Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Durch Arbeitgeber betriebene Kantine

Rz. 988 Mahlzeiten, die in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 3,57 EUR (2021) nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 S. 1 LStR). Rz. 989 Ausnahmsweise liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Lebenslange Pflicht – Catch-All-Klauseln

Rz. 1812 Sog. Catch-All-Klauseln, die den Arbeitnehmer bis an sein Lebensende verpflichten sollen, jedwede im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses erlangte Information, im Entscheidungsfall sogar nicht einmal eingeschränkt auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sondern auf sämtliche im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Angelegenheiten und Vorgänge, uneingeschr...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Verschulden des Arbeitnehmers

Rz. 8 Nach der st. Rspr. des BAG ist es unerheblich, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Abmahnung auf Tatsachen gestützt wird, die den erhobenen Vorwurf objektiv rechtfertigen (BAG v. 7.9.1988 – 5 AZR 625/87, NZA 1989, 272 = DB 1989, 284; BAG v. 12.1.1988 – 1 AZR 219/86, NZA 1988, 474 = DB 1988,...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Voraussetzungen

Rz. 1593 Einen Anspruch auf Transfer-Kug haben nur Arbeitnehmer. Selbstständig Tätige haben keinen Anspruch. Rz. 1594 Die Mitarbeiter müssen von einem Arbeitsausfall betroffen sein, der Rz. 1595 Es müssen die betrieblichen Voraussetzu...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Versteuerung

Rz. 991 Als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer für eine Mahlzeit gezahlten Preis einschließlich USt und dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert zu erfassen. Eine steuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens einen Preis i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt (vgl. R 8...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Arbeitsschutzrechtliche Aspekte

Rz. 237 Das Arbeitsschutzrecht enthält eine Vielzahl von technischen und organisatorischen Regelungen zur Unfallverhütung. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus dem ArbSchG als Rahmengesetz sowie den Bestimmungen der BG in Form von BG-Vorschriften, -Regeln, -Informationen und -Grundsätzen sowie Rechtsverordnungen. Rz. 238 Zu den wichtigsten Gesetzen und Verordnungen, die neb...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Ersatz mobbingbedingter Vermögensschäden

Rz. 1240 Zu der Beseitigung der einem Arbeitnehmer entstehenden Mobbingfolgen gehört aber auch der Ersatz jeglicher Art von Schäden, die er infolge des Mobbings erleidet. In erster Linie geht es dabei um Schäden, die daraus entstehen, dass er aufgrund mobbingbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung seine vertragsgemäßen Arbeitsleistungen nicht erbringen kann. Verfügt er aufgrun...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / j) Befristete Verträge

Rz. 1387 Stellt der Arbeitgeber für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der (langfristigen) Pflegezeit für den Arbeitnehmer eine Ersatzkraft ein, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 6 Abs. 1 S. 1 PflegeZG). Die Sonderregelung steht neben der Vertretungsregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, die bereits eine zulä...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Arbeitsentgelt

Rz. 1010 Der Beitrag des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers wird von den beitragspflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers errechnet. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählt vor allem das Arbeitsentgelt. Unter Arbeitsentgelt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Beze...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (5) Verwirkung

Rz. 737 Der Einwand der Verwirkung des Vergütungsanspruches zulasten des Arbeitnehmers kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber nicht mehr damit rechnet und auch nicht mehr damit zu rechnen braucht, dass der Arbeitnehmer Ansprüche nach § 12 ArbnErfG geltend macht (BGH v. 23.6.1977 – X ZR 6/75, GRUR 1977, 784 – Blitzlichtgeräte). Voraussetzung ist allerdings, dass der Arb...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Meldepflicht

Rz. 748 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG muss der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung macht, diese dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitteilen, wobei auch hier eine "Erklärung in Textform" ausreicht. Dieser Mitteilungspflicht unterliegen allerdings lediglich sog. geborene Erfindungen i.S.d. § 4 Abs. 3 ArbnErfG, nicht jedoch ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Unterrichtung über Aufgabe und Verantwortung, Art der Tätigkeit und Einordnung in den Arbeitsablauf

Rz. 1629 Gem. § 81 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Aufgabe und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist keine höchstpersönliche Pflicht des Arbeitgebers. Es genügt eine Einweisung bzw. Unterrichtung des Arbeitnehmers durch qualifizierte Vorgesetzt...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (5) Streitwert

Rz. 81 Der Streitwert hinsichtlich der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist mit einem Monatsgehalt zu veranschlagen (vgl. Streitwertkatalog; LAG Nürnberg v. 11.11.1992 – 6 Ta 153/92, NZA 1993, 430). Sofern der Arbeitnehmer auf Entfernung von mehreren Abmahnungen aus der Personalakte klagt, soll die erste und die zweite Abmahnung jeweils mit einem Monatsverdienst...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Formale Voraussetzungen

Rz. 1528 Der auf das TzBfG gestützte Anspruch auf Teilzeitarbeit hängt zunächst davon ab, ob die folgenden formalen Voraussetzungen erfüllt sind:mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 112. Weiterbildung

Rz. 1826 Außer Bayern und Sachsen haben alle Bundesländer entsprechende Regelungen zur Weiterbildung in einem Landesgesetz (etwa Bildungsurlaubsgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz) verankert. Insoweit handelt es sich, da der Bildungsurlaub nicht der Erholung dient, nicht um Urlaub i.S.d. BUrlG; er ist also zusätzlich zu gewähren; § 15 Abs. 2 S. 1 BUrlG ist nicht einschlägig....mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Geringfügige Beschäftigung als Zeitgeringfügigkeit

Rz. 364 Neben der geringfügigen Beschäftigung aufgrund der monatlichen Entgeltbegrenzung nach Abs. 1 Nr. 1 wird in Abs. 1 Nr. 2 eine geringfügige Beschäftigung auch anerkannt, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage (bis 31.12.2018: zwei Monate oder 50 Arbeitstage), nach ihrer Eigenart begrenzt zu ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (4) Einhaltung der zweijährigen Karenzzeit

Rz. 1534 Die zweijährige Sperrfrist für ein erneutes Verringerungsverlangen, die der Arbeitnehmer ggf. einhalten muss, bezieht sich auf die Fälle der einvernehmlichen Herabsetzung der Arbeitszeit und der berechtigten Ablehnung des Teilzeitwunsches. Ist das Verfahren, die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit einvernehmlich zu erreichen, durch die Ablehnung des Arbeitge...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Mitbestimmung

Rz. 1810 Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich der Arbeitnehmer ggü. dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sog. Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist (vgl. BAG v. 10.3.2009, NZA 2010,...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 68. Kuren (Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation)

Rz. 1019 Der Begriff der Kur wird in den arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Gesetzen nicht mehr verwendet. Stattdessen werden Kuren als "Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" bezeichnet (vgl. u.a. § 10 BUrlG, § 9 EFZG, §§ 23, 24 SGB V). a) Entgeltfortzahlung Rz. 1020 Dem Arbeitnehmer steht ein Entgeltfortzahlungsanspruch bis zur Dauer von 6 Wochen zu, ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Folgen unterlassener oder unvollständiger Meldungen

Rz. 1167 Arbeitgeber, die eine vorgeschriebene Meldung nicht vollständig, nicht an die zuständige Krankenkasse oder nicht rechtzeitig erstatten, handeln pflichtwidrig und können gem. § 41 DEÜV i.V.m. § 111 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR belegt werden, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt haben.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Rechtsquellen/Träger

Rz. 1602 Die gesetzliche Unfallversicherung ist im SGB VII sowie ergänzenden Rechtsverordnungen, insb. der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) v. 31.10.1997 (BGBl I, 2623) i.d.F. v. 12.6.2020 (BGBl I, 1248), geregelt. Rz. 1603 Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Unfallversicherung Bund un...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 657 Vom Anwendungsbereich des Gesetzes werden nur technische Neuerungen von Arbeitnehmern erfasst, die entweder patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbnErfG) oder jedenfalls einen technischen Verbesserungsvorschlag ohne entsprechenden Schutzrechtscharakter beinhalten (§ 3 ArbnErfG). Rz. 658 Übersicht: Abgrenzung Arbeitnehmererfinderrecht – Betriebliches Vorschlags...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Unfall

Rz. 210 Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Arbeitsunfall setzt damit voraus, dass ein Unfall eingetreten ist. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundhei...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Unmöglichkeit

Rz. 611 Die Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung stellt die Ausnahme vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" dar. Gem. § 280 Abs. 1 BGB n.F. haftet der Schuldner wegen jeder Pflichtverletzung, soweit er nicht beweisen kann, dass er diese nicht zu vertreten hat. Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, doch kann sich ein strenger...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Definitionsversuche

Rz. 1180 In der Literatur finden sich zahlreiche Definitionsversuche zum Mobbing. Keine von diesen Begriffsbestimmungen ist eine abschließende Legaldefinition dessen, was Mobbing ist und welche Ausprägungen von ihr erfasst werden, bedingt durch die Fantasie des Mobbenden und der sich laufend verändernden Arbeitswelt. Rz. 1181 Die von Leymann (Mobbing, S. 14 f.) aufgestellte a...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Verwertungsrechte

Rz. 751 Von Anfang an freie Erfindungen sind für den Arbeitnehmer frei verwertbar, sodass er unbeschränkt über sie verfügen kann, wenn er zuvor seiner Mitteilungs- und Anbietungspflicht ggü. seinem Arbeitgeber Genüge getan hat (§ 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 18 und 19 ArbnErfG). Eine einzige Schranke findet dieses an sich freie Verwertungsrecht darin, dass der Arbeitnehmer mit der Sel...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Unterrichtungspflicht bei Änderung des Arbeitsbereichs

Rz. 1635 Bei Veränderung des Arbeitsbereiches eines Arbeitnehmers ist dieser nach § 81 Abs. 2 BetrVG ebenfalls so rechtzeitig zu unterrichten, dass sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Diese Unterrichtungspflicht betrifft in erster Linie (auch nur vorübergehende) Veränderungen der räumlichen, technischen und funktionellen Umgebung und Zuordnung des Arbeitnehmers, di...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Beschäftigte i.S.d. PflegeZG

Rz. 1350 Beschäftigte i.S.d. PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte (i.S.d. § 26 BBiG, z.B. Volontäre und Praktikanten) und auch arbeitnehmerähnliche Personen. Das PflegeZG erfasst schließlich auch die in Heimarbeit Beschäftigten und diesen Gleichgestellten (§ 1 HAG).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Pflicht bis zum rechtlichen Ende

Rz. 1811 Die Verschwiegenheitspflicht besteht bis zur rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses (vgl. Schaub/Linck, ArbR-HdB, § 53 Rn 47; BAG v. 16.8.1990, DB 1991, 1682 = NZA 1991, 141; BAG v. 6.8.1987, DB 1988, 451 = NJW 1988, 438). Entscheidend ist nicht das tatsächliche Ende des Anstellungsverhältnisses, sondern ausschließlich das rechtliche Ende. Dies bedeutet...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Leistungsansprüche

Rz. 1456 Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen und berufsfördernden Rehabilitation, auf Renten nach Erreichen der Altersgrenze, Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Zuschüsse zur Krankenversicherung, Beitragserstattungen. Dabei ist zu beachten, dass freiwillig Versicherte bestimmte Gesundheitsleistungen...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 11. Arbeitskleidung

Rz. 152 Aufwendungen für typische Berufskleidung können entweder gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden oder der Arbeitgeber kann die Kosten für diese Berufskleidung gem. § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei ersetzen. a) Werbungskostenabzug gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG Rz. 153 Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, diemehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Meldepflichten außerhalb des SGB IV und der DEÜV

Rz. 1169 Meldepflichten des Arbeitgebers sind nicht nur in der DEÜV oder im SGB IV geregelt, sondern auch in anderen Gesetzen. So verpflichtet § 204 SGB V den Arbeitgeber, Beginn und Dauer sowie das Ende des Wehrdienstes zu melden. §§ 190 bis 194 und § 281c SGB VI regeln die Meldepflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für bestimmte Personen und Zeiten. § 27 Abs. 2 KV...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Prämienbemessung

Rz. 499 Kernstück einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ist die gerechte und angemessene Bewertung der eingereichten Verbesserungsvorschläge. Die Bewertung des Vorschlages, wie auch die Festsetzung der Prämie im Einzelfall, muss dem Vorschlag und dem sich daraus ergebenden Nutzen für den Betrieb angemessen sein. Zugleich können auch durch die Betriebsvereinbarung Anforde...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Gewährung, Durchsetzung und Übertragung des Urlaubs

Rz. 1725 Die zeitliche Festlegung des beantragten und zu gewährenden Urlaubes obliegt dem Arbeitgeber. Die eigenmächtige Urlaubsnahme durch den Arbeitnehmer ist mit dem BUrlG i.d.R. nicht zu vereinbaren und führt im Ergebnis dazu, dass die "Urlaubszeit" als unentschuldigte Fehlzeit anzusehen ist, also nicht vergütet wird. Darüber hinaus stellt die "Selbstbeurlaubung" eines A...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und einem Unfall

Rz. 215 Infolge einer (in § 8 SGB VII genannten) versicherten Tätigkeit erleidet der Versicherte einen Unfall, wenn zwischen der beim Unfall ausgeübten Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht und zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall ein ursächlicher Zusammenhang i.S.e. haftungsbegründenden Kausalität besteht. aa) Innerer Zusamme...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Wesen und Arten von Verbesserungsvorschlägen

Rz. 754 Nur technische Verbesserungsvorschläge werden von den Bestimmungen des ArbnErfG erfasst, nicht hingegen Verbesserungsvorschläge kaufmännischer, organisatorischer, werbemäßiger oder sozialer Art. Die §§ 3 und 20 ArbnErfG betreffen also Vorschläge für technische Neuerungen, die wegen ihres geringeren Erfindungsgrades nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Rz. 75...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Unterrichtung bei Betriebsübergang

Rz. 1641 Kommt es zu einem Betriebsübergang, müssen die hiervon betroffenen Arbeitnehmer über die näheren Umstände und dessen Auswirkungen auf die betroffenen Arbeitsverhältnisse ordnungsgemäß unterrichtet werden. § 613a Abs. 5 BGB schreibt den Mindestinhalt der Unterrichtung vor. Die Rspr. des BAG (zuletzt BAG v. 10.11.2011 – 8 AZR 417/10 und 8 AZR 430/10 = DB 2012, 581 = A...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Ausgestaltung der Schichtarbeit

Rz. 1462 Schichtarbeit führt ggü. der "Normalarbeit" zu erhöhten physischen und psychischen Belastungen, sodass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 ArbZG fordert, dass die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen ist. Ergänzend dazu hat auch der EuGH im Nov...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Beendigung und Nachwirkung

Rz. 489 Als Beendigungsgründe für eine derartige Betriebsvereinbarung kommen Zeitablauf, Zweckerreichung, Aufhebungsvertrag, Betriebsstilllegung und Fusion, Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie Kündigung in Betracht. Rz. 490 Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Betriebsvereinbarung selbst, gelten deren Regelungen nach deren Ablauf bis zu einer Neuregelung weiter ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 65. Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

Rz. 999 § 8 Abs. 4 EStG (JStG 2020) legt fest, dass die jeweilige Steuervergünstigung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die entsprechende Arbeitgeberleistung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht wird, das ist der Fall, wennmehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 1569 Damit die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen von den Betriebsparteien in die Praxis umgesetzt wird, stellt Abs. 1 lediglich bestimmte Mindestvoraussetzungen auf und eröffnet eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten bei den Maßnahmen zur Eingliederung der zu entlassenden Arbeitnehmer bzw. Ausgebildeten im Anschluss an das beendete Berufsausbildungsverhält...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Urlaubserteilung

Rz. 1733 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplanes sowie der zeitlichen Lage des Urlaubes einzelner Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern ein Einverständnis nicht erzielt werden kann. Erforderlich ist daher wie auch bei den ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (3) Kosten

Rz. 794 Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist nach § 36 ArbnErfG kostenfrei, was gleichermaßen für die Gebühren wie für die Auslagen derselben gilt. Mangels gesetzlicher Regelung haben die Verfahrensbeteiligten allerdings keinen gegenseitigen Anspruch auf Kostenerstattung, sodass jeder Beteiligte seine eigenen Auslagen (z.B. für Zeugen, Sachverständige, Verfahrensbevollmäc...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Stichtagsregelung

Rz. 1666 Urlaubsjahr ist nach § 1 BUrlG das Kalenderjahr. Davon abweichende Regelungen sind nur für den Bereich der Deutschen Bahn AG sowie der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zulässig (§ 13 Abs. 3 BUrlG). Für jedes Kalenderjahr entsteht ein Urlaubsanspruch, dessen Höhe sich nach § 3 Abs. 1 BUrlG richtet. Er entsteht erstmalig nach Erfüllung der Wartezeit (§ 4 ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 72. Lohnsteuer

Rz. 1057 Der Arbeitnehmer unterliegt mit seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit der ESt (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Als Vorauszahlungssteuer wird sie bei der jeweiligen Lohnzahlung im Wege des Lohnsteuerabzugsverfahrens erhoben (vgl. Rdn 1066 ff.). Im Lohnsteuerabzug...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Bildungsurlaubsgesetz, Bremen

Rz. 1830 Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz v. 18.12.1974 (zuletzt geänd. durch Gesetz v. 26.9.2017) gewährt Bildungsurlaub für die politische, berufliche und auch allgemeine Weiterbildung (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Bremen). Der Anspruch ist auf zehn Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren begrenzt (§ 3 Abs. 1 BiUrlG, Bremen). Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitne...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Arbeitsschutzrechtliche Aspekte

Rz. 312 Das Arbeitsschutzrecht erfordert ärztliche Untersuchungen vor dem Beginn und/oder während der Ausübung verschiedener Tätigkeiten. Die i.d.R. freiwilligen allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen sind im ASiG geregelt, während die besonderen, arbeitsplatzbezogenen Untersuchungen in verschiedenen Ausführungsverordnungen vorgeschrieben werden, so z.B. im Seuchengesetz, Druckl...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers

Rz. 1041 Es entsteht ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitgeber seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommt und mit der Lohnzahlung in Verzug gerät. Die Rechtsprechung stützt dieses dogmatisch auf § 273 Abs. 1 BGB (BAG v. 25.10.1984 – 2 AZR 417/83). Da der Arbeitnehmer gem. § 614 BGB vorleistungspflichtig ist, kann er seine Arbeitsleistung nicht ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Definition des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

Rz. 849 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage nicht aus sachfremden Gründen schlechter zu stellen. Die Pflicht zur Gleichbehandlung ergibt sich aus dem vom BAG entwickelten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. hierzu ausführlich Buchner, RdA 1970, 226). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein richterrec...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten

Rz. 844 Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitnehmer über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und der Arbeitgeber die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (BAG v. 14.7.2005 – 8 AZR 300/04, NZA 2005, 1298 = DB 2005, 2...mehr