Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Serbien / II. Adoption

Rz. 95 Für die gültige Feststellung der Adoption sind rechtliche Voraussetzungen erforderlich, die sich auf Die Adoption basiert auf einer Entscheidung der Vormundschaftsbehörde im besten Interesse des Kindes (Art. 89). Rz. 96 Nur ein minderjähriges Kind kann adoptiert werden. Ein Kind kann nicht vor dem Alte...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Ausschluss der Rückverweisung; ordre public

Rz. 312 Der Begriff "Recht" i.S.d. HUntProt bedeutet nach Art. 12 HUntProt das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Rz. 313 Von der Anwendung des nach dem HUntProt bestimmten Rechts darf gem. Art. 13 HUntProt – der restriktiv auszulegen ist[399] – nur abgesehen werden, soweit seine Wirkungen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des a...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Auf ein bestimmtes Unterhaltsverfahren bezogene Rechtswahl

Rz. 193 Gemäß Art. 7 HUntProt können die Beteiligten für die Zwecke eines einzelnen Unterhaltsverfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Diese Rechtswahl unterscheidet sich in einigen Punkten von der vorgenannten Rechtswahlmöglichkeit:mehr

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Russland / 6. Auslandsberührung

Rz. 106 Ausländer und Staatenlose können ein russisches Kind nur dann adoptieren, wenn das Kind nicht von russischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Russland oder von seinen Verwandten unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitz adoptiert wird (Art. 124 Abs. 4 Unterabs. 1 FGB). Eine Adoption durch nicht verwandte Ausländer oder Staatenlose ist erst dann...mehr

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Rumänien / I. Überblick

Rz. 21 Das neue rumänische ZGB lässt, anders als die Vorgängerregelung, neben dem gesetzlichen Güterstand noch weitere Güterstände zu. Während nach dem zuvor geltenden ZGB die gesetzliche Gütergemeinschaft in der Ausgestaltung als Errungenschaftsgemeinschaft der einzig mögliche eheliche Güterstand war, sind nun auch abweichende vertragliche Regelungen zulässig. Über die prak...mehr

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Belgien / VIII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 90 Der Witwer oder die Witwe können eine Hinterbliebenenrente beantragen. Voraussetzung für die Gewährung der Rente ist grundsätzlich, dass der oder die Hinterbliebene mindestens 47 Jahre alt ist und die Eheleute mindestens ein Jahr verheiratet waren.[108] Bei Wiederverheiratung wird die Hinterbliebenenrente nicht mehr gezahlt. Rz. 91 Einen Versorgungsausgleich i.S.d. deu...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 26 Das Kollisionsrecht der Eheschließung wird im § 26 des neuen Gesetzes Nr. XXVIII vom Jahre 2017 über das Internationale Privatrecht (im Folgenden: IPRG) geregelt. Für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung ist das Personalstatut[31] der Eheschließenden anzuwenden; ist ihr Personalstatut unterschiedlich, so muss die Eheschließung die Voraussetzunge...mehr

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Ukraine / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 40 Gesetzliche Regelungen zum Ehevertrag enthalten die Art. 92–103 FGB. Ein Ehevertrag kann nach Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt oder auch nach der Eheschließung geschlossen werden (Art. 92 Abs. 1 FGB). Er bedarf der Schriftform und muss notariell beurkundet werden (Art. 94 FGB). Vor der Eheschließung geschlossene Verträge werden mit der standesamtlichen Eint...mehr

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§ 2 Deutsches International... / dd) Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt)

Rz. 9 Zur Bestimmung des auf die Unterhaltspflichten anzuwendenden Rechts enthält die EU-UnterhaltsVO keine eigenen Kollisionsnormen. Stattdessen bestimmt Art. 15 EU-UnterhaltsVO, dass sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntProt) bestimme. Da dieses mangels Erreichens...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Bedeutung

Rz. 40 Der gewöhnliche Aufenthalt erlangt als Anknüpfungspunkt für die persönlichen Verhältnisse zunehmend an Bedeutung. Seinen Siegeszug begann er nach dem Zweiten Weltkrieg, als er in den neu geschaffenen Konventionen der Haager Konferenz die bis dahin dominierende Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ablöste. Im deutschen autonomen Kollisionsrecht war er zunächst im Wese...mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Verlöbnis

Rz. 143 Das auf die Begründung des Verlöbnisses anwendbare Recht ist gesetzlich nicht bestimmt. Es wird in Deutschland weit überwiegend durch eine entsprechende Anwendung der eherechtlichen Kollisionsnormen ( Art. 13 Abs. 1 EGBGB analog) angeknüpft. Rz. 144 Für die materiellen Voraussetzungen gilt auf Seiten der Verlobungswilligen ihr jeweiliges Personalstatut, regelmäßig also...mehr

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Belgien / bb) Gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten

Rz. 31 Das gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute setzt sich im gesetzlichen Güterstand belgischen Rechts wie folgt zusammen: Rz. 32 Aktiva, vgl. Art. 1405 ZGB:mehr

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Russland / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 32 Neben dem Recht auf Wahl des Namens begründet die Ehe weitere persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten, die in Art. 31 FGB geregelt sind. Das Recht jedes Ehegatten auf freie Wahl der Tätigkeit, des Berufs, des Aufenthaltsorts und des Wohnsitzes wird durch die Ehe nicht eingeschränkt (Art. 31 Abs. 1 FGB). Die Ehegatten sind gleichberechtigt. Über die Mutterschaft...mehr

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Belgien / 1. Eheschließung in Belgien

Rz. 161 Art. 46 IPRG regelt die Voraussetzungen der Heirat gleichgeschlechtlicher Partner: Vorbehaltlich des Art. 47 IPRG (der sich auf die Formalitäten der Eheschließung bezieht) werden die Gültigkeitsvoraussetzungen der Eheschließung für einen jeden Ehegatten vom Recht des Staates geregelt, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Eheschließung hat (Abs. 1). Die Anw...mehr

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Litauen / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 32 Mit der Neugestaltung des ZGB im Jahre 2000 wurde ein neues Rechtsinstitut geschaffen, dessen Regelungen sich in den Art. 3.101 ff. ZGB finden: der Ehevertrag.[20] In einem Ehevertrag können die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten der Ehepartner während der Ehe sowie für den Fall einer Scheidung und Trennung geregelt werden. Im Einzelnen kann gem. Art. 3.104 Abs...mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Ergebniskorrekturen durch den ordre public

Rz. 104 Ein "unangemessenes" Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts kann gem. Art. 6 EGBGB (Vorbehaltsklausel, ordre public) korrigiert werden, wenn das Ergebnis offensichtlich mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten unvereinbar ist. Eine gleichartige Regelung enthalten auch alle europäischen Rechtsakte zum internationalen Ko...mehr

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Polen / a) Gemeinschaftliches Vermögen

Rz. 17 Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört alles, was nicht Sondervermögen eines jeden Ehegatten ist. Dazu gehören nach Art. 31 § 1 S. 1 FVGB alle Vermögensgegenstände, die während der Dauer der gesetzlichen Gütergemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten erworben werden. Nach Art. 31 § 2 FVGB gehören zum gemeinschaftlichen Vermögen insbesondere:...mehr

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Finnland / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 24 Das finnische Recht sieht die Möglichkeiten eines Ehevertrages vor.[14] Die Gestaltungsbreite ist jedoch – verglichen mit dem deutschen Recht – sehr gering. Die Ehegatten können lediglich das dem Ehegattenanteilsrecht unterliegende Vermögen sowie jenes Vermögen, welches sie zukünftig erwerben, ganz oder zum Teil vom Ehegattenanteilsrecht ausnehmen oder ihr freies Verm...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Spanien / I. Vermögensteilung, Unterhalt und weitere Scheidungsfolgen

Rz. 97 Unerlässliche Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungs- (wie auch des Trennungs-)Verfahrens ist die Vorlage des sog. Regelungsabkommens i.S.d. Art. 90 CC (im Sinne einer Prozessvoraussetzung; siehe Rdn 74), dessen gesetzlicher Mindestinhalt gerade die hier angesprochenen Aspekte abdecken muss – nämlich Beteiligung an den ehelichen Lasten und Unterhalt einschlie...mehr

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§ 2 Deutsches International... / VII. Internationales Verfahrensrecht in Lebenspartnerschaftssachen

Rz. 364 Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen unterfallen nicht dem Begriff der "Ehe" i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO, so dass insoweit ausschließlich das autonome IZPR zur Anwendung gelangt.[444] Rz. 365 Aus § 103 Abs. 1 FamFG ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn entweder ei...mehr

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Türkei / Literaturtipps

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Slowenien / III. Internationale Zuständigkeit

Rz. 51 Das Zuständigkeitsregime der Brüssel IIa-VO bzw. (ab 1.8.2022) der Brüssel IIb-VO ist grundsätzlich abschließend. Das autonome slowenische Recht kann jedoch gem. Art. 6, 7 Brüssel IIa-VO bzw. (ab 1.8.2022) gem. Art. 6 Brüssel IIb-VO ("Restzuständigkeit") beachtlich sein. Autonomes Recht: Hat der Beklagte zwar keinen ständigen Wohnsitz in Slowenien (Art. 48 Abs. 1 IPRG...mehr

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Spanien / I. Grundlagen

Rz. 102 Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft[116] zeigt in Spanien ein uneinheitliches Bild. Eine in ganz Spanien geltende Regelung fehlt. In keinem zentralstaatlichen Recht – weder im Código Civil noch in einem eigenen Gesetz – ist dieses "Rechtskonstrukt" positiv geregelt – anders dagegen in den Partikular- bzw. Foralrechten. Die meisten Autonomen Gemeinschaften...mehr

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Dänemark / 3. Übergangsbestimmung

Rz. 89 Trotz § 64 Abs. 5 ÆFL findet das ÆFL gemäß seinem § 79 Abs. 1 auf die Vermögensverhältnisse von Ehegatten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Dänemark wohnen, erst dann Anwendung, wenn sie seit fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Dänemark (noch) wohnen. Die Ehegatten können gemäß § 79 Abs. 2 ÆFL nach § 65 i.V.m. § 66 ÆFL vereinbaren, da...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anerkennung und Vollstreckung

Rz. 341 Die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung ist nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 1 HUnthVÜ in einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären bzw. zu vollstrecken. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung darf nur bei Vorliegen eines der in Art. 5 HUnthVÜ normierten Gründe versagt werden. Rz. 342 Nach Art. 13 HUnthVÜ richtet ...mehr

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Slowakische Republik / 2. Form der Eheschließung

Rz. 18 Die Form der Eheschließung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird (§ 20 IPRG).[4] Im Sinne des § 3 FamG richtet sich die Eheschließung nach slowakischem Recht, wenn die Ehe vor einer zur Eheschließung geeigneten slowakischen Behörde im Ausland geschlossen wurde (z.B. slowakische Botschaft).mehr

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Bosnien und Herzegowina / Literaturtipps

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§ 2 Deutsches International... / 2. Feststellung der Ehelichkeit

Rz. 401 Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine ausländische Rechtsordnung weiterhin zwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen differenziert. Da das deutsche Kollisionsrecht für seit dem 1.7.1998 geborene Kinder keine Kollisionsnorm für die Feststellung der ehelichen Abstammung enthält,[484] besteht für diese Fälle eine kollisionsrechtliche Regelungslücke. Insbesond...mehr

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Polen / 1. Rechtsnatur

Rz. 100 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat unterhaltsrechtlichen Charakter; es handelt sich nicht um Schadensersatz.[91] Grundlage ist die Fortdauer der ehelichen Pflichten, für die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des anderen Ehegatten zu sorgen.[92]mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1. Allgemeines

Rz. 59 Das FamG FBiH 2005 folgt dem Zerrüttungsprinzip. In Art. 41 ist festgelegt, dass eine Ehe dann geschieden werden kann, wenn die ehelichen Verhältnisse "schwer und dauernd zerrüttet" sind. Anders als im deutschen Recht gibt es jedoch keine Trennungsdauer, die eine Zerrüttungsvermutung begründet. Da das Getrenntleben als solches somit keine ausdrücklich benannte Scheidu...mehr

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Dänemark / II. Scheidungsgründe

Rz. 110 Nach § 30 Abs. 1 ÆL hat ein Ehegatte nach sechs Monaten Getrenntleben ein Recht auf Scheidung. Bei gegenseitigem Einvernehmen kann die Scheidung aber auch sofort erfolgen (§ 29 ÆL). Rz. 111 Haben Ehegatten, die einvernehmlich eine sofortige Scheidung wünschen, ein oder mehrere gemeinsame(s) minderjährige(s) Kind(er), muss der Scheidung allerdings (im Interesse des Kind...mehr

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Finnland / a) Aufgebot/Grundzüge

Rz. 8 Die Prüfung, dass keine Ehehindernisse vorliegen, wird von der Digi- und Bevölkerungsinformationsregisterbehörde oder, sofern gewünscht, von der evangelisch-lutherischen oder orthodoxen Kirche durchgeführt, wenn einer der Verlobten dieser Kirche angehört. Die Verlobten haben gemeinsam die Prüfung der Ehehindernisse zu beantragen und gleichzeitig zu versichern, dass kei...mehr

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Niederlande / 3. Umgangsrecht

Rz. 123 Sofern die Eltern sich nicht einvernehmlich über das Umgangsrecht einigen können, kann das Gericht diesbezüglich eine Entscheidung treffen. Jeder nicht mit der elterlichen Sorge betraute Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit seinem Kind und auf Informationen über sein Kind (Art. 8 EMRK und Art. 1:247 und 1:377a BW). Das Umgangsrecht ist folglich von de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Zielsetzung der Verordnungen

Rz. 90 Die VOen zielen mit der Intention, dass die Bürger die Vorteile des EU-Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, darauf ab, den Ehegatten bzw. Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht bzw. das auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zu verschaffen.[155] Rz. 91 De...mehr

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Russland / I. Trennung

Rz. 47 Die Trennung von Tisch und Bett ist im russischen Recht nicht erforderlich.mehr

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Kroatien / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 9 Das für Fragen des IPR maßgebliche Gesetz in der Republik Kroatien ist das "Gesetz über das Internationale Privatrecht"[8] (im Folgenden: IPR-Gesetz), welches seit dem 29.1.2019 in Kraft ist und das vormals geltende Gesetz über die Lösung von Konflikten zwischen Gesetzen mit Vorschriften anderer Länder in bestimmten Verhältnissen [9] (im Folgenden: IPR-Gesetz a.F.) voll...mehr

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Bulgarien / 3. Elterliche Sorge

Rz. 102 Bulgarien ist Vertragsstaat des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens (EuSorgeRÜ),[106] des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ)[107] und des Haager Kindesschutzübereinkommens (KSÜ).[108] Es ist jedoch kein Teilnehmerstaat des Haager Minderjährigenschutzabkommens[109] (MSA). Im autonomen Kollisionsrecht regelt Art. 85 PRGB das anwendbare Recht für die Bezieh...mehr

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Dänemark / V. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 151 Was das Recht auf Ehegattenrente nach einer Scheidung anbelangt, gelten die entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen (vgl. das Gesetz über Ehegattenrente, siehe Rdn 91). Rz. 152 Das Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung ist in § 55 ÆL sowie § 77 des Mietgesetzes[105] geregelt. Hatte das Ehepaar eine gemeinsame Mietwohnung, muss bei der Scheidung entschieden werden...mehr

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Dänemark / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 74 Nach dem geltenden Domizilprinzip [44] ist das dänische Eherecht traditionell auf alle in Dänemark mit festem und dauerhaftem Wohnsitz lebenden Personen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität anwendbar gewesen – grundsätzlich hingegen nicht auf dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Rz. 75 Während für die allgemeinen Ehewirkungen grundsätzlich das jeweilige Do...mehr

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Polen / 1. Ziviltrauung

Rz. 7 Nach Art. 1 § 1 FVGB wird die Zivilehe dadurch geschlossen, dass ein Mann und eine Frau bei gleichzeitiger Anwesenheit vor zwei volljährigen Zeugen (Art. 7 § 1 FVGB) vor dem Leiter des Standesamtes erklären, dass sie in den Ehebund eintreten. Vor der Eheschließung haben die künftigen Ehegatten dem Leiter des Standesamtes folgende Unterlagen einzureichen, damit dieser d...mehr

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Polen / IV. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 14 Die Ehefähigkeit unterliegt im autonomen Kollisionsrecht für jeden Ehegatten seinem Heimatrecht[18] im Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 48 IPRG). Beachtlich ist nur die Rückverweisung (Art. 5 Abs. 1 IPRG 2011). Die Form der Eheschließung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird (Art. 49 Abs. 1 IPRG). Die Rückverweisung ist hier ausges...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Wirkungen einer ausländischen Volladoption

Rz. 423 Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie vorgenommen wurde, die Beendigung der familienrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie zur Folge (Volladoption), so hat das Gericht dies gemeinsam mit der Anerkennung festzustellen. Damit wird dem Angenommenen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG die Stellung eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes verliehen (Wirkun...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Rechtswahl für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens

Rz. 304 Im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren[374] gestattet Art. 7 Abs. 1 HUntProt auch im voraus (mithin "auf Vorrat"),[375] ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt der berechtigten und der verpflichteten Person (mithin sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltsverpflichteten) – allerdings "allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten ...mehr

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Bulgarien / 2. Formelle Voraussetzungen der Eheschließung

Rz. 17 Art. 75 Abs. 1 IPRGB unterwirft die Form der Ehe dem Recht des Staates, vor dessen Organ sie geschlossen wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung entnimmt sie dem Recht des Eheschließungsortes (lex loci celebrationis).[24] Daraus folgt: Inlandsehen müssen den bulgarischen Formvorschriften genügen. Auslandsehen haben den Formvorschriften am Heiratsort zu entsprechen...mehr

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Türkei / 2. Errungenschaftsbeteiligung

Rz. 34 Der türkische gesetzliche Güterstand "Errungenschaftsbeteiligung" beruht sicherlich auf dem gleichen Grundgedanken wie die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand im deutschen Recht. Das heißt, dass das Vermögen der Eheleute während der Dauer der Ehe getrennt bleibt, nach Beendigung des Güterstandes aber ein Ausgleich des unterschiedlichen Zuwachses der Errun...mehr

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Frankreich / a) Einvernehmliche außergerichtliche Scheidung

Rz. 152 Die einvernehmliche außergerichtliche Scheidung ist geregelt in Art. 229–1 bis 229–4 CC und ergänzend in Art. 1144–1 bis 1148–2 CPC. Dabei müssen nach Art. 229–1 Abs. 1 CC beide Ehegatten anwaltlich vertreten und sich über das Scheitern der Ehe und die Scheidungsfolgen umfassend einig sein. Erforderlich ist die Errichtung einer privatschriftlichen Scheidungsvereinbar...mehr

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Griechenland / 1. Streitige Scheidung

Rz. 45 Durch das Gesetz Nr. 1329/1983 wurde die Liberalisierung des griechischen Familienrechts verwirklicht. Als einziger Scheidungsgrund gilt nunmehr die starke Zerrüttung der Eheverhältnisse, und zwar unabhängig vom Verschulden eines der Ehegatten (Zerrüttungsprinzip, Art. 1439 ZGB).[76] Ferner wird im neuen Recht die einverständliche Scheidung offiziell anerkannt (Art. 1...mehr

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Tschechische Republik / 2. Ehelicher Unterhalt

Rz. 34 Eine Möglichkeit, Vereinbarungen zum ehelichen Unterhalt zu treffen, insbesondere auf diesen zu verzichten, sieht das tschechische Recht nicht vor. Bei der Regelung der ehelichen Unterhaltspflicht handelt es sich um zwingendes Recht.[24]mehr

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Ukraine / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 81 Die Anerkennung von im Ausland nach ausländischem Recht vorgenommenen Ehescheidungen in der Ukraine richtet sich mangels einer speziellen Regelung nach Art. 81 Abs. 1 IPRG, Art. 462–473 ZPO. Nach Art. 471 ZPO können ausländische Urteile, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, in der Ukraine anerkannt werden, wenn dies durch einen vom ukrainischen Parlament bes...mehr