Rechnung
Rechnungen haben in der Unternehmenswelt v. a. hinsichtlich der Umsatzsteuer eine große Bedeutung. Eine Erstattung der Vorsteuer beim unternehmerischen Leistungsempfänger ist ohne ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer nicht möglich.
Rechnung: Ausstellungszeitpunkt und Aufbewahrungspflicht
Ist der Empfänger der Rechnung ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen empfängt, dann gilt: Binnen 6 Monaten nach der Leistungserbringung muss die Rechnung ausgestellt werden. Rechnungen sind 10 Jahre aufzubewahren.
Falsch ausgestellte Rechnung: Vorsicht ist geboten
Nur wenn eine korrekte Rechnung vorliegt, kann ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen. Wird die Umsatzsteuer in einer Rechnung vom Unternehmer zu hoch oder unberechtigt ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller die zu hohe oder unberechtigte Steuer und der Leistungsempfänger erhält keinen Vorsteuerabzug. Daher gilt bei der Rechnungsstellung: Vorsicht ist geboten, v. a. hinsichtlich der zwingend notwendigen Rechnungsangaben.
E-Rechnungen sind Papierrechnungen gleichgestellt
Für elektronisch übermittelte Rechnungen gelten die gleichen Anforderungen wie für Papierrechnungen.