Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Niederlande / d) Neue Regelung des Kindesunterhaltrechts

Rz. 107 Zwei Abgeordnete, Recourt und van der Steur,[114] haben am 17.2.2015 einen Initiativ-Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht: die Kindesunterhaltsreform, die eine Änderung des heutigen Kindesunterhaltrechts beinhaltet. Richter brauchen nicht mehr den Kindesunterhalt zu berechnen. Stattdessen müssen die Eltern mit einem neuen Rechensystem (mit einem "Internettool") di...mehr

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Portugal / Literaturtipps

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Voraussetzungen

Rz. 127 Als einzige Voraussetzung wird nach Art. 151 c.c. die Zerrüttung der Ehe (intollerabilità della convivenza) verlangt. Obwohl Art. 151 c.c. als weitere Voraussetzung die fatti tali da arrecare pregiudizio alla prole nennt, werden diese in Lehre und Rspr. nicht angewendet und geprüft.[155] Ein Verschulden der Zerrüttung ist grundsätzlich für die Trennung ohne Belang. N...mehr

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Bulgarien / b) Gesamtgut

Rz. 24 Was die Eheleute im Laufe ihrer Ehe durch gemeinsame Tätigkeit i.w.S. erwerben, das fällt in ihr (besonderes) [33] Miteigentum und wird gem. Art. 21 Abs. 1 FamKodex zur Errungenschaft, sog. Gesamtgut oder Errungenschaftsvermögen. Das gilt selbst dann, wenn der eine Ehegatte Eigengut des anderen Ehegatten erwirbt.[34] Ob eine Sache bzw. ein Recht während der Ehe zum Ges...mehr

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Österreich / VII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung und die gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 85 Die Hinterbliebenenpension garantiert dem überlebenden Ehegatten eine soziale Absicherung; sie fällt aber nicht automatisch an, sondern muss beim zuständigen Versicherungsträger beantragt werden (§ 361 Abs. 1 ASVG). Ein Anspruch auf Witwer- bzw. Witwenpension gebührt, wenn der Verstorbene eine Mindestversicherungszeit aufweist. Diese ist jedenfalls erfüllt, wenn der V...mehr

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Portugal / c) Wohnungszuweisung im Fall der Trennung

Rz. 106 Für Fragen der Wohnungszuweisung im Fall der Trennung findet sich im portugiesischen Recht eine Berücksichtigung von Lebenspartnerschaften. Diese werden nach der Rspr. des Verfassungsgerichtshofs[104] Ehegatten gleichgestellt, indem das Lebenspartnerschaftsgesetz auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgedehnt wird. Unterschieden wird nach Miet- oder Eigentumswo...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / g) Auseinandersetzung

Rz. 72 Die Aufhebungsgründe des gesetzlichen Güterstandes sind abschließend in Art. 191 c.c. genannt und wirken ipso iure:mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / cc) Verfügungsbeschränkungen

Rz. 124 Das Recht des Ehegatten, über sein Vermögen, das gleichzeitig auch Giftorätts-Vermögen ist, zu verfügen, unterliegt bestimmten Einschränkungen. Diese Beschränkungen betreffen vor allem Dinge, die für das gemeinsame Heim und für den anderen Ehegatten von Bedeutung sind (rådighetsinskränkningar).[87] Insofern kann sich dies auch auf das enskild egendom (Sondereigentum)...mehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 153 Im Unterschied zur Ehe und auch zur eingetragenen Partnerschaft ist das Konkubinat jederzeit formlos auflösbar. Die weiteren Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens können die Partner innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung vertraglich regeln und damit die von ihnen gewünschten Rechte und Pflichten verbindlich vorsehen. Zu denken ist u.a. an die arbeitsvertra...mehr

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Deutschland / VII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung und die gesetzliche Krankenversicherung

Rz. 46 Für weite Teile der Bevölkerung besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte; § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Nicht versicherungspflichtige Personen, d.h. insbesondere die meisten selbstständig Tätigen (Ausnahme: § 2 SGB VI), können sich freiwillig versichern (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Rentenversicherung...mehr

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Dänemark / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 135 Im Zusammenhang mit einem Getrenntleben oder einer Scheidung wird festgelegt, inwieweit einem der Ehegatten die Pflicht auferlegt werden soll, Unterhaltsbeiträge an den anderen zu entrichten (§ 49 ÆL). Falls die Ehegatten selbst keine entsprechende Vereinbarung treffen, entscheidet die Agentur für Familienrecht bzw. das Familiengericht auf Antrag hin über die Frage e...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Rechtsquellen für die Anknüpfung des Unterhaltsstatuts

Rz. 183 Maßgeblich für die Bestimmung des Unterhaltsstatuts ist seit dem 18.6.2011 im Wesentlichen das Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt; siehe Rdn 13 Ziff. 17). Sonderregelungen gelten für iranische Staatsangehörige. Zwischen iranischen Staatsangehörigen unterliegen die Unterhaltsbeziehungen auf der Basis des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1929 dem iranis...mehr

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Dänemark / 1. Die einzelnen materiellen Voraussetzungen

Rz. 1 Die materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung finden sich im 1. Kapitel des Gesetzes über die Eingehung und Auflösung der Ehe (lov om ægteskabs indgåelse og opløsning; im Folgenden ÆL).[1] Nach § 2 dürfen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine Ehe eingehen. Das Verbot einer Minderjährigenehe ist absolut. Die früher bestehende Dispens...mehr

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Dänemark / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 142 Die gemeinsame Personensorge der Eltern (siehe Rdn 55) setzt sich nach einer Scheidung fort, es sei denn, sie haben vereinbart, dass einem von ihnen das alleinige Personensorgerecht zustehen soll (§ 8 i.V.m. § 10 FAL[101]). Rz. 143 Haben die Eltern ein alleiniges Personensorgerecht vereinbart, muss diese Vereinbarung, um Gültigkeit zu erlangen, der Agentur für Familie...mehr

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Russland / VIII. Bleiberecht und Staatsangehörigkeit

Rz. 44 Personen, die mit einem russischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Russland verheiratet sind, haben außerhalb der jährlichen Einwanderungsquote Anspruch auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis (rasrešenie na vremennoe proživanie) für die Dauer von bis zu drei Jahren in dem Subjekt der RF, in dem sich der Wohnsitz des Ehegatten befindet (Art. 6 Abs. 1, Abs. 3, 4...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Bestimmung des anwendbaren Rechts durch Rechtswahl

Rz. 91 Die Möglichkeit der Bestimmung des anwendbaren Rechts durch Rechtswahl (Parteiautonomie) findet sich insbesondere in solchen Verhältnissen, in denen es um vertragliche Rechtsverhältnisse geht. Dies betrifft schon traditionell das Schuldvertragsrecht (Art. 3 Rom I-VO). Seit der IPR-Reform 1986 gilt dies aber auch in eingeschränktem Maße bei den Allgemeinen Ehewirkungen...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Internationale Zuständigkeit

Rz. 397 Die internationale Zuständigkeit ist in den Art. 5 bis 14 KSÜ geregelt. International zuständig sind nach der Grundregel des Art. 5 Abs. 1 KSÜ (unabhängig von der Staatsangehörigkeit)[544] grundsätzlich und an erster Stelle die "Behörden" (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (oder in dem sich das ...mehr

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Österreich / 3. Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 7 Mängel bei der Eheschließung können verschiedene Wirkungen haben: Rz. 8 Unabdingbare Voraussetzung für eine gültige Eheschließung ist, dass die Ehe vor einem Standesbeamten [8] geschlossen wird (§ 15 Abs. 1 EheG) und die Verlobten vor diesem eine wechselseitige Ehekonsenserklärung abgeben.[9] Anderenfalls liegt eine Nichtehe vor, d.h., der gesetzte Akt ist rechtlich ohne...mehr

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Tschechische Republik / 1. Güterrechtlicher Ausgleich

Rz. 63 Die Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe, im Falle der Scheidung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, dessen Umfang sich nach gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen in einem geschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, muss auseinandergesetzt werden. Bei der Bestimmun...mehr

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Ukraine / 3. Nichtigkeit der Ehe

Rz. 3 Das ukrainische Recht unterscheidet nicht zwischen Aufhebbarkeit und Nichtigkeit der Ehe. Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der absoluten Nichtigkeit (Art. 39 FGB), der Nichtigkeit, die gerichtlich festgestellt werden muss (Art. 40 FGB), und Fällen, in denen die Nichtigkeit durch ein Gericht festgestellt werden kann (Art. 41 FGB). Von den nichtigen Ehen s...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anzuwendendes Recht

Rz. 320 Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Art. 4 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 HUntÜ waren – mit geringen redaktionellen Abweichungen – im deutschen Recht in Art. 18 EGBGB a.F. (nunmehr aufgehoben) eingestellt worden. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht gilt Folgendes: Für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten ist nach Art. 4 HUntÜ (entsprechend Art. 18 Abs. 1 S....mehr

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Griechenland / 3. Das Ehehindernis der Doppelehe

Rz. 96 Mit der Ehescheidung erlischt auch das Ehehindernis der Doppelehe (Art. 1354 ZGB), und die ehemaligen Ehegatten können nunmehr eine neue gültige Ehe schließen.mehr

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Russland / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 79 Die Auswirkung der Ehescheidung auf die Altersversorgung ist gesetzlich nicht geregelt. Ein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut kennt das russische Recht nicht.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Allgemeine Rechtswahl

Rz. 305 Ungeachtet der Art. 3 bis 6 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person (geschäftsfähige Erwachsene)[380] aber auch jederzeit – mit ex tunc-Wirkung[381] – nach Art. 8 Abs. 1 HUntProt eine über einen einzelnen Rechtsstreit i.S.v. Art. 7 HUntProt hinausgehende Rechtswahl treffen (auch i.S. einer Änderung einer einmal bereits schon getroffenen Rechtswah...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 31 In einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen (bspw. sorgerechtlicher Natur) werden nach Art. 21 Abs. 1 EUEheVO 2003 grundsätzlich in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Davon normieren als Ausnahmetatbeständemehr

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Belgien / b) Gütertrennung

Rz. 46 Wird ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder verwaltet sein Vermögen ausschließlich allein und ist – vorbehaltlich der Regelungen bezüglich der allgemeinen Ehewirkungen (régime primaire), wie z.B. in Art. 215 Par. 1 ZGB (siehe Rdn 20) – berechtigt, hierüber Verfügungen vorzunehmen, Art. 1466 ZGB. Im ...mehr

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Ukraine / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 89 Die Auswirkung der Ehescheidung auf die Altersversorgung ist gesetzlich nicht geregelt. Ein dem deutschen Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut ist dem ukrainischen Recht nicht bekannt.mehr

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Polen / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 111 Die elterliche Gewalt (Art. 92–112 FVGB) umfasst die Personensorge,[106] die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 95 § 1 FVGB). Sie wird ausgeübt, bis das Kind volljährig geworden ist (Art. 92 FVGB). Die elterliche Gewalt wird von beiden Elternteilen ausgeübt (Art. 93 § 1 FVGB). Ist einer der Elternteile gestorben oder ist er in seiner Gesch...mehr

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Russland / Literaturtipps

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§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Unterhaltsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 188 Gemäß Art. 8 Abs. 1 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Ausgeschlossen von der Rechtswahl sind Unterhaltsansprüche einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und eines Erwachsenen, der "aufgrund einer Beeinträchtigung oder d...mehr

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Niederlande / 1. Gütergemeinschaft

Rz. 86 Durch die Auflösung der Gütergemeinschaft (bzw. durch das Anliegen der Eintragung der Entscheidung in die Register) entfallen deren Rechtsfolgen. Die Auflösung des Ehegüterrechtssystems hat zur Folge, dass keine weitere Vereinigung der Vermögenswerte der Ehegatten mehr stattfindet. Erst nach Auflösung der Gütergemeinschaft können die Vermögenswerte verteilt werden.[89...mehr

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Niederlande / 2. Einseitiger Antrag

Rz. 70 Die Ehe wird auf Antrag eines Ehegatten geschieden, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist (Art. 1:151 BW). Die antragstellende Partei muss die unheilbare Zerrüttung behaupten und bei Bestreiten der Gegenpartei ggf. beweisen.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Die Rolle des Verschuldens

Rz. 208 Anders als bei der Trennung, wo gem. Art. 156 Abs. 1 c.c. Unterhalt nur demjenigen Ehegatten zugesprochen werden kann, dem die Trennung nicht zuzurechnen ist, spielt nach Art. 5 l. div. das Verschulden bzw. dessen Fehlen keine Rolle; es ist weder positiv noch negativ als Voraussetzung des assegno di divorzio genannt. Nur bei der Feststellung der Höhe des assegno wäre...mehr

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Niederlande / 6. Ende der sogenannten Blitzscheidungen

Rz. 79 Schließlich wurde am 1.3.2009 die Möglichkeit der Umwandlung einer Ehe in eine registrierte Partnerschaft (sog. Blitzscheidung) abgeschafft (siehe im Einzelnen Rdn 149 f.).mehr

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Deutschland / b) Gütertrennung

Rz. 16 Bei der Gütertrennung bleibt – wie bei der Zugewinngemeinschaft (siehe Rdn 14) – das jeweilige Vermögen der Ehegatten getrennt. Es bestehen allerdings keine Verfügungsbeschränkungen, und bei Beendigung des Güterstandes (z.B. durch Ehescheidung) findet kein güterrechtlicher Ausgleich statt (siehe Rdn 68 ff.). Wie bei der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten selbst...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Rechtswahl

Rz. 164 Die Ehegatten können nach Art. 5 Abs. 1 Rom III-VO das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung weitgehend frei bestimmen (umfassende Rechtswahlmöglichkeit der Parteien i.S.d. Möglichkeit, ein "möglichst scheidungs-/trennungsfreundliches Recht" zu wählen),[258] sofern es sich dabei um das Recht eines de...mehr

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Bulgarien / a) Vaterschaft des Ehemannes

Rz. 110 Als Vater des Kindes gilt immer der aktuelle Ehemann der Mutter, sofern das Kind während der Ehe geboren wird (Art. 61 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 FamKodex); die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Kindesgeburt ist ohne Belang. Kommt das Kind jedoch vor Ablauf von 300 Tagen nach Ehescheidung zur Welt, so wird es dem gewesenen Ehemann zugeordnet, es sei denn, die Mutte...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Keine vorrangige Spezialnorm

Rz. 110 Das internationale Familienrecht besteht zunehmend aus Vorschriften, die keine "ergebnisoffene Verweisung" auf ausländisches Recht enthalten, sondern in "sensiblen" Bereichen deutschem Recht einseitig zum Vorrang verhelfen, wenn eine bestimmte Form der Inlandsbeziehung gegeben ist. In der Sache handelt es sich hierbei um ordre public-Vorschriften, die zu Art. 6 EGBGB...mehr

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Griechenland / 1. Vereinbarungen während des Getrenntlebens, die die Beziehungen der Ehegatten betreffen

Rz. 97 Solche Vereinbarungen[147] zwischen den Ehegatten werden während des Getrenntlebens getroffen und gelten bis zum Schluss des Scheidungsverfahrens oder bis zur endgültigen Regelung der entsprechenden Beziehungen. Diese Vereinbarungen betreffen sehr häufig den Unterhalt der Ehegatten. Sie sind absolut frei, da auch ein Verzicht des berechtigten Ehegatten auf den Unterha...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 111 Die gerichtliche Zuständigkeit ist im zweiten Kapitel (Art. 4 bis 19) der VOen geregelt.[178] In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit differenzieren die VOen wie folgt:mehr

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Niederlande / 1. Allgemeines

Rz. 100 Die nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber einem früheren Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte verfügt und solche redlicherweise auch nicht erwerben kann, beruht auf der in Art. 1:81 und 84 BW umschriebenen Pflicht zum Lebensunterhalt während der Ehe, die in beschränktem Umfang bei teilweiser oder gänzlicher Auflösung des Ehebandes nach Auffassung der Rechts...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Dispens von ausländischen Ehehindernissen

Rz. 122 Lässt das ausländische Heimatrecht die Eheschließung auf Seiten eines (oder beider) Verlobten nicht zu, so kann über Art. 13 Abs. 2 EGBGB zur Wahrung des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit ausnahmsweise auf das deutsche Recht zurückgegriffen werden. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Ausformung der allgemeinen Vorbehaltsklausel (ordre public) in Art. 6 EGB...mehr

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Niederlande / 1. Recht auf Alterspension

Rz. 55 Der Anspruch auf eine Alterspension kann dem Versorgungsausgleich (Wet Pensioenverevening)[47] unterliegen. Diese Alterspension fällt nicht in die allgemeine Gütergemeinschaft (Art. 1:94 Abs. 4 BW). Gemäß der Aufzählung in Art. 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich gibt es auch Pensionsansprüche, die diesem Gesetz nicht unterliegen. Für diese Pensionen gilt, da...mehr

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Ukraine / IX. Steuerliche Auswirkungen der Ehe

Rz. 58 Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung der Ehegatten kennt das ukrainische Steuerrecht nicht. Die Ehe hat sehr geringfügige steuerrechtliche Auswirkungen. Zum steuerfreien Einkommen der Ehegatten gehören u.a. (Art. 165 Abs. 1.13–1.15, Art. 174 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2.1 lit. a) SteuerGB[26]):mehr

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Slowakische Republik / 3. Eheschließung eines Ausländers in der Slowakei

Rz. 15 Ausländer, die in der Slowakei die Ehe eingehen möchten, haben dem Matrikelamt mindestens 14 Tage vor der Eheschließung folgende Dokumente vorzulegen (§ 28 Abs. 1 MatrikelG):mehr

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Slowenien / VII. Kollisionsrecht

Rz. 72 Die EU-UnterhaltsVO regelt durch Verweis auf das HUntProt das anwendbare Recht für den nachehelichen Unterhalt. Für die nachehelichen gesetzlichen sowie vertraglichen vermögensrechtlichen Beziehungen ist die EUGüVO zu befragen, da Slowenien an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt. Für die persönlichen Rechtsverhältnisse zwischen den geschiedenen Ehegatten ist das ...mehr

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Polen / a) Bedeutung

Rz. 101 Ob und in welchem Umfang ein Ehegatte nach der Ehescheidung[93] Unterhalt von dem anderen Ehegatten verlangen kann, hängt nicht nur von der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ab, sondern auch von dem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe:mehr

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Niederlande / b) Gütertrennung

Rz. 31 Künftige oder verheiratete Ehegatten können mittels Ehevertrages bestimmen, inwieweit ihre Vermögensmassen zusammenfließen sollen. Das weitestgehende Güterrechtssystem ist jenes der Gütertrennung. Die Grundidee dieses Systems ist, dass keine Gütergemeinschaft entstehen soll. In der Rechtsliteratur ist diese totale Trennung der Ehegüter stark kritisiert worden, und es ...mehr

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Niederlande / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 134 Zum Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen siehe § 2 Rdn 249 ff. in diesem Werk (vgl. auch Rdn 17 f., 53). Das Kollisionsrecht der Ehetrennung ist seit dem 1.1.2012 in Art. 10:54 ff. BW geregelt, neben dem Übereinkommen vom 1.6.1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (Inkrafttreten: 24.8.1975) und dem Luxemburger Übereinkommen vom 8.9.1967 über d...mehr

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Deutschland / 3. Name

Rz. 42 Die Ehegatten können einen Ehenamen vor oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bestimmen (siehe Rdn 27 ff.). Gelegentlich will der Ehegatte, dessen Name zum Ehenamen bestimmt wird, sicherstellen, dass der andere Ehegatte im Fall der Ehescheidung seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Eine solche vertragliche Verpflichtung ist nach h.M. m...mehr