Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Androhung der Vollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 56. Mehrere Vollstreckungsaufträge

a) Angelegenheit Rz. 253 Nur eine Angelegenheit liegt – aus materiell-rechtlichen Gründen – dann vor, wenn der Anwalt zwar mehrere getrennte Vollstreckungsanträge gestellt hat, deren Zusammenfassung aber möglich und geboten gewesen wäre.[252] Denn durch die Zerreißung in mehrere Aufträge verletzt der Anwalt seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, indem er unnötige Kosten v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Übermittlung eines Telefax (Anm. Abs. 1 S. 2)

a) Kopie Rz. 33 Eine auslagenpflichtige Kopie i.S.v. VV 7000 kann auch mit einem Faxgerät mit Kopierfunktion erstellt werden.[42] b) Telefax: Übermittelnder Rechtsanwalt Rz. 34 Nach Anm. Abs. 1 S. 2 steht die Übermittlung von Dokumenten durch den Rechtsanwalt per Telefax der Herstellung einer Kopie gleich. Die Gleichsetzung ist erforderlich, weil der absendende Anwalt keine Kop...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Abgesonderte mündliche Verhandlung (Anm. S. 1) Rz. 4 Voraussetzung für das Entstehen der 0,5-Verfahrensgebühr gemäß VV 3328 ist, dass eine abgesonderte mündliche Verhandlung oder ein gesonderter Termin (etwa in Verfahren nach dem FamFG, in denen nicht verhandelt werden muss) stattfindet. Die Gebühren erwachsen dem Rechtsanwalt zusätzlich zu den Gebühren im Hauptverfahren. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Gesetzliche Regelung Rz. 1 In einigen Fällen bedarf die Berufung der Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht. Insoweit kommt auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in Betracht. Diese Möglichkeit gibt es derzeit allerdings nur in Verfahren vor den Sozialgerichten (§ 145 Abs. 1 S. 1 SGG), so dass sich der Anwendungsbereich der VV 3504 auf diese Beschw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Auftrag

1. Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussicht Rz. 18 Dem Anwalt muss der Auftrag zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels erteilt worden sein.[15] Daran fehlt es, wenn der Anwalt die Übernahme des Mandats davon abhängig macht, ob das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, und er dieses nach Prüfung der Sache verneint. In diesem Fall ist erst gar kein Auftrag zustande g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Bei der Geschäftsgebühr nach Abs. 3

1. Bedeutung der Erstattungsfähigkeit Rz. 103 Die außergerichtlich entstandenen Gebühren können nicht vom Gericht gegen den Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO festgesetzt werden,[67] und zwar weder als Kosten des Mahnverfahrens im Sinne des § 699 Abs. 3 ZPO noch als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. Denn sie stehen nicht in einem unabdin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anwendungsfälle

Rz. 9 Zu den einzelnen Anwendungsfällen der VV 1004 sowie zur Abgrenzung zu den Gebührensätzen der VV 1000 und VV 1003 siehe die alphabetische Darstellung im Anhang zu VV 1003, 1004.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vertretung vor dem Bundesamt für Justiz

a) Verfahrensgebühr VV 6100 Rz. 44 Vertritt der Anwalt den Mandanten im Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz (§§ 87 ff. IRG), so handelt es sich zwar um eine außergerichtliche Tätigkeit. Diese richtet sich jedoch nicht nach VV Teil 2 Abschnitt 3, da die Vorschriften nach VV Teil 2 Abschnitt 3 in Straf- und Bußgeldsachen grundsätzlich ausgeschlossen sind (VV Vorb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Erhöhung ohne Gegenstandsidentität

1. Gegenstandswertunabhängige Vergütung a) Betragsrahmengebühren Rz. 71 Erhält der Anwalt für seine Tätigkeit eine Betragsrahmengebühr wie etwa in den Verfahren vor den Sozialgerichten (§ 3) oder in Straf- und Bußgeldsachen (VV 4100, 5100 ff.), so stellt ein Gegenstandswert dieser Tätigkeit keine Berechnungsgröße für die Höhe der Gebühr dar. Der Wert kann lediglich innerhalb d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Abgeltungsbereich der Pauschgebühren Rz. 4 Die Pauschgebühren der VV 4100 ff. erfassen die gesamte Tätigkeit des Anwalts in den jeweiligen Verfahrensabschnitten. Hierzu zählen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr (VV 3401)

a) Wertgebühren aa) Gebührenhöhe Rz. 47 Der Terminsvertreter erhält für seine Tätigkeit zunächst einmal eine halbe Verfahrensgebühr, genauer gesagt, erhält er eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr zur Hälfte. Diese Formulierung ist missverständlich. Es ist nicht auf die tatsächlich entstandene Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächti...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Persönlicher Anwendungsbereich 1. Rechtsanwälte Rz. 8 Die Vorschrift der VV 7000 gilt für jeden Anwalt, soweit sich seine Vergütung nach dem RVG bestimmt, unabhängig davon, welcher Art der ihm erteilte Auftrag ist. Der Auslagentatbestand beschränkt sich daher nicht nur auf gerichtliche Verfahren bzw. Prozessverfahren, sondern gilt z.B. auch für außergerichtliche Angelegenhe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Beschwerdeverfahren

a) Angelegenheit Rz. 47 Die Gebühren nach VV 6300 f. entstehen in jeder Angelegenheit, insbesondere in jedem Rechtszug, gesondert (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6302; § 17 Nr. 1).[44] Eine entsprechende Anm. findet sich bei der Terminsgebühr VV 6301 zwar nicht. Da die Anm. zu VV 6300 aber lediglich der allgemeinen Regelung in § 17 Nr. 1 entspricht, entsteht auch die Terminsgebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grund...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit bei der Erinnerung gemäß § 766 ZPO

aa) Maßnahmen und Entscheidungen Rz. 178 Die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO kommt nur in Betracht gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers sowie solche des Rechtspflegers. Während Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers stets Vollstreckungsmaßnahmen sind, muss bei Vollstreckungshandlungen des Rechtspflegers unterschieden werden. Die Vollstrecku...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Angelegenheit 1. Verhältnis zu den Klageverfahren Rz. 9 VV 3325 gilt nicht für die in § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6, 327e Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 3 S. 4 SchVG oder § 16 Abs. 3 UmwG erwähnten Klageverfahren. Wird der Rechtsanwalt auftragsgemäß in diesen Klageverfahren tätig, entstehen hierfür die Gebühren nach VV 3100 ff. Die in VV 3325 aufgeführten Verfahren sind g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3332

a) Allgemeines Rz. 9 Der Rechtsanwalt erhält für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG) eine weitere 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Das Entstehen – nicht die Höhe – der Terminsgebühr bestimmt sich nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit sich aus dem 3. Abschnitt nichts anderes ergibt (vgl. VV Vorb. 3.3.6). Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grund...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Gebühren

1. Geschäftsgebühr Rz. 15 Der Anwalt erhält in den Verfahren nach VV 2303 eine 1,5-Geschäftsgebühr. Im Gegensatz zur Geschäftsgebühr nach VV 2300 handelt es sich um eine Festgebühr, ein Ermessensspielraum oder eine Schwellengebühr besteht nicht. Die 1,5-Gebühr entsteht daher auch, wenn die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war. Rz. 16 Die Gebühr entsteht mit der Entge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Persönlicher Anwendungsbereich 1. Rechtsanwalt Rz. 5 Die Gebührentatbestände der VV 6100, 6101, 6102 gelten grundsätzlich nur für den Rechtsanwalt. Nach § 40 Abs. 3 IRG i.V.m. § 138 StPO kann auch ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Beistand gewählt werden. Für dessen Vergütung gelten die VV 6100, 6101, 6102 nicht, sondern § 612 BGB. Die Geltung der Vorschrif...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Anrechnung

I. Anrechnung auf die Geschäftsgebühr VV 2303 Rz. 32 Ist dem Schlichtungsverfahren eine Beratung vorausgegangen, so wird eine Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 auf die Geschäftsgebühr des Güte- oder Schlichtungsverfahrens angerechnet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Rz. 33 Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so wird die Geschäftsgebühr der VV 2300 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

a) Beschwerdeverfahren Rz. 143 Für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 63 ff. gilt § 78 GWB . Danach kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmitte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Nachträgliche Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme (Anm. Abs. 4)

1. Verfahren Rz. 11 Nach §§ 43, 44 WDO kann auf Antrag des Soldaten oder früheren Soldaten sowie auf Antrag des Disziplinarvorgesetzten eine Disziplinarmaßnahme nachträglich aufgehoben oder geändert werden. Über den Antrag des Soldaten oder früheren Soldaten sowie über den Antrag des Disziplinarvorgesetzten entscheidet das Wehrdienstgericht nach § 45 Abs. 1 WDO endgültig durc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mehrere erhöhungsfähige Gebühren

a) Jede Gebühr wird erhöht Rz. 94 Erfüllt die Tätigkeit des gemeinsamen Anwalts die Tatbestände für mehrere Gebühren, die nach VV 1008 erhöhungsfähig sind, so ist jede dieser Gebühren zu erhöhen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Anwalt die Mandanten (vgl. dazu Rdn 71) in einer Strafsache im Ermittlungs- und im Hauptverfahren vertritt. Die Verfahrensgebühren VV 4104 und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Aussöhnung von Eheleuten (Anm. S. 1 zu VV 1001)

1. Umfang der Angelegenheit Rz. 6 Die Aussöhnung der Eheleute ist keine selbstständige Gebührenangelegenheit. Eine Aussöhnungsgebühr nach Anm. S. 1 zu VV 1001, VV 1003, 1004 kommt daher nur anlässlich einer anderen Angelegenheit in Betracht. Hierbei kann es sich nach der hier vertretenen Auffassung um eine Beratungstätigkeit, eine außergerichtliche Tätigkeit, um eine isoliert...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühren (VV 6402)

a) Höhe und Abgeltungsbereich Rz. 10 Nach VV 6402 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Verfahren vor dem BVerwG nach § 21 WBO oder in Verfahren der Rechtsbeschwerde nach §§ 22a, 22b WBO eine Verfahrensgebühr i.H.v. 110 EUR bis 869 EUR (Mittelgebühr 489,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Die Verfahrensgebühr VV 64...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Anwendungsbereich Rz. 5 Voraussetzung der Anwendung von VV 1005, 1006 ist, dass in sozialrechtlichen Angelegenheiten Betragsrahmengebühren anfallen. Dies ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 dann der Fall, wenn das GKG nicht anwendbar ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Auszahlungen und Rückzahlungen (Anm. Abs. 1)

1. Besondere Angelegenheit Rz. 8 Die Aus- oder Rückzahlung der an den Anwalt geleisteten Zahlungen gehört nicht mehr zu der Gebührenangelegenheit, anlässlich der die Gelder weitergeleitet werden, sondern stellt ein eigenes Verwahrungsgeschäft und damit gebührenrechtlich eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 dar.[7] Missverständlich ist daher die teilweise verwendete F...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Abgrenzungen

aa) Spezialregelungen Rz. 32 Zwar ist die Geschäftsgebühr einerseits nur bei außergerichtlichen Tätigkeiten anwendbar, andererseits werden aber nicht sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten von diesem Tatbestand erfasst. Es ist stets zu prüfen, ob nicht vorrangige Spezialregelungen greifen. Ist dies der Fall, ist nicht die Geschäftsgebühr abzurechnen, sondern der in den jewe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Richterliche Augenscheinseinnahmen (Nr. 1, 2. Alt)

Rz. 9 Des Weiteren entsteht die Terminsgebühr bei der Teilnahme an richterlichen Augenscheinseinnahmen (Nr. 1, 2. Alt.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Rechtsschutz nach den ARB

a) Überblick Rz. 132 Auch in Strafsachen besteht grundsätzlich Rechtsschutz nach den ARB. Für die Kosten der Verteidigung greift dieser allerdings nur, wenn dem Versicherungsnehmer ein Vergehen vorgeworfen wird; bei dem Vorwurf eines Verbrechens ist Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 4 Abs. 3 ARB 1975; § 2i ARB 1994/2000). Eine Prüfung der Erfolgsaussichten ist beim Vertei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Verfahrensgebühr (VV 6207) Rz. 6 Nach VV 6207 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht im zweiten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 88 EUR bis 616 EUR (Mittelgebühr 352 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erstattungsfähigkeit

aa) Mehrere gleichzeitige Vollstreckungsaufträge Rz. 254 Der Gläubiger ist nicht auf eine bestimmte Reihenfolge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen festgelegt. Er kann daher zugleich mit dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Forderungspfändung ausbringen ("Simultanvollstreckung"). Derartige mehrere gleichzeitige Vollstreckungsaufträge sind nur dann...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Löschung der Hypothek

aa) Besondere Angelegenheit Rz. 483 Wird der Rechtsanwalt auch im Verfahren auf Löschung der Hypothek tätig, dürfte für den Rechtsanwalt, der im Verfahren auf Eintragung der Hypothek tätig war, eine neue Angelegenheit gegeben sein. Zwar bestimmt § 19 Abs. 2 Nr. 6, dass die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenrechtlich zu der Vollstreckungsmaßnahme (hier: Eintragung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Eilverfahren nach dem GWB (Abs. 2 S. 3)

I. Allgemeines Rz. 42 Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 65a S. 2 BRAGO und war zunächst in VV 3300 und 3301 geregelt. Durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 wurden VV 3300 und 3301 aufgehoben, die eine Gebühr von 2,3 bzw. 1,8 zusätzlich zu den Gebühren des Hauptverfahrens vorsahen. Bei der Gebühr nach VV 3300 handelte es sich um einen Fehler des Gesetzge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Verfahrensgebühr, VV 3326, 3337 Rz. 7 Ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf beschränkt, so erhält er nach VV 3326 eine 0,75-Verfahrensgebühr ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Anrechnung der Geschäftsgebühr (Abs. 4)

I. Allgemeines Rz. 220 Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits erfolgt nur teilweise. Dabei bezieht sich die Regelung des Abs. 4 ausdrücklich auf "eine Geschäftsgebühr nach Teil 2", also auch auf das einfache Schreiben, für das unter Geltung der BRAGO umstritten war, inwieweit eine Anrec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XI. Pflichtverteidiger

Rz. 83 Auch der Pflichtverteidiger erhält aus der Staatskasse keine Hebegebühren. Die Bestellung erstreckt sich nicht auch auf solche Tätigkeiten.[101]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Staatskasse und Anrechnung der Beratungsgebühr

a) Tatsächliche Zahlung der Beratungsgebühr Rz. 23 Die Staatskasse kann sich indes auf eine Anrechnung unter anderem nur dann berufen, wenn der Anwalt eine den Anrechnungsbetrag erfassende tatsächliche Zahlung erhalten hat.[36] Dies gilt auch bei der Beratungshilfevergütung.[37] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese tatsächliche Zahlung von dem Auftraggeber, einem Kostene...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Gegenstandswertunabhängige Vergütung

a) Betragsrahmengebühren Rz. 71 Erhält der Anwalt für seine Tätigkeit eine Betragsrahmengebühr wie etwa in den Verfahren vor den Sozialgerichten (§ 3) oder in Straf- und Bußgeldsachen (VV 4100, 5100 ff.), so stellt ein Gegenstandswert dieser Tätigkeit keine Berechnungsgröße für die Höhe der Gebühr dar. Der Wert kann lediglich innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens bei der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gebühren im Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

1. Allgemeines Rz. 8 Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Der Gesetzeswortlaut der Vorschrift des VV 3308 ist inhaltlich identisch mit dem der Regelung in VV 3305. Danach reicht jede Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags zur Erwirkung des Vollstreckungsbescheids aus, die Gebühr i.H.v. 0,5 e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr (VV 3308)

a) Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids Rz. 12 Vertritt der Anwalt seinen Mandanten im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, erhält er neben der Verfahrensgebühr nach VV 3305 eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3308. Diese Gebühr entsteht neben der Gebühr der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgehalt

1. Allgemeines Rz. 8 Nr. 1 entspricht dem früheren § 65b BRAGO. Die Höhe des Gebührensatzes entspricht dem eines Berufungsverfahrens. Der Grund dafür liegt in der besonderen Schwierigkeit der Materie. 2. Verfahrensgebühr (VV 3300) Rz. 9 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2) erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gebühren

aa) Keine Gebühr nach VV 3500 Rz. 184 Da die Erinnerung nach § 766 ZPO zum Vollstreckungsrechtszug gehört,[172] wird die Tätigkeit im Erinnerungsverfahren mit der Verfahrensgebühr VV 3309 und ggf. der Terminsgebühr VV 3310 abgegolten.[173] Eine Erhöhung dieser 0,3 Gebühren auf die 0,5 Gebühren nach VV 3500, 3513 findet nicht statt. Frühere anderslautende Rechtsprechung[174] i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anwaltsvergütung

1. Überblick Rz. 39 In den in VV 3300 Nr. 3 eingeführten Verfahren werden die Anwaltsgebühren nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit erhoben (§ 2 Abs. 1). Dies gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren, selbst dann, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört und an sich gem. § 3 Abs. 1 S. 2 nach Rahmengebühren abzurechnen wäre. Das ist durch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen

(1) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins Rz. 13 Obwohl auch im Aufgebotsverfahren die ZPO-Regelungen (vgl. § 30 Abs. 1 FamFG) anzuwenden sind und daher auch Beweis erhoben werden kann, dürfte dieser Fall theoretischer Natur sein. Dass ein Sachverständiger durch das Gericht in einem Aufgebotsverfahren auftritt, ist eher unwahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Mehrvergleich

a) Einigungsgebühr Rz. 20 Soweit nicht rechtshängige Ansprüche im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren miteinbezogen werden, entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach VV 1000 mit einem Satz von 1,5. Dass für den Abschluss der Einigung insoweit ebenfalls PKH/VKH beantragt wird, führt nicht zu einer Reduzierung nach VV 1003 (Anm. zu VV 1003). Werden nicht rechtshängige Gegens...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Erstattungsfragen

1. Allgemeines Rz. 284 Beauftragt die Partei wegen Differenzen mit dem ursprünglichen Rechtsanwalt für das Hauptverfahren einen anderen Prozessbevollmächtigten, so sind die Mehrkosten dieses Anwaltswechsels nicht i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO notwendig und damit nicht erstattungsfähig.[334] Ebenfalls nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig sind die Mehrkosten, die dadu...mehr