324 BGB regeln aber – mit Ausnahme der Einrede nach § 2319 BGB – nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt es bei der alleinigen Haftung d...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Bewertung des Nachlasses – Grundsätze

1. Bewertungsgrundsätze Rz. 126 Die vom Gesetzgeber in den §§ 2311, 2312, 2313 BGB niedergelegten Vorgaben sind in weiten Teilen unvollständig.[388] Ziel der Bewertung ist es aber nach h.M., den vollen, wirklichen Wert der einzelnen Nachlassgegenstände und somit des Nachlasses insgesamt zu ermitteln.[389] Problematisch ist dies bereits deswegen, weil das BGB den vollen, wirkl...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Schätzung des gemeinen Werts

a) Grundsätze Rz. 133 Kann der gemeine Wert eines Nachlassgegenstands nicht aus einem zeitnah zum Erbfall erzielten Verkaufserlös abgeleitet werden, muss der Wert gem. § 2311 Abs. 2 BGB geschätzt werden. Eine bestimmte Wertermittlungsmethode für die Schätzung des gemeinen Werts ist nicht vorgegeben.[414] Die sachgerechte Entscheidung hierüber ist Sache des Tatrichters,[415] d...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / G. Inhalt des Pflichtteilsrechts

I. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs Rz. 73 Nach § 2317 Abs. 1 BGB bildet der Pflichtteil einen mit dem Erbfall entstehenden, rein schuldrechtlichen Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass und ist als reine Geldsummenschuld zu begreifen.[207] Rz. 74 Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB, für...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / H. Pflichtteilsberechnung bei ausgleichungspflichtigen Vorempfängen

I. Voraussetzungen der Anwendung von § 2316 BGB Rz. 86 Im Hinblick auf eine gerechte Verteilung des gesamten Vermögens des Erblassers kommt den Rechtsinstituten der Ausgleichung und der Anrechnung besondere Bedeutung zu. Rz. 87 Über § 2316 BGB findet die Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050 bis 2057a BGB) Eingang in das Pflichtteilsrecht.[232] Ihre Anwendung führt grundsät...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / B. Ordentlicher Pflichtteilsanspruch

I. Pflichtteilsberechtigte Personen 1. Allgemeines Rz. 4 Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen gem. § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers (Abs. 1) sowie seine Eltern und sein Ehegatte (Abs. 2). Für Erbfälle seit dem 1.8.2001[3] ist auch der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft pflichtteilsrechtlich einem Ehegatten gleichges...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / J. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

I. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch Rz. 183 Wie gesehen, benötigt der Pflichtteilsberechtigte zur Berechnung seines Anspruchs Informationen über den Bestand und Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses sowie bzgl. seiner Erb- und Pflichtteilsquote. Oftmals hat er aber keine Möglichkeit, sich selbst das erforderliche Wissen zu beschaffen, sodass er zur Verwirklichung s...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / M. Verjährung der Pflichtteilsansprüche

I. Grundsätzliches Rz. 298 Alle Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Hieran hat sich auch durch die Erbrechtsreform im Ergebnis nichts geändert. Die frühere Sonderverjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar zugunsten der Regelverjährung gem. § 195 BGB entfallen. Diese gilt nunmehr auch für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Voraussetzung für i...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / N. Vernichtung des Pflichtteilsrechts

I. Pflichtteilsverzicht Rz. 310 Das Pflichtteilsrecht kann durch Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen werden. In Betracht kommt hierzu sowohl ein Erbverzicht als auch ein (isolierter) Pflichtteilsverzicht. Sedes materiae sind die Vorschriften §§ 2346 ff. BGB. Es handelt sich in beiden Fällen um sog. erbrechtliche Verfügungsgeschä...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Anrechnung, § 2315 BGB

1. Allgemeines Rz. 99 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte einen Vorempfang auf seinen ordentlichen Pflichtteil anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anordnungsbestimmung versehen hatte.[253] Demnach reduziert sich der ordentliche Pflichtteil des Anrechnungspflichtigen um den so zu berücksichtigenden ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Ausschluss von der Erbfolge

1. Enterbung durch den Erblasser Rz. 21 Ein Pflichtteilsanspruch kann nur bestehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte entweder gem. § 2303 Abs. 1 BGB durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist oder der Pflichtteilsberechtigte zwar mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, er aber das Vermächtnis gem. § 2307 BGB ausschlägt; schlägt er das Vermäch...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / R. Praxishinweise

I. Taktisches Vorgehen des Ehegatten Rz. 351 Ausschlaggebend für die Entscheidung des überlebenden Zugewinn-Ehegatten ist vor allem die Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Außerdem kommt es entscheidend darauf an, neben Verwandten welcher Erbenordnung der überlebende Ehegatte zur Erbfolge gelangt.[986] Rz. 352 Für den Fall, dass nur...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Folgen der Annahme des Vermächtnisses

1. Allgemeines Rz. 59 Die Annahme des Vermächtnisses bewirkt, dass der Pflichtteilsberechtigte dieses endgültig erwirbt und gleichzeitig seinen Pflichtteilsanspruch verliert, soweit er durch das Vermächtnis gedeckt ist.[175] Erweist sich der Vermächtnisanspruch im Nachhinein als nicht werthaltig, ändert dies an der Annahme und den sich aus ihr ergebenden Konsequenzen nichts, ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Inhalt des Auskunftsanspruchs

1. Auskunft über den Bestand des realen Nachlasses Rz. 191 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen (realen) Nachlasses i.S.v. § 2311 BGB. Hierzu zählen sämtliche hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden,[585] die dem Pflichtteilsberechtigten einzeln mitgeteilt werden müssen. Eine Saldierung bestim...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Nachlassbewertung im Pflichtteilsrecht

I. Systematik der Nachlassbewertung 1. Allgemeines Rz. 113 Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: von der Erb- bzw. Pflichtteilsquote und von dem Wert des Nachlasses. Art und Weise der Ermittlung des Nachlasswerts sind in §§ 2311–2313 ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / E. Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer

I. Voraussetzungen des § 2307 BGB 1. Vermächtniseinsetzung Rz. 47 Ist dem Pflichtteilsberechtigten (nur) ein Vermächtnis hinterlassen, stellen sich seine Reaktionsmöglichkeiten wesentlich flexibler dar als im Fall des § 2306 BGB. Unabhängig vom Wert des Vermächtnisses, von darauf liegenden Belastungen oder sonstigen Einschränkungen hat er stets die Wahl, das Vermächtnis anzune...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Verkaufspreis als vorrangiger Bewertungsmaßstab

a) Grundsätzliches Rz. 128 Normalerweise entspricht der gemeine Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert.[393] Unter Normalverkaufswert ist derjenige Preis zu verstehen, der unter normalen Marktbedingungen von jedem Marktteilnehmer erzielt werden könnte.[394] Bei Vorliegen sog. Marktanomalien [395] ist eine Identität des wahren Werts...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / V. Umfang der Auskunftspflicht

1. Grundsätzliches Rz. 199 § 2314 BGB gibt dem Berechtigten nicht nur einen, sondern vielmehr eine ganze Auswahl von nebeneinander bestehenden Ansprüchen an die Hand, durch deren Geltendmachung er nacheinander in ansteigender Intensität seine Informationsrechte einfordern kann.[603] Auch wenn sich grundsätzlich die Form der Auskunft nach § 260 BGB richtet, besteht i.d.R. § 23...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Verhältnis zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer

a) Grundsätzliches Rz. 284 Im Innenverhältnis verteilt das Gesetz in den §§ 2318 bis 2323 BGB die Pflichtteilslast auf Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte. §§ 2318 bis 2324 BGB regeln aber – mit Ausnahme der Einrede nach § 2319 BGB – nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt es bei der alleinigen Haftung der Erben.[830] Nach § 2318 Abs. 1 BGB hat der Erb...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / c) Terminsgebühr im außergerichtlichen Mandat?

Rz. 108 Gemäß der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen fürmehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / K. Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen

Rz. 217 Für den Fall, dass der reale Nachlass durch lebzeitige Schenkungen geschmälert wurde, ist in § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgesehen. Die Vorschrift wurde in Teilen durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009[659] angepasst und regelt im Wesentlichen Folgendes: I. Person des Anspruchsberechtigten Rz. 218 Anspruchsinhaber ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Mehrheit von Auskunftsberechtigten

Rz. 188 Sind mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, kann jeder von ihnen isoliert seine Auskunftsansprüche geltend machen; eine Gesamtgläubigerschaft besteht nicht. Selbst wenn eine gemeinsame Auskunftsklage erhoben wurde, kann jeder Pflichtteilsberechtigte für sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils verlangen[580] und selbstständig die Zwangsvollstreckung betr...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Allgemeines

Rz. 59 Die Annahme des Vermächtnisses bewirkt, dass der Pflichtteilsberechtigte dieses endgültig erwirbt und gleichzeitig seinen Pflichtteilsanspruch verliert, soweit er durch das Vermächtnis gedeckt ist.[175] Erweist sich der Vermächtnisanspruch im Nachhinein als nicht werthaltig, ändert dies an der Annahme und den sich aus ihr ergebenden Konsequenzen nichts, insbesondere i...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Feststellungsklage

Rz. 332 Mit Hilfe der Feststellungsklage kann z.B. die verbindliche (also in Rechtskraft erwachsende) Feststellung getroffen werden, ob ein rechtswirksamer Pflichtteilsverzicht vorliegt oder ein Fall der Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit gegeben ist. Hätte der Berechtigte aber bereits die Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, fehlt ihm für die Feststellungsklage das Rechts...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Allgemeines

Rz. 43 Soweit Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB bestehen, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, den belasteten Erbteil auszuschlagen, ohne hierdurch seinen Pflichtteilsanspruch einzubüßen (taktische Ausschlagung).mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Ausschlagungsfiktion nach § 2307 Abs. 2 BGB

Rz. 63 Da für die Annahme von Vermächtnissen weder eine gesetzliche Frist noch eine Annahmevermutung besteht, § 2307 BGB aber grundsätzlich der raschen Abwicklung dient, sieht Abs. 2 zugunsten des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit vor, den Pflichtteilsberechtigten zur Erklärung über die Annahme aufzufordern.[185] Rz. 64 Die Fristsetzungsbefugnis steht grun...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Haftungsfalle Verjährung

Rz. 355 Die Verjährungsproblematik bringt für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erhebliche Haftungsrisiken mit sich. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des Erblassers zu ...mehr