Fachbeiträge & Kommentare zu Schmerzensgeld

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§ 2 Die Mandatierung beim P... / VI. Schmerzensgeld

Rz. 19 Hinter dem nächsten Trennblatt "Schmerzensgeld" werden fortan alle Arztberichte, Gutachten etc. gesammelt, möglichst in chronologischer Reihenfolge, wobei der jeweils aktuellste Bericht obenauf geheftet ist. Dieses Vorgehen ermöglicht bei der Anspruchsbezifferung ein schnelles Erfassen der schmerzensgeldrelevanten Eckdaten wie Ausgangsverletzungen, Behandlungsdauer un...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 3. Schmerzensgeld für Kinder

Rz. 49 Das Schmerzensgeld für Kinder muss immer höher ausfallen, als dasjenige bei gleicher Verletzung/Dauerfolge bei einem Erwachsenen. Der Grund ist darin zu sehen, dass Kinder bis zum Erreichen der statistischen Lebenserwartung noch einen wesentlich längeren Leidensweg vor sich haben als ein verletzter Erwachsener.mehr

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§ 6 Ansprüche bei Tötung / II. Das geerbte Schmerzensgeld

Rz. 152 Schadensersatzrechtlich ist an den Schmerzensgeldanspruch zu denken, den der Verletzte inne hatte und der nach seinem Tod auf die Erben übergegangen ist. Nach heutiger Rechtslage ist es so, dass der Schmerzensgeldanspruch auf die Erben übergeht, ohne dass vertraglich ein Anerkenntnis gegeben sein muss oder die Sache rechtshängig gemacht werden müsste. § 847 Abs. 1 S....mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / A. Schmerzensgeld

I. Bisherige Praxis der Schmerzensgeldbemessung Rz. 1 In der Vorauflage zu diesem Buch befinden sich Ausführungen zur Schmerzensgeldbemessung, die sich im Wesentlichen in der Rechtspraxis nicht verändert haben. Stichwortartig mögen die dortigen Ausführungen zusammengefasst werden unter dem Begriff "herkömmliches Schmerzensgeldbemessungsmodell". Rz. 2 Ausgangspunkt für die Beme...mehr

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§ 6 Ansprüche bei Tötung / F. Schmerzensgeld

I. Angehörigenschmerzensgeld 1. Aktuelle Rechtslage Rz. 145 Nach der geltenden Rechtslage löst der seelische Schmerz durch den Tod eines nahen Angehörigen in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch aus (OLG Köln VersR 1982, 558; BGH NJW 2005, 2614). Auch schwere Schicksalsschläge wie der Tod eines nahen Angehörigen seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen und nicht durch ...mehr

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§ 13 Unfallmedizin für Anwälte / 1. Schmerzensgeld

Rz. 10 Wenn der Anwalt die Komplikationen/Spätfolgen/Risiken in Bezug auf die einzelnen Verletzungsfolgen seines Mandanten kennt, kann dies auf die Höhe des Schmerzensgeldes erheblichen Einfluss haben. In diesem Zusammenhang ist auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.2.2006 (VI ZR 322/04, zfs 2006, 381) hinzuweisen. Nach dieser Rechtsprechung gebietet es "der Grundsatz...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 14. Anrechenbarkeit des Schmerzensgeldes

a) Hartz IV Rz. 80 Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist Schmerzensgeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen. b) Ehelicher Zugewinnausgleich Rz. 81 Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1981, 1836) ist Schmerzensgeld in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Begründet wird dies damit, dass das Schmerzensgeld einen Vermögenswert darstellt, der wie all...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 4. Die Systematik der taggenauen Bemessung des Schmerzensgeldes

Rz. 23 Ziel des neuen Modells von Schah Sedi/Schah Sedi und Schwintowski war es, eine Berechnungsmethode zu schaffen, die jeder einzelne errechnen kann, ohne dass er irgendwelche juristischen Vorkenntnisse hat, einfach durch die Anwendung eines Taschenrechners. Von den jeweiligen Behandlungsstufen ausgehend kann dann eine Objektivierung des Schmerzensgeldes erreicht werden. ...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / I. Bisherige Praxis der Schmerzensgeldbemessung

Rz. 1 In der Vorauflage zu diesem Buch befinden sich Ausführungen zur Schmerzensgeldbemessung, die sich im Wesentlichen in der Rechtspraxis nicht verändert haben. Stichwortartig mögen die dortigen Ausführungen zusammengefasst werden unter dem Begriff "herkömmliches Schmerzensgeldbemessungsmodell". Rz. 2 Ausgangspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind verschiedene Kr...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 5. Die Gleichheit vor dem Schmerz

Rz. 27 Die Gleichheit vor dem Schmerz ist ein wesentlicher Punkt des neuen Schmerzensgeldsystems. Der Schmerz unterscheidet nämlich nicht zwischen arm und reich. Es spielt also keine Rolle, ob ich wohlhabend oder bedürftig bin. Wenn ich einen Dauerschaden habe, habe ich Schmerzen, egal welche Einkommensklasse ich habe. Insofern darf es auch kein unterschiedlich hohes Schmerz...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 12. Schmerzensgeldtabellen: worauf bei der Anwendung zu achten ist

Rz. 74 Die Schmerzensgeldbemessung erfolgt im Rahmen des § 287 ZPO, ist also eine Schadensschätzung. Es kommt auf die oben genannten Bemessungskriterien an, die jedoch an sich noch nichts über die Höhe des anzusetzenden Schmerzensgeldes aussagen. Diese sind zwar im Regulierungsgespräch maßgebliche Eckpunkte für die Bezifferung des Schmerzensgeldes. Letztlich kommt es aber im...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 9. Mitverschulden

Rz. 64 Auch auf den Schmerzensgeldanspruch muss sich der Geschädigte ein etwaiges Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen. Keinesfalls ist es jedoch richtig, das angemessene Schmerzensgeld um die im Übrigen mit dem Versicherer ausgehandelte Quote des Mitverschuldens zu kürzen. Der mathematische Kürzungsvorgang erfolgt bei allen anderen Schadensersatzpositionen, jedoch...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 11. Regulierungsverzögerung/Zinsanspruch

Rz. 71 Es liegt in der Natur der Sache, dass Haftpflichtversicherer erhebliche eigene wirtschaftliche Interessen (oder diejenigen ihrer Anteilseigner) verfolgen und deshalb gerade bei der Bevorschussung des Schmerzensgeldes nicht gerade mit vorauseilendem Gehorsam auffallen. Wenn es also um die Bevorschussung von Schmerzensgeld geht, dann sollte eine dezidierte Forderung anh...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / II. Modell der taggenauen Schmerzensgeldbemessung nach Schwintowski und Schah Sedi/Schah Sedi

Rz. 17 Dem traditionellen Schmerzensgeldbemessungssystem wird nun ein neues gegenübergestellt, welches bei genauer Betrachtung auch nicht "neu" ist, sondern bereits in der Entscheidung des Großen Zivilsenates vom 7.6.1955 (Az. GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 ff.) angelegt ist. Das System wurde innerhalb eines wissenschaftlichen Projektes an der Humboldt-Universität zu Berlin entwicke...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / b) Ehelicher Zugewinnausgleich

Rz. 81 Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1981, 1836) ist Schmerzensgeld in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. Begründet wird dies damit, dass das Schmerzensgeld einen Vermögenswert darstellt, der wie alle anderen Vermögenspositionen objektiv und objektivierbar ist. Ausnahmefälle von diesem Grundsatz finden sich in der Härtefallregelung nach § 1381 BGB. Rz. 82 Nicht s...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / Literaturtipps

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / a) Hartz IV

Rz. 80 Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist Schmerzensgeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen.mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / c) Prozesskostenhilfe

Rz. 83 Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat die die Prozesskostenhilfe beantragende Partei für die Prozessführung ihr Vermögen einzusetzen, soweit dieses zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Mithin kann sich die die Prozesskostenhilfe begehrende Partei erfolgreich auf § 90 Abs. 3 SGB XII berufen, wonach der Einsatz von Schmerzensgeld eine Härte bedeutet und im Ergebnis Schmerz...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 2. Hobby

Rz. 48 Wenn jemand aufgrund der Verletzungsfolgen sein Hobby nicht mehr ausüben kann, ist dies ein Bemessungskriterium für das Schmerzensgeld. Gleiches gilt für den entgangenen Urlaub und die entgangene Lebensfreude, wie z.B. der Verlust der Fähigkeit Sport zu treiben und an kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen.mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 7. Bagatellverletzungen

Rz. 58 Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach Bagatellverletzungen ohne Anspruch auf Schmerzensgeld bleiben. Das Gesetzgebungsvorhaben (Referentenentwurf, Begründung, S. 34), wonach der Betrag von 500 EUR als Erheblichkeitsschwelle definiert werden sollte, hat sich nicht in die Tat umsetzen lassen. Insoweit schließen selbst leichte Primärverletzungen ein Schmerzensgeld n...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 1. Beschluss des Großen Senats vom 6.7.1955

Rz. 18 Der Beschluss des Großen Senats vom 6.7.1955 (BGHZ 18, S. 149) ist heute noch von Gültigkeit und war damals die grundlegende Entscheidung zur Rechtsnatur des Schmerzensgeldes. Der BGH hatte damals Folgendes beschlossen: "Die Rücksicht auf Höhe und Maß der" Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) hat durchaus im Vorder...mehr

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§ 10 Abfindungsvergleich be... / III. Immaterieller Zukunftsschadensvorbehalt bei Teilschmerzensgeldabfindung

Rz. 56 An dieser Stelle sei zunächst nochmals auf die Vorhersehbarkeitsrechtsprechung des BGH verwiesen (siehe § 5 Rdn 53 ff.). Objektiv vorhersehbare gesundheitliche Folgeschäden sind mit der Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages im Zusammenhang mit einer Abfindungserklärung umfassend abgegolten. Demgegenüber ist es jedoch auch zulässig, das Schmerzensgeld bis zum Zeitpunkt ...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 4. Verletzungsbedingte Einschränkungen in der Tierhaltung

Rz. 50 Verletzungsbedingte Einschränkungen in der Tierhaltung können an unterschiedlichen Stellen in der Schadensregulierung relevant werden. Einschränkungen in der Haustierpflege erhöhen das Schmerzensgeld. Bei der Haltung von Nutztieren für die Selbstversorgung ist die Position des Haushaltsführungsschadens tangiert und wenn Nutztiere zur Veräußerung gezüchtet werden und n...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 7. Keine Überforderung der Versichertengemeinschaft

Rz. 35 Als dieses neue Modell publiziert wurde, haben viele Personen aus der Versicherungswirtschaft Alarm geschlagen: Der Vorwurf lautete, wir erhielten nun amerikanische Systeme in Deutschland. Es wurde viel darüber geschrieben und diskutiert, dass die Versichertengemeinschaft sich diese erhöhten Schmerzensgelder nicht leisten kann. Einigkeit herrscht wahrscheinlich darübe...mehr

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§ 3 Arbeitsunfall/Arbeitswe... / G. Grobe Fahrlässigkeit und Aufwendungsersatz der gesetzlichen Unfallversicherung

Rz. 33 Die unter Rdn 21 ff. dargestellten Grundsätze geltend nur für leicht fahrlässig herbeigeführte Unfälle. In Fällen grober Fahrlässigkeit gilt § 110 SGB VII . Dieser ordnet dann an, dass Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung haften. Praxi...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 8. Vorschadenseinwand des Schädigers

Rz. 60 Zunächst gilt der Grundsatz, dass ein Schädiger keinen Anspruch darauf hat, einen Gesunden zu schädigen, sondern dass er sein Opfer mit dessen konkreter körperlicher und psychischer Konstitution hinnehmen muss, so wie es ist. Rz. 61 In der Regulierungspraxis wird immer wieder suggeriert, dass ein vorgeschädigtes Opfer keinerlei Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüc...mehr

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§ 6 Ansprüche bei Tötung / 1. Aktuelle Rechtslage

Rz. 145 Nach der geltenden Rechtslage löst der seelische Schmerz durch den Tod eines nahen Angehörigen in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch aus (OLG Köln VersR 1982, 558; BGH NJW 2005, 2614). Auch schwere Schicksalsschläge wie der Tod eines nahen Angehörigen seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen und nicht durch ein Schmerzensgeld auszugleichen. Anlässlich der S...mehr

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§ 9 Mediation in der Person... / 4. Phase 4

Rz. 98 M führt die Medianten noch einmal zur Flipchartseite der Phase 2 und der Phase 3. Er führt aus, dass es in der jetzigen Phase 4 darum gehe, Lösungsoptionen zu sammeln. Er bittet die Medianten, so viele Optionen wie möglich zu sammeln und ganz kreativ zu sein. Auch sich als abwegig darstellende Lösungsansätze sollen von den Medianten mutig genannt werden und alle solle...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 6. Vorhersehbarkeitsrechtsprechung des BGH

Rz. 53 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebietet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH zfs 2006, 381 ff.). Damit geht ...mehr

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§ 13 Unfallmedizin für Anwälte / c) Komplikationen, Spätfolgen und Risiken

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 3. Lebensbeeinträchtigung

Rz. 21 Nach dem alten Schmerzensgeldmodell ist der erste Kritikpunkt anzusetzen. Denn bisher hatten wir ein Schmerzensgeldsystem, welches nach Gliedmaßen, wie Arm, Rücken, Kopf etc. unterscheidet. Dem Verletzten ist es jedoch egal, ob er wegen einer Rückenverletzung, eines Armbruchs oder einer Kopfverletzung auf der Intensivstation oder der Normalstation liegt, entscheidend ...mehr

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§ 6 Ansprüche bei Tötung / I. Angehörigenschmerzensgeld

1. Aktuelle Rechtslage Rz. 145 Nach der geltenden Rechtslage löst der seelische Schmerz durch den Tod eines nahen Angehörigen in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch aus (OLG Köln VersR 1982, 558; BGH NJW 2005, 2614). Auch schwere Schicksalsschläge wie der Tod eines nahen Angehörigen seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen und nicht durch ein Schmerzensgeld auszuglei...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 10. Empfehlung des 52. Verkehrsgerichtstages 2014

Rz. 40 Der 52. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2014 hat sich im Arbeitskreis II mit dem "Problemfeld Schmerzensgeld" befasst. Sehr kontrovers wurde über die bisherige in Deutschland übliche Schmerzensgeldbemessungspraxis diskutiert im Unterschied zu derjenigen in anderen europäischen Ländern. Ein weiteres Diskussionsfeld war die bisherige Bemessungspraxis anhand bereits rechtsk...mehr

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§ 6 Ansprüche bei Tötung / 2. Gesetzentwurf zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB n.F.

Rz. 147 Am 22.3.2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung wird ein Schockschaden erst dann bejaht, wenn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz medizinisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeintr...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 13. Gesamtschuldnerschaft bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Rz. 79 Arzt und Unfallverursacher haften als Gesamtschuldner, wenn dem Arzt bei der Behandlung der Unfallverletzung ein Behandlungsfehler unterläuft (BGH NJW 1989, 767; OLG Koblenz NJW 2009, 3006; OLG Hamm r + s 1995, 340). Lediglich besonders gravierende Fehler bei der medizinischen Behandlung können sich als überholende Kausalität darstellen und damit einen eigenen Anspruc...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 9. Präventivfunktion des Haftungsrechts Stufe III

Rz. 38 Die Autoren vertreten die Auffassung, dass die Präventivfunktion im Haftungsrecht eine große Bedeutung hat, weil dies auch Auswirkungen auf zukünftiges Verhalten haben kann und entsprechend berücksichtigt werden soll. So kann z.B. für den Fall alkoholbedingter Körperverletzungen im Straßenverkehr eine entsprechende Erhöhung erfolgen. Je nachdem wie hoch der Promillegr...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 2. Konsequenzen

Rz. 20 Die Rechtsprechung des BGH bedeutet, dass es für die Bemessung des Schmerzensgeldes in erster Linie auf die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und des Leidens ankommt, also insgesamt auf die Lebensbeeinträchtigung. Erst wenn diese Frage bei der Bemessung des Schmerzensgeldes geklärt ist, können zusätzlich andere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, allerdings ...mehr

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§ 1 Einleitung

Rz. 1 Im Bereich des Straßenverkehrs werden mehr als 90 % der Personenschäden außergerichtlich reguliert. Nicht ganz so hoch ist die Quote bei der Regulierung von Privathaftpflicht- sowie Tierhalterhaftpflichtschäden. Im Bereich des Arzthaftpflichtrechts ist das Verhältnis eher umgekehrt: Die wenigsten Fälle werden außergerichtlich reguliert, hingegen muss der Geschädigte se...mehr

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§ 9 Mediation in der Person... / g) 31 Monate nach Klageeinreichung: vierte mündliche Verhandlung und Anhörung des Sachverständigen sowie Vergleichsverhandlungen

Rz. 60 6 Monate nach Vorlage des zweiten Gutachtens erfolgt die vierte mündliche Verhandlung mit der Anhörung des sachverständigen Arbeitsmediziners Prof. Dr. Z. Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass es bei einer MdH von 30 % für den Zukunftsschaden verbleibt. Anmerkung: Die MdH ist zu gering und hätte 50 % umfassen müssen. Die Zeitfenster, die in der Verga...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 6. Die Ermittlung des Tagessatzes

Rz. 31 Ausgehend von dem monatlichen Durchschnittseinkommen aller Bundesbürger (Bruttomonatseinkommen = BME) werden die einzelnen Behandlungs-Stationen mit Prozentsätzen (15 % bis 7 %) bemessen. Es gibt ein sogenanntes 5-Stufenmodell: Die 1. Stufe ist die Intensivstation, die 2. Stufe die Normalstation, die 3. Stufe die Rehabilitationsphase, die 4. Stufe die häusliche ambula...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / III. Nach Zeitabschnitten gegliederte andere Schmerzensgeldbemessungssysteme in Literatur und Rechtsprechung

Rz. 45 Ziegler und Cayukli (zfs 2013, 424 ff.) weisen bei ihrer Untersuchung von Schmerzensgeldern für den Verlust von Geschlechtsorganen, den Verlust der Zeugungsfähigkeit sowie den Verlust der Zeugungsfähigkeit in Verbindung mit Inkontinenz und Mastdarmentleerungsstörungen die Verfassungswidrigkeit dieser Schmerzensgeldrechtsprechung nach. Sie legen im Einzelnen dar, dass ...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 11. Musterfälle

Rz. 41 Im Folgenden sind für zwei Beispiele Berechnungen erstellt. Anschließend sind in den Tabellen 1 bis 3 die entsprechenden Daten abgedruckt, die für die Berechnung solcher Fälle notwendig sind. Die Tabelle 1 enthält das Bruttonationaleinkommen als Bruttomonatseinkommen (BME) je Einwohner, das vom Statistischen Bundesamt ausgewiesen wurde. Die Tabelle 2 enthält umgerechn...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 10. Schmerzensgeldrente

Rz. 68 In seiner grundlegenden Entscheidung hat der Große Senat für Zivilsachen am 6.7.1955 (BGHZ 18, 149 ff.) die Eckpunkte für die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente formuliert. Anhaltende Schmerzen, die Notwendigkeit wiederholter schmerzhafter ärztlicher Eingriffe mit ungewissem Erfolg sowie drohende Gefahren unfallbedingter Spätschäden, rechtfertigen eine Schmerzensge...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 5. Psychische Unfallfolgen

Rz. 51 Jeder Geschädigtenvertreter, der für seinen Mandanten Ansprüche wegen psychischer Unfallfolgen zu regulieren hat, tut gut daran, sich mit der entsprechenden Spezialliteratur (jüngst: Grunewald/Nugel, zfs 2013, 607 ff.) auseinanderzusetzen. Von großer Bedeutung ist hier eine sorgfältige dogmatische Aufarbeitung des vorliegenden Sachverhaltes. Wesentlich ist dabei die F...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 8. Individuelle Zu- und Abschläge

Rz. 37 Das von den Autoren entwickelte Modell (siehe Rdn 20) enthält eine Stufe II, bei der individuelle Zu- und Abschläge vorgenommen werden können. Auch hier ist man dem Großen Senat in seiner Grundsatzentscheidung von 1955 gerecht worden. Die Zu- und Abschläge orientieren sich an folgenden Gesichtspunkten:mehr

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§ 10 Abfindungsvergleich be... / VI. Muster: Umfassendes Aufklärungsschreiben an den Mandanten

Rz. 129 Muster 22: Umfassendes Aufklärungsschreiben an den Mandanten Umfassendes Aufklärungsschreiben an den Mandanten Frau _________________________ (Geschädigte) A-Straße 1 12345 Musterstadt 1.2.2017 Unser Zeichen: _________________________ Sehr geehrte Frau _________________________ (Geschädigte), in Ihrer Unfallangelegenheit übersenden wir Ihnen in der Anlage eine Abfindungserkl...mehr

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§ 12 Personenversicherungen / VIII. Stellungnahme

Rz. 254 Der Fahrerunfallschutz ist weitgehend unbekannt. Oftmals wird von Maklern und von Ausschließlichkeitsagenten propagiert, dass der Fahrer eines Fahrzeuges eine private Unfallversicherung braucht, um die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn er einen 100 %ig selbstverschuldeten Unfall verursacht und hierdurch einen Personenschaden erleidet. Jedoch zeigt die langjährig...mehr

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§ 2 Die Mandatierung beim P... / V. Schriftverkehr mit Mandant, Versicherer, Rechtsschutz etc.

Rz. 18 Hinter diesem Trennblatt sollte der gesamte Schriftverkehr mit dem Mandanten, dem Versicherer und dem Rechtsschutzversicherer sowie sonstigen Dritten geführt werden. Die jeweiligen Anlagen dieser Schreiben sollten möglichst frühzeitig den Trennblättern zu den Themenbereichen Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden etc. zugeordnet werden. Dies schafft ...mehr

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§ 5 Ansprüche bei Verletzung / 1. Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung

Rz. 47 Nach § 253 Abs. 2 BGB kann wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz verlangt werden, auch für den Schaden, der kein Vermögensschaden ist. Es kann eine "billige Entschädigung in Geld" verlangt werden. Seit 1.8.2002 gilt dies nicht nur für die Verschuldenshaftung, sondern auch für die Gefährdungshaftung.mehr

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§ 8 Kürzungs- und Verteilun... / B. Kürzungs- und Verteilungsverfahren im Überblick

Rz. 8 In den meisten Fällen ist die Summe, für die ein Versicherer auch in der Haftpflichtversicherung einzustehen hat – egal ob allgemeine Haftpflicht, Kraftfahrthaftpflicht etc. – auf eine bestimmte Summe begrenzt. Über diesen Betrag hinaus besteht zwar möglicherweise eine Haftung des Schädigers (siehe oben Rdn 2 ff.), aber keine Deckung des Versicherers. Kern des Problems...mehr