Fachbeiträge & Kommentare zu Sorgerecht

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zerb 10/2016, Umfang des te... / Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. (...) 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Vermögenssorge der Mutter aufgrund der testamentarischen Anordnung auch hinsichtlich der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ausgeschlosse...mehr

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FF 10/2016, Gemeinsame elte... / a) Kooperationsfähigkeit

Die fehlende Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft können nur dann der Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge entgegenstehen, wenn anhand konkreter und nach Inhalt und Ablauf dargestellter Anlässe und Entscheidungen festgestellt werden kann, dass Bemühungen um eine gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben und erfolglos geblieben sind und in Zukunft mi...mehr

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FF 10/2016, Gemeinsame elte... / e) Bindung an das Kind

Die Ausübung des Umgangsrechtes und die Entscheidung über die elterliche Sorge sind zwar voneinander zu trennen, ob und in welchem Umfang Umgangskontakte stattfinden, kann aber nicht vollständig außer Acht gelassen werden. Insbesondere ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Kindesvater Umgangskontakte mit dem Kind wahrnimmt, ein Indiz dafür, in welchem Umfang eine Bindu...mehr

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FF 10/2016, Kinderehe und o... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten H., geb. am 1.1.1994, und A., geb. am 1.1.2001, sind syrische Staatsangehörige. Sie sind zueinander verwandt als Cousin und Cousine und in der gleichen Stadt in Syrien aufgewachsen. Aufgrund der Kriegsereignisse in Syrien sind die beiden vorgenannten Beteiligten über die sogenannte "Balkanroute" von Syrien aus nach Deutschland geflüchtet, wo sie am 27....mehr

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FF 9/2016, Zur gemeinsamen ... / 1 Gründe:

[1] A. Der Antragsteller begehrt die gemeinsame elterliche Sorge mit der Antragsgegnerin für die am 3.9.2009 geborene gemeinsame Tochter L. [2] Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) lebten bis 2012 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Aus dieser ist neben der betroffenen Tochter ein im Jahr 2000 geborener Sohn hervorgegangen. ...mehr

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FF 9/2016, Zur gemeinsamen ... / 2 Anmerkung

Das Kindschaftsrecht wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, was die Zahl der Entscheidungen angeht, eher durch das Bundesverfassungsgericht als durch den 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als zuständigem Fachsenat für Familiensachen geprägt. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass der BGH in dem jetzt entschiedenen Fall nach längerer Zeit wieder Gelegenheit zu grundl...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / III. Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

1. Gemeinsame elterliche Sorge, § 1626a BGB Die gesetzliche Neuregelung geht zunächst – wie bisher – von der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter aus. § 1626a Abs. 1 BGB benennt nunmehr drei Fälle, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht: Wenn diese erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder sowe...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 1. Gemeinsames Sorgerecht beider Eltern

Das Recht der elterlichen Sorge steht verheirateten Eltern kraft Gesetzes gemeinsam zu. Gerichtliche Entscheidungen über das Sorgerecht verheirateter oder geschiedener Eltern sind nur im Falle einer Trennung oder Scheidung erforderlich (s.u. S. 1315). Bei nicht verheirateten Eltern stellt sich in der Praxis erst einmal die Frage, ob gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich de...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht

I. Einleitung Streitige Sorge- und Umgangsrechtsverfahren gehören zu den speziellen Herausforderungen für den familienrechtlich tätigen Anwalt. Hinweis: Mit der männlichen Formulierung ist immer auch die Anwältin gemeint. Der Verfasser hat davon Abstand genommen, durch gleichstellungsgerechte Formulierungen wie "der familienrechtlich tätige Anwalt und die familienrechtlich tät...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 2. Inhalt des Sorgerechts

Das Sorgerecht umfasst die Personen- sowie die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) einschließlich der gesetzlichen Vertretung des Kindes auch in gerichtlichen Verfahren (§ 1629 BGB). Die – praktisch in aller Regel nur relevante – Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB vor allem die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufe...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 4. Gerichtliche Streitigkeiten über Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts nach Trennung der Eltern

Bestehendes gemeinsames Sorgerecht kann nach § 1671 BGB auf Antrag eines Elternteils vom Familiengericht aufgehoben werden. Nach Trennung und Scheidung der verheirateten Eltern besteht folglich kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge über die gemeinschaftlichen Kinder fort, wenn und soweit beide Eltern dies wollen und deshalb keinen Antrag auf Übertragung der Alleinsor...mehr

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ZAP 7/2015, Sorgerecht: Mögliche Übertragung auf einen Elternteil

(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.9.2014 – 6 UF 70/14) • Sind die Eltern nicht in der Lage, die Belange ihres Kindes gemeinsam zu regeln und ist deshalb mit einer Belastung des Kindes als Folge des Konflikts zu rechnen, ist die Alleinsorge eines Elternteils einer gemeinsamen Sorge beider Elternteile vorzuziehen. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründ...mehr

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ZAP 2/2016, Sorgerecht: Trennung eines Kindes von den Eltern wegen erzieherischer Defizite

(BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – XII ZB 47/15) • Eine fortwährende Trennung des Kindes von seinen Eltern bedarf der Legitimation durch eine aktuelle, mit der Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt verbundene Kindeswohlgefährdung. Eine solche kann vorliegen, wenn die Eltern aufgrund einer stark beeinträchtigten Erziehungseignung und einer damit einhergehenden fehlenden...mehr

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ZAP 18/2016, Sorgerecht: Urlaubsreise in die Türkei erfordert Zustimmung des Mitsorgeberechtigten

(OLG Frankfurt, Urt. v. 21.7.2016 – 5 UF 206/16) • Eine Urlaubsreise in die Türkei ist unter den derzeitigen Umständen keine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die trotz des bestehenden Mitsorgerechts die Kindesmutter – als die Obhut ausübender Elternteil gem. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB – alleine entscheiden kann, sondern es bedarf der Zustimmung des mitsorgeberechtigten K...mehr

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ZAP 16/2016, Sorgerecht: Kein paritätisches Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils

(OLG Schleswig, Beschl. v. 16.6.2016 – 10 UF 197/15) • Bei einer nachhaltig zerrütteten Elternbeziehung und daraus resultierenden erheblichen Belastung für das Kind entspricht es regelmäßig dem Wohl des Kindes am besten, die gemeinsame elterliche Sorge vollständig aufzulösen. Maßgeblich für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Frage, wie sich das Verhalten...mehr

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ZAP 1/2016, Sorgerecht: Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern

(OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2015 – 13 UF 96/15) • Gemäß § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen bedarf es nicht. Wenn keine gegenteiligen Argumente festgestellt werden können, ...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 5. Gerichtliche Regelungen des Sorgerechts

a) Schema für Sorgerechtsregelungen gem. § 1671 BGB Das Gesetz sieht in § 1671 BGB folgende Möglichkeiten der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil vor:mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / II. Elterliche Sorge

1. Gemeinsames Sorgerecht beider Eltern Das Recht der elterlichen Sorge steht verheirateten Eltern kraft Gesetzes gemeinsam zu. Gerichtliche Entscheidungen über das Sorgerecht verheirateter oder geschiedener Eltern sind nur im Falle einer Trennung oder Scheidung erforderlich (s.u. S. 1315). Bei nicht verheirateten Eltern stellt sich in der Praxis erst einmal die Frage, ob geme...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / b) Gerichtliche Entscheidung bei Einverständnis des anderen Elternteils (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)

Ist der andere Elternteil einverstanden mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts, so ist dennoch eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel. Die Vereinbarung der Eltern allein hat noch keine rechtlichen Auswirkungen auf das Sorgerecht, sondern ist nur Grundlage einer entsprechenden gerichtliche...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 3. Aufenthaltsbestimmungsrecht

Einer der wesentlichen Punkte des Rechts der elterlichen Sorge ist das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, also bei getrennt lebenden Eltern festzulegen, bei welchem Elternteil das Kind leben soll. Vielfach wird zwischen den Eltern nicht um das gesamte Sorgerecht gestritten, sondern allein um das Aufenthaltsbestimmungsrecht und daran anschließend um die Ausgestalt...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 1. Gemeinsame elterliche Sorge, § 1626a BGB

Die gesetzliche Neuregelung geht zunächst – wie bisher – von der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter aus. § 1626a Abs. 1 BGB benennt nunmehr drei Fälle, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht: Wenn diese erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / cc) Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten (BVerfG FamRZ 2004, 1015; Schilling NJW 2007, 3233, 3238 m.w.N.). Daher wird in den meisten Fällen als mildeste und verhältnismäßigste Maßnahme nur ein Teilbereich der elterliche Sorge (z.B. Gesundheitsfürsorge bei Streit um kieferorthopädische Behandlung) oder die Entscheidungsbefugnis für eine bestimmte Angelegenheit (etwa ...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / aa) 1. Stufe: Dient die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl?

Zu prüfen ist hier inwieweit beide Eltern uneingeschränkt zur gemeinsamen Pflege und Erziehung des Kindes geeignet sind, ob ein gemeinsamer Wille zur Kooperation besteht und ob keine sonstigen Gründe vorliegen, die es im Interesse des Kindeswohls gebieten, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. Hinweis: Ausführlich zu den praktisch relevanten Fallgruppen Schilling NJ...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 6. Abänderung von Sorgerechtsentscheidungen, § 1696 Abs. 1 BGB

Entscheidungen über das Sorgerecht können nach § 1696 BGB auch wieder abgeändert werden. Möglich ist dies aber nur "aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen". Damit liegen hier die Voraussetzungen höher als im Fall des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB der lediglich verlangt, dass die Entscheidung dem "Wohl des Kindes am ehesten entspricht". Damit müssen für eine Entschei...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / c) Gerichtliche Entscheidung bei fehlendem Einverständnis des anderen Elternteils (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB)

Gemäß § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ohne Zustimmung des anderen Elternteils stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Die gesetzliche Regelung des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / bb) 2. Stufe: Welchem Elternteil ist die Alleinsorge zu übertragen?

In der zweiten Stufe ist zu entscheiden, ob das alleinige Sorgerecht dem antragsstellenden Elternteil im Interesse des Kindeswohls zu übertragen ist (ausführlich Schilling NJW 2007, 3233, 3239 mit umfangreichen Nachweisen über die nicht immer einheitliche Rechtsprechung). Dies gilt auch bei Zustimmung des anderen Elternteils zur Sorgeübertragung, da hier das Kindeswohl natür...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / IV. Ruhen der elterlichen Sorge, § 1674 BGB

Das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB ist festzustellen, wenn ein mitsorgeberechtigter Elternteil an der Ausübung der Sorge gehindert ist (Abwesenheit, Untertauchen des Elternteils, Nichterreichbarkeit im Ausland), länger andauernder Strafhaft (OLG Brandenburg FamRZ 2009, 237; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1683) oder Krankheit.mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / V. Entziehung der elterlichen Sorge, §§ 1666, 1666a BGB

1. Eingriffsvoraussetzungen Nach § 1666 Abs. 1 BGB haben die Familiengerichte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden. Nach der – von Literatur und Praxis kritisierten (z.B. Heilmann NJW 2014, 2904; Heilmann/Salgo FamRZ 201...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / a) Schema für Sorgerechtsregelungen gem. § 1671 BGB

Das Gesetz sieht in § 1671 BGB folgende Möglichkeiten der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil vor:mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / dd) Übersiedlung ins Ausland

Zieht ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland, so führt dies naturgemäß dazu, dass das Umgangsrecht nur noch unter großen Schwierigkeiten oder gar nicht mehr ausgeübt werden kann (dazu BGH FamRZ 2011, 796 m. Anm. Völker = FuR 2011, 401 = FPR 2011, 460; BGH FamRZ 2010, 1061; BGH FuR 2011, 401; VerfGH Berlin FamRZ 2013, 1232; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2014, 323; OLG Koblen...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 2. Verfahrensrechtliche Regelung des § 155a FamFG

Mit der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung in § 155a FamFG (vgl. auch Keuter FamRZ 2012, 825) will der Gesetzgeber den Weg ins gemeinsame Sorgerecht durch ein vereinfachtes Verfahren mit eingeschränkter richterlicher Ermittlungspflicht erleichtern. Die Norm regelt ergänzend zu § 1626a Abs. 2 BGB die Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens: das vereinfachte Verfahren nach ...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 2. Mögliche Maßnahmen

§ 1666 Abs. 3 BGB zählt einige Maßnahmen auf, die das Familiengericht treffen kann: Gebote, öffentliche Hilfen wie z.B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in ei...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 3. Gerichtliches Verfahren

Verfahren auf Entziehung des Sorgerechts nach § 1666, 1666a BGB werden im Regelfall durch einen Antrag des Jugendamtes eingeleitet. Das Jugendamt soll das Familiengericht bei allen Maßnahmen unterstützen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen (§ 50 SGB VIII). Es nimmt dabei eine eigenverantwortlich zu erfüllende Aufgabe als sozialpädagogische Fa...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 7. Angelegenheiten des täglichen Lebens, § 1687 BGB

Leben die Eltern getrennt, müssen sie bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einvernehmlich entscheiden (§ 1687 Abs. 1 BGB). Umgekehrt kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden (§ 1687 Abs. 2 BGB). Können sich die Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht über ei...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / 1. Eingriffsvoraussetzungen

Nach § 1666 Abs. 1 BGB haben die Familiengerichte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden. Nach der – von Literatur und Praxis kritisierten (z.B. Heilmann NJW 2014, 2904; Heilmann/Salgo FamRZ 2014, 705; Hammer FF 2014, 428...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / b) Entziehung und Einschränkung des Sorgerechts

Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Als derartige Maßnahme kommt auch die Entziehung einzelner Teile des Personensorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, ...mehr

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ZAP 8/2015, Sorgerecht / I. Einleitung

Streitige Sorge- und Umgangsrechtsverfahren gehören zu den speziellen Herausforderungen für den familienrechtlich tätigen Anwalt. Hinweis: Mit der männlichen Formulierung ist immer auch die Anwältin gemeint. Der Verfasser hat davon Abstand genommen, durch gleichstellungsgerechte Formulierungen wie "der familienrechtlich tätige Anwalt und die familienrechtlich tätige Anwältin"...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / a) Allgemeines

Mit einer ausführlichen Abhandlung zum Sorgerecht (ZAP F. 11, S. 1313–1330) gibt Viefhues einen praxisnahen und aktuellen Überblick mit zahlreichen Praxishinweisen und Beispielen für den Praktiker.mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 2. Voraussetzungen

Voraussetzung ist auch hier alleine das Kindeswohl, nicht etwa die Akzeptanz des betreuenden Elternteils (KG FamRZ 2009, 1229). Ein Umgangsrecht kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich dient (OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1818; FamRZ 2014, 1717 = FuR 2014, 726). Die das Umgangsrecht begehrende Person muss den diesbezüglichen Nachw...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / d) Entziehung

Gemäß § 1666 BGB setzt der Entzug der elterlichen Sorge voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Es muss sich hierbei um eine gegenwärtige Gefahr handeln, die die Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorhersagen lässt (vgl. BVerfG 2015, 112). Das OLG Köln (Fam...mehr

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ZAP 21/2015, Umgangs- und Sorgerechtsverfahren: Gebot kostensparender Verfahrensführung

(OLG Bremen, Beschl. v. 11.6.2015 – 5 WF 20/15) • Ein Verfahrensbevollmächtigter verstößt durch die getrennte Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren jedenfalls dann nicht gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung, wenn ein sachlicher Grund (hier: größere Eilbedürftigkeit der Regelung des Umgangs gegenüber der Sorgerechtsregelung) ...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / b) Übertragung

Hinsichtlich der Übertragung der elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist mit der Neufassung des § 1626a Abs. 2 BGB durch das Gesetz vom 16.4.2013 (BGBl I, S. 795) eine – widerlegbare – Vermutung des Vorzugs der gemeinsamen Sorge geschaffen worden. Dieses gesetzliche Leitbild ist zur Geltung zu bringen, wenn Einwände ausbleiben oder nicht überzeugen. ...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / 3. Wechselmodell

Nach Auffassung des OLG Nürnberg (FamRZ 2016, 2119) ist das Wechselmodell rechtssystematisch dem Sorgerecht, genauer der Ausübung der elterlichen Sorge zuzuordnen, und kann nicht Gegenstand eines Umgangsverfahrens sein (so auch OLG München FamRZ 2016, 2120; OLG Dresden MDR 2016, 1456). Da ein Wechselmodell hohe Anforderungen an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit be...mehr

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ZAP 8/2015, Elterliche Sorge: Entziehung wg. Gefährdung des Kindeswohls

(OLG Hamm, Beschl. v. 9.3.2015 – 8 UF 156/14) • Die Entziehung der elterlichen Sorge setzt voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und der Sorgeberechtigte nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden, d.h. die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung ...mehr

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ZAP 9/2015, Rechtliche Frag... / b) Fotos

Wer selbst ein Foto fertigt, der genießt immer den urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als Lichtbild nach § 72 UrhG. Ein Lichtbildwerk ist dann gegeben, wenn es – wie immer für ein Werk erforderlich – um eine geistige Schöpfung geht, die besonders künstlerisch oder sich auch im ästhetischen Bereich auf dem Foto widerspiegelt ...mehr

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ZAP 12/2017, Anwaltsmagazin / 7 Bundestag billigt mehrere Gesetzesvorhaben

Der Bundestag hat Mitte Mai einer Reihe von Gesetzentwürfen der Bundesregierung zugestimmt, die damit in Kürze in Kraft treten können. Insbesondere beschlossen die Abgeordneten eine weitere Verschärfung des Asylrechts, eine Reform des Waffenrechts sowie mehr Rechte für durch Samenspende gezeugte Kinder. Im Einzelnen: Änderungen im Asylrecht Durch die geplante Neuregelung wird ...mehr

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ZAP 7/2017, Rechtsprechungs... / c) Beschwerderecht

Der BGH (FamRZ 2016, 1146 m. Anm. Fischer = NJW 2016, 3303 = FuR 2016, 465 = FamRB 2016, 264) hat betont, dass auch ein wegen einer Maßnahme nach § 1666 BGB nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil gegen die Übertragung des Sorgerechts vom Amtsvormund auf den anderen Elternteil beschwerdeberechtigt ist. Maßnahmen nach § 1666 BGB sind grundsätzlich nur als vorübergehend anzuseh...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / c) Negative Kindeswohlprüfung

Nach § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB steht nicht verheirateten Eltern eines Kindes die gemeinschaftliche elterliche Sorge zu, soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Die Übertragung erfolgt auf Antrag, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 S. 1 BGB). Letzteres wird grundsätzlich vermutet, wenn der andere Elternteil keine Gründ...mehr

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FF 7+8/2016, Verfassungsrec... / Leitsatz

Die gerichtliche Entscheidung, mit der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen wird (§ 1671 BGB), unterliegt einer verfassungsrechtlichen Prüfung nur daraufhin, ob sie auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht. Über diesen Prüfungsumf...mehr

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FF 7+8/2016, Verfassungsrec... / 1 Gründe:

[1] Es liegen keine Gründe für die Annahme zur Entscheidung vor (§ 93a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten verletzt sein könnte. [2] Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für seinen Sohn auf die Mutte...mehr