Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Dänemark / 1. Die einzelnen materiellen Voraussetzungen

Rz. 1 Die materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung finden sich im 1. Kapitel des Gesetzes über die Eingehung und Auflösung der Ehe (lov om ægteskabs indgåelse og opløsning; im Folgenden ÆL).[1] Nach § 2 dürfen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine Ehe eingehen. Das Verbot einer Minderjährigenehe ist absolut. Die früher bestehende Dispens...mehr

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Russland / II. Scheidungsgründe

Rz. 48 Scheidungsgründe spielen nur dann eine Rolle, wenn einer der Ehegatten nicht in die Scheidung einwilligt. Anderenfalls reicht der Scheidungsantrag eines oder beider Ehegatten aus. Willigt der andere Ehegatte nicht in die Scheidung ein, hat das Gericht die "Unmöglichkeit des weiteren Zusammenlebens der Ehegatten und der Aufrechterhaltung der Familie" festzustellen (Art...mehr

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Tschechische Republik / 1. Güterrechtlicher Ausgleich

Rz. 63 Die Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe, im Falle der Scheidung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, dessen Umfang sich nach gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen in einem geschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, muss auseinandergesetzt werden. Bei der Bestimmun...mehr

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Österreich / 2. Krankenversicherung

Rz. 197 Grundsätzlich sind nach österreichischem Recht nicht erwerbstätige Ehegatten als Familienangehörige beim anderen Ehegatten mitversichert (siehe Rdn 90). Mit Rechtskraft der Ehescheidung scheidet der nicht erwerbstätige Ehegatte – mangels Angehörigeneigenschaft – jedoch automatisch aus der Krankenversicherung aus, d.h., er verliert den von seinem erwerbstätigen Ehegat...mehr

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Finnland / I. Vermögensteilung

Rz. 57 Eine güterrechtliche Auseinandersetzung kann mit der Rechtshängigkeit der Scheidung gem. § 85 finnisches Ehegesetz verlangt werden. Fristen zur tatsächlichen Durchführung der Auseinandersetzung gibt es nicht. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bildet dabei zeitlich eine Zäsur. Danach erworbenes Vermögen fällt nicht mehr in den Ausgleich. Im Gegensatz zum de...mehr

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Ungarn / I. Allgemeines

Rz. 194 Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht zwischen zwei Personen, wenn sie ohne die Ehe geschlossen zu haben in gemeinsamem Haushalt, in emotionaler und wirtschaftlicher Gemeinschaft leben.[151] Das Bestehen der Lebensgemeinschaft kann nicht festgestellt werden, wenn einer der Partner mit einem Dritten verheiratet ist, mit einem Dritten in eingetragener Lebenspar...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Volladoption

Rz. 300 Eine Volladoption setzt auf Seiten des Anzunehmenden voraus, dass er minderjährig ist, er sich im Zustand der Verlassenschaft befindet, also ohne moralischen und finanziellen Beistand der Eltern oder unterhaltspflichtiger Verwandten (Art. 8 Abs. 1 l. adoz.) ist, und ein Zeugnis über seine Adoptionsfähigkeit vorliegt. Der Minderjährige ist anzuhören; ist er älter als ...mehr

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Dänemark / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 46 Nach § 4 Abs. 1 ÆFL sind die Ehegatten "dazu verpflichtet, einander zu versorgen". Die gegenseitige Unterhaltspflicht wird als ein grundlegendes Element der Ehe erachtet. Das ÆFL sieht ansonsten sowohl von Programmerklärungen als auch von Konkretisierungen dieser Pflicht – und i.Ü. auch von Bestimmungen über weitere Versorgungspflichten gegenüber der Familie – ab.[30]...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / II. Adoption

Rz. 174 Die gesetzlichen Regelungen zur Adoption befinden sich im 4. Kapitel des Elterngesetzbuches (Föräldrabalk; FB) sowie ergänzend in der Verordnung (1931:429) über gewisse Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (Förordning (1931:429) om vissa internationella rättsförhållanden rörande äktenskap, adoption och förmynderskap) im Gesetz (2018:1289) übe...mehr

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Rumänien / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Nach dem Ende des kommunistischen Systems in Rumänien wurde 1991 eine neue Verfassung verabschiedet, die in 2003 in zahlreichen Vorschriften überarbeitet wurde.[1] Die Familie wird in dem Abschnitt über die Grundrechte und Freiheiten der Bürger behandelt und wird damit zur vom Staat geschützten Institution. Nach den einschlägigen Vorschriften wird die Familie durch die...mehr

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Niederlande / 2. Haftung nach Auflösung der Gütergemeinschaft

Rz. 94 Die Auflösung der Gütergemeinschaft führt zu einer Änderung der Rechtsstellung der Gemeinschaftsgläubiger. Im vorliegenden Fall gehen wir davon aus, dass drei Vermögensmassen vorliegen: ein Gemeinschaftsvermögen, ein privates Vermögen des Mannes und ein privates Vermögen der Frau. Der Gemeinschaftsgläubiger kann nach Auflösung der Gütergemeinschaft zur Begleichung der...mehr

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Slowakische Republik / 1. Europäische Union

Rz. 48 In der Europäischen Union[11] gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (sog. Brüssel II bis-Verordnung), welche auch die gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Scheidungsverfahren regelt. Im Sinne der Verordnung wird die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts, der Staatsangehörigkeit, des Domizils...mehr

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Ukraine / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 70 Ein Gericht ist für die Ehescheidung nur dann anzurufen, wenn mindestens ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden ist (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ehe gem. Art. 107 Abs. 1 FGB ungeachtet gemeinsamer Kinder standesamtlich geschieden werden kann: bei Verschollenheit oder Geschäftsunfähigkeit) oder wenn einer der Ehegatten nicht in die Ehescheidung einwilli...mehr

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Belgien / 2. Mietrecht

Rz. 22 Ist die eheliche Wohnung angemietet, so stehen beiden Ehegatten gemeinschaftlich die Rechte aus diesem Mietverhältnis zu, auch wenn der Mietvertrag nur von einem Ehegatten abgeschlossen wurde. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam, Art. 215 § 2 ZGB.mehr

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Russland / 1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder

Rz. 94 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden allein durch die Abstammung begründet (Art. 47 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Eltern und deren Verwandten wird durch Art. 53 FGB festgelegt.mehr

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Griechenland / 2. Minderjährigenadoption

Rz. 109 Die Adoption wird durch gerichtliches Gestaltungsurteil auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen. Der Antrag muss vom Annehmenden höchstpersönlich bei Gericht gestellt werden (Art. 1549 ZGB). Es kommen die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder der Anzunehmende seinen gewöhn...mehr

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Polen / 3. Zugewinngemeinschaft

Rz. 99 Nach Beendigung des Güterstands kann der Ehegatte, dessen Zugewinn kleiner ist als der Zugewinn des anderen Ehegatten, einen Ausgleich durch Zahlung in Geld oder durch Übertragung von Rechten verlangen (Art. 51/4 § 1 FVGB; siehe Rdn 41 f.). Jeder Ehegatte kann aus wichtigen Gründen eine Verringerung der Pflicht zum Zugewinnausgleich verlangen (Art. 51/4 § 2 FVGB).mehr

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Polen / 1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 50 Die Ehegatten haben in der Ehe die gleichen Rechte und Pflichten. Sie sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zum Beistand und zur Treue sowie zum Zusammenwirken zum Wohl der Familie verpflichtet (Art. 23 FVGB). In allen wesentlichen Angelegenheiten entscheiden sie gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, so kann jeder von ihnen eine gerichtliche Entscheidung...mehr

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Slowakische Republik / 3. Inhalt der Gütergemeinschaft

Rz. 23 Den Inhalt der Gütergemeinschaft bilden Rechte und Pflichten der Ehegatten, die ihr Verhältnis zu ihrem gemeinsamen Eigentum betreffen. In diesem Zusammenhang gibt es zwei Gruppen von Rechtsverhältnissen: a) Rechtsverhältnisse zwischen den Ehegatten Rz. 24 Das von der Gütergemeinschaft erfasste Vermögen verwenden beide Ehegatten gemeinsam, ebenso tragen sie gemeinsam di...mehr

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Bulgarien / 1. Eheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 47 Ehegatten haben in der Ehe gleiche Rechte und Pflichten (Art. 13 FamKodex). Sie sind einander zum Respekt und gegenseitigen Verständnis, zur gemeinsamen Sorge für die Familie sowie zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (Art. 14 ff. FamKodex).mehr

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Litauen / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 31 Die Rechtswirkungen der Ehe treffen ebenso die konfessionell geschlossenen Ehen, wenn sie die gesetzlich geregelten Anforderungen erfüllen (Art. 3.24 Abs. 2 ZGB). Die Familienbeziehungen werden durch die Eheschließung als Grundlage des gemeinsamen (Zusammen-) Lebens gebildet. Sollten sich die Eheleute über ihre Pflichte oder die Ausübung ihrer Rechte nicht einigen kön...mehr

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Belgien / ff) Vorzeitige Auszahlung der Zugewinnausgleichsforderung

Rz. 61 Wenn ein Ehegatte sein Vermögen so verwaltet, dass er dadurch die Rechte des anderen bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt, kann der andere Ehegatte die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs verlangen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, die zu der fiktiven Hinzurechnung nach Art. 1469/4 Par. 2 ZGB führen.mehr

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Dänemark / 6. Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten

Rz. 39 Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Neben Abkömmlingen erbt er nachlasssteuerfrei ½ des Nachlasses (§ 9 Abs. 1 des Erbgesetzes [arvelov – ARL]), neben Erben der zweiten oder dritten Ordnung das gesamte Vermögen (§ 9 Abs. 2 ARL).[26] Bei Gütergemeinschaft erhält er zudem im Voraus seinen Anteil am Gesamtgut (boslod), womit die Erbschaft nur noch den Anteil des Erblasse...mehr

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Kroatien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 10 Das FamG – das auch die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse vorsieht (Art. 34, Art. 40–42 FamG) – geht ohne eine solche Regelung von der Unterteilung in eigenes Vermögen und gemeinsames Vermögen (wörtlich: "ehelich Erworbenes"; Bračna Stečevina) aus (Art. 35 FamG).[11] Am gemeinsamen Vermögen steht den Ehegatten Miteigentum zu ...mehr

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Ukraine / 1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder

Rz. 108 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden durch die (standesamtlich eingetragene) Abstammung des Kindes begründet (Art. 121 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder wird durch Art. 142 FGB festgelegt.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Anfechtbarkeit (nullità e annullabilità)

Rz. 16 Die Anfechtung oder Nichtigkeit richtet sich auf die Eheschließung. Sie hindert eine Auflösung der Ehe durch Scheidung,[21] während sie ausgesprochen werden kann trotz der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten. Die Klage darf vom Erben eines Ehegatten weitergeführt, aber nicht eingeleitet werden (Art. 127 c.c.). Rz. 17 Trotz minimaler Unterschiede in der Ausführu...mehr

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Belgien / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 143 Der nacheheliche Unterhalt, der in Art. 301 ZGB geregelt ist, ersetzt die eheliche Sorgepflicht ab dem Zeitpunkt, in dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Nach Abschaffung der Schuldscheidung (siehe Rdn 97 ff.) ist nunmehr die Bedürftigkeit eines Ehegatten das Ausgangskriterium für die Bewilligung und Festlegung des nachehelichen Unterhalts.[184] In Ermangelun...mehr

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Slowakische Republik / 1. Eheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 34 Die Ehegatten sind in den Rechten und Pflichten gleichgestellt. Sie sind zur Lebensgemeinschaft, Treue, Respekt der gegenseitigen Würde, Hilfe, Kinderfürsorge und Schaffung einer gesunden Familienumgebung verpflichtet (§ 18 FamG).mehr

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Kroatien / 3. Ehevertragsfreiheit

Rz. 83 Es ist nicht zulässig, mit dem Ehevertrag die Anwendbarkeit ausländischen Rechts auf vermögensrechtliche Beziehungen zu vereinbaren (Art. 42 FamG; siehe Rdn 29). Dies gilt allerdings nicht für die ab dem 29.1.2019 in den Anwendungsbereich der vorrangig anwendbaren EUGüVO fallenden Sachverhalte (vgl. Fn 30).mehr

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Bulgarien / 2. Unvollständige Adoption

Rz. 120 Diese Adoptionsform ist in Art. 102 FamKodex vorgesehen. Hiernach entsteht ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem Adoptierenden/den Adoptiveltern und dem Adoptivkind mitsamt seinen Abkömmlingen. Das Rechtsverhältnis zu den Blutsverwandten bleibt aufrechterhalten. Indes gehen die elterlichen Rechte und Pflichten auf den Annehmenden über (Art. 102 Abs. 1 S. 2 FamKodex),...mehr

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Serbien / II. Prozessrecht

Rz. 3 Das FamG regelt sechs spezielle Verfahren, in denen Streitigkeiten im Bereich der Familienbeziehungen beigelegt werden:mehr

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Ukraine / II. Scheidungsgründe

Rz. 61 Ein Scheidungsgrund spielt nur dann eine Rolle, wenn nur einer der Ehegatten die Scheidung beantragt. Andernfalls reicht der gemeinsame Scheidungsantrag beider Ehegatten aus. Im Streitfall ist die Scheidung dann auszusprechen, wenn feststeht, dass das weitere Zusammenleben der Ehegatten und die Aufrechterhaltung der Ehe wesentlichen Interessen eines der Ehegatten oder...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Witwenrente, soziale Sicherung

Rz. 77 Mit der Scheidung entfallen auch sämtliche Rechte auf Witwen/Witwerpensionen oder -renten oder auf Leistungen der Sozialsysteme, die auf den Beiträgen des anderen Ehegatten beruhen.mehr

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Slowakische Republik / 3. Anerkennung der Eheschließung im Ausland

Rz. 19 Eine vom slowakischen Staatsbürger im Ausland vor einer anderen als dafür bevollmächtigten slowakischen Behörde geschlossene Ehe ist in der Slowakei wirksam, wenn sie auch in dem Staat der Trauung wirksam ist und kein die Ehe ausschließender Umstand im Sinne des slowakischen materiellen Rechts vorliegt (§ 20a IPRG). Im Sinne der Kollisionsnormen ist zur Anerkennung ei...mehr

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Katalonien / b) Auflösung von Todes wegen

Rz. 57 Die Wirkungen der Auflösung von Todes wegen sind mit denen der Ehe völlig vergleichbar. Der überlebende Partner hat ein Anrecht auf den Hausrat und auf die Vorteile des sog. Jahres des Witwenstands (Art. 234–14 CCCat; vgl. Rdn 16 f.). Die Rechte aus der gewillkürten oder gesetzlichen Erbfolge des verstorbenen Lebenspartners entsprechen vollumfänglich denen eines verwi...mehr

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Finnland / 3. Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft

Rz. 92 Die Feststellung der Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind und die Sicherstellung der Unterhaltsleistung durch den Erzeuger erfolgen entweder dadurch, dass der Vater von sich aus oder aufgrund der vom sog. Kindpfleger durchgeführten Vaterschaftsuntersuchung die Vaterschaft anerkennt oder dass durch Urteil die Vaterschaft festgestellt wird. Eine Vaterschaftsuntersuc...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Abänderbarkeit, Dauer

Rz. 220 Sowohl die Gewährung als auch die Höhe des assegno di divorzio stehen unter dem Vorbehalt der "rebus sic stantibus".[261] Der italienische Gesetzgeber hat diesen Grundsatz teilweise in Gesetzesform gegossen. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei einem oder beiden Ehegatten kann jeder Ehegatte eine Abänderung des Urteils für die Zukunft beantragen. Das ...mehr

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Ungarn / 2. Internationale Zuständigkeit

Rz. 193 Ungarische Gerichte sind gem. § 103 IPRG für die Verfahren betreffend Bestehen, Gültigkeit oder Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie für Verfahren betreffend die Rechte und Pflichten aus einer solchen Beziehung international zuständig, wenn die Beziehung in Ungarn begründet wurde oder wenn zumindest einer der eingetragenen Lebenspartner ungarischer...mehr

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Litauen / 4. Verwaltung des Vermögens

Rz. 24 Grundsätzlich verwalten und veräußern die Ehepartner das Gemeinschaftsvermögen gemäß einer gemeinsamen Vereinbarung. Gemäß Art. 3.92 ZGB wird die Zustimmung des anderen Ehepartners u.a. nicht benötigt fürmehr

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Ukraine / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 103 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist bislang kein voll ausgebildetes Rechtsinstitut des ukrainischen Rechts. Vielmehr gilt die obligatorische Zivilehe, die rechtliche Wirkungen grundsätzlich nur entfaltet, wenn sie im Personenstandsregister eingetragen wurde (siehe Rdn 16). Allerdings werden punktuell Rechtsfolgen auch an die nichteheliche Lebensgemeinschaft gekn...mehr

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Spanien / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 24 Art. 66 und 67 CC enthalten die Grundsätze der aus der geschlossenen Ehe resultierenden Wirkungen, wonach die Ehepartner in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt sind.[37] Sie sind verpflichtet, einander zu achten, gegenseitig zu helfen und im Interesse der Familie zu handeln.[38] Des Weiteren sind die Ehegatten ausdrücklich zum Zusammenleben und zur Wahrung der ...mehr

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Portugal / III. Trennung

Rz. 64 Die der Scheidung gesetzessystematisch nachgeordnete gerichtliche Trennung ist wie die Scheidung in zwei Formen vorgesehen: die Trennung im gegenseitigen Einvernehmen und die streitige Trennung.[67] Nach der Generalverweisung in Art. 1794 CC sind die für die Scheidung geltenden Vorschriften auf die Trennung entsprechend anzuwenden, mithin kommt auch ein Verfahren mit ...mehr

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Großbritannien: England und... / c) Property Adjustment Orders

Rz. 56 Neben den finanziellen Regelungen kann das Gericht auch unmittelbar auf die Vermögenszuordnung der Ehegatten Einfluss nehmen, indem es gem. ss. 24, 24 A MCA 1973 folgende Anordnungen trifft:mehr

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Deutschland / b) Ehegatten-Innengesellschaft

Rz. 81 Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gem. §§ 705 ff. BGB kann ohne weiteres auch von Ehegatten gegründet werden. Ist ein Ehegatte am Vermögen des anderen Ehegatten nicht dinglich mitberechtigt, entsteht kein Gesamthandsvermögen. Dann handelt es sich um eine Ehegatten-Innengesellschaft, nach deren Auflösung schuldrechtliche Ausgleichsansprüche entstehen.[85] Die...mehr

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Rumänien / V. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 92 In Rumänien als EU-Mitgliedstaat findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesache und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung) Anwendung; insofern wird auf die Ausführunge...mehr

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Polen / b) Die erweiterte Gütergemeinschaft

Rz. 37 Die Ehegatten können die gesetzliche Gütergemeinschaft erweitern, indem sie ihr auch solche Vermögenswerte unterstellen, die Sondervermögen eines Ehegatten sind. Dazu gehört insbesondere das voreheliche Vermögen. Auf folgende Vermögenswerte kann die Gütergemeinschaft nicht erweitert werden (Art. 49 § 1 FVGB):mehr

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Deutschland / 3. Volljährigenadoption

Rz. 135 Für die Volljährigenadoption gelten im Grundsatz die Vorschriften über die Minderjährigenadoption (§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB). Von diesem Grundsatz enthalten die Vorschriften über die Volljährigenadoption allerdings einige wichtige Ausnahmen. Verschiedene Vorschriften der Minderjährigenadoption sind im Verfahren über eine Volljährigenadoption nicht anzuwenden (§ 1768 Ab...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 108 Die VOen sind nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 in Kraft getreten. Ihre Bestimmungen waren gem. Art. 69 Abs. 1 aber erst ab dem 29.1.2019 anwendbar – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Abs. 2 und 3) aber nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet od...mehr

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Belgien / 5. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 152 Die Scheidung hat Auswirkungen auf die sog. ehelichen Vorteile, d.h. die unentgeltlichen Zuwendungen und Vergünstigungen, welche die Ehegatten sich entweder im Ehevertrag oder während der Ehe gewährten: Schenkungen, Testamente, vertragliche Erbeinsetzungen, Vereinbarungen zwecks ungleicher Aufteilung, Vorausanteilsklauseln.[202] Die Ehegatten verlieren aufgrund Art. ...mehr

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Slowenien / I. Begriff

Rz. 2 Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, deren Schließung, Rechtsfolgen und Auflösung das FamGB regelt (Art. 3 Abs. 1[5]). Die Bedeutung der Ehe liegt in der Gründung einer Familie[6] (Art. 3 Abs. 2). Das FamGB enthält keine Vorschriften über das Verlöbnis. Die Vereinbarung, eine Ehe schließen zu wollen, hat keine familienrechtlichen Folgen. Fra...mehr