Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Niederlande1 Wir danken Fra... / VI. Handelsregistereintragung

Rz. 123 Die Eintragung im Handelsregister wird in niederländischer Sprache vorgenommen. Die Formulare sind aber in englischer Sprache vorhanden, wenn diese "on screen" ausgefüllt werden; Ausdrucke sind in Niederländisch und Englisch möglich. Freitextangaben, wie z.B. die Beschreibung der Tätigkeiten der B.V., müssen aber ins Niederländische übersetzt werden. Wie oben erwähnt...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 27 Notarielle Urkunden können in französischer oder in deutscher Sprache verfasst werden (Art. 36 des Gesetzes vom 9.12.1976 über die Organisation des Notariats). Bei Urkunden über Gesellschaften darf Englisch als Hauptsprache des Vertrags unter folgenden Bedingungen benutzt werden:mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / c) Verfahren im Erbfall und praktischer Ablauf

Rz. 70 Der Notar besorgt sich zuerst einen Todesschein, der ihm erlaubt, beim Register über letztwillige Verfügungen zu überprüfen, ob der Verstorbene eventuell ein Testament hinterlassen hat. Im Fall einer positiven Antwort veranlasst er die Registrierung des Testaments bei der zuständigen Behörde. Des Weiteren erstellt der Notar eine Offenkundigkeitsurkunde ("acte de notor...mehr

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Deutschland / 2. Ordentliche Kapitalherabsetzung

Rz. 110 Zur Vornahme einer ordentlichen Kapitalherabsetzung bedarf es zunächst eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter. Dieser Beschluss ist – da er eine Satzungsänderung darstellt – notariell zu beurkunden und muss mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine höhere Mehrheit vorsieht. Rz. 111 In dem Kapitalhe...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / 1. Kostentabelle

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Deutschland / 2. Stellvertretung bei der Gründung in Deutschland

Rz. 52 Eine in der Praxis häufige Frage ist diejenige, ob die Gründer bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor einem deutschen Notar persönlich anwesend sein müssen. Dies ist nicht zwingend der Fall. Möglich ist es zum einen, dass die Gründer sich bei der Beurkundung aufgrund Vollmacht vertreten lassen. Hierzu reicht eine allgemeine Generalvollmacht aus.[34] Rz. 53 D...mehr

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Italien / 2. Durchführung

Rz. 79 Auch bei der Kapitalerhöhung ist eine notarielle Urkunde für den Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer erforderlich. Innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Kapitalerhöhung hat der Notar deren Eintragung beim Handelsregister unter gleichzeitiger Beifügung aller erforderlichen Unterlagen zu...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Gründung vom Ausland aus

Rz. 37 Die Gründung der spanischen GmbH kann vom Ausland aus aufgrund einer Vollmacht der künftigen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer erfolgen. Die Vollmacht bedarf der notariellen Form und ist mit der Apostille zu versehen. Sie kann aber auch vor einem spanischen Konsul erfolgen. Theoretisch möglich ist auch die direkte Gründung einer spanischen S.L. im Ausland sowohl vor...mehr

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Russland / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 15 Gesellschaften unterliegen in der durch das föderale Gesetz über die staatliche Registrierung juristischer Personen festgelegten Art und Weise der staatlichen Registrierung bei dem Organ, das die staatliche Registrierung juristischer Personen vornimmt. Dieses Organ ist die örtliche Steuerbehörde, die die Registrierung innerhalb von drei Arbeitstagen vornehmen soll. Al...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 32 Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, die in der Amtssprache Portugiesisch vorgenommen wird, oder bei einem privatschriftlichen Dokument der Unterschriftsbeglaubigung. Auch im letzteren Fall muss die portugiesische Sprache gewählt werden. Werden anderssprachige Dokumente vorgelegt, müssen diese in die portugiesische Sprache übersetzt werden.[71]...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 11 Bei der Gründung einer Sp. z o.o. bedarf es insofern staatlicher Mitwirkung, als der Gründungsvertrag von einem Notar zu beurkunden und die Gesellschaft anschließend im Unternehmensregister einzutragen ist. Das Unternehmensregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, der ausschließlich elektronisch zu stellen ist. Zuständig ist das f...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / f) Vorabbescheinigung und Rechtmäßigkeitsprüfung

Rz. 24 Da die Rechtmäßigkeit des Verschmelzungsvorgangs in einem zweistufigen Verfahren kontrolliert wird (siehe Rdn 12), hatten die Mitgliedstaaten gem. Art. 127 Abs. 1 und 128 Abs. 1 GesRL (vormals Art. 10 und 11 VerschmelzungsRL) die zuständige Behörde (Gericht, Notar oder sonstige Behörde) im Herkunftsstaat der übertragenden Rechtsträger für die Erteilung der Vorabbesche...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 3. Einreichung des Formwechselplans zum Handelsregister und Bekanntmachung

Rz. 149 Nach der neuen Mobilitäts-RL wird der Gegenstand der Bekanntmachung gegenüber dem schon bestehenden Regelungskonzept für grenzüberschreitende Verschmelzungen erweitert. Bekanntzumachen ist nicht nur der Hinweis auf den Formwechselplan, sondern der Plan selbst sowie eine Mitteilung über die Möglichkeit zur Übermittlung von Bemerkungen zum Formwechselplan durch Gesells...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / IV. Überblick über die Besonderheiten bei Beteiligung einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Společnost s ručením omezenm – s.r.o.)

Rz. 118 In Tschechien ist die grenzüberschreitende Verschmelzung in §§ 180–242 tschechisches Umwandlungsgesetz (im Folgenden: czUmwG) geregelt. Soweit sich dort keine Regelungen finden, gelten die allgemeinen Vorschriften des czUmwG für inländische Verschmelzungen. Rz. 119 1. Anders als nach §§ 122a ff. UmwG können nach tschechischem Recht sämtliche Rechtsformen tschechischer...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / c) Arbeitnehmerschutz

Rz. 128 Schwierig einzuordnen sind Fragen des Arbeitnehmerschutzes und der -mitbestimmung.[368] In den bisherigen obergerichtlichen Entscheidungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel (vgl. Rdn 76 ff.) war dieser Faktor tatsächlich nicht von Bedeutung, da offenbar keine größere Anzahl von Arbeitnehmern und auch kein Betriebsrat vorhanden war. Gem. § 194 Abs. 2 UmwG ist der ...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 53 Eintragungen erfolgen grundsätzlich aufgrund Anmeldung durch eine Partei und nur ausnahmsweise aufgrund einer behördlichen Verpflichtung. Notare verfügen für die Anmeldung aller Eintragungen über entsprechende Formblätter. Die Anmeldung kann auch beispielsweise durch einen Rechtsanwalt (mit notarieller Beglaubigung) verfasst und eingereicht werden. Der Antrag kann in ...mehr

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Serbien / 5. Gründung vom Ausland aus

Rz. 11 Die Gründung einer Gesellschaft vom Ausland aus ist aus praktischer Sicht unproblematisch. Aufgrund einer beglaubigten Vollmacht kann ein serbischer Anwalt sämtliche für die Gründung notwendigen Handlungen für die Gründer vornehmen. Verschiedene Unterlagen (Musterfirmazeichnung, Annahme der Bestellung zum Geschäftsführer) sind vom Geschäftsführer persönlich zu unterfe...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / IX. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 59 Da nach luxemburgischem Recht die Gesellschaft mit Vollzug ihrer Gründung rechtsfähig ist, können ihre Existenz und die Vertretungsbefugnisse ihrer Organe im Rechtsverkehr eindeutig und zweifelsfrei aufgrund einer Bescheinigung des beurkundenden Notars (Notarbescheinigung) nachgewiesen werden. Der Handelsregisterauszug dagegen bestätigt nur die Angaben der Notarbesche...mehr

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Bulgarien / 3. Gründung vom Ausland aus

Rz. 10 Grundsätzlich bestehen keine gesetzlichen Hindernisse, die Gründung einer OOD vom Ausland aus vorzunehmen. Die Anwesenheit des Geschäftsführers in Bulgarien ist jedenfalls entbehrlich, wenn die Handelsregisteranmeldung elektronisch erfolgt und die – von einem bulgarischen Zertifizierungsdienstanbieter bestätigte – elektronische Signatur des Geschäftsführers trägt oder...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Gründung vom Ausland aus

Rz. 14 Es gibt eigentlich keine gesetzliche Bestimmung, die die Gründung einer luxemburgischen Gesellschaft durch einen im Ausland ansässigen Notar ausdrücklich verbietet. In der Vergangenheit haben Verwaltung und Handelsregister in Diekirch die Eintragung von Gesellschaften, die von Notaren aus früheren luxemburgischen, jetzt zu Belgien gehörenden Gebieten gegründet wurden,...mehr

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Mexiko / 2. Notwendigkeit der Registereintragung

Rz. 16 Die Verpflichtung zur Eintragung in das RPC ergibt sich aus Art. 19 HS 2 CC, wonach sich Handelsgesellschaften bei Gründung eintragen müssen. Rz. 17 In das Handelsregister eingetragen werden müssen zwingend im Falle der S. de R.L. nach Art. 21 CC: Firma, Gesellschafts- bzw. Geschäftszweck und Branche, das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, welches in den meisten Fällen,...mehr

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Russland / 2. Vererbung von Geschäftsanteilen

Rz. 79 Auf die Erben bzw. Rechtsnachfolger eines Gesellschafters geht der Anteil automatisch über, wenn nicht durch Satzung das Erfordernis der Zustimmung der anderen Gesellschafter besteht. Bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben eines verstorbenen Gesellschafters werden die Rechte des verstorbenen Gesellschafters durch die im Testament benannte Person wahrgenommen so...mehr

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Belgien / 1. Ablauf des Gründungsverfahrens

Rz. 4 Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss gem. Art. 2:5 § 1, Abs. 2 und Art. 5:11 GGV mittels notarieller Urkunde ("acte authentique/authentieke akte") errichtet werden, andernfalls ist die Gründung nichtig. Zunächst ist die Gesellschaftssatzung ("statuts/statuten") gemäß der belgischen Sprachgesetzgebung je nach Sitz der Gesellschaft in niederländischer (bei Sit...mehr

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Italien / 1. Gründungsurkunde und Gesellschaftsvertrag

Rz. 29 Die Gründung der GmbH (società a responsabilità limitata) erfolgt durch notarielle Urkunde, welcher der Gesellschaftsvertrag (statuto) grundsätzlich beizufügen ist. Das für die Gründung maßgebliche Dokument ist somit die Gründungsurkunde (atto costitutivo). Laut neuer Fassung des Art. 2463 c.c., welche keinen ausdrücklichen Bezug auf den Gesellschaftsvertrag nimmt, wi...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 34 Alle Dokumente müssen (auch) in litauischer Sprache vorgelegt werden. Werden die Dokumente mehrsprachig erstellt, geht im Zweifel der litauische Text vor. Die Gründungsdokumente sind vor einem litauischen Notar zu unterzeichnen.mehr

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Türkei / 2. Beschlussfassung

Rz. 169 Wenn seitens der Gesellschafter keine Einwände erhoben werden und alle Gesellschafter versammelt sind, dann kann ohne förmliche Einladung auf der Grundlage der Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder der gesetzlichen Vorschriften eine Generalversammlung durchgeführt werden. Das Umlaufverfahren ist gem. Art. 617 Abs. 4 HGB ohne Begrenzung der Gesellschafterzahl mögl...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 72 Der Gesellschaftsvertrag muss in arabischer Sprache abgefasst werden, ansonsten erfolgt die zwingend notwendige notarielle Beurkundung vor dem lokalen Notar nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann zum Verständnis des ausländischen Gesellschafters auch bilingual in jeder anderen Sprache abgefasst werden. In einigen Emiraten ist bei einem bilingualen Vertrag die arabische V...mehr

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Mexiko / 3. Nachweis der Vertretung

Rz. 120 Der Nachweis der rechtlichen Vertretung geschieht praktisch immer durch Vorlage der Gründungsurkunde und einer Vollmachtsurkunde, zu deren Ausstellung der Notar bei jeder Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers oder Bevollmächtigung eines sonstigen Vertreters gemäß Art. 10 Abs. 4 LGSM oder dessen Widerruf nach Art. 10 Abs. 3 LGSM zu bestimmten festgelegten f...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 62 Der vom Notar bestätigte Antrag geht zusammen mit den Anlageformularen und den losen Anlagen an das Handelsregister. Werden die Dokumente nicht vom Geschäftsführer, sondern von einer anderen Person zum Handelsregister gebracht, benötigt diese hierfür eine Vollmacht. Die Entscheidung über den Eintragungsantrag wird üblicherweise in drei Arbeitstagen getroffen.mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / Literaturtipps

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Ukraine / 1. Notargebühren

Rz. 26 Bei der Beglaubigung der Satzung wird die Echtheit der Unterschrift des Gründers notariell beglaubigt und nicht die Satzung beurkundet (siehe Rdn 12). Aus diesem Grunde kommt es bei der Bestimmung der Notargebühren auf die Anzahl der Gründer an. Für jede Unterschrift des Gründers bzw. des Übersetzers wird vom Notar normalerweise eine Gebühr in Höhe von ca. 400 UAH (ca...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 49 Jede Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Eintragung zu beantragen (Art. 6 LRCS). Diese gibt Folgendes an:mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

Rz. 116 Nach niederländischem Recht ist die Eintragung in das Handelsregister deklaratorisch. Die Eintragung ist keine Bedingung für die Existenz der Gesellschaft. Die Gesellschaft existiert als Rechtsperson, sobald die Gründungsurkunde vom Notar festgestellt worden ist.mehr

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Slowenien / 5. Buch der Beschlüsse

Rz. 79 Hat die Gesellschaft nur einen Gesellschafter, so müssen alle Beschlüsse unverzüglich in ein Beschlussbuch (knjiga sklepov) eingetragen werden. Beschlüsse, die nicht im Beschlussbuch eingetragen sind, entfalten keine Rechtskraft (Art. 526 ZGD-1). Das Beschlussbuch wird von einem Notar entweder in herkömmlicher schriftlicher oder elektronischer Form erstellt und der Ge...mehr

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Mexiko / IV. Kosten der Gründung

Rz. 26 Für die Gründung ist mit Anwaltskosten in Höhe von 3.000 bis 5.000 EUR zu rechnen; hinzu kommen die Gebühren für Handelsregister und Notar in Höhe von weiteren 2.000 bis 3.000 EUR. Bei Gründungen mit sehr hohem Gesellschaftskapital im Millionen Euro-Bereich können sich die Gebühren deutlich, auf über 20.000 EUR, erhöhen, da die Register nach einer Gebührentabelle abre...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 120 Neben dem Handelsregisterformular sind noch weitere Dokumente einzureichen, nämlich die Gründungsurkunde und der Gesellschaftsvertrag. Das Formular muss von einem Mitglied der Geschäftsführung oder von einem (niederländischen) Notar unterschrieben werden. Die Handelskammer hat das Recht, weitere Dokumente zu verlangen, bevor sie den Antrag auf Eintragung bearbeitet.mehr

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Italien / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 116 Der Geschäftsanteil verkörpert die Beteiligung des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Geschäftsanteile können grundsätzlich sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gehalten werden. Gegenüber Dritten und der Gesellschaft gilt als Inhaber eines Geschäftsanteils nur derjenige, der im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen ist, ...mehr

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Mexiko / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 75 Nach Art. 5 I RRPC fügt der Notar dem Antrag auf Eintragung über das SIGER 2.0-Portal den gesamten Beschluss, Vertrag oder anderen Rechtsakt in digitaler Form eingescannt bei.mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / i) Schutz öffentlicher Interessen sowie der Gläubiger

Rz. 29 Allein nach den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates ist zu beurteilen, ob es für die Behörden eines Mitgliedstaates ein Einspruchsrecht zum Schutz öffentlicher Interessen gibt (Art. 121 Abs. 1 lit. b GesRL; vormals Art. 4 Abs. 1 lit. b VerschmelzungsRL) und auf welche Art und Weise der Gläubigerschutz [71] gewährleistet wird (Art. 121 Abs. 2, 1 lit. b GesRL).[7...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / a) Problemstellung

Rz. 102 Bei der Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH sind Formfragen in besonderer Weise von praktischer Relevanz. Bekanntester Fall ist der sog. Beurkundungstourismus in die Schweiz bei höherwertigen Geschäften. Hierbei versuchen die Vertragsparteien durch Beurkundung des Verkaufs- und des Abtretungsvertrages in Basel oder in Zürich, Notargebühren zu sparen.[139] R...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 4. Rechtspersönlichkeit

Rz. 25 Die B.V. erlangt Rechtspersönlichkeit in dem Moment, in dem die Gründungsurkunde vom Notar beurkundet wird. Die Eintragung in das Handelsregister ist nach niederländischem Recht keine konstitutive Voraussetzung, um Rechtspersönlichkeit zu erlangen.mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 87 Die Gesellschafter beschließen in der Gesellschafterversammlung unabdingbar über: Nachschussleistungen, die Einziehung von Gesellschaftsanteilen, den Kauf oder Verkauf von eigenen Anteilen, die Zustimmung zur Abtretung von Anteilen, den Gesellschafterausschluss, die Genehmigung der Rechnungslegung zum Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustverwendung, die Entlastung ...mehr

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Argentinien / IX. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 51 Die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnisse der Organe der Gesellschaft im Rechtsverkehr können anhand des sog. Edicto (eine Art Notar- bzw. Anwaltsbescheinigung) eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Aus dem Edicto geht hervor, wer befugt ist, die Gesellschaft zu vertreten.mehr

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Deutschland / 3. Gründung vom Ausland

Rz. 14 Im Rahmen der Gründung einer GmbH durch im Ausland ansässige Beteiligte stellt sich häufig die Frage, ob eine Stellvertretung bei der Gründung vor einem deutschen Notar möglich ist (siehe Rdn 52 ff.). Vereinzelt wollen die Gründer auch wissen, ob eine Beurkundung der Gründung im Ausland möglich ist (siehe Rdn 50 f.).mehr

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Slowakei / VIII. Einsichtsrecht

Rz. 74 Das Handelsregister ist für jedermann öffentlich zugänglich. Jedermann kann den Handelsregisterauszug jeder beliebigen im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft oder Person einsehen. Die Erteilung von Handelsregisterauszügen ist gebührenpflichtig. Für jeden Handelsregisterauszug wird eine Gebühr i.H.v. 4,00 bis 6,50 EUR, in Abhängigkeit von der ausstellenden Stell...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Praktischer Leitfaden

Rz. 44 Die Durchführung einer Kapitalherabsetzung ist die gleiche wie bei der Kapitalerhöhung, mit einer Ausnahme: Hier muss sich der Notar durch das Vorzeigen der Konten der Gesellschaft vergewissern, dass entweder die Mittel vorhanden sind, um eine Rückzahlung an die Gesellschafter vorzunehmen, oder dass diese Konten Verluste ausweisen, welche die beabsichtigte Kapitalhera...mehr

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Russland / IV. Form und Abschluss

Rz. 28 Die Satzung bedarf keiner notariellen Form. Es genügt einfache Schriftform. Die Satzung ist von sämtlichen Gründern (Gesellschaftern) zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist aufgrund einer notariell beglaubigten Vollmacht zulässig. Eine besondere Vollmacht ist nicht erforderlich, eine Generalvollmacht genügt. Rz. 29 Alle ausländischen Unterlagen ...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 9. Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Gruppen

Rz. 125 An verschiedenen Stellen des grenzüberschreitenden Sitzverlegungsverfahrens können Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Gruppen, wie Gläubigern, Arbeitnehmern oder Minderheitsgesellschaftern zu beachten sein.[361] Diese richten sich bei einem Hineinformwechsel nach dem ausländischen Recht der Ausgangsrechtsform, bei einem Herausformwechsel nach dem deutschen Recht...mehr

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Norwegen / 1. Gründung

Rz. 41 Im Falle der Gründung der AS sind der Handelsregisteranmeldung das Gründungsdokument einschließlich – im Falle der Sachgründung – des Sachgründungsberichts in beglaubigter Kopie sowie verschiedene weitere Anlagen beizufügen.[119] Zu den weiteren Anlagen gehören jeweils in beglaubigter Kopie der Gesellschaftsvertrag als separates Dokument, obwohl er inhaltlich bereits G...mehr

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Bulgarien / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 69 Geschäftsanteile können rechtsgeschäftlich übertragen werden. Die Übertragung eines Geschäftsanteils von einem Gesellschafter auf einen anderen kann frei erfolgen. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter kann nur unter Einhaltung der Voraussetzungen für die Aufnahme neuer Gesellschafter erfolgen (Art. 129 TZ), und zwar:mehr