Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Erhöhungsfähige Gebühren

a) Geschäfts- und Verfahrensgebühr Rz. 79 VV 1008 nennt als zu erhöhende Gebühren ausdrücklich nur die Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr.[207] Deshalb kommt eine Erhöhung von Terminsgebühren nicht in Betracht.[208] Die im VV ausdrücklich als Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bezeichneten Gebühren sind danach ohne Weiteres zu erhöhen bzw. erhöhungsfähig. Das gilt unabhän...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 32. Erneute Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 74. Sicherungshypothek

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Die Gebühren

a) Keine Grundgebühr Rz. 17 Eine Grundgebühr fällt in der Strafvollstreckung nicht an, unabhängig davon, ob der Anwalt bereits im vorangegangenen Strafverfahren tätig war oder nicht. Die Vorschrift der VV 4100 gilt nur innerhalb des Abschnitts 1, nicht aber auch für Abschnitt 2.[13] Der Anwalt kann daher nur Verfahrens- und Terminsgebühren verdienen.[14] b) Verfahrensgebühr (V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis (Anm. S. 1 Nr. 1, 1. Alt.)

1. Mündliche Verhandlung vorgeschrieben Rz. 7 Eine Terminsgebühr entsteht nach der Anm. S. 1 Nr. 1 auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Verfahren über die Rechtsbeschwerde

I. Grundgebühr (VV 5100) Rz. 4 Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann zunächst die Grundgebühr nach VV 5100 entstehen. Rz. 5 Ist der Verteidiger in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt allerdings bereits tätig gewesen und hat dort die Grundgebühr verdient, kann er diese Gebühr nicht nochmals verdienen (Anm. Abs. 1 zu VV 5100). Rz. 6 Soweit er dagegen erstmals im Rechtsbesc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Rechtsbeschwerde

1. Verfahren Rz. 12 Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung nach § 22a WBO die Rechtsbeschwerde an das BVerwG zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das BVerwG zugelassen wird. 2. Vergütung Rz. 13 Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 36. Familiensachen, Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Einzeltätigkeiten, VV 6500

1. Verfahrensgebühr Rz. 71 Ist der Anwalt nur mit der Einlegung eines Rechtsmittels, dem Anfertigen oder Unterzeichnen von Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen oder sonstigen Beistandsleistungen beauftragt, ohne dass ihm die Vertretung insgesamt übertragen ist, erhält er die Verfahrensgebühr nach VV 6500. Diese Regelung ist der der VV 4300 ff. in Strafsachen vergleichbar. Zu d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c)

1. Anwendungsbereich Rz. 47 VV 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c sieht vor, dass in Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 anfallen. Durch die Bezugnahme der Nr. 1 Buchst. b auf VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c ist klargestellt, dass in...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühren (VV 6208, 6209, 6210)

1. Terminsgebühr (VV 6208) Rz. 10 Nach VV 6208 erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr i.H.v. 88 EUR bis 616 EUR (Mittelgebühr 352 EUR) je Verhandlungstag. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgehalt

1. Verfahrensgebühr Rz. 362 Die Verfahrensgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens angerechnet (vgl. Abs. 7), die Verfahrensgebühr kann insgesamt also nur einmal geltend gemacht werden. Unerheblich dabei ist, ob der Kläger nach Erlass eines Vorbehaltsurteils das Nachverfahren weiter betreibt oder bereits während des Rechtsstr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Vollstreckung und Vollziehung, Verwaltungszwang

I. Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung 1. Einleitung Rz. 31 Verfahrens- wie Terminsgebühr (VV 3309, 3310) fallen nur für eine anwaltliche Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung an. Da der Unterabschnitt 3 für nahezu alle Bereiche der Zwangsvollstreckung gilt (vgl. VV Vorb. 3.3.3), soll dieses Tatbestandsmerkmal aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend in einzelnen Komplexe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gerichtliche Tätigkeiten

a) Überblick Rz. 42 Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren nach § 201 GVG, richtet sich die Vergütung nach VV Teil 3. b) Erstinstanzliche Verfahren aa) Verfahrensgebühr Rz. 43 Obwohl es sich um erstinstanzliche Verfahren handelt, richtet sich die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts (VV Vorb. 3 Abs. 2) nicht nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (also nach den VV 3100, 3101 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beschwerdeverfahren in der Zwangsvollstreckung

aa) Allgemeines Rz. 112 Wird der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung in einem Beschwerdeverfahren tätig, so erhält er neben den Gebühren aus den VV 3309 zusätzlich die Gebühren nach VV 3500. Auch in Zwangsvollstreckungssachen stellen Beschwerdeverfahren eigene Angelegenheiten dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Gegenstandswert bemisst sich nach der jeweiligen Beschwer, wobei al...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3 Rz. 8 Die Terminsgebühr nach VV 3202 entsteht zunächst einmal unter sämtlichen Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, also beimehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenfestsetzung

a) Verfahren Rz. 58 Die Festsetzung der Kosten folgt den §§ 103 ff. ZPO. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs. b) Vorsorgliche Beschwerde Rz. 59 Die Verfahrensgebühr ist auch ungemindert erstattungsfähig, wenn eine Beschwerde nur fristwahrend eingelegt worden ist, selbst wenn der Gegner darum gebeten wurde, sich noch nicht zu bestellen.[84] Denn diese entsteht bereit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Auftraggeber und Mandanten

a) Mehrere Personen als Auftraggeber Rz. 6 Für eine Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr reicht es nicht, dass der Anwalt mehrere Personen als Auftraggeber (Vertragspartner) hat (zur Begrifflichkeit siehe § 7 Rdn 7). Aus den Anmerkungen zu VV 1008 folgt, dass eine Erhöhung (bei Wertgebühren) nur in Betracht kommt, wenn mehrere Personen an der anwaltlichen Tätigkeit g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenrechtliche Angelegenheit

1. Beschwerdeverfahren Rz. 2 Beschwerdeverfahren in den von VV Teil 3 erfassten Angelegenheiten sind – im Gegensatz z.B. zu den Angelegenheiten nach VV Teil 4 bis 6 – immer eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Anwalt erhält hierfür die 0,5-Gebühren nach VV 3500, 3513. 2. Erinnerung gegen Rechtspflegerentscheidung Rz. 3 Erinnerungen gegen Entscheidu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vergütung bei anschließender Tätigkeit in der Hauptsache

1. Uneingeschränkte PKH-/VKH-Bewilligung a) Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsache – dieselbe Angelegenheit Rz. 26 Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt ist, als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr –...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 51. Kostenvorschuss gemäß § 887 Abs. 2 ZPO

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Anrechnung der Geschäftsgebühr (Anm. Abs. 2)

I. Allgemeines Rz. 27 Auch hinsichtlich der Geschäftsgebühr nach VV 2503 ist eine Anrechnung angeordnet (Anm. Abs. 2 S. 1 und 2). Anzurechnen ist auch im Rahmen der Anm. Abs. 2 S. 1 und 2 nur die Gebühr; Auslagen bleiben anrechnungsfrei. Dies gilt auch für die Postentgeltpauschale nach VV 7002 (siehe auch Vor VV 2.5 Rdn 39).[41] Der Umfang der Anrechnung hängt von der nachfol...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Erstattung

aa) Grundsätze Rz. 459 In der Regel darf sich der Gläubiger eines Rechtsanwaltes für die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung bedienen.[459] Eine Ausnahme kann für einen juristisch erfahrenen Gläubiger bestehen (vgl. Rdn 576). Der Erstattungsfähigkeit der durch die Aufforderung entstehenden Kosten kann nicht entgegengehalten werden, dass die Aufforderung unnötig w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 9 Zum Problem der Kostenerstattung vgl. VV Vorb. 3.3.5 Rdn 16 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 53. Mehrere Forderungen

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Mehrfacher Anfall der Zusätzlichen Gebühr

1. Mehrfacher Anfall in demselben Verfahrensabschnitt Rz. 144 Da in demselben Verfahrensabschnitt die Gebühren grundsätzlich nur einmal entstehen können (§ 15 Abs. 1), kann auch die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 nur einmal eintreten. Die einzige Ausnahme hiervon gilt im Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 (siehe Rdn 57). Rz. 145 Wird ein Verfahren zunächst nur vorläufig eingestellt un...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Begriffsbestimmungen

aa) Unterscheidungen Rz. 7 Das UStG unterscheidet hinsichtlich des Leistungsortes zwischen bb) Inland Rz. 8 Das Inland ist definiert in § 1 Abs. 2 S. 1 UStG. § 1 UstG Steuerbare Umsätze ... (2) 1Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgol...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Kombinierter Auftrag

aa) Grundsatz Rz. 219 Wird der Auftrag, eine gütliche Erledigung mit dem Schuldner zu versuchen, mit dem Auftrag für weitere Vollstreckungsmaßnahmen kombiniert, entsteht bereits für den Auftrag zur gütlichen Erledigung die Verfahrensgebühr VV 3309.[221] Allerdings bildet der Auftrag zur gütlichen Erledigung keine besondere Angelegenheit. Zwar entsteht bei einem kombinierten A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgehalt

1. Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung Rz. 5 Entscheidet das Beschwerdegericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, so galt immer schon VV 3514. Die Terminsgebühr der VV 3513 beläuft sich jetzt nicht mehr auf 0,5, sondern wird nach VV 3514 auf 1,2 angehoben. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr der VV 3500 bleibt es dagegen bei 0,5. Beispiel: Das LG lehnt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vorzeitige Beendigung des Verfahrensauftrags

a) Arten der Beendigung Rz. 8 Die vorzeitige Beendigung des Auftrags kann u.a. durch Kündigung des Mandats durch den Auftraggeber, durch Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt, durch Erledigung der Angelegenheit (z.B. durch Antragsrücknahme), durch den Tod des Prozessbevollmächtigten oder Rückgabe seiner Zulassung erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist objektiv bestimmbar (z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Pauschalsätze

aa) Höhe Rz. 175 In den Fällen der Nr. 1 Buchst. a bis d steht dem Anwalt als Dokumentenpauschale für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken eine Vergütung i.H.v. 0,50 EUR, bei Farbkopien i.H.v. 1 EUR je Seite zu (ebenso GKG-KostVerz. 9000, FamGKG-KostVerz. 2000, GNotKG-KostVerz. 31000). Bei mehr als 50 Kopien bzw. Ausdrucken in derselben Angelegenheit und für denselben Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gläubiger hat bereits einen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO

a) Gebühren Rz. 22 In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) die 0,3 Verfahrensgebühr VV 3309 und die 0,3 Terminsgebühr VV 3310.[13] b) Gegenstandswert Rz. 23 Gem. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abschluss eines gegenseitigen Vertrags

a) Gegenseitiger Vertrag Rz. 35 Eine Einigungsgebühr entsteht nur dann, wenn zwischen den Parteien ein gegenseitiger Vertrag abgeschlossen wird. Dieser Vertrag muss nicht notwendigerweise mit der Gegenpartei geschlossen werden. Die Einigung kann auch mit einem Dritten geschlossen werden.[13] Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dritte kraft vertraglicher oder gesetzlicher Er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vor dem BVerwG

1. Gebühren Rz. 16 Legt der Rechtsanwalt gem. § 22b WBO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht ein, richten sich die Gebühren für die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nach VV 6402, 6403. Nach § 17 Nr. 9 bilden das erfolgreiche Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 22b WBO) einerseits ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers (VV 3305)

1. Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids Rz. 17 Für die Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids erhält der Rechtsanwalt eine volle 1,0-Verfahrensgebühr gemäß VV 3305. Diese Gebühren gelten nicht nur für das Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. ZPO (einschließlich Familiensachen – § 113 Abs. 2 FamFG), sondern auch für das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verfahrensgebühr

1. Volle Gebühr a) Grundsatz Rz. 13 Für seine Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhält der Anwalt nach VV 3506 eine 1,6-Verfahrensgebühr (zum Entstehen der Verfahrensgebühr im Rechtsmittelverfahren siehe VV Vorb. 3 Rdn 12, VV 3200 Rdn 6). Rz. 14 Erforderlich ist ein Auftrag zur Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Rz. 15 Die bloße Entgegennahme ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 4 Zur Frage der Kostenerstattung vgl. VV Vorb. 3.3.5 Rdn 24 f.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 14. Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Höhe der Gebühr

a) Gewöhnliche Schriftsätze Rz. 31 Nach VV 3403 erhält der Anwalt eine 0,8-Gebühr. Vertritt er mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich, so erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber,[42] sofern diese gemeinschaftlich beteiligt sind, höchstens um 2,0. Rz. 32 Im Rechtsmittelverfahren erhöhen sich die Gebührenbeträge nicht. Weder wird wie in VV 3401...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Abgeltungsbereich

1. Hauptverhandlungstag Rz. 16 Die Terminsgebühr der VV 4108 deckt die gesamte Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung und die Vorbereitung des Termins[2] ab. Rz. 17 Sonstige Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung, also insbesondere die Vorbereitung der Hauptverhandlung wenn es nicht zur Gebühr nach VV 4108 kommt – etwa wegen des Ausfalls des Termins – oder Täti...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 98. Weitere vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 733 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 5)

a) Angelegenheit Rz. 437 Macht der Gläubiger das notwendige Rechtsschutzinteresse glaubhaft, kann der Rechtspfleger – neben der schon vorhandenen neuen – weitere vollstreckbare Ausfertigungen des Titels erteilen, z.B. wenn an mehreren Orten gleichzeitig vollstreckt werden soll. Der Anwalt erhält für die gesamte Tätigkeit in einem solchen Verfahren eine gesonderte Gebühr, unab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Anwendungsbereich Rz. 13 Aus der Stellung der Vorschrift in VV Teil 1 "Allgemeine Gebühren" folgt, dass die Einigungsgebühr grundsätzlich in jeder Angelegenheit entstehen kann. Verfehlt ist daher die Auffassung des LG Saarbrücken,[1] neben einer Geschäftsgebühr nach VV 2300 könne keine Einigungsgebühr anfallen, weil VV Teil 2 eine abschließende Regelung enthalte.[2] Rz. 14...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verfahrensgebühr (VV 6211)

1. Die Gebühr Rz. 8 Nach VV 6211 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht im dritten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 132 EUR bis 1.221 EUR (Mittelgebühr 676,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Zur Zubilligung der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Verfahrensgebühr (VV 3512) Rz. 2 Wird der Rechtsanwalt in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3512 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 576 EUR). Die Verfahrensgebühr erhält der R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 34. Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Rz. 195 Siehe dazu die Erl. zu Vorb. 3.3.3 Abs. 2.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Entstehung der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschriften der VV 2200, 2201 waren als § 24a Abs. 1 bis 3 BRAGO mit Wirkung zum 22.3.1990 in die BRAGO eingefügt worden. Die frühere Vorschrift des § 24a BRAGO regelte zunächst die Tätigkeit des Anwalts, der das Einvernehmen nach dem Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz (RADG) herstellte. Die Einführung des RADG war aufgrund der Entschei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Einzelfälle

a) Abfindungsvereinbarungen Rz. 76 Schließen die Parteien oder schließt eine Partei mit einem Dritten – etwa dem Haftpflichtversicherer des Schädigers – eine Abfindungsvereinbarung, so liegt in der Regel eine Einigung vor, da durch die Abfindungsvereinbarung nicht nur der Streit über bestehende Schadenspositionen beseitigt werden soll, sondern auch die Ungewissheit über zukün...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Anrechnung der Geschäftsgebühr (Abs. 2)

1. Überblick Rz. 16 Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren nach der WBO beauftragt, ist häufig eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde (§§ 1 ff. WBO) oder über die weitere Beschwerde (§§ 17 ff. WBO) vor einem Disziplinarvorgesetzten vorangegangen. Dort hat der Anwalt dann eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 verdient. Diese Vorbefassung soll durch eine An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gebührenänderung nach Zurückverweisung

1. Überblick Rz. 316 Da es sich bei einem Verfahren nach Zurückverweisung um eine neue selbstständige Angelegenheit handelt, kann ein Wechsel des Gebührenrechts in Betracht kommen. Für jede Angelegenheit ist dann jeweils nach §§ 60, 61 zu prüfen, welches Gebührenrecht zur Anwendung kommt. 2. Übergang BRAGO/RVG Rz. 317 Ist in einem vor dem 1.7.2004 eingeleiteten Verfahren, das s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr

1. Allgemeines Rz. 169 Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Mahnverfahrens angerechnet (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1).[147] Dies ist auch dann der Fall, wenn die Geschäftsgebühr zeitlich nach dem ge...mehr