Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Umfang der Haftung des Nacherben

Rz. 1 Die Haftung des Nacherben für die Nachlassverbindlichkeiten beginnt erst mit Eintritt des Nacherbfalls. Bis dahin haftet ausschließlich der Vorerbe, und zwar auch dann, wenn der Nacherbe die Erbschaft schon vor dem Nacherbfall angenommen hat.[1] Mit dem Nacherbfall wird der Vorerbe mit den Einschränkungen des § 2145 BGB grundsätzlich von der Haftung frei. Als Erbe haft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (3) Nachfolgeklauseln

Rz. 256 Den sog. Nachfolgeklauseln ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmern des verstorbenen Gesellschafters vorsehen.[699] Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Die Erben treten nach Ansicht des BGH[700] – allerdings nur dann, wenn die vereinbarte Nachfolgeklausel mit der erbrechtl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die "amtliche" Aufnahme des Inventars nach dieser Bestimmung erfordert stets einen Antrag des Erben. Ein Vermächtnisnehmer oder sonstiger Nachlassgläubiger kann den Antrag nicht stellen. Weil aber ein Miterbe für den gesamten Nachlass ein Inventar errichten kann, ist er auch befugt, den Antrag nach § 2003 BGB zu stellen.[3] Im Übrigen können – neben dem Erben und Miter...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Inventarerrichtung durch einen Miterben (Abs. 1)

Rz. 4 § 1993 BGB definiert Inventar als Verzeichnis des Nachlasses. Hieraus wird mehrheitlich die Voraussetzung abgeleitet, dass sich die Schutzwirkung des Abs. 1 nur dann bei den Miterben entfalten könne, wenn sich das errichtete Verzeichnis auf den gesamten Nachlass und nicht nur auf den Erbteil des errichtenden Miterben bezieht.[5] Große praktische Relevanz wird diesem – ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Annahme

Rz. 2 Bei der Erklärung des Bedachten handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zugang bestimmt sich nach den §§ 130–132 BGB. Die Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten – bspw. durch die Annahme des zugewendeten Gegenstandes – abgegeben werden.[2] Für die Annahme des Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bed...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / II. Prüfung der Formerfordernisse

Rz. 7 Das Grundbuchamt hat zunächst die Formgültigkeit und dann auch den Inhalt der Verfügung von Todes wegen zu prüfen.[16] Die Prüfung der Formerfordernisse hat sich dabei an den §§ 2231, 2249, 2250 BGB sowie dem BeurkG und dem KonsularG zu orientieren. Inhaltlich ist die Verfügung von Todes wegen vom Grundbuchamt selbstständig, rechtlich vollumfänglich zu prüfen. Ergeben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Treuhandlösung

Rz. 34 Bei der Treuhandlösung führt der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft treuhänderisch und im eigenen Namen für die Erben fort. Er wird im Handelsregister eingetragen und tritt nach außen nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Inhaber auf. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden: zum einen die Verwaltungs- oder Ermächtigungstreuhand, zum anderen die Vollrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in eine andere letztwillige Verfügung

Rz. 93 Die Umdeutung kann sich zum einen auf eine einzelne Anordnung des Testaments beschränken. Sie kann aber auch das Testament im Ganzen betreffen. Ist ein öffentliches Testament formungültig, kann es dann, wenn die Formvoraussetzungen für ein eigenhändiges Testament erfüllt sind, in ein solches umgedeutet werden.[342] Auch ein gemeinschaftliches Testament, das nicht den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2063 BGB enthält zwei grundsätzlich verschiedene Regelungen, nämlich einerseits betreffend die Wirkung der Inventarerrichtung durch einen Miterben für die anderen beteiligten Miterben (Abs. 1), andererseits hinsichtlich des Fortbestandes der Haftungsbeschränkung eines im Außenverhältnis bereits unbeschränkt haftenden Miterben im Verhältnis zu seinen übrigen Miterben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) Besonderheiten bei unterstelltem Verkaufsszenario

Rz. 241 Aus der Sicht des IDW weisen Unternehmensbewertungen im familien- sowie auch im erbrechtlichen Kontext Besonderheiten gegenüber sonstigen Bewertungsanlässen auf. Diese wurden im Jahr 2016 in dem Bewertungsstandard IDW S 13 "Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht" zusammengefasst. IDW S 13 ergänzt die eigent...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Miteigentumsanteile

Rz. 163 Besondere Probleme sind mit der Bewertung eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie verbunden. Während der weit überwiegende Teil der Literatur[490] für die Bewertung von (einzelnen) Miteigentumsanteilen an Immobilien einen deutlichen Abschlag vom anteilig auf den einzelnen Miteigentümer entfallenden Verkehrswert der Gesamtimmobilie für erforderlich hält, hat der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)

Rz. 22 Wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Der Erklärende befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, er jedoch über die Bedeutung des Erklärten irrt, ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / C. Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

Rz. 12 In diesem Spannungsverhältnis zwischen Testierfreiheit einerseits und Verwandtenerbrecht andererseits steht das Pflichtteilsrecht. Es beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers, indem es den nahen Angehörigen eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichert. Rz. 13 Der BGH[31] vertrat bereits in der Vergangenheit – ebenso wie die überwiegende Meinung im zivil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (3) "Wahrer innerer Wert"

Rz. 74 Diese Sichtweise entspricht auch den Feststellungen des BVerfG[300] sowie den Erwägungen des BGH,[301] wenn er statt auf den unmittelbar nach dem Erbfall erzielbaren Veräußerungserlös auf den "wahren inneren Wert" von Nachlassgegenständen abgestellt hat, um auf diese Weise die Zugrundelegung von aktuellen Marktpreisen, die nicht auf der Grundlage eines funktionierende...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Inhalt des Antrags

Rz. 24 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist für das Nachlassgericht nach h.M. bindend. Eine Abweichung inhaltlicher Art ist bei der Erteilung nicht zulässig. Der Antrag muss grundsätzlich die notwendigen Angaben enthalten nach §§§ 23 Abs. 1, 352 FamFG (früher §§ 2354, 2355 BGB).[54] Bei differenzierter Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 2353 BGB ist es durc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Abschichtung

Rz. 9 Durch den BGH ist seit 1998 neben dem Auseinandersetzungsvertrag (siehe Rdn 8) und der Erbteilsübertragung (siehe Rdn 21) ein "dritter Weg" der Auseinandersetzung anerkannt, der zu einer Teilauseinandersetzung führt:[17] Miterben scheiden einverständlich gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus.[18] Dies wird allg. als "Abschichtung" bezeichnet, ein Begriff, den d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Eigenhändigkeit

Rz. 9 Schließlich muss das privatschriftliche Testament vom Verfasser eigenhändig geschrieben worden sein. Der gesamte Inhalt des Testaments muss somit vom Erblasser persönlich in der ihm eigenen Schrift geschrieben sein, so dass eine Nachprüfung der Echtheit und Einheit aufgrund der besonderen Schriftzüge des Erblassers durch ein graphologisches Gutachten möglich ist und ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anwendung der einzelnen Tabellen

Rz. 24 Die Vergütungsrichtsätze sind grundsätzlich nach dem Bruttowert des Nachlasses zu ermitteln, d.h. also von der Summe des Aktivvermögens ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, und nicht vom Nettowert.[38] Gerade die Schuldenregulierung ist besonders aufwendig und stellt eine Hauptaufgabe der Testamentsvollstreckung im Regelfall dar. Anderes gilt nur, wenn die Schuld...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zwangsvollstreckung

Rz. 24 Ein gegen den Erblasser ergangenes Urteil oder Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO wirkt auch gegen den Testamentsvollstrecker. I.R.d. Zwangsvollstreckung bedarf es jedoch einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel gem. §§ 727, 749, 795 ZPO.[46] Da eine dem § 327 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung fehlt, wirkt die Rechtskraft eines zuungunsten des Erben ergangenen L...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesetzliches Erbrecht

Rz. 7 Der überlebende Ehegatte hat nur dann Anspruch auf den Voraus i.S.v. § 1932 BGB, wenn er zum gesetzlichen Erben berufen ist. Somit scheidet die Anwendbarkeit des § 1932 BGB dann aus, wenn die Ehe vor Eintritt des Erbfalls aufgelöst oder die Regelung des § 1933 BGB eingreift oder ein Erbverzicht erklärt worden ist bzw. eine Erbunwürdigkeitserklärung entgegensteht.[6] Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Voraussetzung der Gültigkeit eines Testaments ist dessen persönliche Errichtung (formelle Höchstpersönlichkeit). Das Testament muss vom Erblasser persönlich ge- und unterschrieben werden, sofern es sich um ein privatschriftliches Testament handelt. Für ein öffentliches Testament gilt § 2232 BGB. Beim Testierrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Eine St...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verlöbnis

Rz. 9 Ein Verlöbnis i.S.d. §§ 1297 ff. BGB, d.h. ein ernsthaftes wechselseitiges Heiratsversprechen, ist Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2. Hat der Erblasser lange Zeit mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt, bestand jedoch keine konkrete Heiratsabsicht, handelt es sich auch dann nicht um ein Verlöbnis, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben ist, um die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Überschuldung

Rz. 9 Die Überschuldung wird entsprechend den Regelungen der §§ 11, 19 Abs. 2, 320, 322 InsO als die Situation definiert, in der die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen.[31] Maßgeblich ist ausschließlich die Höhe der Schulden, nicht aber ihre Art bzw. Herkunft.[32] Auch wenn die Definition des Überschuldungsbegriffs nach insolvenzrechtlichen Maßstäben erfolgt, bi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Pflichtteilsberechtigter Nichterbe

Rz. 2 Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[6] Somit sind auskunftsberechtigt auf jeden Fall enterbte Abkömmlinge des Erblassers, ebenso der enterbte Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner [7] und der enterbte Elternteil, soweit Erben erster Ordnung ihn nicht vom Pfl...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Kaufvertrag

Rz. 1 Der Erbschaftskauf ist ein Kauf nach den Vorschriften der §§ 433 ff. BGB, der nach Eintritt des Erbfalls erfolgt. Vor dem Erbfall sind nur Vereinbarungen i.S.d. § 311b Abs. 5 BGB möglich. Bei dem Erbschaftskauf handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, für den das allg. Kauf- und Leistungsstörungsrecht (§§ 437, 439 ff. BGB) gilt. Der Erbschaftskauf ist Rechtskauf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Eigene Würdigung

Rz. 58 Was landläufig unter dem Begriff der "Inhaltskontrolle" zusammengefasst wird, sollte differenziert betrachtet werden. Schließlich kommen zur nachträglichen Beseitigung von "Ungerechtigkeiten" nicht nur § 138 BGB und § 242 BGB, sondern auch das Instrument der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und die Anfechtung in Betracht. Die Verbindung des Erb- oder Pflichtt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Abkömmling, Lebenspartner

Rz. 6 Abkömmlinge sind die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers (vgl. zudem § 2349 Rdn 2). Die Worte "oder Lebenspartner" nach "Ehegatten" wurden mit Wirkung zum 26.11.2015 eingefügt.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. 2Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erlangter Erbschaftsgegenstand

Rz. 5 Als erlangter Erbschaftsgegenstand kommen alle zur Erbschaft gehörenden Sachen und Rechte sowie die Surrogate nach § 2019 BGB in Betracht.[8] Unter § 2025 BGB fällt aber auch die Erlangung der Erbschaft als Ganzes, z.B. durch die Vorlage eines gefälschten Testaments.[9]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 111 Soweit der gemeine Wert nicht anhand eines tatsächlich erzielten Kaufpreises bestimmt werden kann, kommen für die Schätzung des Verkehrswerts verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht. In diesem Zusammenhang differenziert die h.M. zwischen verschiedenen Arten von Grundstücken, deren Bewertung sich jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen richtet.[403] Dies entspr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Empfangsbedürftigkeit und Empfangszuständigkeit

Rz. 4 Die Ausschlagungserklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (Abs. 1 Hs. 2; § 343 FamFG) und muss daher in der notwendigen Form dem Nachlassgericht zugehen. Für den Zugang der Ausschlagungserklärung gelten die allg. Vorschriften über den Zugang von Willenserklärungen, insbesondere gilt § 130 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 BGB (§ 130 Abs. 3 BGB). Die Ausschlagung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2)Der Erbe ist verpflichtet, zur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. 2Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch. (2)Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Ausschluss des § 1989 BGB

Rz. 8 Mit dem Ausschluss dieser Bestimmung wird dem Erben die Haftungserleichterung (Bezugnahme auf § 1973 BGB) genommen, die dort nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse oder den Insolvenzplan vorgesehen ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sicherungsbedürfnis

Rz. 11 Nicht in allen Fällen, in denen Unklarheit über den endgültigen Erben besteht, können staatliche Fürsorgemaßnahmen angeordnet werden. Voraussetzung ist zusätzlich das Vorliegen eines entsprechenden Sicherungsbedürfnisses, das auf der einen Seite staatliches Einschreiten begründet, auf der anderen Seite aber auch begrenzt. Ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, hat das Na...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. 2Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Andere Verfügungen

Rz. 6 Für andere Verfügungen über die in S. 1 genannten Rechte als Kündigung und Einziehung hinaus bleibt § 2113 BGB uneingeschränkt anwendbar, S. 3. Dies gilt für Abtretungen, Verpfändungen, Löschungsbewilligungen, Umwandlung von Hypotheken in Grundschulden oder umgekehrt sowie die Aufrechnung durch den Vorerben.[14]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 9 Ein Gutglaubensschutz kommt anders als bei Abs. 3 BGB bei einem Erwerb in der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, da die Vorschriften über den guten Glauben des Grundbuchs und über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen (§§ 892 ff., 932 ff., 1244 BGB) nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb gelten.[19] Auch der gutgläubig gegen den Vorerben vorgehende Eigengläub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Verjährung

Rz. 17 Nach § 194 Abs. 1 BGB verjähren nur Ansprüche. Andere Rechte oder Rechtsstellungen können nicht verjähren.[12] Da der Begünstigte keinen Anspruch, sondern einen Erwerbsgrund hat, gibt es in seiner Hand nichts, das verjähren könnte.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 5 Der Erbe kann die Befriedigung des ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, soweit der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger (Abs. 1 S. 1) sowie derjenigen ausgeschlossenen Gläubiger, zu deren Befriedigung er rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 2 S. 3),[9] erschöpft wird. Nur Forderungen nachlassbeteiligter Gläubiger (§ 1972 BGB), di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Ausschluss der §§ 1990 bis 1992 BGB

Rz. 9 Dass der unbeschränkbar haftende Erbe die Einreden dieser Vorschriften nicht geltend machen kann, ist eine schlichte Folge der unbeschränkbaren Haftung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Persönlich haftende Gesellschaftsanteile (OHG, GbR, Komplementär einer KG)

Rz. 45 Hinsichtlich der Abwicklungsvollstreckung gelten im Bereich der stets durch persönliche Haftung gekennzeichneten Anteile an GbR, OHG sowie Komplementäranteilen an KG dieselben Grundsätze wie beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft. Gehört zum Nachlass der Anteil eines alleinigen Komplementärs einer KG, kann der Testamentsvollstrecker jedenfalls für die dreimonatige ...mehr