Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkungsrecht

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / f) Schenkung und Gesellschaftsrecht

Rz. 181 Auch Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften können schenkweise übertragen werden. Möglich sind hier neben reinen Schenkungen verschiedene Konstruktionen, wie z.B. Schenkungen unter Vorbehalt von Nutzungsrechten oder Schenkungen unter Widerrufsvorbehalt. Rz. 182 In der Übertragung eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt regelmäßig eine ge...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / 1. Schenkungsbegriff

Rz. 160 Der Begriff "Schenkung" wird legaldefiniert in § 516 Abs. 1 BGB. Schenkung ist danach eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, während beide Vertragsteile über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Im Rahmen einer Schenkung ist stets zwischen objektiver und subjektiver Ebene zu unterscheiden: Objektiv muss eine Bereiche...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Notarielle Beurkundung

Rz. 184 Nach § 518 Abs. 1 BGB muss ein Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden. Die Formvorschrift soll zum einen übereilte Schenkungsversprechen verhindern und zum anderen klarstellen, ob ein ernst gemeintes Versprechen vorliegt.[119] Ein nicht in notarieller Form abgegebenes Schenkungsversprechen ist grundsätzlich nichtig, § 125 S. 1 BGB. Mit Bewirkung der verspr...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / VI. Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall/aufschiebend bedingte Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall

Rz. 221 Im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen oder der Zuwendung von Bankguthaben sind häufig schwierige Abgrenzungsfragen zu klären. Zu Grunde liegen kann der Zuwendung nämlich einerseits eine Schenkung zugunsten Dritter auf den Todesfall oder aber auch eine aufschiebend bedingte Schenkung unter Lebenden. Mit den Vertragsgestaltungen geht meist der Wunsch des Gebers ei...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / IV. Schenkung unter Auflage

Rz. 219 Die Schenkung unter Auflage ist geregelt in den §§ 525 bis 527 BGB. Bei einer Schenkung unter Auflage treffen die Vertragsparteien eine zusätzliche Abrede dahingehend, dass der Leistungsempfänger zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet werden soll. Es entsteht auf Seiten des Zuwendenden ein rechtlich durchsetzbarer Erfüllungsanspruch auf Vollziehung der...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Entreicherung

Rz. 162 Zuwendung bedeutet die Hingabe eines Vermögensbestandteils von einer Person zur anderen.[82] Mit der Zuwendung muss eine dauerhafte Verminderung der Vermögenssubstanz beim Zuwendungsgeber eintreten. Verbleibt die Vermögenssubstanz beim Geber, liegt keine Schenkung vor. Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache ist deshalb keine Schenkung, sondern Leihe, un...mehr

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§ 14 Verzichtsverträge / a) Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 6 Der Erbverzicht kann unentgeltlich, aber auch entgeltlich sein. Wird er unentgeltlich erklärt, verzichtet ein in Betracht kommender gesetzlicher Erbe auf sein künftiges Erbrecht, ohne hierfür eine Abfindung zu erhalten. Das kommt relativ häufig vor. Der Grund für die Abgabe derartiger Verzichtserklärungen kann unterschiedlicher Natur sein. Insbesondere in der Form des ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Formmängel – Heilung

Rz. 187 Nach § 518 Abs. 2 BGB wird der Mangel der Form durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt. Der Vollzug der Leistung vermag allerdings nicht andere Formmängel (z.B. fehlende Beurkundung im Übrigen) zu beheben.[124] Die Leistung muss zudem freiwillig und unter endgültigem Zuwendungswillen bewirkt worden sein.[125] Aus diesem Grund führt der im Rahmen einer Zwang...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / a) Rechtsmängel, § 523 BGB

Rz. 192 § 523 BGB regelt die Haftung des Schenkers für Rechtsmängel des Schenkungsgegenstandes. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde § 523 Abs. 2 S. 2 BGB dabei an die neuen Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung des Verkäufers angeglichen.[146] Gegenüber den allgemeinen Vorschriften beinhaltet § 523 BGB einen zugunsten des Schenkers abgeschwächten Haftungsrahmen.[147] Ein...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / III. Gemischte Schenkung

Rz. 213 Eine gemischte Schenkung besteht aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil. Gleichwohl liegt ein einheitlicher Vertrag vor, bei dem nach dem Willen und Wissen der Vertragsparteien allerdings die Zuwendung wertmäßig den Wert der Gegenleistung übersteigt.[173] Erforderlich ist demnach eine Einigung über die Teilunentgeltlichkeit der Zuwendung.[174] Rz. 214...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / b) Rückübertragungsgründe

Rz. 25 Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wie die Fälle, in denen eine Rückabwicklung verlangt werden kann, zu definieren sind. Aus der Sicht des Schenkers wäre – auf den ersten Blick – eine freie Entscheidungsmöglichkeit wünschenswert, würde sie es ihm doch ermöglichen, sehr flexibel auf Veränderungen der Umstände zu reagieren. Ganz anders sieht die Lage aus der Persp...mehr

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ZErb 05/2021, Zur konkluden... / 2 Gründe

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2021, 28 (m. Anm. von Bary a.a.O. 38) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Erbfolge nach der Erblasserin richte sich nach dem wirksamen gemeinschaftlichen Testament vom 25.3.1996, dessen Bindungswirkung den spät...mehr

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ZErb 04/2021, Kürzung des K... / 3 Anmerkung

1. Unabhängig davon, ob und inwieweit das Schenkungsteuerrecht an das Zivilrecht gebunden ist, in einem Punkt sind sich beide einig: Beide sagen, dass ein Austauschgeschäft nur dann ein Element der Schenkung oder der freigebigen Zuwendung enthalten kann, wenn eine objektive Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Damit eine Schenkung i.S.v. § 516 BGB vorli...mehr

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ZErb 08/2020, Entscheidungs... / 1. Grundlagen

Die Dauervollstreckung nach § 2209 BGB "trägt ihren Zweck in sich selbst: sie ist um ihrer selbst willen vom Erblasser angeordnet", so schon Karl Holtz (vgl. Teil 2 Abschnitt II., ZErb 2020, 197).[1] Indes regelt das Gesetz die Nachlassverwaltung nur in zwei Paragraphen, §§ 2205 und 2216 BGB, und begnügt sich mit einem unbestimmten Rechtsbegriff und äußerster Knappheit.[2] E...mehr

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ZErb 08/2020, Entscheidungs... / 2. Thesaurierungsentscheidung und Verfassungsrecht

Diese andere Rechtsquelle könnte für den Erben Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG sein, der sein Erbenerwerbsrecht als Ausfluss der Testierfreiheit des Erblasers eigenständig ab dem Erbfall schützt. Die gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Testierfreiheit des Erblassers schafft womöglich ab dem Erbfall auch das Erbschaftserwerbsrecht des Erben als dessen persönliche Rechtsposition.[1...mehr

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ZErb 08/2020, Entscheidungs... / 8

Das Gesetz lässt den Testamentsvollstrecker bei der Nachlassverwaltung allein, mehr als die allgemeinen Vorgaben der §§ 2205, 2216 und 2217 BGB gibt es nicht.[68] Daher ist der Testamentsvollstrecker für rechtmäßige und rechtssichere Verwaltungsentscheidungen auf die gesetzliche Systematik und diese beachtende Rechtsprechung dringend angewiesen. Die seit langem unklare Recht...mehr

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ZErb 06/2020, Entscheidungs... / II. Die gesetzliche Systematik und der Zweck der Testamentsvollstreckung – ein gesetzliches Gerechtigkeitsproblem mit Korrekturbedarf?

Schon früh empfand man Situation des bedürftigen Erben als ungerecht, als "Bittsteller" zum Testamentsvollstrecker gehen zu müssen. Bereits 1907 war Karl Holtz der Meinung, es sei untragbar, dass der Erbe bei Bedürftigkeit die Erlöse nicht verlangen könne. Dies sei "unhaltbar", weil bei Bedürftigkeit "soweit nicht besondere Bedenken entgegenstehen, als regelmäßiger Wille des...mehr

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FF 03/2020, BGH: Erweiterung der Geschäftsverteilung des XII. Senats

Der BGH hat eine wichtige Änderung in seiner Geschäftsverteilung beschlossen. Dem XII. Zivilsenat sind jetzt auch die Rechtsstreitigkeiten und Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen einem Partner und einem Elternteil aus Anlass der Trennung der Partner der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Verzeihung ist keine typisch pflichtteilsrechtliche Institution. Im Schenkungsrecht steht sie einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 532 BGB, entgegen, im – allg. – Erbrecht verhindert sie eine Enterbung wegen Erbunwürdigkeit, § 2343 BGB.[1] Rz. 2 Gem. S. 1 entfällt nach erfolgter Verzeihung die Möglichkeit des Erblassers, dem Betroffenen den Pflichtte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Ausstattungen

Rz. 18 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[55] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Taktische Erwägungen

Rz. 48 Die gesetzliche Neuregelung im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 und das damit verbundene allgemeine Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten, die Erbschaft ausschlagen zu können, um seinen Pflichtteil geltend zu machen, vermeidet zwar das Risiko, durch die Ausschlagung eines belasteten Erbteils alles zu verlieren.[200] Das generelle Wahlrecht bringt aber auch Nachteile m...mehr

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Rückforderung von Schenkungen an das unverheiratete Schwiegerkind

Zusammenfassung Bei Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können analog zu den Grundsätzen bei Schenkungen an das verheiratete Schwiegerkind Schenkungen der Eltern des anderen Partners zurückgefordert werden (§ 313 BGB). Hintergrund Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Tochter...mehr

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ZErb 07/2019, Gemeinsamer K... / 2. Die Zuwendung des Schenkungsrechts

§ 516 Abs. 1 BGB ist atypisch, weil er nicht die vertragstypischen Pflichten regelt, sondern für einen dinglichen Vorgang, Zuwendung genannt, den Rechtsgrund nennt. Denn die Zuwendung ist das Erfüllungsgeschäft, für das der Schenkungsvertrag die Rechtsgrundlage bildet. Bei einem Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) kommt mit der Annahme des Versprechens der Schenkungsver...mehr

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ZErb 07/2019, Gemeinsamer K... / 1. Einführung

Das FG Hamburg[1] hatte über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden. Der Kläger, der nach den Merzschen Kriterien zum gehobenen Mittelstand gehören muss, nahm seine Lebenspartnerin auf eine Weltreise per Schiff mit. Die beiden waren in einer Luxuskabine untergebracht, deren Preis unabhängig von der Zahl der Reisenden war. Die Reise kostete alles in allem über 500.000 E...mehr

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FF 04/2019, Umwandlung eine... / 1. Schabowski-Moment der Kanzlerin und Ehe für alle im Eiltempo!

Die Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sollte zum 1.8.2001 die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare beenden.[1] Bereits mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG), das am 1.1.2005 in Kraft getreten ist,[2] erfolgte eine grundlegende Umgestaltung des bisher geltenden Rechts. Es handelte sich dabei um den Versuch einer zivil...mehr

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zfs 10/2018, Keine Einwilli... / 2 Aus den Gründen:

"… 1. Zu Unrecht hat das BG die Feststellungsklage des Kl. zu 2 in vollem Umfang als zulässig behandelt. (…) Die Feststellungsklage des Kl. zu 2 ist nur teilweise zulässig." a) Zu Recht hat das BG die Feststellungsklage des Kl. zu 2 als zulässig angesehen, soweit sie darauf gerichtet ist, den ungekündigten Fortbestand der Versicherung mit der Endziffer 71 festzustellen. Ein r...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Was ist auszugleichen?

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§ 3 Verlöbnis / III. Herausgabeanspruch nach § 1301 S. 1 BGB

Rz. 101 Nach § 1301 S. 1 BGB kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen verlangen, was er ihm geschenkt hat oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat. Voraussetzung ist, dass die Eheschließung unterbleibt. Die Herausgabe erfolgt nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung, also den §§ 812 ff. BGB.[126] Rz. 102 § 1301 S. 1 BGB ist analog an...mehr

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§ 1 Die nichteheliche Leben... / III. Vermögensauseinandersetzung

Rz. 396 Es gibt innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen allgemeinen Vermögensausgleich. Insbesondere sind die Regeln über den Zugewinnausgleich weder direkt noch auch nur analog anwendbar. Denn die Rechtsordnung gesteht in Übereinstimmung mit Art 6 Abs. 1 GG nur den Partnern einer rechtsgültigen Ehe im Fall deren Beendigung Rechte am Vermögen des anderen mit e...mehr

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FF 10/2017, Verjährung des ... / 2 Anmerkung

Der klagende Schwiegervater verlangte vom Schwiegersohn einen finanziellen Ausgleich für Arbeitsleistungen. Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts veranlasste ihn zur Rücknahme seiner Berufung. Im "Kernbereich" dieses Beschlusses, der allerdings noch weitere wertvolle Hinweise gibt, stehen zwei Feststellungen, einmal zum Verfahrens- bzw. Rechtsmittelrecht, sodann zum mat...mehr

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zerb 6/2017, Die Stiftung a... / aa) Stiftungszweck

Der Stiftungszweck ist konstitutives Begriffsmerkmal der Stiftung und muss bereits im Stiftungsgeschäft als dem eigentlichen Stiftungsakt enthalten sein. Nach Anerkennung der Stiftung kann der Stiftungszweck nur noch in Ausnahmefällen geändert werden. Die Stiftungszwecke können aller Art sein, solange sie nicht dem Gemeinwohl entgegenstehen.[7] Unzulässig ist ein Selbststiftu...mehr

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zerb 5/2016, Keine Schenkun... / Aus den Gründen

Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Verfahren sei nicht durch den Tod der Erblasserin unterbrochen, weil der Kläger als derjenige Miterbe, der bislang nicht am Verfahren beteiligt gewesen sei, in die Parteistellung seiner Mutter eingetreten sei. Dem Kläger stehe ein Herausgabeanspruch nicht zu. Denn die Beklag...mehr

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FF 7+8/2015, In guten, aber... / 3. Rückgewähranspruch nach Schenkungsrecht

Konsequenz aus der Rechtsprechung des BGH zu den Schwiegerelternzuwendungen und der Annahme, dass es sich dabei um Schenkungen handelt, ist weiter die, dass auch die Voraussetzungen der §§ 527 ff. BGB geprüft werden müssen. Dabei ist insbesondere an den Schenkungswiderruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) zu denken. Voraussetzung eines derartigen Anspruchs wäre aber, dass das ...mehr

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FF 7+8/2015, In guten, aber... / II. Die frühere Rechtsprechung des BGH

Nach der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des BGH und ihm folgend der Instanzgerichte stellte die Vermögensübertragung an das eigene Kind eine Schenkung und die an das Schwiegerkind eine Zuwendung dar. Das hatte zur Folge, dass die Schenkung,[1] wenn überhaupt, nach Schenkungsrecht (§ 530 BGB), eventuell aber auch über Bereicherungsrecht in Form der Zweckverfehlung oder übe...mehr

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Zerb 7/2015, Die Absicherun... / a) Maßgeblicher Zeitpunkt

Im Rahmen des § 2287 BGB gilt grundsätzlich der Schenkungsbegriff des allgemeinen Schenkungsrechts (§ 516 BGB).[25] Allerdings kommen nur solche Schenkungen in Betracht, die nach Abschluss des Erbvertrags vorgenommen wurden.[26] Bei gemeinschaftlichen Testamenten kann § 2287 BGB daher erst für Schenkungen eingreifen, die nach Eintritt der Bindungswirkung und somit nach dem A...mehr

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zerb 10/2014, Die Schiedsfä... / Anmerkung

Das LG Heidelberg hat sich in seinem Urteil zur Zulässigkeit der Klage vor dem ordentlichen Zivilgericht und eben nicht vor dem Schiedsgericht (Ziffer 1. der Entscheidungsgründe) zu einem besonderen Punkt geäußert. Das hat Wendt zu dem Satz bewegt (ErbR 2014, 401, 402): "Die geradezu historisch zu nennende Brisanz enthält der erste Teil." Das LG Heidelberg hat in der Tat, sow...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / 3. Abfindungsausschluss und weichende Erben

Der wirksam vereinbarte Abfindungsausschluss stellt eine vorweggenommene, auf den Todesfall bezogene Verfügung über den Anteilswert dar und lenkt den Gesellschaftsanteil wertmäßig am Nachlass vorbei. Zu klären bleibt daher, ob mit Abfindungsausschlüssen auf den Todesfall des Gesellschafters eine sittenwidrige Benachteiligung Dritter verbunden ist. Hier sind neben den Gläubig...mehr

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zerb 5/2014, Pflichtteil al... / cc) Kritik

Die gerade geschilderte Argumentation der hM ist vielfach kritisiert worden. So wird darauf hingewiesen, dass die bloße Hoffnung auf einen Vermögenszuwachs eine objektiv fehlende Gegenleistung nicht zu ersetzen vermag.[27] Auch die Einigkeit der Gesellschafter über die vermeintliche "Entgeltlichkeit" erlangt nach dieser Ansicht kaum Bedeutung, denn lebzeitige Zuwendungen auf...mehr

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FF 2/2014, Nebengüterrecht ... / 2. Ehebezogene Zuwendung

"Grenzüberschreitende" Zuwendungen Der BGH hat entschieden, dass, erfolgen Tilgungsleistungen auf ein gemeinsames Darlehen durch einen Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten sowohl vor als auch nach der Eheschließung, ein einheitlicher Ausgleich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ehebezogener Zuwendungen in Betracht kommt.[5] (Zur einheitlichen Zuständigkeit des Familie...mehr

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ZErb 5/2013, Die Erbschafts... / 1. Einordnung der Erbschaftsteuer in das Unternehmensnachfolgerecht

Der erbrechtliche Vollzug der Unternehmensnachfolge fokussiert die praktische Diskussion vorschnell auf rein erbschaftsteuerrechtliche Auswirkungen. Die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen werden gleichermaßen gewährt für Erwerbe von Todes wegen wie für lebzeitige Zuwendungen. Die relevanten Fragestellungen sind aber nicht auf das Erbrecht und Schenkungsrecht oder Erb...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / VII. Nach der Reform ist vor der Reform?

Die Entwicklung zeigt, dass auch nach der Erbrechtsreform bereits diskutierte Fragen, wie die nach einer Vermutungsregel für eine Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen, eine Anpassung des § 2327 BGB an die Pro-Rata-Regelung des § 2325 BGB sowie auch das viel diskutierte Problem der Berücksichtigung von Pflegeleistungen, weiterhin offen bleiben.[85] Darüber hinaus ist zu fra...mehr

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FF 03/2013, Die Entwicklung... / 1. Aufgabe der Doppelberechtigungstheorie

Der Bundesgerichtshof hatte bisher für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gefordert, dass der Anspruchsteller nicht nur im Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. Entstehung des Pflichtteilsrechts Pflichtteilsberechtigter war, sondern auch im Zeitpunkt der Schenkung.[52] Hiervon hat sich der BGH nunmehr abgewendet.[53] Als Begründung führt der BGH an, dem Wortlaut lasse sich das ...mehr

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FF 5/2012, Gesellschaftsrec... / I. Einleitung

Nach der h.M. in Literatur[1] und Rechtsprechung kann die nichteheliche Lebensgemeinschaft eine Innengesellschaft darstellen. Dieses Eigengebilde der BGB-Gesellschaft zeichnet sich durch eine fehlende Außenwirkung aller Gesellschafter aus. Meist tritt dabei nur ein Partner im Rechtsverkehr auf, währenddessen der andere lediglich finanzielle oder sachliche Ressourcen zur Verf...mehr

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ZErb 12/2011, Tagungsbericht zum 2. Bochumer Erbrechtssymposium

Das Bochumer Erbrechtssymposium ging am 16.9.2011 mit dem Tagungsthema "Illoyalität im Erbrecht" in die zweite Runde. Prof. Dr. Karlheinz Muscheler als Vorsitzender des veranstaltenden Vereins Hereditare e.V. – Wissenschaftliche Gesellschaft für Erbrecht stimmte die 75 angereisten Tagungsteilnehmer aus Wissenschaft und Praxis auf die bevorstehenden Vorträge ein. Das Wort "Lo...mehr

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Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

Leitsatz Der BGH beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe nach Scheitern der Ehe ein Rückgewähranspruch der zuwendenden Schwiegereltern ggü. dem Schwiegerkind besteht. Sachverhalt Die Kläger waren die Schwiegereltern der Beklagten. Sie begehrten Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie der Beklagten nach der Eheschließung mit ihrem Sohn ...mehr

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FF 07/2009, Rechtsprechung ... / Internationales Privatrecht

Die in der Türkei abgegebene schriftliche Erklärung eines in Deutschland lebenden Schwiegervaters gegenüber der Ehefrau seines ebenfalls in Deutschland lebenden Sohnes, er zahle im Falle der Ehescheidung einen Betrag von 30.000 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts, ist schuldrechtlich zu qualifizieren, so dass in Ermangelung einer Rechtswahlvereinbarung über Art. 28 Abs. 1...mehr

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ZErb 05/2010, Stiftungszwec... / 2. Anspruch kraft Vertrags

Ausführlich prüft der BGH einen vertraglich begründeten Anspruch des Destinatärs und stellt diesen in den Mittelpunkt seiner weiteren Ausführungen.[13] In Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung in der Literatur beurteilt er den Abschluss und die Durchführung eines solchen Vertrags als "Erfüllung des Stiftungszwecks". Eine Stiftung wird ausschließlich zur Erfüllung...mehr

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ZErb 05/2010, Stiftungszwec... / I. Problemdarstellung

Bedarf die Zusage einer Stiftung, im Rahmen ihres Stiftungszwecks (laufend) ein bestimmtes Vorhaben zu fördern, der Einhaltung der Formvorschriften des § 518 Abs. 1 S. 1 BGB als Schenkungsversprechen? Der Xa-Zivilsenat des BGH, der neben dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte u. a. für nicht dem II-Zivilsenat zugewiesene Schenkungsangelegenheiten zuständig ist, hat unlängs...mehr

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ZErb 03/2010, Recht der Sti... / Aus den Gründen

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Auskunft. (...) Der Finanzierungsvertrag vom 27. September 1996 in der Fassung der Änderungsverträge vom 18. Dezember 1997 und 3. September 2001 ist nicht gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB nichtig. Bei dem Finanzierungsvertrag handelt es sich nicht um...mehr