Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Ukraine / 3. Eheliches Gemeinschaftsvermögen

Rz. 25 Zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen gehört nach Art. 61 Abs. 1 FGB sämtliches während der Ehe erworbenes Vermögen, das nicht vom Zivilrechtsverkehr ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere Sachen, Geld, Aktien und andere Wertpapiere, Bankeinlagen sowie sonstige relative Vermögensrechte, die nicht mit der Person eines der Ehegatten verbunden sind.[8] Nach einer o...mehr

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Österreich / 5. Neuregelung der Obsorge

Rz. 194 Die endgültige Entscheidung des Gerichts (§ 180 Abs. 2 ABGB) ist bindend. Im Falle einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse besteht jedoch für jeden Elternteil die Möglichkeit, eine Neuregelung der Obsorge zu beantragen. Hierbei hat das Gericht wiederum eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht (§ 18...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Vorbemerkung

Rz. 50 England kennt kein materielles Recht, das die Ansprüche der Ehegatten untereinander im Fall der Scheidung verbindlich regelt, sondern denkt in Rechtsbehelfen, die dem zuständige Richter ermöglichen, mit einem sehr weiten Ermessensspielraum die Scheidungsfolgen im Einzelfall zu regeln (siehe im Einzelnen Rdn 52 ff.). Diese Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts, die i...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VIII. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 97 Im italienischen Recht wird grundsätzlich zwischen zwei Arten von Ehevereinbarungen unterschieden, nämlich nicht formbedürftigen Vereinbarungen über die allgemeinen Ehewirkungen (accordi sull’indirizzo della vita familiare) und güterrechtlichen, gemäß Art. 162 Abs. 1, Art. 2699 c.c. in öffentlicher Urkunde[129] zu errichtenden Vereinbarungen (convenzioni matrimoniali)...mehr

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Finnland / 1. Kindesunterhalt

Rz. 63 Sofern minderjährige Kinder bei einem Elternteil wohnen, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Kindesunterhalt. Auch in diesem Bereich fehlen im Gesetz und in der Rechtsprechung klare Berechnungsgrundlagen. Unter Anrechnung des finnischen Kindergeldes (2020: 94,88 EUR/Monat für das erste Kind) richtet sich der Kindesunterhalt nach den Bedürfnissen des Kindes, wobei es a...mehr

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Finnland / V. Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung

Rz. 69 Die Möglichkeiten einer vertraglichen Vereinbarung sind unter den einzelnen Scheidungsfolgen abgehandelt. Da bei einer gerichtlichen Durchführung von Scheidungsfolgenangelegenheiten, wie z.B. Unterhalt oder Vermögensteilung, das Ergebnis nicht vorausgesagt werden kann und die Kosten erheblich sind, ist dringend zu raten, diese Vereinbarungen vorab außergerichtlich zu ...mehr

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Deutschland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 125 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft[129] ist – abgesehen von einigen Randfragen und trotz ihrer erheblichen praktischen Bedeutung – gesetzlich nicht geregelt. Das BVerfG definiert sie als Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen aus...mehr

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Portugal / 1. Grundlagen/Reformgesetz Nr. 143/2015/Rechtslage seit dem 7.12.2015

Rz. 122 Das portugiesische Recht kennt die Adoption seit der Einführung in das Zivilgesetzbuch von 1966.[126] Die zwischenzeitlichen Änderungen, u.a. mit einer Neuregelung durch Gesetz Nr. 314/2003 vom 27.10.2003, bis hin zum heutigen Adoptionsrecht in den Art. 1973–2002-D CC waren stets geprägt von dem Ziel der Förderung des Kindesinteresses zum einen und der Verfahrensvere...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 130 Die Annahme als Kind (Adoption) ist in den §§ 1741 ff. BGB geregelt. Seit 1977 gilt das Dekretsystem, also die Adoption durch staatlichen Hoheitsakt. Außerdem hat sich das deutsche Recht grds. für die Volladoption (Adoption mit "starken Wirkungen") entschieden, durch die also das Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen hergestellt wird. ...mehr

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Frankreich / b) Altersgrenze

Rz. 9 Beide Ehegatten müssen gem. Art. 144 CC mindestens 18 Jahre alt sein. Von dieser Voraussetzung kann gem. Art. 145 CC in Ausnahmefällen, z.B. bei einer Schwangerschaft, durch den Staatsanwalt (procureur de la République) am Ort der Eheschließung auf Antrag Befreiung erteilt werden. Rz. 10 Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 144 CC führt zur absoluten Nichtigkeit de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 111 Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[178] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt:mehr

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Bulgarien / 3. Anerkennung von Auslandseheschließungen

Rz. 18 Die Anerkennung einer Auslandsehe lässt Art. 75 Abs. 3 IPRGB – bis an die Grenzen des heimischen ordre public i.S. des Art. 45 IPRGB – bei Beachtung der dortigen Ortsform ausdrücklich zu. Anzumerken ist jedoch, dass einige (Ober-)Gerichte für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe stets die Ausstellung einer bulgarischen Heiratsurkunde nach Art. 70 ff. PSt...mehr

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Russland / V. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 84 Da die Ehegatten nur ihre vermögensrechtlichen Beziehungen wirksam vertraglich regeln können (siehe Rdn 33), kommen für die Regelung der Scheidungsfolgen nur Vereinbarungen über die Vermögensteilung, den nachehelichen Ehegattenunterhalt und sonstige gegenseitige vermögensrechtliche Verpflichtungen nach der Ehe in Frage. Die Regelung eines Zugewinnausgleichs bei vertra...mehr

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Ungarn / b) Vermutung des gemeinschaftlichen Vermögens

Rz. 60 Gemäß Gesetz besteht die Vermutung, dass ein Erwerb während der Lebensgemeinschaft Eigentum im gemeinschaftlichen Vermögen schafft, und der betroffene Vermögensgegenstand von den Ehegatten hälftig erworben wurde.[61] Inhaltliche Elemente der Vermutung sind wie folgt:mehr

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Schweiz / a) Matrimonium non existens

Rz. 5 Eine Nichtehe (matrimonium non existens) liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung ein begriffsnotwendiges Element für den Abschluss der Ehe fehlt. Die Ehe leidet in diesem Fall an so fundamentalen Mängeln, dass sie nichtig ist. Anerkannte Fallgruppen der Nichtehe sind insbesondere die nicht durch den Zivilstandsbeamten vorgenommene oder die an anderen schwerwiege...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Elterliche Sorge

Rz. 300 Soweit das deutsche Gericht auf der Basis der Brüssel IIa-VO auch über die Verteilung der elterlichen Sorge entscheidet, so gilt – mangels eines einheitlichen EU-Aktes auch zum Kindschaftsrecht – weiterhin das bislang geltende Kollisionsrecht (Art. 62 Abs. 1 Brüssel IIa-VO). Soweit das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaa...mehr

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Belgien / I. Allgemeine vermögensrechtliche Ehewirkungen gem. Art. 212 ff. ZGB

Rz. 19 Neben den personenrechtlichen Rechtsfolgen enthält das Recht der allgemeinen Ehewirkungen in Art. 212 ff. ZGB eine Reihe von vermögensrechtlichen Bestimmungen, die ehevertraglich nicht ausgeschlossen werden können und daher auch unabhängig davon gelten, ob die Eheleute im gesetzlichen oder in einem ehevertraglich gewählten Güterstand (siehe im Einzelnen Rdn 44 f.) leb...mehr

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Spanien / cc) Lasten der Errungenschaftsgemeinschaft und Verwaltung

Rz. 35 Das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft ist zunächst naturgemäß für den Unterhalt der Familie, zur Ernährung und Erziehung der gemeinsamen Kinder und für den Lebensstandard der Familie angemessen einzusetzen (Art. 1362 CC). Daneben sind aus Mitteln des Gesamtguts die Kosten zu bestreiten, die mit dem Erwerb, Besitz und Genuss der gemeinsamen Güter sowie mit der ...mehr

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Griechenland / 3. Vereinbarungen nach der Scheidung

Rz. 99 Die Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten betreffend ihre persönlichen oder vermögensrechtlichen Beziehungen sind absolut frei. So können die ehemaligen Ehegatten den vom Gericht zugesprochenen Unterhalt ändern oder auf ihn für die Zukunft verzichten. Darüber hinaus können sie schriftlich vereinbaren, dass der Unterhalt pauschal geleistet wird, da die Regelung des...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 77 Nach luxemburgischem Erbrecht ist der überlebende Ehegatte nicht Pflichterbe seines vorverstorbenen Partners. Die Frage des Pflichtteilsrechts stellt sich somit nicht für geschiedene Ehegatten. Hingegen ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe seines vorverstorbenen Gatten. Er verwirkt dieses Recht aber durch die Scheidung. Dieser Erbschaftsverlust gilt erst, we...mehr

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Serbien / II. Streitige Scheidung

Rz. 53 Jeder Ehegatte hat das Recht, sich durch die Scheidungsklage scheiden zu lassen, wenn (1) die eheliche Beziehung ernsthaft und dauerhaft gestört ist oder (2) die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht objektiv verwirklicht werden kann (Art. 41). Die ernsthafte und dauerhafte Störung der ehelichen Beziehungen und die objektive Unmöglichkeit, die Lebensgemeinschaft zu ve...mehr

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Großbritannien: Schottland / D. Scheidung

Rz. 13 Das Scheidungsverfahren ist in Schottland im Divorce (Scotland) Act 1976 geregelt. Einziger Scheidungsgrund ist die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe, die aber nur als nachgewiesen gilt, wenn[19]mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Das Zusatzprotokoll von 1971

Rz. 56 Das Zusatzprotokoll vom 3.6.1971 überträgt die Auslegung des EuGVÜ – vergleichbar Art. 208 AEUV (vormals Art. 177 EGV, siehe Rdn 43) – auf Vorlage der Rechtsmittelgerichte der Vertragsstaaten dem EuGH. Rz. 57 Exkurs: Vgl. auch das deutsche "Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Union auf d...mehr

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Bulgarien / b) Feststellung des Fehlens von Ehehindernissen

Rz. 15 Zur Verhinderung fehlerhafter Ehen verlangt Art. 77 IPRGB jedem ehewilligen Ausländer zweierlei Nachweise[21] ab, nämlich dass sein Heimatrechtmehr

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Griechenland / 1. Voraussetzungen

Rz. 43 Im griechischen Recht ist die Trennung von Tisch und Bett (separatio quodam mensam et torum) nicht bekannt. Demzufolge können die Ehegatten ihre Ehe entweder aufrechterhalten oder sich scheiden lassen. Das Getrenntleben der Ehegatten wird in Art. 1391–1395 ZGB geregelt. Diese Vorschriften enthalten jedoch keine gesetzlichen Bestimmungen des Begriffs "Getrenntleben".[7...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Unterhalt

Rz. 352 Das Statut des Unterhalts bestimmt sich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.1.2007 (HUntProt, vgl. Rdn 13 Ziff. 17). Beim Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 war es umstritten, ob dieses auch für eingetragene Lebenspartnerschaften einschlägig ist.[432] Das HUntProt enthält keinerlei ausdrückliche Regeln für eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlec...mehr

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Niederlande / 3. Unterhaltshöhe

Rz. 112 Die Höhe des von Blutsverwandten und Verschwägerten geschuldeten Lebensunterhalts wird ausschließlich durch zwei Faktoren bestimmt: einerseits durch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten und andererseits durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (Art. 1:397 Abs. 1 BW).[123] Seit dem 1.1.1973 ist eine ausdrückliche Indexanpassung vorgesehen (enthalten ...mehr

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Kroatien / 1. Allgemeines

Rz. 56 Gemäß Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 65 RentenG (siehe Rdn 32) hat der geschiedene Ehegatte dann Anspruch auf Familienrente (Hinterbliebenenrente), wenn ihm durch Gerichtsentscheidung ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem rentenversicherten ehemaligen Ehegatten zugesprochen wurde. Beim Tod des Ehegatten tritt in diesen Fällen also der Anspruch auf Familienrente an ...mehr

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Portugal / b) Eingeschränkte Adoption

Rz. 132 Die eingeschränkte Adoption (nach altem Recht vor dem 7.12.2015; bezeichnet auch als sogenannte schwache oder hinkende Adoption) konnte nur von Personen vorgenommen werden, die älter als 25 Jahre waren. Sie setzte das Bestehen einer Ehe der Annehmenden nicht voraus. Das Höchstalter im Zeitpunkt des Anvertrauens durfte nicht mehr als 50 Jahre betragen, es sei denn, es...mehr

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Griechenland / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 102 Die Scheidungsfolgen wie der Scheidungsunterhalt unterliegen dem Anwendungsbereich des Art. 16 ZGB. Sie richten sich also nach dem auf die Ehescheidung anzuwendenden Recht (siehe Rdn 62 ff.). Die Wirkungen der Ehescheidung auf die persönlichen (Zusammenleben der Ehegatten, Name der ehemaligen Ehegatten) oder vermögensrechtlichen (Anspruch auf Zugewinnausgleich, Güter...mehr

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Spanien / V. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 45 Weitere Ehewirkungen bzw. eine besondere Behandlung der Person wegen ihres Standes "verheiratet" finden sich auch an bisweilen unvermuteter Stelle. Exemplarisch sei hier das Insolvenzgesetz von 2003[57] mit seiner Regelung in Art. 78 genannt: "Bei Erklärung der Insolvenz durch eine verheiratete Person, die im Güterstand der Gütertrennung lebt, wird zugunsten der Insol...mehr

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Slowenien / III. Rechtsfolgen bei Ungültigkeit der Ehe

Rz. 6 Wurde eine Ehe entgegen Art. 23, Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und 2 (Art. 45) oder nicht zum Zweck der Lebensgemeinschaft geschlossen (Art. 47 Abs. 2) oder waren nicht beide Ehegatten bei der Eheschließung anwesend (Art. 47 Abs. 1),[11] so ist die Ehe ungültig. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Personen[12] eine Klage auf Aufhebung der Ehe einbring...mehr

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Frankreich / b) Einvernehmliche gerichtliche Scheidung

Rz. 158 Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, die auf ihrem Recht, vom Familienrichter angehört zu werden, bestehen, oder steht einer der Ehegatten unter einem gesetzlichen Schutzregime, z.B. unter Vormundschaft, so kann eine einvernehmliche Scheidung nach Art. 229–2 CC nur gerichtlich ausgesprochen werden. Auch die gerichtliche einvernehmliche Scheidung setzt gem....mehr

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Österreich / a) Allgemeines

Rz. 149 Das österreichische Recht sieht im Fall der Scheidung (ebenso bei Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe) einen Vermögensausgleich zwischen den Gatten vor, die sog. "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" (§§ 81 ff. EheG). Ein Aufteilungsverfahren findet nicht automatisch im Anschluss an eine Ehescheidung statt, sondern muss fristg...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ee) Beachtung von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 28 Allgemein wird angenommen, dass abkommensrechtliche Verweisungen stets als Sachnormverweisungen auszulegen seien, eine Rück- oder Weiterverweisung sei ausgeschlossen.[55] Praktisch wird dieser Rechtssatz jedoch kaum einmal bedeutsam. Bei einem inter partes geltenden Abkommen sind Rück- und Weiterverweisungen schon deswegen logisch ausgeschlossen, weil die mit dem Abko...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Das EuGVÜ und das Haager Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen

Rz. 44 Da die EU- (vormals EWG-) Länder sich näher stehen als die Mitglieder der Haager Konferenz, vereinheitlicht das EuGVÜ bspw. mehr als das Haager Abkommen vom 1.2.1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen und sein Zusatzprotokoll[76] (das von Deutschland nicht gezeichnet und nur in den Niederlanden, in Portugal und Zyp...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Voraussetzungen

Rz. 243 Eine registrierte Partnerschaft können nur zwei volljährige und geschäftsfähige Personen gleichen Geschlechts begründen (Art. 1 Abs. 1 G. Nr. 76/2016). Die Volljährigkeit gilt für beide Partner. Eine Befreiung ist nicht möglich. Eine unione civile kann nicht eingegangen werden, wenn ein Partner in einer nach italienischem Recht wirksamen Ehe oder unione civile lebt. E...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / IV. Verhältnis zu Art. 8 EMRK

Rz. 59 Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (vorstehende Rdn 45 ff.) bietet im Vergleich zu Art. 12 EMRK weitergehende Garantien: Erfasst werden auch die rechtlichen Beziehungen zwischen Mitgliedern einer nichtehelichen Familie und zwischen engeren Verwandten.[215]mehr

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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Rz. 78 Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in den Sachen der elterlichen Sorge bzw. Unterhaltsansprüche bezüglich Drittstaaten richtet sich grundsätzlich nach den zwischenstaatlichen Verträgen und Abkommen. Zu diesen gehört insbesondere das Haager Abkommen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der Elternr...mehr

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Bosnien und Herzegowina / A. Einleitung

Rz. 1 Bei Bosnien und Herzegowina (kurz: BiH) handelt es sich um ein komplexes staatliches Gebilde, das durch eigentümliche föderale, wenn nicht sogar konföderal zu nennende Merkmale gekennzeichnet ist. Diese sind nicht zuletzt Folge dessen, dass in der Verfassung des Staates (die einen Annex zum Friedensvertrag von Dayton darstellt),[1] Zugeständnisse an durch den Krieg ges...mehr

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Spanien / III. Ehelicher Unterhalt

Rz. 43 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten (bei intakter Ehe) ergibt sich aus Art. 143 Nr. 1 CC. Nach der ausdrücklichen Begriffsumschreibung in Art. 142 CC ist als Unterhalt alles zu verstehen, was zum Lebensbedarf, für Unterkunft (Wohnung), Kleidung und ärztliche Versorgung unabdingbar ist. Zum Unterhalt gehören auch die Kosten der Schwangerschaft und der...mehr

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Kroatien / 2. Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 77 Der Ehegatte ist neben den Kindern zu gleichen Teilen Erbe erster Ordnung (Art. 8, 9 ErbG). Im Falle einer gewillkürten Erbfolge, durch die er übergangen wird, ist er dementsprechend pflichtteilsberechtigt.[76] Nach Art. 25 Abs. 1 des kroatischen Erbrechtsgesetzes[77] endet mit der Scheidung der Ehe das gegenseitige Erbrecht. Der Ehegatte hat gem. Art. 25 Abs. 2 des E...mehr

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Deutschland / 4. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 43 Die konkrete Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe Rdn 32 f.) überlässt das Gesetz den Ehegatten und respektiert ihre privatautonomen Regelungen. Soweit solche Ehevereinbarungen die persönlichen (und nicht die vermögensrechtlichen) Ehewirkungen betreffen, sind sie nicht zwangsweise durchsetzbar und können auch nicht mit einem Vertragsstrafeversprechen ...mehr

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Serbien / 2. Aufteilung des gemeinsamen Vermögens

Rz. 70 Die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wird entweder einvernehmlich gem. Art. 179 durch notariell beglaubigte schriftliche Vereinbarung (einvernehmliche Aufteilung) oder gerichtlich gem. Art. 180 Abs. 1 (gerichtliche Aufteilung) vorgenommen. Rz. 71 Das Recht auf Aufteilung des gemeinsamen Vermögens haben die Ehegatten, die Erben eines verstorbenen Ehegatten und die G...mehr

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Bosnien und Herzegowina / C. Republika Srpska (RS)

Rz. 111 Das Familienrecht – und damit das Eherecht – innerhalb des Staates Bosnien und Herzegowina unterliegt der Zuständigkeit der Gebietseinheiten. Dies führt dazu, dass man in beiden Entitäten auf jeweils unterschiedliches Familienrecht trifft. Anders verhält es sich jedoch bei den Regelungen zum IPR. Da sämtliche Gebietseinheiten das diesbezügliche frühere jugoslawische ...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 160 Der österreichische Gesetzgeber regelt den gesetzlichen nachehelichen Unterhalt völlig losgelöst vom ehelichen Güterrecht. Die Bestimmungen sind kompliziert und vielschichtig und gelangen nur bei einem kleinen Prozentsatz der Scheidungen direkt zur Anwendung, da der weitaus überwiegende Teil der Scheidungen im Einvernehmen erfolgt; dabei muss von den Ehegatten auch e...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Beachtung von Rückverweisungen

Rz. 398 Auch die Verweisungen des Art. 19 EGBGB sind IPR-Verweisungen. Rück- und Weiterverweisungen sind also gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB beachtlich. Freilich könnte die Beachtung des Renvoi im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 EGBGB dazu führen, dass letztlich sämtliche Verweisungen in Satz 1, 2, und 3 im Ergebnis zum deutschen Recht führen. Die Auffächerung in die verschiedenen Anknü...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 163 Die elterliche Sorge umfasst unterschiedliche Teilberechtigungen, so das Recht (und zugleich die Pflicht), den Namen des Kindes zu bestimmen, das Kind zu betreuen und zu erziehen, seinen Aufenthaltsort zu bestimmen, sein Vermögen zu verwalten, das Kind gesetzlich zu vertreten, einen Vormund für ihn zu benennen (bzw. jemanden von Ausübung der Vormundschaft auszuschlie...mehr

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Österreich / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 236 Die internationale Zuständigkeit für den nachehelichen Unterhalt richtet sich seit dem 18.6.2011 unmittelbar nach der EU-Unterhaltsverordnung (EU-UnterhaltsVO).[361] Die EU-UnterhaltsVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.[362] Sonstige internationale Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch die EU-UnterhaltsVO verdrängt worden (Art. 69 Abs. 2 EU-U...mehr

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Schweiz / XII. Aufenthaltsrecht

Rz. 76 Heiratet ein ausländischer Staatsangehöriger einen Schweizer Bürger, hat er Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gerechnete, ununterbrochene fünfjährige Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sodann zu einer Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a...mehr