Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Abschmelzung bei weiteren Erwerben i.S.v. § 13c ErbStG

Rz. 11 Soweit der die Begünstigung in Anspruch nehmende Erwerber von demselben Erblasser/Schenker[25] innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mehrere Zuwendungen begünstigten Vermögens erhält, hat für jede dieser Zuwendungen eine erneute Überprüfung stattzufinden.[26] Sämtliche in den jeweiligen Zehnjahreszeitraum fallenden Zuwendungen sind hierzu zusammenzurechnen.[27] Di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Betagung

Rz. 20 Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG betrifft nur solche Fälle, bei denen der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist (Steuerentstehung bei Eintritt der Fälligkeit).[62] Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche (§ 813 Abs. 2 BGB; § 8 BewG), die zu einem bestimmten (feststehenden) Zei...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 8.2 Erfassung der voraussichtlichen Gesellschafter-Einkünfte

Zunächst werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Gewerbesteuer - da die Gewerbesteuer erst anschließend ermittelt wird - automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen. Als Betriebsausgabe bereits berücksichtigte Gewerbesteuervorauszahlungen bzw. Einstellungen in die Gewerbesteuerrückstellung sind somit wieder hinzuzurechnen (vgl. vorletzte Zeile der BWA-Datenerfassung). Ge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Feststellung bei Betriebsgrundstücken

Rz. 13 Nachdem durch das ErbStRG v. 24.12.2008[67] der in § 95 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG enthaltene Ausschluss von Betriebsgrundstücken aus dem Betriebsvermögen gestrichen wurde, richtet sich die Zuordnung des Grundstückes zum Betrieb für Erwerbe ab dem 1.1.2009 nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 15 Abs. 1 und 2 EStG). Wird der Betrieb vor dem 1.1.2009 erworben, ist nach § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Nachlasshaftung nach Abs. 3

Rz. 64 Der Nachlass haftet bis zur Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Mit "Nachlass" muss man wohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das gesamte aktive und passive Vermögen eines Verstorbenen verstehen. § 20 Abs. 3 ErbStG begründet eine Sachhaftung des Nachlasses bis zu dessen Teilung. Die Vorschrift enthält d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Steuerschuldner bei Familienstiftungen nach Abs. 1 S. 1 Hs. 3 und bei Stiftungen

Rz. 33 Das Vermögen einer Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren der Steuer (Ersatzerbschaftsteuer), siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Steuerschuldner in den Fällen ist die Stiftung (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Die Gleichstellung von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Erklärungspflicht und Erklärungsfrist

Rz. 3 Erklärungspflichtig ist mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Vermögenswerte jedenfalls derjenige, der den Vermögenswert der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu unterwerfen hat, mithin, wer die Steuer schuldet. Die zivilrechtliche Zuordnung ist hierfür maßgeblich. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens steht im Ermessen des anfordernden Finanzamtes und hängt i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Einheitliche Schenkung

Rz. 45 Schenkungsgegenstand kann ein einzelner Gegenstand, aber auch eine Mehrheit von Gegenständen sowie sog. Sachgesamtheiten (z.B. ein Betrieb) sein (vgl. dazu noch R E 7.4 Abs. 3 ErbStR 2019). Schenkungsteuerlich kommt es bei der Ausführung darauf an, ob mehrere Gegenstände gleichzeitig oder hintereinander geschenkt werden.[136] Hauptkriterien für die Annahme eines einhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Verhältnisse des Erwerbers maßgeblich (Abs. 2)

Rz. 10 Unabhängig davon, ob Erblasser oder Schenker Inländer sind, sind nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG immer die Verhältnisse des Erwerbers maßgeblich, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gegenüber einer Körperschaft, einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse erfolgt. Mit Blick auf ggf. in Betracht kommende Steuerbefreiungsvorschriften (§ 13 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Kapitalgesellschaft als Steuerschuldner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 28 Kapitalgesellschaften können infolge ihrer Rechtsfähigkeit grds. Schenker und auch Beschenkte sein. Schenkungen an die Kapitalgesellschaft sind bei freigebigen Zuwendungen ohne Erlangung von irgendwelchen Beteiligungsrechten anzunehmen. Dies ist z.B. der Fall bei einer Schenkung an eine in Form einer GmbH geführte soziale, kulturelle oder religiöse Einrichtung.[26] Au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Inkrafttreten/Rückwirkung, § 205 Abs. 11 BewG

Rz. 12 Die Systematik des vereinfachten Ertragswertverfahrens beinhaltet u.a. das in § 203 Abs. 2 BewG a.F. zum Ausdruck gebrachte Prinzip, dass für sämtliche Steuerfälle innerhalb desselben Kalenderjahres ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor zur Anwendung kommen soll. Um diesem Prinzip auch im Zuge der Neuregelung des Kapitalisierungsfaktors treu zu bleiben, ordnete der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gestaltungshinweise

Rz. 68 Die unbeschränkte Steuerpflicht führt im Regelfall zu einer höheren Belastung mit deutscher Erbschaftsteuer als die beschränkte Steuerpflicht. Dies allerdings nur deshalb, weil im Regelfall eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage zum Tragen kommt, die über das Inlandsvermögen hinaus das gesamte weltweit vorhandene Vermögen erfasst. Rz. 69 Des Weiteren ist dem beschrän...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 9.2 Erfassung der voraussichtlichen Gesellschafter-Einkünfte

Da die Analyse gesellschafterbezogen erfolgt, ist zunächst der entsprechende Gesellschafter auszuwählen. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit werden automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen.Die weiteren sechs Einkunftsarten sind im Anschluss zu erfassen. Die Eingaben erfolgen teilweise in Höhe der Einkünfte (Nettogröße nach Abzug der Betriebsausgaben, Werbungskosten) u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erwerb durch Familienstiftung, Familienverein, Trust (Abs. 2 S. 1)

Rz. 13 § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG regelt die Steuerklasse bei Erwerb durch eine inländische Familienstiftung. Der Erwerb infolge der Errichtung[28] einer inländischen Familienstiftung (zumindest mit Geschäftsleitung im Inland) ist steuerbar. Das Vermögen unterliegt zusätzlich einer Erbersatzsteuer im 30-Jahresturnus. Zu den Kriterien, nach denen eine inländische Familienstiftun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Zusätzliche Mitwirkungspflichten bei begünstigtem Auslandsvermögen, Abs. 8

Rz. 350 Soweit im Rahmen der Besteuerung auch Sachverhalte mit Auslandsbezug eine Rolle spielen, unterliegt der Steuerpflichtige bereits nach den allgemeinen Regelungen der AO erweiterten Mitwirkungsverpflichtungen (§ 90 Abs. 2 AO).[828] Insb. hat er an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und die hierzu erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (und nicht nur zu benennen)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Wahrung der Feststellungsfrist

Rz. 25 Zur Wahrung der Frist muss der Bescheid vor Fristablauf das Finanzamt so verlassen haben, dass er wirksam bekannt gegeben wird (§ 169 Abs. 1 S. 3 AO), wobei nach der Rechtsprechung der Bescheid auch vor Ablauf der Frist zugegangen sein muss.[63] Wird der Bescheid zwar vor Ablauf der Frist versandt, scheitert aber die Bekanntgabe wegen eines Bekanntgabemangels, so wahr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 25 Die durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser bestimmte Vor- und Nacherbschaft gibt ihm die Möglichkeit, dass sein Nachlassvermögen zunächst beim Vorerben anfällt und dann zu einem späteren Zeitpunkt, wobei er bestimmen kann, bei welchem Bedingungseintritt dies der Fall sein soll, beim Nacherben anfällt. Der Erblasser kann also damit, sofer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Steuerklasse I

Rz. 4 Ist Erwerber ein Ehegatte des Erblassers/Schenkers, gehört er zur Steuerklasse I. Ob im Besteuerungszeitpunkt eine Ehe rechtlich besteht/bestand, richtet sich nach dem Zivilrecht, ggf. nach internationalem Privatrecht. Durch aufschiebend bedingte Schenkung kann z.B. der Besteuerungszeitpunkt auf den Tag der Eheschließung gelegt und damit die Steuerklasse I erreicht wer...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / E. Vorlage zur Gestaltung des Grundverhältnisses

Rz. 57 Die nachfolgende Vorlage zur Regelung des Grundverhältnisses ist als Ergänzung im Vollmachtsdokument und nicht als gesondertes Dokument gedacht. Für den Fall der Regelung des Grundverhältnisses in einem gesonderten Dokument ist möglichst exakt auf die Vollmachtsurkunde zu verweisen. Die Vorlage ordnet die Anwendung des Auftragsrechtes an, soweit nicht durch die konkre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wert des Betriebsvermögens (Abs. 5)

Rz. 17 § 157 Abs. 5 BewG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[42] eingeführt. Für Erwerbe nach dem 1.1.2007 sind mit Inkrafttreten des JStG 2007 v. 13.12.2006[43] die Werte des Betriebsvermögens nach § 151 Abs. 1 Nr. 2, 3 BewG gesondert festzustellen. Zuständig für die Feststellung ist das Finanzamt am Sitz des Betriebs (§ 152 Nr. 2 BewG). Geht ein Anteil an einer Personeng...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bewertungsstichtag beim Grundvermögen (Abs. 1)

Rz. 4 Der Gesetzgeber führte mit dem JStG 2007 v. 13.12.2006[11] für Erwerbe ab dem 1.1.2007 in § 138 Abs. 1 BewG eine Bewertung auf den Zeitpunkt des Erwerbs ein. Für die Bewertung des Grundvermögens ist dies ohne weiteres möglich, da die zur Bewertung erforderlichen Bodenrichtwerte und aktuellen Mieten vorbehaltlich einer abweichenden landesrechtlichen Regelung im Zwei-Jah...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 43 Über die Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG hinaus regelt § 4 AStG eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht für (bislang) unbeschränkt Steuerpflichtige, die in ein einkommensteuerrechtliches Niedrigsteuergebiet wegziehen.[113] Rz. 44 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft ausschließlich an den Erblasser/Schenker an. Die persönl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Verhältnis zu anderen Befreiungsmöglichkeiten bei Immobilien

Rz. 21 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b u. 4c ErbStG wird ein Grundstück, soweit der Erblasser darin insbesondere bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Näheres siehe § 13 ErbStG Rdn 31 f., 41 ff.) und der Erwerber die Selbstnutzung unverzüglich aufnimmt, ganz oder teilweise befreit. Bei Erwerben durch Kinder gilt eine betragsmäßige Grenze von 200 m² Wohnflä...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / b) Wer soll informiert werden? Wer darf handeln?

Rz. 83 Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter haben für den nicht einwilligungsfähigen Patienten die Entscheidung über die Durchführung, Nichtdurchführung oder den Abbruch einer Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs zusammen mit dem behandelnden Arzt in einem Gespräch nach § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) zu treffen. Es empf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 8. Nachrichtliche Angaben beim Grundvermögen

Rz. 21 Durch die Erbschaftsteuerreform sind eine Reihe weiterer Angaben bezogen auf den Feststellungsgegenstand erforderlich, damit die Erbschaftsteuerstelle auf der Ebene der Steuerfestsetzung die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen kann.[99] Diese weiteren Angaben finden im Wortlaut des § 151 BewG keine Erwähnung, so dass es sich lediglich um nachrichtliche Angaben des L...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift legt fest, für welche Erwerbsfälle die jeweils gültige Fassung des ErbStG gilt. Bis zur jüngsten Entscheidung des BVerfG[1] wurden die Steuerbescheide mit Blick auf die ausstehende Entscheidung gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt. Das BVerfG hat das ErbStG in der gültigen Fassung wegen des ungleichen Wertniveaus der Vermögensgegenstände, die der B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Anwendungsbereich und Wohnsitzbegriff

Rz. 136 Seinem Wortlaut nach gilt das Abkommen nur für Nachlass- und Erbfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang sowie Steuern von Schenkungen auf den Todesfall (Art. 2 Abs. 1 DBA). Das sind namentlich die von den Schweizer Kantonen erhobenen Steuern einschließlich der von den Gemeinden erhobenen Zuschläge[238] sowie die deutsche Erbschaftsteuer nach dem ErbStG. Darüber hi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Anwendungsbereich und Wohnsitzbegriff

Rz. 166 Das DBA gilt gem. Art. 1 DBA für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten hatten und für Schenkungen von Schenkern mit entsprechendem Wohnsitz. Unter das Abkommen fallen gem. Art. 2 Abs. 1 DBA in den Vereinigten Staaten die Bundeserbschaftsteuer (Federal Estate Tax) und die Bunde...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / J. Anhang zu § 2 ErbStG: Art. 37, 39 WÜD

Rz. 72 Artikel 37 WÜD (1) Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten. (2) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie weder Angehö...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3

§ 7 Auflösend bedingte Lasten (1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen. (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Auflösend bedingter oder befristeter Erwerb

Rz. 10 Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung (§ 5 Abs. 1 BewG) oder Befristung (§ 8 BewG) erworben sind, werden als unbedingt erworben behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§§ 13 Abs. 2, 14 u. 15 Abs. 3 BewG) bleiben jedoch unberührt. Nutzungen oder Leistungen, die ohne Zeitbestimmung anfallen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Auflösend bedingte oder befristete Last

Rz. 16 Nach den §§ 7 Abs. 1 u. 8 BewG werden Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt oder befristet ist, wie unbedingte Lasten abgezogen. Tritt die Bedingung oder das Ereignis ein, ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen (§§ 7 Abs. 2, 8 BewG). Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen. Rz. 17 Für Lasten, deren Kapitalwert nach §§ ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 34 Grundsätzlich gehören gem. § 121 Nr. 4 BewG von beschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar gehaltene Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft[124] zum Inlandsvermögen, soweit die Beteiligung mindestens 1/10 des Nennkapitals umfasst. Auch im Fall der Einbeziehung mittelbar gehaltener Anteile in die Berechnung der 10 %-Grenze stellen nur die unmittelbar gehaltene...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1

§ 5 Auflösend bedingter Erwerb (1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt. (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Aufschiebend bedingte oder befristete Last

Rz. 14 Das BGB versteht unter einer Last die auf einer Sache oder einem Recht liegende Verpflichtung zu Leistungen, die aus der Sache oder dem Recht zu entrichten sind und den Nutzungswert mindern.[20] Der Begriff der Last im Sinne des BewG ist weiter; darunter ist eine Verpflichtung zu einer Leistung jeglicher Art zu verstehen.[21] Rz. 15 Tritt die Bedingung oder das Ereigni...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Auslandsstellen

Rz. 20 Der deutsche Gesetzgeber ist aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht befugt, gesetzliche Pflichten aufzuerlegen, die im Ausland zu erfüllen sind. Gleichwohl ist in § 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG geregelt, dass deutsche Konsuln und die diplomatischen Vertreter Deutschlands im Ausland schriftliche Anzeigen über die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen in ihr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Frankreich

Rz. 83 Das "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen" zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland wurde am 12.10.2006 geschlossen.[175] Ihm wurde ein begleitendes Protokoll, das gem. Art. 18 DBA Abkommensbestandteil ist, beigegeben.[176] Mit Gesetz vom 26.2.2009 hat auch Frankreich dem DBA zugestimmt.[...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. USA

Rz. 165 Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA vom 3.12.1980[272] wurde durch ein am 14.12.1998 unterzeichnetes Ergänzungsprotokoll (mit ergänzendem Notenwechsel vom 30.8.1999) modifiziert.[273] a) Anwendungsbereich und Wohnsitzbegriff Rz. 166 Das DBA gilt gem. Art. 1 DBA für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohns...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Verzicht auf Nießbrauch

Rz. 18 Unentgeltlich eingeräumte Gebrauchsüberlassungen, wie z.B. die Einräumung eines Wohnrechts oder eines Nießbrauchs, können Gegenstand der Bereicherung des Bedachten sein (zur Entreicherung siehe Rdn 90). Der Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht bzw. Wohnrecht beinhaltet ebenfalls eine Bereicherung des Bedachten.[35] Erfolgt der Verzicht gegen Entgelt, liegt keine unentgel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 Gem. § 11 ErbStG sind der Wert der Bereicherung insgesamt gem. § 10 ErbStG, der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände, die Teil der Bereicherung insgesamt sind, gem. § 12 ErbStG jeweils zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Obwohl nur § 12 Abs. 2, 3, 5, 6 ErbStG ausdrücklich auf § 11 ErbStG verweisen, gilt der Bewertungsstichtag auch für die Wertermittlung von ausländ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

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FF 07+08/2023, Rechtsprechu... / 1 Kindesunterhalt

BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 190/22 § 7a UVG untersagt – auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen – nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. OLG Celle, Beschl. v. 11.5.2023 – 21 WF 43/23 1. Ein g...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Mittelbare Grundstückszuwendung

Rz. 77 Praktisch häufigster Fall einer mittelbaren Schenkung ist nach wie vor die mittelbare Grundstückszuwendung. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt bei der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Sachleistungsansprüche, Sachleistungsverpflichtungen

Rz. 51 Sachleistungsansprüche und Sachleistungsverpflichtungen aus gegenseitigen Verträgen werden gesondert angesetzt, auch wenn noch keine Partei mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat. Es gelten also nicht die bilanz(steuer)rechtlichen Regeln zu den schwebenden Verträgen. Maßgebend ist der gemeine Wert des Gegenstandes, auf den der Anspruch sich richtet.[53] Das ergib...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Kosten des Erwerbs

Rz. 58 § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nennt die Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung eines Nachlasses oder die Kosten der Erlangung des Erwerbs als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten. Kosten des Erwerbs sind die Aufwendungen für die Gebühren einer Testamentseröffnung, die Kosten einer Erbscheinserteilung (Nr. 12210 KV GNotKG), Kosten für Abschriften und Beglaubigung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Beim Betriebsvermögen zu berücksichtigende Schulden

Rz. 4 Die Einbeziehung von Schulden und sonstigen Abzügen im Rahmen der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens setzt nach § 103 Abs. 1 BewG voraus, dass es sich um Schulden handelt, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zählen (Grundsatz der Bestandsidentität).[10] Weitere Voraussetzung ist, dass die Schu...mehr