Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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FF 7/2012, Die Zugewinngeme... / 1. Systemwidriger "Überschuss" bei der Abgrenzung der "Einkünfte" vom privilegierten Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB)

Die Zugewinngemeinschaft beruht auf dem Gedanken, dass der Ehepartner, der dem anderen durch Familienarbeit die uneingeschränkte erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ermöglicht, an dem dadurch erwirtschafteten Gewinn beteiligt werden muss. Diese Teilhabe wird gerechtfertigt mit der Annahme der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Berufs- und Haushaltstätigkeit, die auch außerhal...mehr

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FF 7/2012, Gemeinsames Sorg... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des KG Berlin behandelt die praxisrelevante Frage, unter welchen Voraussetzungen der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratete Vater an der elterlichen Sorge für das Kind zu beteiligen ist. Die Rechtslage zur gemeinsamen elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern zeichnete sich seit der Kindschaftsrechtsreform[1] dadurch aus, dass eine g...mehr

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FF 7/2012, Die Zugewinngeme... / a) Steuerrechtliche Privilegierung des gesetzlichen Güterstands

Die Steuergesetzgebung privilegiert den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegenüber der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Steuerrechtlich gesehen besteht daher gar keine "freie" Wahl der Güterstände. Zwar gilt auch für Ehepartner, die sich für den gesetzlichen Güterstand entschieden haben, dass Vermögensübertragungen zwischen Eheleuten grundsätzlich der Schenkungsste...mehr

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FF 7/2012, Die Zugewinngeme... / c) Gütertrennung

Auch die Gütertrennung ist im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft mit steuerlichen Risiken und Nachteilen verbunden. Die Übertragungen von Vermögensmassen während der Ehe unterliegen der Schenkungssteuer. Da bei einer Gütertrennung im Fall der Scheidung kein privilegierter Anspruch gemäß § 1378 BGB entsteht, kann es sich bei derartigen Übertragungen auch nicht um Zuwendungen ...mehr

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FF 7/2012, Die Zugewinngeme... / 2. Besteuerung von Vermögenstransfers während der Ehe

Wie lässt sich das gemeinschaftlich-partnerschaftliche Element schon während der Ehe stärken? Das geltende Recht selbst enthält – wie der Blick auf das Steuerrecht gezeigt hat – erhebliche Hindernisse für die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung bereits während der Ehe: Will der erwerbstätige Ehepartner mit einer dinglichen Teilhabe auch des anderen an erwirtschaftet...mehr

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FF 7/2012, Entscheidung des... / Praxishinweise:

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FF 7/2012, Entscheidung des... / 6. Welche Folgen ergeben sich aus der Versäumung der Frist für einen eingereichten Antrag?

Umstritten ist die Rechtsfolge der Fristversäumung, wenn also ein Antrag zwar als Folgesache eingereicht worden ist, die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG jedoch nicht gewahrt wurde und das Gericht auch keine Vertagung vornimmt.[23] Nach einer Ansicht ist der Antrag – im Verbund – als unzulässig abzuweisen, [24] da der Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt vor Rechtskraft der...mehr

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FF 7/2012, Bedarf der Zugew... / 1. Bei echter Schenkung

Soweit es sich um einen Rückfall der Schenkung an den Schenkenden im Bereich der Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 BGB handelt (s.o.), verweist das BGB jeweils selbst auf die Vorschriften der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, also in erster Linie auf Herausgabe des Erlangten, hilfsweise Wertersatz. Im Wege der Rechtsfolgenverweisung gelten auch die §§ 8...mehr

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FF 7/2012, Entscheidung des... / Einführung

§ 137 Abs. 2 FamFG regelt, welche Sachen Folgesachen sind und damit im Rahmen des Verfahrensverbundes mit der Scheidung zu entscheiden sind. Neu eingeführt wurde die Regelung, dass die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden muss (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Diese – wenig gelungene – Vorschrift hat in ...mehr

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FF 7/2012, Abänderung eines... / Leitsatz

1. Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen, kann nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (im Anschl. an Senatsurt. v. 26.9.1990 – XII ZR 87/89, FamRZ 1991, 673, 674; Senatsbeschl. v. 23.1.1985 – IVb ARZ 63/84, FamRZ 1985, 367, 368 und BGH, Urt. v. 28.6.1984 – IX ZR 143/83, FamRZ 1...mehr

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FF 7/2012, Entscheidung des... / 7. Wie kann eine Verletzung der gesetzlichen Fristvorgaben gerügt werden?

Hat das Familiengericht den Antrag im Hinblick auf die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht als Verbundsache behandelt, so ist dies nur als Anfechtung der Hauptsache beschwerdefähig. Eine eigenständige Anfechtung des ggf. ergangenen Abtrennungsbeschlusses ist nicht möglich.[30] Liegt eine unzulässige Verbundentscheidung vor, weil unter Übergehen der rechtzeitig im Verbun...mehr

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FF 7/2012, Entscheidung des... / 1. Gilt die Frist nur für den ersten im Verfahren anstehenden Termin oder läuft sie bei jedem Termin wieder neu?

Der BGH stellt hierzu klar, dass es nicht auf den ersten Termin, sondern auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ankommt. Demnach können Folgesachen auch in einem Fortsetzungstermin noch in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich dieses Fortsetzungstermins die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingehalten ist. Ziel der Neuregelung sei nicht die allgem...mehr

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FF 7/2012, Die Zugewinngeme... / 2. Folgerungen

Zum einen muss das gemeinschaftlich-partnerschaftliche Element schon während der Ehe gestärkt werden. Erst dann werden die vorhandenen Optionen so transparent, dass bewusste Entscheidungen über denkbare Rollenverteilungen getroffen werden können. Dazu wäre allerdings eine vorherige Information über die Rechtsfolgen der Eheschließung zwingend. Zum anderen stellt sich die Frage...mehr

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AGS 7/2012, Wert des Beschw... / 2 Aus den Gründen

Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG das ab dem 1.9.2009 geltende neue Verfahrensrecht anzuwenden. Die hier gegenständliche Verfahrenswertbeschwerde ist daher nach dem FamGKG zu behandeln. Danach ist die Verfahrenswertbeschwerde des Bevollmächtigten des Antragsgegners aus eigenem Recht gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft. Auch ist der – mangels Beschwerde...mehr

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FF 7/2012, Entscheidung des... / 5. Kann die Versäumung der Frist durch anders begründeten Vertagungsantrag, Nichterscheinen oder Nichtverhandeln unterlaufen werden?

Für die Praxis ist die Frage von besonderer praktischer Bedeutung, ob durch einen anderweitig begründeten Vertagungsantrag oder das Nichterscheinen bzw. Nichtverhandeln im Termin die rechtlichen Nachteile der Versäumung der Frist letztlich unterlaufen werden können. Wenn ein Antragsteller es erreicht, den Termin durch das Gericht verlegen zu lassen, ist jedenfalls Zeit gewonn...mehr

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FF 7/2012, Aussetzung der d... / 2 Anmerkung

Das VersAusglG hat nicht nur das System des Ausgleichs, sondern auch in mehrfacher Hinsicht die Rechtsfolgen des Ausgleichs grundlegend verändert. Wenn nach alter Rechtslage eine laufende Versorgung mit Unterhaltspflichten gegenüber dem Ausgleichsberechtigten zusammentraf, war der jeweilige Leistungsträger zuständig für Fragen der Aussetzung. Der Antrag (§§ 5, 9 VAHRG a.F.) ...mehr

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FF 7/2012, Die Zugewinngeme... / VII. Fazit und Ausblick

Die innere Orientierung und Fundierung des Eherechts ist doch nicht so eindeutig, wie es rechtspolitisch vom Gesetzgeber gern proklamiert wird. Die Verwerfungen zwischen Recht und Realität lassen Bruchlinien nicht nur beim nachehelichen Unterhalt,[33] sondern wie aufgeführt auch beim gesetzlichen Güterrecht erkennen. Und gerade angesichts dieser Verwerfungen zwischen Recht u...mehr

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FF 7/2012, Die Zugewinngeme... / 2. Von der Gütergemeinschaft zur Errungenschaftsgemeinschaft

Neben dem gesetzlichen Güterstand sollte daher als Ersatz für die angestaubte Gütergemeinschaft des BGB von 1900 ein konkurrierendes neues Modell angeboten werden, das dem gemeinschaftlichen Element während der Ehe stärker Rechnung trägt als die Zugewinngemeinschaft.[12] Eine solche "Weiterentwicklung" der Gütergemeinschaft würde allerdings voraussetzen, dass der Gesetzgeber...mehr

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FF 7/2012, Die Zugewinngeme... / 2. Differenzen bei der Wertermittlung des Anfangsvermögens

Die Kritik betrifft indes nicht nur die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB, sondern auch § 1376 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung soll dem Anfangsvermögen der Wert zugrunde gelegt werden, den dieses Vermögen beim Eintritt in den Güterstand hatte, also in der Regel im Zeitpunkt der Eheschließung. Diese Bewertung führt dazu, dass Wertsteigerungen von Grundstücken, Aktiendepots,...mehr

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FF 7/2012, Abänderung eines... / 4 Anmerkung

1. In dieser wie auch in einer späteren Entscheidung[1] hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob in einer vertraglichen Unterhaltsregelung der gesetzliche Unterhaltsanspruch konkretisiert oder auf eine eigenständige vertragliche Grundlage im Sinne einer Novation gestellt worden ist. Der durch eine vertragliche Regelung vom 12.7.1979 unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatt...mehr

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FF 7/2012, Bedarf der Zugew... / aa) Gütertrennung

Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, liegt der Bedarf einer schuldrechtlichen oder dinglichen Rückabwicklungsmöglichkeit auf der Hand, wenn und soweit sich die Erwartung des Zuwendenden auf den Fortbestand der Ehe nicht erfüllt hat und ihm dadurch die Möglichkeit der weiteren wirtschaftlichen Mitnutzung genommen ist. Mit dem Scheitern der Ehe ist hier die Ges...mehr

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FF 7/2012, Rechtsprechung k... / Ehegattenunterhalt

Wurde im Unterhaltsvergleich eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten, diese jedoch in einem nach Veröffentlichung des Senatsurteils v. 12.4.2006 (XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006) verhandelten Abänderungsverfahren nicht geltend gemacht, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1.1.2008 eine wese...mehr

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AGS 7/2012, Verfahrenswert ... / 1 Sachverhalt

Das FamG hatte gem. §§ 33, 34 VersAusglG die Kürzung des Rentenanrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg von monatlich 695,62 EUR hinsichtlich eines Teilbetrags von 504,38 EUR ab dem 1.10.2011 ausgesetzt und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Bereits bei der Ehescheidung vor dem FamG im Januar 2011 hatt...mehr

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Jansen, SGG § 114 Aussetzun... / 2.1.1 § 114 Abs. 1

Rz. 3 § 114 Abs. 1 sieht die Möglichkeit der Aussetzung bis zur Feststellung eines familien- oder erbrechtlichen Verhältnisses im Zivilprozess vor. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von diesem Verhältnis abhängt. Es ist nicht erforderlich, dass ein Zivilprozess bereits anhängig ist. Steht ein Prozess jedoch noch gar nicht in Aussicht, bestehen sogar ...mehr

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FF 6/2012, Unterhalt nach d... / I. Rechtslage vor Inkrafttreten des 1. Eherechtsreformgesetzes

Bis zum Inkrafttreten des 1. Eherechtsreformgesetzes war der nacheheliche Unterhalt im Ehegesetz (EheG) geregelt. Die Unterhaltspflicht war davon abhängig, ob einer der Ehegatten allein oder überwiegend für an der Ehescheidung schuldig erklärt worden war (§§ 58, 59 EheG) oder ob mit der Scheidung festgestellt worden war, dass beide Ehegatten an der Scheidung schuld sind (§ 6...mehr

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FF 6/2012, Unterhalt nach d... / III. Wandel der Rechtsprechung zu § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB

Der BGH hatte die durch die Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB bezweckte Anknüpfung der Höhe des nachehelichen Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse zunächst im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips verstanden und den Unterhaltsbedarf allein nach den monetären Verhältnissen während des Zusammenlebens der Ehegatten bemessen. Erst in der Folgezeit hat er mit ver...mehr

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AGS 6/2012, Wert eines Antr... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG ist in jeder Hinsicht richtig. Zwar bestimmt § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG, dass höchstens der Gesamtbetrag der geforderten Leistung für die Wertfestsetzung maßgeblich ist, der hier auf der Grundlage einer ex post Betrachtung wegen der verkündeten Scheidung der beteiligten Eheleute geringer als der Zwölf-Monats-Zeitraum gewesen wäre. Für die Wertberechnung...mehr

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AGS 6/2012, Wert eines Antr... / 1 Aus den Gründen

Der Verfahrenswert setzt sich zusammen wie folgt: Rückstand betreffend die Monate 9/2009 bis 2/2010, 6 x 2.073,00 EUR Jahresbetrag seit 3/2010, 12 x 2.073,00 EUR Ergebnis: 18 x 2.073,00 EUR = 37.314,00 EUR. Die Berechnung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 u. Abs. 2 FamGKG i.V.m. den §§ 34, 38 FamGKG. In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkeh...mehr

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FF 6/2012, Unterhalt nach d... / IV. "Wandelbare" eheliche Lebensverhältnisse

In der Folgezeit hatte der BGH versucht, die gleichwohl verbliebenen Zweifelsfragen durch eine abweichende Auslegung des Begriffes der "ehelichen Lebensverhältnisse" zu lösen, die vor allem die Rechtfertigung und den Zweck des nachehelichen Unterhalts in den Blick nahm. Er hatte § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr rein stichtagsbezogen bewertet, sondern grundsätzlich bereits...mehr

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FF 6/2012, Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen

BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1, § 1581 Satz 1, § 1609 § 1615l Leitsatz 1. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fort...mehr

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FF 6/2012, Unterhalt nach d... / V. Rechtsprechung des BVerfG

Mit Beschluss vom 25.1.2011[31] hat das BVerfG entschieden, dass die Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung nachehelicher Unterhaltspflichten bei der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen und die daraus folgende Berechnungsmethode der Dreiteilung gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verstößt. Zwar sei bei der gesetzlichen Ausgestaltung ...mehr

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FF 6/2012, Unterhalt nach d... / 1. Nacheheliche Einkommensentwicklungen

Das BVerfG hat sich in der genannten Entscheidung an der früheren Rechtsprechung des BGH orientiert, wonach für die ehelichen Lebensverhältnisse "zunächst grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung" maßgeblich sind. Für eine Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen verlangt das Gericht zumindest einen gewissen Bezug zu den ehelichen Lebens...mehr

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FF 6/2012, Rechtsprechung k... / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 25.1.2012 – XII ZB 371/11 Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG zu bemessen. OLG Hamm, Beschl. v. 16.2.2011 – II- 8 UF 96/10, FamRZ 2012, 710 [LS] Ein vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellt eine evident und durch die individuelle Gestaltun...mehr

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AGS 6/2012, Wert eines Antr... / Leitsatz

Die innerhalb von zwölf Monaten nach Antragstellung eingetretene Rechtskraft der Scheidung führt grundsätzlich nicht zu einer Begrenzung des Verfahrenswerts des Trennungsunterhaltsantrags. Für den Verfahrenswert eines Stufenantrags kommt es nicht auf den Zeitraum an, für den später beziffert Unterhalt geltend gemacht wird, sondern auf den voraussichtlichen Zeitraum, wie er be...mehr

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ZErb 6/2012, Aktuelle (unge... / 14. Pflichtteilsergänzung bei mittelbaren Schenkungen (z. B. Lebensversicherungen)

Witwer W hat zwei Kinder A und B. A möchte ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 1.000.000 EUR erwerben. Er kann dies zu einem Preis von 800.000 EUR tun, da der bisherige Eigentümer aufgrund seiner Scheidung unter wirtschaftlichem Druck steht. W wendet A daher zweckgebunden 800.000 EUR zu, damit er dieses Grundstück erwerben kann, was dann auch geschieht. Kurz darauf sti...mehr

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FF 6/2012, Unterhalt nach d... / 3. Sonstige Verpflichtungen i.S.v. § 1581 BGB

Die Unterhaltspflichten für nachehelich geborene Kinder, nachehelich hinzugekommene Ansprüche gemäß § 1615l BGB und neue Ehegatten beeinflussen nach der Rechtsprechung des BVerfG, der der BGH gefolgt ist, nicht mehr die Bemessung des Bedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Solche nachehelich entstandenen Unterhaltsansprüche sind deswegen ...mehr

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ZErb 6/2012, Aktuelle (unge... / 8. Güterstandsschaukel als Schenkung?

Medizintechniker M aus Tuttlingen hat ein Vermögen von 2.000.000 EUR erwirtschaftet. Seine Ehefrau E ist vermögenslos. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand. Beide Eheleute hatten zum Zeitpunkt der Heirat keinerlei Vermögen. Aus der ersten Ehe des M sind die Kinder A und B da, zu denen kein Kontakt besteht. M möchte seine Ehefrau E zur Alleinerbin einsetzen und die P...mehr

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FF 6/2012, Unterhalt nach d... / 3. Weitere Kinder des Unterhaltspflichtigen

Das BVerfG hat die Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung der bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung geborenen Kinder bei der Bedarfsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB akzeptiert.[45] Der BGH hat deswegen daran festgehalten, auch eine Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten für seine von einer anderen Frau geborenen Kinder bei der Bedarfsbemessung nach den e...mehr

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FF 6/2012, Unterhalt nach d... / 2. Berücksichtigung des Rangs

Allerdings hat der BGH entschieden, dass das Vorliegen eines relativen Mangelfalls von dem Rang der konkurrierenden Unterhaltspflichten abhängig ist. Dafür spricht bereits die gesetzliche Systematik, derzufolge Kapitel 3 mit den §§ 1581 ff. BGB als "Leistungsfähigkeit und Rangfolge" bezeichnet ist. Hinzu kommt, dass die frühere gesetzliche Regelung in § 1582 BGB einen ausdrü...mehr

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FF 6/2012, Unterhalt nach d... / 5. Neue Ehegatten

Soweit der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung eine neue Ehe eingeht, hat das BVerfG die frühere Rechtsprechung des BGH zur Dreiteilung im Rahmen der Bedarfsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für nicht mit der Gesetzeslage vereinbar erachtet.[52] Weil die Unterhaltspflicht für einen neuen Ehegatten keinen Bezug zu der geschiedenen Ehe hat, muss der Un...mehr

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FF 6/2012, Unterhalt nach d... / 4. Ansprüche gemäß § 1615l BGB

Der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen gemeinsamen Kindes nach § 1615l BGB kann das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen beeinflussen, wenn dieser Unterhaltsanspruch bereits während der bestehenden Ehe oder jedenfalls bis zur Rechtskraft der Ehescheidung entstanden war. Dann steht auch der Wortlaut der "ehelichen Lebensverhäl...mehr

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Keine weitere Auskunftsverpflichtung zu Einkommensverhältnissen im Rahmen von PKH/VKH nach erfolgter Zahlung von 48 angeordneten Monatsraten

Leitsatz Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob eine Partei nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen und 48 von ihr geleisteten Monatsraten weitere Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erteilen hat. Sachverhalt Die Parteien waren geschiedene Eheleute und hatten sich im Rahmen eines Prozessvergleic...mehr

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Schadensersatzpflicht eines Ehegatten gegen den anderen Ehegatten nach Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn und späterer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Leitsatz Das OLG Dresden hat sich in diesem Verfahren mit den von einem Ehegatten gegenüber dem anderen geltend gemachten Schadensersatzansprüchen auseinandergesetzt, nachdem die Ehefrau gegenüber dem Ehemann Strafanzeige wegen diverser angeblich von ihm begangener Straftaten erstattet hatte. Das gegen den Ehemann eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später gemäß § 170 Ab...mehr

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Nutzungsentschädigung des weichenden Ehegatten für die Dauer der Trennungszeit

Leitsatz Zentrales Problem dieser Entscheidung waren die Kriterien bei der Billigkeitsabwägung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB bei der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung des aus der Ehewohnung ausgezogenen Ehegatten gegenüber dem dort verbliebenen und dessen Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt. Sachverhalt Die Beteiligten stritten über die Zahlung einer Nutzungsent...mehr

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FF 5/2012, Vergütung für Beratungshilfe in Familiensachen

RVG § 15 Abs. 2 Leitsatz Im Bereich der Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich bei den Komplexen "Scheidung mit Scheidungsfolgesachen" und "Regelungen für die Zeit der Trennung" um zwei Angelegenheiten im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts. LG München, Beschl. v. 20.7.2011 – 13 T 17437/10 (AG München) Gründe: I. Das AG München hat der Antragstel...mehr

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AGS 5/2012, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung. Bewertung – Berechnung – Sicherung – Verjährung. Von VRiOLG Dieter Büte. 4., völlig neu bearb. Aufl. 2012. Verlag C.H. Beck, München. XXVI, 421 S. 49,80 EUR.

Das in 4. Aufl. erstmals im Verlag C.H. Beck erschienene Werk wendet sich an alle im Familienrecht tätigen Praktiker, die das bis zum 31.8.2009 geltende Recht verinnerlicht hatten und nun auf der Grundlage aller seit dem 1.9.2009 in Kraft getretenen grundlegenden Änderungen gezwungen sind, umzudenken und das neue Recht anzuwenden. Anschaulich nimmt der Autor auf der Grundlag...mehr

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FF 5/2012, Versorgungsausgleich in der Praxis

Dr. Rainer Kemper 2011, 565 Seiten, 58 EUR, ZAP-Verlag Besser als der Autor kann man das Ziel des Buches nicht beschreiben: "Dem Rechtsanwender einen Überblick über die Systematik, die Funktionsweise und die Prinzipien des neuen Rechts zu geben, um ihm die Chancen und Haftungsrisiken des neuen Versorgungsausgleichs vor Augen zu führen und ihm zu helfen, die Möglichkeiten des...mehr

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AGS 5/2012, Nachliquidation... / 1 Sachverhalt

Der Antragsteller und Beschwerdeführer war 2006 im Rahmen einer seiner Mandantin bewilligten Beratungshilfe für die Angelegenheit "Getrenntleben und Ehescheidung" tätig. Entsprechend seinem Antrag v. 18.10.2006 wurde seine Vergütung (Geschäftsgebühr und Nebenkosten) mit Beschl. v. 24.10.2006 auf 97,44 EUR festgesetzt. Unter dem 17.12.2009 beantragte er nachträglich – unter Be...mehr

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FF 5/2012, Die Hinfälligkei... / 1. Rechtsnatur

Ganz allgemein definiert ist "caducité" ein Mechanismus, der eine wirksame Handlung aufgrund des Fehlens einer notwendigen Voraussetzung beseitigt. Die "Hinfälligkeit" zieht einen vorzeitigen Verfahrensverlust nach sich, wenn sie nicht irgendeinen beliebigen Teil des Verfahrens (wie etwa die Bestimmung eines Sachverständigen nach Art. 271 NCPC) betrifft, sondern dessen Entst...mehr

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ZErb 5/2012, Grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa

Eine Untersuchung der neuen EG-Unterhaltsverordnung Natalia Conti sellier european law publishers, München 2011 227 Seiten, 59 EUR ISBN 978-3-86653-202-1 Der Zug der europäischen Rechtsvereinheitlichung fährt mittlerweile weit in das Gebiet des Internationalen Privatrechts hinein. Nach der allgemeinen Gerichtsbarkeit (Brüssel I-VO), der internationalen Zuständigkeit in Sachen de...mehr