Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialhilfe

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Prozessuale Aspekte / (2) Träger der Eingliederung, Träger nach dem AsylbLG

Rz. 58 Bei Regressansprüchen, die ein " Träger der Sozialhilfe " für sich reklamiert, ist sorgfältig darauf zu achten, ob die Forderung auch wirklich dem SHT zusteht oder aber einer anderen eigenständigen Rechtspersönlichkeit (wie "Träger der Eingliederung", "Träger nach dem AsylbLG "[69]), in deren Namen manchmal Sachbearbeiter beim SHT ebenfalls tätig werden. Auch wenn dersel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Prozessuale Aspekte / 7. Prozessstandschaft, Einziehungsermächtigung

Rz. 202 Trotz eines Forderungsüberganges auf den SHT verbleibt dem Geschädigten die Ermächtigung, vom Schädiger die Ersatzleistung einzufordern (Nachrang der Sozialhilfe). Ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil wirkt ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis zugunsten – aber auch zulasten – des SHT.[265] Rz. 203 Berechtigter ist nicht nur de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / b) § 116 Abs. 7 SGB X

Rz. 1271 § 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtigemehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Sozialhilfeträger

Rz. 1251 Eine Ausnahme gilt für die Sozialhilfe, zu deren Gunsten – aber auch zu deren Lasten – ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis (als Ausfluss von § 2 SGB XII, § 2 BSHG a.F.) wirken kann.[1280] Rz. 1252 Für den unmittelbar Geschädigten besteht eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er bef...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (5) Träger der Eingliederungshilfe

Rz. 206 Das Recht der Eingliederungshilfe ist seit 1.1.2020 nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im SGB XII, sondern im Teil 2 des SGB IX zu finden. Mit Ausgliederung aus dem SGB XII ist der SHT kein Leistungsträger mehr; eingeführt (als neue Rechtspersönlichkeit) wurde der "Träger der Eingliederungshilfe", [160] wobei dieser Träger der Eingliederungshilfe kein Funktionsnac...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Prozessuales

Rz. 60 Veränderungen sind prozessual u.U. noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung einzubeziehen. Eine gerichtliche Hinweispflicht auf die Möglichkeiten einer gewillkürten Prozessstandschaft (§ 3 Rdn 196) oder einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs besteht nicht.[41] Wichtig sind u.a. die zur Aktivlegitimation aufgezeigten Aspekte (Rdn 276 ff., § 3 Rdn 44 ff., 117 ff...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Sozialversicherungsträger – Sozialhilfeträger

Rz. 196 Bei der Schadenabwicklung ist zwingend und strikt auseinander zu halten, ob es sich um Leistungen der Sozialversicherung (SVT) oder solche der Sozialhilfe (SHT) oder Eingliederungshilfeträger handelt. Rz. 197 Sozialversicherer sind die gesetzliche Kranken- (seit 1883), Pflege- (seit 1995), Renten- (seit 1911) und Unfallversicherung (seit 1884). Die 1927 eingeführte Ar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Prozessuale Aspekte / (1) Sozialhilfeträger

Rz. 55 Einem SHT[65] fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage, wenn nicht ernsthaft zu erwarten ist, dass er Sozialhilfeleistungen für den Verletzten erbringen muss.[66] Rz. 56 Die Prognose hinsichtlich der Eintrittspflicht orientiert sich zum einen an dem möglichen Leistungsspektrum des SHT insbesondere nach dem SGB XII, zum anderen aber auch an der Bedürftigkeit des V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / f) Überschreiten der Haftungshöchstsumme oder Versicherungssumme, § 116 Abs. 3 SGB X

Rz. 111 § 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtigemehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / dd) Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 5 SGB X

Rz. 160 § 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige …mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Blindenhilfe / Zusammenfassung

Begriff Die Blindenhilfe ist eine Geldleistung der Sozialhilfe. Sie dient dem Ausgleich von Mehraufwendungen, die blinden und ihnen gleichgestellten Menschen infolge der Blindheit entstehen. Als Leistung der Sozialhilfe ist die Blindenhilfe zum einen von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig. Zum anderen ist sie nachrangig gegenüber gleichartigen Leistungen. Vorrang ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Weitere Träger

Rz. 1253 Die Rechtsprechung zur Einziehungsermächtigung bezieht sich ausschließlich auf den Forderungsübergang auf einen Träger der Sozialhilfe, für dessen Leistungen der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) gilt.[1282] Siehe Rdn 63, 1298; § 3 Rdn 208. Rz. 1254 Weitere Ausnahmen gelten bei Rechtsnachfolge [1283] und für Ansprüche, die nur sukzessive nach § 6 EFZG, § 86 VVG (...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 07/2024, Notwendige Fah... / II. Abzug notwendiger Fahrtkosten, § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII

Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII können von dem zu ermittelnden einzusetzenden Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgesetzt werden. Diese können, wenn sie über die eigenen Lebenshaltungskosten hinaus zur Berufsausübung auch erforderlich sind, berücksichtigt werden. Die VKH-Parte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Prozessuale Aspekte / I. Einstweilige Verfügung

Rz. 8 Schadenersatzrenten nach §§ 842 ff. BGB können zwar durch einstweilige Verfügung sichergestellt werden.[19] Dies gilt aber nur dann, wenn eine solche Absicherung zur Abwendung existenzgefährdender Nachteile für den Verletzten erforderlich ist.[20] Rz. 9 Die Leistungsverfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile i.S.v. § 940 ZPO dann erforderlich, wenn ein Geschädig...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Blindenhilfe / 5 Mitwirkungspflichten

Auch für die Blindenhilfe gilt der allgemeine Mitwirkungsgrundsatz der Sozialhilfe. Allerdings wurde durch das Bürgergeld § 39a SGB XII (Einschränkung der Leistungen) aufgehoben, sodass der in § 72 Abs. 1 Satz 4 SGB XII enthaltene Verweisung auf diese Vorschrift ebenfalls gestrichen werden musste.[1]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Arbeitsagentur

Rz. 201 Die Arbeitsagentur ist kein SVT,[157] aber als Sozialleistungsträger ihm vielfach angenähert (vgl. § 116 Abs. 10 SGB X), auch wenn einige Leistungsbereiche eher der Sozialhilfe nahestehen (z.B. ALG II). Der Bundesagentur für Arbeit kommt eine Zwitterstellung [158] zu: Ein Teil ihrer Leistungen setzt ein Sozialversicherungsverhältnis voraus, während andere unabhängig d...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einkommensanrechnung bei Re... / 3 Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind: Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt, Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des EStG gefördert worden sind ("Riester-Rente"), Renten, die an Verfolg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / cc) Träger nach dem AsylbLG, Träger der Eingliederungshilfe

Rz. 508 Bei einem Sozialhilfeträger ist häufig zugleich die Sachbearbeitung von Fragen der Eingliederungshilfe und/oder des AsylbLG angebunden. Es handelt sich beim "Träger der Eingliederungshilfe" bzw. "Träger nach dem AsylbLG " nicht um Untergliederungen/Abteilungen des "Trägers der Sozialhilfeträger", sondern um eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Rz. 509 Die zur Sozialhi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Steuerrechtliche Aspekt... / II. Steuervergünstigung

Rz. 78 Steuerfreie Leistungen (insbesondere nach § 3 EStG) sind zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz, dass schadenbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten stets den zu ersetzenden konkreten Schaden verringern.[81] Rz. 79 Steuererleichterungen sind bei der Schadenbemessung zugunsten des Schädigers nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie daz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (4) Träger der Grundsicherung

Rz. 204 Den "Träger der Grundsicherung"“[159] gibt es seit dem 1.1.2005 nicht mehr. Nach §§ 8 Nr. 2, 41 ff. SGB XII ist die Grundsicherung eine vom örtlichen SHT (§ 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII) zu erbringende Sozialhilfeleistung, für die seit dem 1.1.2005 § 116 SGB X mit allen Beschränkungen und Besonderheiten bei der Eintrittspflicht eines SHT gilt. Rz. 205 § 116 SGB X nennt als ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Blindenhilfe / 1 Anspruchsvoraussetzungen

Grundvoraussetzung für die Leistung ist das Vorliegen von Blindheit. Diese Feststellung trifft auf Antrag die für die Durchführung des SGB XIV zuständige Behörde (grds. Versorgungsamt).[1] An die positive Entscheidung des Versorgungsamts ist damit auch der Sozialhilfeträger bei seiner Entscheidung über die Gewährung von Blindenhilfe gebunden.[2] Blinden Menschen stehen Perso...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (9) Vermehrte Bedürfnisse

Rz. 147 Gerade bei Schwerverletzten fallen neben den Leistungen (insbesondere der Sozialversicherung und Sozialhilfe) auch Eigenlasten bei den Verletzten an, die sich in ihrer Gestaltung (z.B. Pflege innerhalb der Familie anstelle Unterbringung in einer Heimpflege) künftig verändern können. Rz. 148 Nicht zuletzt unter Hinzutreten unfallfremder Erkrankungen können Drittleistun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 58 Grob fahrlässiges Verhalten schadet dem M auch in bereits am 1.1.2002 existenten Haftpflichtfällen. Die Verjährungsfrist beginnt dann mit dem 1.1.2002 zu laufen, wenn bereits vor dem 1.1.2002 von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen ist.[37] Ab dem 1.1.2005 steht der Verjährungseinwand der Forderung von M entgegen.[38] Rz. 59 Praktische Relevanz besteht neben dem Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / cc) Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X

Rz. 146 § 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtigemehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / bb) Drittleistungsträger

Rz. 408 Grob fahrlässige Unkenntnis schadet auch Drittleistungsträgern (z.B. Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, beamtenrechtlicher Dienstherr). Nachdem in der Gesetzesbegründung auch das Vertrauen in das Nichtverfolgen von Ansprüchen (u.a. auch mit Blick auf die stark verkürzte Verjährung eines möglichen Gesamtschuldnerausgleiches) und die Dispositionsfreiheit des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 4. Leistungserbringer ("von WEM")

Rz. 188 Leistungserbringer (= Anspruchsgegner) sind zum einen der Schadenersatzpflichtige (und sein Haftpflichtversicherer), zum anderen Drittleistungsverpflichtete. Rz. 189 Übersicht 2.9: Leistungszuständigkeit im Schadenfallmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / (a) Vorbemerkung

Rz. 154 § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X schließt den Anspruchsübergang auf die Sozialleistungsträger i.S.d. § 116 Abs. 1 SGB X aus, "soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werden". Es besteht damit ein Quotenvorrecht zugunsten des mithaftenden Geschädigten, wenn wegen der Mitverantwortlichkeit und dem Übergang a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Schadenersatz – Drittleistung

Rz. 108 In der Folge eines Haftungsgeschehen wendet sich derjenige, der einen Sach- oder Personenschaden erlitten hat, nicht nur an denjenigen, den er hierfür für verantwortlich hält ("Schädiger"), sondern regelmäßig parallel auch an Dritte, die ihm für den Fall der Schädigung ihrerseits Leistungenmehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Pfändung: Ermittlung und Be... / 2.6 Zusätzlicher Freibetrag im Einzelfall

Im Einzelfall können die pauschalierten bundeseinheitlichen Pfändungsfreibeträge[1] geringer sein als Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt[2] oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach §§ 19 ff. SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Das kann vor allem in Ballungsgebieten mit hohen Miet- und Mietnebenkosten vorkommen...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Schwangerschaftsabbruch (Hi... / 6 Annahme der finanziellen Anspruchsvoraussetzungen

Nach § 19 Abs. 3 SchKG gelten die Voraussetzungen der Bedürftigkeit als erfüllt, wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bürgergeld), Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / g) Sozialhilfeempfänger

Rz. 1054 Die Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen (§ 264 Abs. 2 SGB V). Zuständig ist diejenige Kasse, die sich die genannten Leistungsempfänger gewählt haben (§ 264 Abs. 3 SGB V). Rz. 1055 Bei Wegfall der Bedürftigkeit meldet der SHT diesen bei der Krankenkasse ab (§ 264 Abs. 5 SGB V). Rz. 1056 Ausländer,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (d) Verwendung

Rz. 141 Das Schmerzensgeld gehört zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 1416 Abs. 1 BGB). Rz. 142 Für die Bezahlung eines Betreuers muss Schmerzensgeld nicht eingesetzt werden (§ 1836c Nr. 2 BGB a.F. i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII).[108] § 1880 BGB setzt § 1836c BGB a.F. fort.[109] Rz. 143 Zur Prozesskostenhilfe § 3 Rdn 6 f.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Anderweitige Regulierungsergebnisse

Rz. 861 Der Drittleistungsträger (insbesondere SVT) führt die Regulierung selbstständig mit dem Ersatzpflichtigen und ist an Vereinbarungen und Feststellungen im Verhältnis zum unmittelbar Verletzten oder einem anderen Drittleistungsträger nicht gebunden; insbesondere erstreckt sich die Rechtskraft von Urteilen des unmittelbar Verletzten nicht auf den Drittleistungsanspruch ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Angehörigenprivileg

Rz. 393 § 116 Abs. 6 SGB X,[456] § 67 Abs. 2 VVG a.F., § 86 Abs. 3 VVG (Kodifizierung des allgemeingültigen[457] Angehörigenprivilegs) verhindern (sofern die Verletzungen beim Kind nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden),[458] dass im Anschluss an ein Haftpflichtgeschehen Drittleistungsträger (wie Sozialversicherer, beamtenrechtliche Beihilfe, Sozialhilfe, private Krankenkas...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gesetzesverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / ee) ALG II

Rz. 439 Für Arbeitslosenhilfeempfänger wurden seit dem RRG 1992 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Die Beitragshöhe orientierte sich bis zum 31.12.1999 an einer Grenze von 80 % des der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes. Ab 1.1.2000 galt als beitragspflichtige Einnahme nur noch die tatsächlich gezahlte Arbeitslosenhilfe (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Steuerrechtliche Aspekt... / 2. Steuervorteile beim Schädiger

Rz. 81 Zugunsten des Ersatzpflichtigen, dem damit die Steuervorteile verbleiben, sind u.a. zu berücksichtigen:[89]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / 4. Auswirkungen auf Drittbeteiligte

Rz. 134 Sind mehrere Verletzte oder mehrere als Ersatzpflichtige in Betracht kommende Personen (oder deren Haftpflichtversicherer) vorhanden (Geschädigtenmehrheit), beeinflussen Verhandlungen, die einer von ihnen führt, nicht den Lauf der Verjährung bei den anderweitigen Anspruchsbeziehungen (auch Rdn 428). Dies gilt nicht, wenn der Handelnde (Verhandelnde) die übrigen bei d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / IV. Rechtsnachfolge des abgefundenen Leistungsträgers

Rz. 1322 Bei einem Wechsel des zuständigen SVT übernimmt der nachfolgende SVT den Regressanspruch in dem Zustand, in dem er sich beim Wechsel der Zuständigkeit befand.[1355] Einreden und Einwendungen, Vergleiche und Anerkenntnisse können der Forderung des Rechtsnachfolgers daher entgegengehalten werden.[1356] Rz. 1323 Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen ein...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.5 Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen

Rz. 61 Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt od...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / E. Drittleistungen

Rz. 616 Bereits bewilligte, vor allem aber auch künftig mögliche, Leistungen von dritter Seite sind bei der Abwicklung des Direktanspruches zu bedenken. Rz. 617 Werden die Ansprüche eines Drittleistungsträgers (z.B. RVT, Berufsgenossenschaft, Dienstherr) abgefunden, sind neben den weiteren zum Leistungsspektrum kongruenten Leistungen anderer – auch erst künftig eintretender –...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / (b) Reichweite

Rz. 157 Der Anspruchsübergang ist insoweit ausgeschlossen, als der Geschädigte dadurch (also ursächlich durch die Zession – und nicht etwa durch die Schädigung[130]) hilfebedürftig i.S.d. SGB XII wird. Der in § 116 Abs. 3 S. 3 SGB X – bei nur quotenmäßiger Haftung des Schädigers – bestimmte Zessionsausschluss verlangt also die Kausalität zwischen Legalzession und Eintritt de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Verjährung / bb) Arbeitsverwaltung, Sozialhilfeträger

Rz. 503 Zum Forderungsübergang auf Arbeitsverwaltung [495] und Sozialhilfeträger [496] ist die Rechtsprechung des BGH [497] zu beachten, wonach die Forderung bereits dann übergeht, wenn mit Leistungen dieser Träger nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ernsthaft zu rechnen ist; auf den Kenntnisstand des Geschädigten kommt es dann nicht an. Auch wenn die Forme...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Steuerrechtliche Aspekt... / II. Kirchensteuer

Rz. 50 Ist Lohn-/Einkommensteuer zu erstatten, gilt dies auch für die hierauf entfallende Kirchensteuer. Zu beachten ist gleichzeitig, dass bei der Ermittlung des Netto-Verdienstausfallschadens auch eine etwaige Kirchensteuerpflicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Rz. 51 Soweit der BGH [56] im Jahre 1987 noch von einer grundsätzlich zu vermutenden Kirchensteuerpflich...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 7.1.3 Gesetzliche Versicherungs- und Versorgungsansprüche

Gem. § 850i Abs. 3 ZPO bleiben die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt. Diese Bestimmungen gehen den §§ 850 ff. ZPO als Spezialregelungen vor. Zu den Versicherungsgesetzen gehören insbesondere die Leistungen der Sozialversicherung nach SGB. Ansprüche auf laufende Geldle...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 1.1 Gesetze zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

Rechtsgrundlage des geltenden Lohnpfändungsrechts bilden die zwingenden Regelungen der §§ 850–850k ZPO. Eine tief greifende Reform erfolgte mit dem 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, das zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist (BGBl I 2001 S. 3638). Es enthielt vor allem folgende Neuregelungen: Drastische Anhebung der Pfändungsfreigrenzen. So wurde die Pfändungsfreigr...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 9 Sozialhilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB I zum 1.1.1976 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde zum 1.1.2005 Satz 2 eingefügt. Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde das SGB XII eingeführt. Ebenfalls zum 1.1.2005 wurde das Grundsicherungsgesetz aufgehoben ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 9 Sozialhilfe / 2.2 Grundsätze der Sozialhilfe

2.2.1 Nachrang Rz. 6 Anspruch auf Sozialhilfe hat gemäß Satz 1 nur derjenige, der nicht aus eigenen Mitteln den Lebensunterhalt bestreiten kann, in besonderen Lebenslagen nicht in der Lage ist, sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält. Als eigene Mittel nennt § 2 Abs. 1 SGB XII die eigene Arbeitskraft sowie Einkommen und Vermögen. Eine...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 9 Sozialhilfe / 2.1 Ziele der Sozialhilfe

2.1.1 Schutz der Menschenwürde Rz. 4 Die Sozialhilfe soll die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. Ursprünglich wurde das Fürsorgewesen als Teil des Polizei- und Ordnungsrechts verstanden und ein individual-rechtlicher Anspruch auf Sozialhilfe verneint. Doch schon bald nach Inkrafttreten des Grundgesetzes hat das BVerwG insbesondere aus dem Menschenwürdegrundsatz de...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 28 Leistungen der Sozialhilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 neu gefasst und dabei an die Systematik des SGB XII angepasst. Während § 9 die Ziele und Grundsätze der Sozialhilfe für verschiedene Bereiche definiert, in denen Sozialleistungen na...mehr